Urteil
4 K 352.15
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1123.4K352.15.0A
30Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Phoenix-Insolvenz handelt es sich um einen Entschädigungsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 AnlEntG.(Rn.16)
2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kreditaufnahme bestehen nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Vorschriften des Beihilferechts der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungs- und Haushaltsrecht vor.(Rn.19)
(Rn.29)
3. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten, öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten und anderen Instituten.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Phoenix-Insolvenz handelt es sich um einen Entschädigungsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 AnlEntG.(Rn.16) 2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kreditaufnahme bestehen nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Vorschriften des Beihilferechts der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungs- und Haushaltsrecht vor.(Rn.19) (Rn.29) 3. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten, öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten und anderen Instituten.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) – EAEG –, welches mit Wirkung vom 3. Juli 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2015 – DGSD-Umsetzungsgesetz – (BGBl. I S. 786) in Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG – umbenannt wurde. Die genannte Vorschrift besteht fort – im Wesentlichen gleichlautend – als § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 AnlEntG. Danach hat die Beklagte einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 6 AnlEntG (vgl. zuvor § 5 Abs. 4 Satz 1, Satz 6 f. EAEG) decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG) nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 7 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG) dürfen, wenn ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet hat, in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG) ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV - geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge ist in den §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geregelt, die Sonderzahlungen sind in § 5 EdWBeitrV normiert, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 3 Satz 1 EdWBeitrV). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitige Sonderzahlungserhebung sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei der Phoenix-Insolvenz um einen Entschädigungsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 3 Abs. 1 EAEG), zu dessen Regulierung die Beklagte verpflichtet war (§§ 8 Abs. 5 S. 1 f., 5 Abs. 6 AnlEntG). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 –, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. ferner zuletzt: OVG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – OVG 1 B 30.14 – S. 17 ff. des Entscheidungsabdrucks): „Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der „P...“ erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur beklagten Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1-4, Satz 3 KWG in der seinerzeit geltenden Fassung steht nicht im Streit. Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar und ist inzwischen bestandskräftig geworden. Außerdem liegen nach Ansicht des Senats auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vor, weshalb er in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die „P...“ ausgeht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - OVG 1 S 244.13 -, Abdruck S. 7 m.w.N.). Die Zweifel der Klägerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um eine der Entschädigungspflicht der Beklagten unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Klägerin offenbar ableiten will, dass sie zu Sonderzahlungen nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat deshalb nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).“ So liegt es auch hier. Es handelt sich ferner um einen Kredit im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 AnlEntG. Mit den von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Argumenten hat sich Kammer zudem im Einzelnen bereits mit Urteil vom 20. Februar 2015 (– VG 4 K 602.13 –, S. 5 ff. des Entscheidungsabdrucks) auseinandergesetzt: „Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kreditaufnahme bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Vorschriften des Beihilferechts der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungs- und Haushaltsrecht vor. Die Kreditaufnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – dar, so dass auch eine Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. Abs. 3 AEUV ausscheidet. Die nationalen Gerichts sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006 – C-368/04 [Transalpine Ölleitung] –, Slg. 2006, I-9957, Rdnr. 39 m.w.N.) befugt, den Beihilfebegriff selbstständig auszulegen. Die Beklagte selbst ist zunächst – wie von der Klägerin auch nicht vorgebracht – keine geeignete Beihilfeempfängerin, weil