Beschluss
3 B 158/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 158/18 4 L 159/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Industrie- und Handelskammer Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Wiederruf der Erlaubnis nach § 34d GewO; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 11. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. März 2018 - 4 L 159/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vor- gebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung sei- nes Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid war dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin die ihm am 22. Dezember 2008 erteilte Erlaubnis widerrufen worden, gemäß § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvermittler tätig zu sein. Darüber hinaus wurde er in dem angegriffe- nen Bescheid aufgefordert, die Erlaubnisurkunde bis zum 15. März 2018 zurückzuge- ben. Seine Eintragung als Versicherungsmakler im Versicherungsvermittlungsregister wurde gelöscht. Die vorstehenden Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung - so das Gericht - genüge den formalen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Widerrufsbescheid sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daher überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des An- tragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Ein Anhörungsfehler liege nicht vor, da der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf und insbesondere zu 1 2 3 den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis angehört worden sei. Die Rückstände des Antragstellers beim Finanzamt und bei der Landeshauptstadt Dresden seien keine gra- vierend neuen Gesichtspunkte, wegen derer die Anhörung erneut durchgeführt werden müsste. Der Erlaubnisbescheid habe gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO widerrufen werden können, denn die Antragsgegne- rin wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den Ver- waltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Der Antragsteller lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Es be- stünden fünf Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis beim Vollstre- ckungsgericht - Amtsgericht Dresden - wegen der Nichtabgabe einer Vermögensaus- kunft. Gemäß der gesetzlichen Regel bestehe nach § 34d Abs. 5 Satz 3 GewO bei Ein- tragungen im Schuldnerverzeichnis die Vermutung dafür, dass der Antragsteller in un- geordneten Vermögensverhältnissen lebe. Der Antragsteller könne die Regelvermu- tung widerlegen, trage hierfür aber die Beweislast. Der Gegenbeweis sei etwa dann gelungen, wenn ein tragfähiges und detailliertes Sanierungskonzept vorliege und um- gesetzt werde. Der Antragsteller habe die Regelvermutung nicht widerlegt. Darüber hinaus sprächen auch seine Steuer- und Abgabenrückstände beim Finanzamt Dresden- X am 19. Januar 2018 in Höhe von 19.534,78 € und bei der Stadt Dresden am 10. Januar 2018 in Höhe von 39.889,62 € und am 27. Februar 2018 in Höhe von 35.194,64 € gegen geordnete Vermögensverhältnisse. Auch gegenüber der Antrags- gegnerin bestünden Beitragsrückstände in Höhe von 172,46 €. Die ausstehenden Rückstände seien erheblich. Darüber hinaus seien dem Antragsteller mit bestandskräf- tigen Bescheid vom 9. Juni 2017 mehrere selbständige Tätigkeiten untersagt und seine Maklererlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO durch die Landeshauptstadt Dresden wider- rufen worden. Den Bescheiden sei zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Steuerrückstände habe. Ohne Widerruf der Erlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Es drohe sonst Schaden für wichti- ge Gemeinschaftsgüter. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Insbesondere sei der Widerruf nicht unverhältnismäßig. Angesichts der gegenwärtigen angespannten finan- ziellen Situation bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller seine Vermittlertätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dazu ausnutzen könnte, sein Ge- werbe zum Schaden seiner Auftraggeber zu betreiben. Daneben bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in der Übergangszeit seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht 4 nachkomme und somit weitere Schäden zu Lasten des Sozialstaates und der Allge- meinheit entstünden. Das Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 rechtfertigt keine Abän- derung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hierzu trägt der Antragsteller vor: Da die Anordnung des Sofortvollzugs nur formelhaft und pauschal begründet sei, ver- stoße sie gegen § 80 Abs. 3 VwGO. Er sei nicht zu den Steuerrückständen angehört worden. Daher hätten auch seine im Zeitraum vom 23. November 2017 bis 22. Januar 2018 vorgenommenen erheblichen Zahlungen an die Finanzbehörde nicht berücksich- tigt werden können. Hiermit habe er aber seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit nachgewiesen. Er habe die gesetzliche Regelvermutung widerlegt. Er habe nämlich angegeben, dass er jährlich ca. 20.000,00 € an öffentlichen Abgaben zahlen könne. Dass weitere Rückstände bestünden, sei eine andere Frage. Es könne von einem Ge- werbetreibenden nicht verlangt werden, dass er keinerlei Rückstände habe. