Urteil
4 K 466.15
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0916.4K466.15.0A
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Leitsätze
1. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungsverträgen ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn der Versicherungsmakler mehrere Einträge im Schuldnerverzeichnis aufweist. Insoweit ist in der Regel von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsmakler im Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher Nachfragen seine Vermögensverhältnisse weder umfassend aufklären, noch einen belastbaren Tilgungs- und Sanierungsplan vorlegen konnte.(Rn.17)
2. Für die Annahme der ungeordneten Vermögensverhältnisse eines Versicherungsvermittlers kommt es regelmäßig nicht auf die Annahme von Kundengeldern an. Eine Kundengefährdung kann sich bei ungeordneten Vermögensverhältnissen auch unabhängig von der Annahme von Kundengeldern ergeben, da ein Versicherungsvermittler gerade in einen finanziellen Notlage bestrebt sein könnte, unter Hintanstellen der berechtigten Interessen seiner Kunden zur Erhöhung seiner Provisionsansprüche auch unnötige oder unnötig hohe Versicherungsverträge zu vermitteln.(Rn.17)
Die Rechtsprechung zu dem Widerruf einer Anwaltszulassung ist insoweit nicht anwendbar.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungsverträgen ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn der Versicherungsmakler mehrere Einträge im Schuldnerverzeichnis aufweist. Insoweit ist in der Regel von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsmakler im Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher Nachfragen seine Vermögensverhältnisse weder umfassend aufklären, noch einen belastbaren Tilgungs- und Sanierungsplan vorlegen konnte.(Rn.17) 2. Für die Annahme der ungeordneten Vermögensverhältnisse eines Versicherungsvermittlers kommt es regelmäßig nicht auf die Annahme von Kundengeldern an. Eine Kundengefährdung kann sich bei ungeordneten Vermögensverhältnissen auch unabhängig von der Annahme von Kundengeldern ergeben, da ein Versicherungsvermittler gerade in einen finanziellen Notlage bestrebt sein könnte, unter Hintanstellen der berechtigten Interessen seiner Kunden zur Erhöhung seiner Provisionsansprüche auch unnötige oder unnötig hohe Versicherungsverträge zu vermitteln.(Rn.17) Die Rechtsprechung zu dem Widerruf einer Anwaltszulassung ist insoweit nicht anwendbar.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung der Sache als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln und § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Entsprechendes gilt nach Nr. 2 der Vorschrift, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 30. Oktober 2015 vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO für das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse erfüllte und die Beklagte damit die Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erteilen dürfen. Die Klägerin wies insgesamt acht Einträge in dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO auf. Dies reicht auch bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. OVG, Münster, Urteil vom 8. Dezember 2011 – OVG 4 A 1115/10 –, juris, Rn. 67) im vorliegenden Fall für die Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse aus (vgl. OVG Münster Beschluss vom 29. September 2009 – OVG 4 B 813/09 –, Rn. 3 ff.; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2010 – VG 3 K 903/09.KO –, juris, Rn. 4). Die Erfüllung der Regelvermutung wird noch dadurch bestärkt, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher Nachfragen der Beklagten ihre Vermögensverhältnisse weder umfassend aufklären, noch einen belastbaren Tilgungs- und Sanierungsplan vorlegen konnte. Im Gegenteil konnte sie nicht einmal die bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen vollständig bedienen. Die Vorgänge zu der – zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schließlich nachgewiesenen – Berufshaftpflichtversicherung verstärken im Übrigen den Eindruck einer Unordnung der Vermögensverhältnisse, weil der zwischenzeitliche Wegfall des Versicherungsschutzes offensichtlich auf fehlenden Beitragszahlungen beruhte. Die Klägerin hat die Vermutung auch nicht widerlegen können. Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen hat sie im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Sie hat auch keine Angaben gemacht, die die Vermutung in Frage stellen könnten. Im Gegenteil konnte sie in der mündlichen Verhandlung nach Befragung durch das Gericht trotz des Vorlaufs nicht einmal die Zahl ihrer Gläubiger genau beziffern. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für den Versagungs- und Widerrufsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse eines Versicherungsvermittlers nicht auf die Annahme von Kundengeldern an. Der Gesetzgeber hat § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO in voller Kenntnis der Tatsache eingeführt, dass Versicherungsvermittler Kundengelder nicht stets oder typischerweise entgegennehmen. Er hat die Vorschrift vielmehr als abstrakten Gefährdungstatbestand für das Kundenvermögen ausgestaltet, um damit die Anforderung aus Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umzusetzen, wonach Versicherungsvermittler nie in Konkurs gegangen sein sollten, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden (vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 18). Eine Kundengefährdung kann sich bei ungeordneten Vermögensverhältnissen auch unabhängig von der Annahme von Kundengeldern ergeben, da ein Versicherungsvermittler gerade in einen finanziellen Notlage bestrebt sein könnte, unter Hintanstellen der berechtigten Interessen seiner Kunden zur Erhöhung seiner Provisionsansprüche auch unnötige oder unnötig hohe Versicherungsverträge zu vermitteln (VG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2010 – VG 3 K 903/09.KO –, juris, Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anwaltssachen (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 – AnwZ (Brfg) 9/13 –, juris m.w.N.) zu dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. Zum einen weicht diese Vorschrift von § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO durch den einschränkenden Zusatz ab, dass ein Widerrufsgrund bei fehlender Interessengefährdung nicht anzunehmen ist. Der Gesetzgeber geht bei dem Rechtsanwalt also anders als beim Versicherungsvermittler davon aus, dass es Fälle des Vermögensverfalls gibt, die keine Interessengefährdung begründen. Zum anderen geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus (a.a.O., Rn. 5), dass eine Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt danach voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst wenn man diese Rechtsprechung für übertragbar auf Versicherungsvermittler halten würde, sind entsprechende Vorkehrungen hier weder vorgetragen noch erkennbar. Dass die Klägerin angibt, keine Kundengelder annehmen zu wollen, wird den vom BGH geforderten Maßnahmen zur Begründung eines Ausnahmefalles jedenfalls nicht allein gerecht. Das öffentliche Interesse an dem Widerruf gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ergibt sich aus dem Verbraucherschutz, dem der Versagungsgrund des Vorliegens ungeordneter Vermögensverhältnisse dient. Zweifel an der Ermessensausübung der Beklagten sind nicht erkennbar. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich. Die Beklagte hatte bereits die ursprüngliche Erlaubnis mit einer Auflage, die der Sicherstellung geordneter Vermögensverhältnisse diente, versehen. Sie hat der Klägerin im Verwaltungsverfahren außerdem zahlreiche Möglichkeiten der Klärung eingeräumt. Der Widerruf erscheint auch nicht unangemessen. Im Übrigen hätte die Erlaubnis bereits nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden, können, da die Klägerin die mit Erlaubniserteilung verbundene Auflage – an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen – nicht erfüllt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmaklerin. Sie beantragte am 25. September 2013 bei der Industrie- und Handelskammer Berlin – IHK – die Erlaubnis, als Versicherungsmaklerin tätig zu sein. Das Schuldnerverzeichnis enthielt zu diesem Zeitpunkt einen eingetragenen Haftbefehl vom 16. November 2012. Die Klägerin gab eine Berufshaftpflichtversicherung bei der R... ab dem 1. Oktober 2013 an. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 erteilte die IHK der Klägerin die begehrte Erlaubnis mit der Auflage, bis zur vollständigen Befriedigung ihres Gläubigers, der F..., vierteljährlich bis zum 1. des Monats die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, die IHK im Fall der Nichteinhaltung unverzüglich zu informieren und nach vollständiger Befriedigung einen aktuellen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Nach einem Telefonat der IHK mit der R... am 11. November 2014 bestand der Versicherungsschutz aufgrund von Nichtzahlung nicht. Mit Schreiben von demselben Tag hörte die IHK die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an. Sie habe die Auflage nicht erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis seien acht weitere Einträge vorhanden. Zur Aufrechterhaltung der Erlaubnis müsse sie nachweisen, dass sie trotz der Einträge in geordneten Vermögensverhältnissen lebe und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge. Die Klägerin teilte telefonisch am 19. November 2014 mit, sich um Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern zu bemühen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 widerrief die IHK die erteilte Erlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Aufgrund der Nichterfüllung der Auflage und des Bestehens von acht weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis liege die Regelvermutung von ungeordneten Vermögensverhältnissen vor. Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung habe die Klägerin nicht erbracht. Mit am 9. Dezember 2014 eingegangenen Schreiben teilte die R... die Kündigung des Vertrags über die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin zum 1. Oktober 2013 mit. Mit am 11. Dezember 2014 bei der IHK eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis. Die IHK räumte ihr mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 eine Frist bis zum 5. Januar 2015 zur Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse und zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ein. An diesem Tag reichte die Klägerin zwei Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Zahlungsbelege bei der IHK ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 forderte die IHK sie zur Vorlage weiterer Belege auf. Die Klägerin legte einen Versicherungsschein der A... über eine Berufshaftpflichtversicherung ab dem 2. Januar 2015 ein. Mit E-Mail vom 25. März 2015 forderte die IHK von der Klägerin weitere Belege zur Erfüllung der Vereinbarungen. Die Klägerin reichte verschiedene Zahlungsbelege ein. Mit Schreiben an die IHK vom 7. Juli 2015 teilte die A... mit, dass ein Versicherungsvertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei und die entsprechende Bestätigung widerrufen werde. Mit Schreiben 29. Juli 2015, nach Rücklauf erneut ausgestellt unter dem 3. August 2015, forderte die IHK die Klägerin zum Nachweise des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung auf. Telefonisch teilte die Klägerin am 6. August 2015 mit, das Versicherungsverhältnis mit der A... klären zu wollen. Die A... übersandte eine Versicherungsbestätigung vom 14. August 2015 über eine Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin ab dem 2. Januar 2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2015, zugestellt am 3. Dezember 2015, wies die IHK den Widerspruch zurück. Die Klägerin lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Sie halte ihre Ratenzahlungsvereinbarungen nicht ein und habe die Einträge im Schuldnerverzeichnis nicht aufgeklärt. Mit ihrer am 3. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verfüge über eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Widerrufsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse sei restriktiv auszulegen. Der Versicherungsvermittler komme nicht mit Kundegeldern in Berührung. Die vorhandenen Schulden dürften auf die Berufsausübung keine Auswirkung haben. Nach der Rechtsprechung des BGH in Anwaltssachen sei jedenfalls bei angestellten Anwälten, die keinen Zugriff auf Mandantengelder haben, regelmäßig davon auszugehen, dass ein Vermögensverfall nicht automatisch zum Widerruf der Zulassung führe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 30. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Auch die Rate für März 2015 sei von der Klägerin nicht bezahlt worden. Geordnete Vermögensverhältnisse seien Voraussetzung für die Erteilung und das Bestehenbleiben der Erlaubnis. Dies sei von der Klägerin auch nach wiederholter Nachfrage nicht nachgewiesen worden. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht. Es komme nicht auf die Annahme von Kundengeldern an. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. August 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.