es ihr an der Unternehmenseigenschaft im Sinne des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2014 – OVG 1 S 54.13 –, juris Rn. 16). Es liegt auch keine mittelbare Beihilfe zugunsten der ihr zugeordneten Institute vor. Dafür fehlt es bereits an dem Merkmal der Begünstigung. Als Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 19. März 2013 – C-399/10 P u.a. [France Telecom] –, juris Rn. 101) nicht nur unmittelbare Zuwendungen, sondern namentlich auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Dies ist hier nicht erkennbar. Eine unmittelbare Zuwendung an die Klägerin liegt zunächst nicht vor. Daneben ist aber auch kein wirtschaftlicher Vorteil ersichtlich, der einer solchen gleichstehen könnte. Die Ausgestaltung des Entschädigungssystems stellt zunächst keinen beihilferechtlich relevanten Vorteil dar. Die Existenz eines verlässlichen Systems für die Entschädigung der Anleger, wie es in der Bundesrepublik Deutschland für Institute wie die Klägerin durch die Einrichtung der Beklagten als bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau angesiedeltes nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes gewährleistet wird, wird durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger – Anlegerentschädigungsrichtlinie – verbindlich gefordert. Nach Art. 2 Abs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie muss eine Deckung für die dort benannten Forderungsausfälle gewährt werden. Außerdem muss nach Art. 9 Abs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie das entsprechende System unter anderem in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Anlegerentschädigung für die Institutsgruppe der Klägerin durch den gewährten Kredit auf eine Art und Weise günstiger für die Anleger ausgestaltet wird, dass der Klägerin und der mit ihr vergleichbaren Institute damit ein wettbewerblicher Vorteil im Markt zukommt. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Entschädigung aufgrund des gewährten Kredits auch nicht durch ein rein staatliches System gewährleistet. Insbesondere bleibt die Finanzierungsverantwortung der der Beklagten zugeordneten Institute – nicht zuletzt wesentlicher Anlass dieser und weiterer Klagen – bestehen. Weiterhin ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich durch die Gewährung des Kredits die Finanzierungsbedingungen der Klägerin selbst positiv verändert hätten. Schließlich würde ein etwaiger für die Klägerin finanzwirksamer Vertrauensverlust der Anleger durch einen möglichen Ausfall des Entschädigungssystems aufgrund des Schadensfalls „Phönix“ keine normalerweise zu tragende Belastung im Sinne der Rechtsprechung der Unionsgerichte darstellen, die durch den gewährten Kredit vermindert würde. Zwar regelt die Anlegerentschädigungsrichtlinie diesen Fall nicht ausdrücklich. Allerdings geht nicht zuletzt aus ihren Erwägungsgründen hervor, dass das zu schaffende Anlegerentschädigungssystem in der Lage sein soll, die entstehenden Schadensfälle zu absorbieren. Nach dem 23. Erwägungsgrund ist es etwa „nicht unbedingt erforderlich, in dieser Richtlinie die Verfahren für die Finanzierung der Systeme für die Entschädigung der Anleger zu harmonisieren, da einerseits die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Wertpapierfirmen selbst getragen werden müssen und andererseits die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen muss. Allerdings darf die Stabilität des Finanzsystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet werden.“ Eine beihilferechtlich relevante Begünstigung liegt nach Überzeugung des Gerichts auch nicht darin, dass die Klägerin und die übrigen der Beklagten zugeordneten Institute im Wege der Sonderzahlungen einen Kredit des Bundes finanzieren müssen, der günstiger gegenüber einem durch einen privaten Kapitalgeber gewährten Kredit wäre. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass und inwieweit die Bedingungen des an die Beklagte gewährten Kredits günstiger waren als nach Marktbedingungen. Voraussetzung dafür wäre, dass ein privater Kapitalgeber überhaupt verfügbar gewesen wäre. Dies ist nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – welcher mit den bisherigen Feststellungen der Rechtsprechung in Parallelverfahren übereinstimmt – war der Beklagten eine Kreditaufnahme am Kapitelmarkt zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich. Dieser Umstand führt im vorliegenden Fall aber nicht dazu, dass der gewährte Kredit per se als günstiger anzusehen ist als nach Marktbedingungen. Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um eine potentielle Begünstigung des Darlehensnehmers – aus dessen Perspektive ein solcher Schluss grundsätzlich anzunehmen ist –, sondern um die zur Finanzierung herangezogenen, der Beklagten zugeordneten Institute. Aus deren Sicht stellt die Kreditgewährung sich gegenüber dem Alternativszenario keiner Kreditaufnahme in erster Linie als Belastung dar. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ohne den gewährten Kredit ein für die der Beklagten zugeordneten Institute ungünstigeres Finanzierungsszenario eingetreten wäre. Insbesondere ist nicht absehbar, dass die Finanzierung der Entschädigungsleistungen in diesem Fall im Wege von Sonderbeiträgen hätte erfolgen können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 A 74.08 –, juris Rn. 50 ff.), unabhängig davon, ob dies tatsächlich für die Institutsgruppe der Klägerin ungünstiger gewesen wäre. Abgesehen von der nach Überzeugung des Gerichts fehlenden Begünstigung bestehen außerdem erhebliche Zweifel an der Selektivität eines – hypothetischen – Vorteils. Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-106/09 P [Kommission/Gibraltar und Vereinigtes Königreich] -, Slg. 2011, I-11113 Rn. 145 m.w.N.) ist eine Maßnahme dann nicht selektiv, wenn die mit ihr vorgenommene Differenzierung zwischen Unternehmen aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang steht. Dies dürfte hier eindeutig der Fall sein. Die Kreditgewährung wirkt sich auf alle – und nur diese – Institute aus, die unter die Anlegerentschädigungsrichtlinie fallen. Diese werden damit nicht gegenüber anderen Wirtschaftszweigen in einer Weise bevorteilt, die aus dem inneren Aufbau des Anlegerentschädigungssystems herausfiele. Dies gilt aus den oben dargestellten Gründen auch gegenüber Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Außerdem liegt auch kein Verstoß gegen deutsches Verfassungs- und Haushaltsrecht vor. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. Dezember 2013 – OVG 1 S 113.12 –, juris Rn. 13) ausgeführt: „Es gibt im vorliegenden Zusammenhang schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kreditaufnahme der Antragsgegnerin vom 18./19. Dezember 2008 gegen das Haushaltsrecht des Bundes verstoßen hat. Der bloße Umstand, dass dem Kreditvertrag haushaltsrechtlich eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung zugrundeliegt, beinhaltet jedenfalls keinen solchen Verstoß, sondern ist zwangsläufige Folge der zeitlichen Abläufe. Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen stellen das haushaltsrechtliche Mittel für unvorhergesehene Verpflichtungen des Bundes dar, die zu Ausgaben in späteren Haushaltsjahren führen, Art. 112 GG und § 38 Abs. 1 Satz 2 BHO. Sie tragen damit dem Umstand Rechnung, dass auch bei umsichtiger Planung des kommenden Haushaltsjahres zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans und Verabschiedung des Haushaltsgesetzes nicht alle Umstände bekannt sein können und sich mitunter erst im laufenden Haushaltsjahr ein weiterer Bedarf für Verpflichtungsermächtigungen ergibt. So war es hier: Ende 2007, bei Aufstellung des Haushaltsplans für 2008, bestand (noch) keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer (regulären) Verpflichtungsermächtigung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 BHO für den Abschluss dieses Kreditvertrages mit Zahlungspflichten des Bundes in zukünftigen Haushaltsjahren oder gar einer Kreditermächtigung mit Ausgaben des Bundes bereits in 2008. Vielmehr gab es zu dieser Zeit noch die Aussicht, den Finanzbedarf der Antragsgegnerin für die Anlegerentschädigung mittels Sonderbeiträgen decken zu können. Erst nach dem soeben zitierten, die Erhebung von Sonderbeiträgen für rechtswidrig erklärenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 (- 1 A 74.08 -, juris) ist die Kreditgewährung durch den Bund unvorhergesehen relevant geworden, um kurzfristig in anderer Weise sicherstellen zu können, dass die Antragsgegnerin die Anleger aufgabengemäß entschädigen kann. Ein weiteres Abwarten hätte das Vertrauen in das System der Anlegerentschädigung nachhaltig erschüttert, nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 bestand angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen dringender Handlungsbedarf. Das Bedürfnis für die Verpflichtungsermächtigung war unter diesen Umständen auch unabweisbar i.S.d. Art. 112 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 3 BHO. Weil die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung für den Kreditvertrag mit der Antragsgegnerin eine bestimmte, im Haushaltsgesetz 2008 definierte, Größenordnung - nämlich 10.000.000 Euro - überschritten hat, war der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hier zwingend zu beteiligen, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 4 HaushaltsG 2008 (Gesetz vom 22. Dezember 2007, BGBl. I, 3227). Diese Beteiligung hat - wenngleich angesichts der Dringlichkeit offenbar als ausnahmsweise zulässige „Nachunterrichtung“ i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 4 a.E. HaushaltsG 2008 - auch stattgefunden (siehe Antwort der Bundesregierung vom 26. Juni 2009, BT-Drs. 16/13570, S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund kann die von der Antragstellerin in der Beschwerde behauptete (rechtswidrige) Übergehung des Haushaltsausschusses nicht nachvollzogen werden. Mit Blick auf die Informationspflichten gegenüber Bundestag und Bundesrat, die das Haushaltsgesetz 2008 in seinem § 4 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 37 Abs. 4 BHO zwingend vorsah, kann im Übrigen auch keine Rede von der Umgehung des Bundestages sein. Nach alledem handelte es sich bei der in Rede stehenden Kreditvergabe