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gewerbeuntersagungen seien nicht geeignet, die angeblich ungeordneten Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise zu begründen. Im Gegenteil hätten die dort angeführten Steuerrückstände zugunsten des Antragstel- lers gewertet werden müssen, denn die zur Last gelegten Verbindlichkeiten müssten jeweils gewerbebezogen sein. Da er seit 20 Jahren beanstandungsfrei in seinem Ge- werbe arbeite, sei eine konkrete Gefährdung nicht zu erkennen. Die Verhältnismäßig- keitsprüfung des Gerichts sei unzureichend. Bei einem Widerruf seiner Erlaubnis komme es zu einem unverhältnismäßigen Schaden. Bei Wegfall der Erwerbsmöglich- keit seien er und seine Familie auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Den Wert seines Gewerbes von etwa 200.000,00 € könne er bei einem Notverkauf nicht realisie- ren. Es hätten mildere Maßnahmen geprüft werden müssen. Der Widerruf greife in seine Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Das Gericht hätte gemäß Art. 267 Abs. 1b AEUV den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen. Vorliegend hätte ge- prüft werden müssen, ob die im deutschen Recht gegebene Verschärfung, dass der Vermittler gemäß § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO in geordneten Vermögensverhält- nissen leben müsse, mit den Vorgaben aus Art. 4 der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über die Versicherungsvermittlung vereinbar sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Be- schlusses. Dabei ist in Ermangelung eines Widerspruchsbescheids auf den Zeitpunkt 3 4 5 der Beschwerdeentscheidung abzuheben (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 18). 1. Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelte Begründungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, wie vom Verwaltungsgericht Dresden zutreffend ange- nommen, nicht verletzt. Die Begründungspflicht dient einerseits dem Rechtsschutz des Bürgers. Die Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe soll ihm ermöglichen, die Erfolgsaus- sichten seines Rechtsbehelfs zu beurteilen. Andererseits kommt der Begründungs- pflicht eine Warnfunktion für die Behörde zu. Sie soll zu besonders sorgfältiger Prü- fung angehalten werden, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung liegt daher vor, wenn sich diese schlüssig mit dem konkreten Einzelfall auseinander- setzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen substanti- iert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen. Daher ge- nügt es nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird. Die Be- hörde ist aber nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt. Sie kann ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt. Die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten ist zwar auch in einem solchen Fall nicht entbehrlich (BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 -, juris Rn. 10). Jedoch kann sie sich darauf beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.). Hiervon ausgehend genügt die Begründung in dem angegriffenen Widerrufsbescheid den Begründungserfordernissen. In der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitier- ten Begründung hat die Antragsgegnerin auf die bis zur abschließenden rechtskräfti- 5 6 7 6 gen Entscheidung bestehenden konkreten Gefahren infolge ungeordneter Vermögens- verhältnisse insbesondere in Bezug auf potenzielle Versicherungsnehmer verwiesen. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse hier schon aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts, da der Widerruf wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse verhindern soll, dass der Gewerbetrei- bende seine Tätigkeit dazu ausnutzen könnte, sein Gewerbe zum Schaden seiner Auf- traggeber zu betreiben (Schulze-Werner in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2018, § 34d Rn. 94 f. m. w. N.; zu den Begrün- dungsanforderungen bei gewerblichen Löschungsverfügungen, die auf Vermögensver- fall beruhen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2012 - 4 B 1250/11 -, juris Rn. 4). 2. Auch die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Anhörungspflicht ist nicht ge- geben. Unabhängig davon, ob - was vom Verwaltungsgericht verneint wurde - über- haupt eine Gehörsverletzung i. S. v. § 28 VwVfG vorliegt, könnten eventuelle Anhö- rungsfehler noch im laufenden Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). 3. Das Verwaltungsgericht hat nach der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend bejaht, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO vorliegen und die Antragsgegnerin von ihrem dabei auszuübenden Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht hat. 3.1 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Ver- waltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO ist eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Gemäß § 34d Abs. 5 Satz 3 GewO liegen ungeordnete Vermögensverhältnisse i. S. d. Satzes 1 Nr. 2 in der Regel vor, wenn u. a. der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. 8 9 10 7 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller in diesem Sinne in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Das Antragsvorbringen rechtfer- tigt keine andere Einschätzung. (a) Der Antragsteller hat die Regelvermutung der ungeordneten Vermögensverhältnis- se gemäß § 34d Abs. 5 Satz 3 GewO nicht widerlegt. Dass das Regelbeispiel vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht festgestellt und vom An- tragsteller nicht bestritten. Insbesondere entspricht es den Tatsachen, dass er wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in fünf Fällen im Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen ist. Die für eine Widerlegung des Regelbeispiels geeignete Angabe eines detaillierten Sanierungskonzepts oder einer planvollen Til- gung ist mit der vom Finanzamt Dresden-X mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestä- tigten Zahlungsübersicht in Höhe von insgesamt 19.397,00 € (Zahlungen zwischen dem 23. November 2017 und dem 22. Januar 2018) nicht gemacht. Insbesondere hat sich der Antragsteller nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung dieser Zah- lungen auseinandergesetzt. Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seitdem neue Steuerverbindlichkeiten in ähnlicher Höhe entstanden sind und weiterhin hohe Zahlungsrückstände bei der Landeshauptstadt Dresden bestehen. Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich auch nicht ansatzweise, ob er aufgrund seiner Ertragsla- ge im Stande ist, wie behauptet jährlich etwa 20.000,00 € Beitragsschulden zu tilgen. Im Übrigen wäre von diesem Betrag allenfalls seine jährliche Steuerschuld gedeckt; wie die bei der Stadt Dresden bestehenden Rückstände in Höhe von fast 40.000,00 € getilgt werden können, ergibt sich hieraus nicht. Irgendwelche nachvollziehbaren An- gaben über seine Vermögensverhältnisse sind genauso wenig gemacht wie ein etwa von einem Wirtschaftsfachmann erarbeitetes Sanierungs- oder Tilgungskonzept einge- reicht worden, das in eine Zahlungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Gläu- bigern münden könnte. (b) Dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Steuerschulden, die Ursache für die bestandskräftigen Untersagungs- und Widerrufsbescheide der Landeshauptstadt Dresden waren, zugunsten des Antragstellers hätten gewertet werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat diese Rückstände zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob es sich bei den aktuellen Rückständen um eine momentane 11 12 13 14 8 Schieflage handelt oder ob sich die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antrag- stellers bereits über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken. Unter Heranziehung des Gewerbeuntersagungs- und Erlaubniswiderrufsbescheids der Landeshauptstadt Dresden vom 9. Juni 2017 (vgl. S. 65 ff. der Verfahrensakte) bestehen keine Zweifel, dass der Antragsteller bereits seit längerem gewerberechtlich unzuverlässig ist. Insbe- sondere ergibt sich aus Seite 5 f. des vorbezeichneten Bescheids, dass der Antragstel- ler im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein erhebliches steuerliches Fehlverhal- ten aufgezeigt hat. Dieses Bild spiegelt sich auch in den von der Antragsgegnerin fest- gestellten Vermögensverhältnissen wider. (c) Schließlich reicht der Hinweis des Antragstellers, er übe sein Gewerbe über 20 Jahre lang beschwerdefrei aus, so dass keine konkrete Gefährdung von Kunden zu be- fürchten sei, zur Widerlegung des Regelbeispiels für ungeordnete Vermögensverhält- nisse nicht aus. Denn bei § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, so dass eine Gefährdung des Kundenvermögens auch unabhängig von der konkreten Annahme von Kundengeldern bejaht werden kann (vgl. näher VG Berlin, Urt. v. 16. September 2016 - 4 K 466.15 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.; hierzu Schulze-Werner, a. a. O. Rn. 100 m. w. N.). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu- treffend nicht beanstandet. Der Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis steht genauso wie eine Gewerbeun- tersagung auch in ihrer erweiterten Form bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset- zung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Denn die Herausnahme eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben ist notwendig, um die Allgemeinheit und/oder die im Betrieb Beschäftigten vor Nachteilen zu schützen (SächsOVG, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 B 247/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Beschl. v. 4. März 2015 - 3 A 363/14 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.). Die allgemeine Rüge, er sei ohne die Erlaubnis mit seiner Familie auf öffentliche Mit- tel angewiesen, ist nicht weiter unterlegt. Insbesondere ist nicht dargetan, warum der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit als 15 16 17 18 9 Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weitere Angaben zu Einkommen oder Vermögen etwa seiner Frau sind nicht gemacht. Welche milderen Maßnahmen in Betracht hätten gezogen werden können, ist vom An- tragsteller nicht näher dargetan und auch nicht ersichtlich. Angesichts der vom Ver- waltungsgericht geschilderten Gefährdung von Kundeninteressen und des geschilder- ten öffentlichen Interesses sind damit nicht nur im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigende überwiegende Gründe für den Widerruf gegeben, sondern es kann auch die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erforderliche Gefährdung des öffent- lichen Interesses bejaht werden. Dies hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens - wie sich aus dem Widerrufsbescheid ergibt - zutreffend in ihre Abwägung einbezogen. Im Übrigen ist bei Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich immer das öffentliche Interesse gefährdet (Schulze-Werner, a. a. O. Rn. 145 m. w. N.). 4. Der Antragsteller geht schließlich mit dem Hinweis fehl, der Gerichtshof der Euro- päischen Union hätte im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV angeru- fen werden müssen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO besteht nämlich schon keine gerichtliche Verpflichtung zu einer Vorlage, auch wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln ange- griffen werden könnte. Dass etwas anderes hier gelten könnte, weil erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des nationalen Rechts geltend gemacht worden wären (hierzu Schen- ke in: Kopp/ders., VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 164 m. w. N.) ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat mit seinem am 19. Februar 2018 eingegangenen Antrag auf Ge- währung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht zwar "die Vorlage des Falls beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung" begehrt, aber nicht ansatzweise deutlich gemacht, welche zur Vorlage berechtigende Frage dem Gerichts- hof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt werden sollte. Auch mit seiner Beschwerdebegründung hat er solche erheblichen Gültigkeitszweifel nicht an- geführt. Denn die vom Antragsteller angesprochene Richtlinie 2002/92/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsver- mittlung ist durch die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Vermittlungsvertrieb (künftig: Vertriebsrichtli- 19 20 21 10 nie), die am 23. Februar 2016 in Kraft getreten ist, ersetzt worden (vgl. Art. 44 Abs. 1 Vertriebsrichtlinie). Schon dies verkennt der der Antragsteller. Im Übrigen dient die Erlaubnisvoraussetzung, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen zu leben (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GewO), der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 Ver- triebsrichtlinie im Hinblick auf die dort geforderte "Konkursfreiheit". Hierzu legt Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 Vertriebsrichtlinie fest, dass Versicherungsvermittler als Min- destanforderung nie in Insolvenz gegangen sein dürfen (hierzu näher: Schulze-Werner, a. a. O. Rn. 94). Nach alledem kann daher die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 und 1.5 Streitwertkata- log für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 22 23 24 25