aufgrund einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung um einen typischen haushaltsrechtlichen Vorgang, mag er hier auch politisch umstritten gewesen sein. Für dieses Verständnis spricht, dass der Bundesrechnungshof, dem gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG gerade die Aufgabe zukommt, die (Wirtschaftlichkeit und) Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu überprüfen, an jenem Kreditvertrag, soweit ersichtlich, ebenfalls nichts Bemerkenswertes fand, er jedenfalls in keinem seiner jährlichen Berichte seit 2008 hierzu etwas ausgeführt hat. Gegenstand der Überprüfung durch den Bundesrechnungshof ist die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates, insbesondere auch der Sondervermögen des Bundes (vgl. Kisker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 89 Rn. 106 m.w.N.). Mit Ordnungsmäßigkeit ist die Rechtmäßigkeit gemeint, insofern wird vor allem die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der einfachen Gesetze überprüft, darüber hinaus aber auch die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen (Kisker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, Rn. 110). Von daher ist anzunehmen, dass dann, wenn es die von der Antragstellerin skizzierte bewusste Umgehung des Parlaments und des Haushaltsausschusses gegeben hätte, dies dem umfassend Einsicht nehmenden und prüfenden Bundesrechnungshof nicht verborgen geblieben wäre und er es - seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe gemäß - dann auch beanstandet hätte. Das Fehlen entsprechender Feststellungen des Bundesrechnungshofes erlaubt für den Senat allein die Schlussfolgerung, dass die von der Antragstellerin aus einzelnen Dokumenten, nämlich einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion vom 22. Januar 2009, der daraufhin ergangenen Antwort der Bundesregierung vom 6. Februar 2009 sowie dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 12. Februar 2009 zum Nachtragshaushaltsgesetz 2009, somit durchweg aus Unterlagen aus der Zeit nach der streitigen Kreditaufnahme, indirekt hergeleitete bewusste Umgehung so nicht stattgefunden hat. Hierfür lässt sich auch anführen, dass die Bundesregierung für den Haushalt des Jahres 2008 entlastet worden ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses vom 7. Juli 2010 in BT-Drs. 17/2492, amtliches Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 16. September 2010, abrufbar unter http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2010/ap17059.html). Insofern vermochte ganz offensichtlich auch die politische Finanzkontrolle der Bunderegierung durch den (angeblich übergangenen) Bundestag sowie den Bundesrat gemäß Art. 114 Abs. 1 GG keinen Verstoß gegen das Haushaltsrecht festzustellen.“ […]“ Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im hier zu beurteilenden Fall eine abweichende Beurteilung gebieten. Die von der Beklagten ermittelte Höhe der streitigen Sonderzahlung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht den einfachrechtlichen Vorschriften. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der BaFin vom 28. Juli 2015 (S. 4f.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 2. Die den Bescheid tragenden Normen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a. Das Gericht kann nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG nötige Überzeugung gewinnen, dass die Beitragserhebung verfassungswidrig ist. aa. Die streitige Sonderzahlung 2014 ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben. Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 –, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks): „Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten. Sie gefährden damit in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Die streitige Sonderzahlung genügt diesen Anforderungen und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG. Ebenso wie die Jahresbeiträge werden die Sonderzahlungen zur Beklagten - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben, die gruppennützige Verwendung des Aufkommens zur Anlegerentschädigung - genauer: zur Refinanzierung eines in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgenommenen Kredits - wird in § 8 Abs. 4 EAEG geregelt und die Abgabepflichtigen - nämlich die Institute - bilden eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Denn insbesondere die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen ist gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert, außerdem geht es bei der Zuweisung zu einer der Entschädigungseinrichtungen - mit Ausnahme der besonderen Banken und Sparkassen, die gemäß § 12 EAEG einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen sind - nicht um ein Entweder-Oder, sondern nur um die nähere Ausgestaltung der Sonderbelastung. Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).“ Dem schließt sich das Gericht an. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015, BGBl. I S. 786 – EinSiG), öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 EinSiG) und anderen Instituten im Sinne von § 1 Abs. 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 6 Abs. 1 EAEG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 –, S. 22 des Entscheidungsabdrucks): „Problematisch ist dieses System erst dann, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).“ Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 – betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 – betreffend eine Sonderzahlung). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der bislang entschiedenen Fallgestaltungen dauerte das Entschädigungsverfahren Phoenix noch an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierfür ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war seinerzeit ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 –, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und – OVG 1 B 24.12 –, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks). Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks). Dieser Vergleich bezieht sich zunächst auf die Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und dem Anlegerentschädigungsgesetz. Ob und gegebenenfalls welche Finanzierungsbeiträge von Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen neben ihren Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in einen Vergleich der mittel- und langfristigen Belastungsniveaus einzubeziehen sind, ist eine zunächst vom Gesetzgeber zu treffende Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach Abschluss des Entschädigungs- und des Insolvenzverfahrens (mittel- oder langfristige) Niveauunterschiede zwischen dem Gesamtbelastungsniveau der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute, bzw. jetzt CRR-Institute, zeigen, die den Gesetzgeber zum Handeln hätten veranlassen müssen, kann dies auf eine derart begründete Verfassungswidrigkeit der streitigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion führen. Denn es ist so, dass sich der Verfassung nur in seltenen Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen lassen, die den Normgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Konzeptes etwa zum Schutze des Finanzmarkts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 2 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden; erst dann, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht zum Tätigwerden evident verletzt hat, liegt eine Verletzung des Grundgesetzes vor. Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, juris Rn. 66 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist schon für ein verfassungsrechtlich relevantes gesetzgeberisches Unterlassen in Bezug auf die streitige Sonderzahlung nichts ersichtlich. Es fehlt bereits an einem ausreichend langen Zeitraum zwischen der Auszahlung durch den Insolvenzverwalter am 1. Juni 2015 und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015 für die Annahme, der Gesetzgeber habe einen angemessenen Zeitraum für etwa erforderliche Anpassungen überschritten. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben, wie zuletzt das DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015 zeigt. Dass der Gesetzgeber - auch in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses des Insolvenzverfahrens Phoenix - hierbei keine unmittelbare Entlastung der der Beklagten zugeordneten Institute in Bezug auf die Finanzierung des Entschädigungsfalles Phoenix vorgenommen hat, bewegt sich nicht außerhalb des ihm zukommenden Spielraums. Soweit der Regierungsentwurf zum DGSD-Umsetzungsgesetz dabei von einer Fortdauer erforderlicher Sonderzahlungen bis zum Jahre 2020 ausging (vgl. BT-Drs. 18/3786, S. 77) folgt daraus nichts anderes. Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 –, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre – die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste. Auch ein Vergleich der nach Abschluss des Entschädigungsfalles Phoenix rückschauend von den drei Institutsgruppen zu dem mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begründeten Entschädigungssystem tatsächlich gezahlten Beiträge gebietet nicht den Schluss auf mittel- oder langfristige Niveauunterschiede von verfassungsrechtlicher Relevanz. Das vom Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Spielraumes gewählte Entschädigungssystem, das sich einer ex-ante-Finanzierung über Jahresbeiträge und einer ex-post-Finanzierung für den Fall eines die Vorausleistungen übersteigenden Entschädigungsbedarfs zusammensetzt, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es den ungewissen Eintritt eines Entschädigungsfalles in der jeweiligen Untergliederung des Entschädigungssystems von vornherein berücksichtigt. Aus diesem Grund besagt der bloße Vergleich der (ex-ante-) Jahresbeiträge der jeweiligen Untergliederungen für die Frage eines relevanten Niveauunterschiedes nichts. Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 –, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks). Der Umstand, dass im Betrachtungszeitraum in einer Teilgliederung des Entschädigungssystems ein substantieller Entschädigungsfall eintritt, ein entsprechender Entschädigungsfall in den anderen Teilgliederungen jedoch ausbleibt, führt in Anbetracht der Ungewissheit solcher Ereignisse nicht bereits auf ein systemisches Ungleichgewicht, das der Gesetzgeber evident zu beseitigen verpflichtet wäre. Der hier betroffene Entschädigungsfall Phoenix gebietet in den Einzelheiten seiner Abwicklung keine andere Beurteilung. Denn bereits die Prognose, die vor Abschluss des Insolvenzverfahrens der Phoenix angestellt wurde (vgl. BT-Drs. 18/3786, S. 77), und aus der sich die Erforderlichkeit von Sonderzahlungen bis zum Jahre 2020 ergab, führte nicht zu einem Verfassungsverstoß. Erst recht muss diese Wertung für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten, in dem angesichts der Höhe der Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter von einem deutlich kürzeren Zeitraum ausgegangen werden durfte; dessen Ablauf konkretisierte sich zuletzt nach Mitteilung der Beklagten auf das Ende des Jahres 2016. Abgesehen davon fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen „insgesamt fairen und verhältnismäßig verteilten Kostenbelastung für Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt“ dann, wenn eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe davon weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, – 2 BvR 1387/04 –, juris Rn. 79). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die anderen Teilgliederungen des mit dem EAEG begründeten Entschädigungssystems auf Kosten der Beiträge der der Beklagten zugeordneten Unternehmen von deren Stabilisierungseffekten profitieren, ohne sich selbst finanziell angemessen zu beteiligen. Nach Auffassung der Kammer können bei der Betrachtung der insgesamt für vertrauensbildende Maßnahmen in Bezug auf den Finanzmarkt getragenen Vorsorgelasten nicht die Leistungen unberücksichtigt bleiben, mit denen einzelne Teilgliederungen über die Regelungen des hier betroffenen Entschädigungssystems hinaus bislang belastet wurden und perspektivisch belastet sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten Übersichten wurden von den im bereinigten Mittel etwa 780 der Beklagten zugeordneten Instituten, den im Mittel 223 der Entschädigungseinrichtung deutschen Banken – EdB – zugeordneten Instituten und den im Mittel 19 der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH – EdÖ – zugeordneten Institute von 1998 bis 2015 die nachfolgend tabellarisch dargestellten Finanzierungslasten getragen. Dabei bezieht sich der Posten „Bankenabgaben“ auf Beiträge zu dem mit dem Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung eingerichteten Fonds, der der Stabilisierung des Finanzmarktes dient (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RStruktFG). Finanzierungslasten 1998-2015 (TEUR) EdW-Institute EdB-Institute EdÖ-Institute Jahresbeiträge 96.183,6 1.496.876,3 76.185,9 Einmalige Zahlungen 4.994,0 21.783,4 438,3 Sonderzahlungen 125.402,1 n/a n/a Bankenabgaben 23,4 2.222.243,1 73.466,8 GESAMT je Gruppe 226.603,1 3.740.902,8 150.091,0 GESAMT EdW-Institute vs, CRR-KI TEUR 226.603,1 TEUR 3.890.993,8 Dem lässt sich eine einseitig zu Lasten der EdW-Institute ausgerichtete Kostenverteilung nicht entnehmen. Denn der Beitrag der EdW-Institute macht lediglich einen geringen Bruchteil des Beitragsvolumens der beiden anderen Institutsgruppen aus. Nichts anderes folgt aus einer Betrachtung derjenigen Belastungen, die sich bei Zugrundelegung der durch das DGSD-Umsetzungsgesetz im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geregelten perspektivischen Zahlungsverpflichtungen ergibt. Aus der von der Beklagten vorgelegten, nachfolgend tabellarisch dargestellten und von der Klägerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Übersicht für die Jahre 2016 bis 2024 bleibt es bei einer Lastenverteilung, die die Annahme ausschließt, dass die anderen Institutsgruppen von einer durch die Beiträge der EdW-Mitglieder geschaffenen Sicherheit des Finanzmarktes profitieren, ohne sich selbst angemessen zu beteiligen. Bei der Übersicht ist berücksichtigt, dass EdB-Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 EinSiG bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen zur Verfügung stellen. Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind von der Prognose umfasst, weil die bislang wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Sicherungseinrichtung von einer Pflichtzugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ausgenommenen CRR-Institute nunmehr zur Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem verpflichtet sind. Für das Sicherungssystem der BVR Institutssicherung GmbH, der im Wesentlichen Volksbanken und Raiffeisenbanken angehören, sowie für das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist eine Einbeziehung durch Anerkennungsentscheidung der BaFin mit Wirkung vom 3. Juli 2015 erfolgt (vgl. § 43 EinSiG). Prognostizierte Finanzierungslasten zur Anlegerentschädigung und Einlagensicherung 2016-2024 (TEUR) Institutsgruppe Prognostizierte Finanzierungslasten EdW-Institute 93.600 EdB-Institute 3.839.000 EdÖ-Institute 80.185 Genossenschaftsbanken 3.521.000 Sparkassen 2.880.000 Da ein evident zu beseitigendes Ungleichgewicht der Finanzierungslasten nicht ersichtlich ist, können deren Einzelheiten auf sich beruhen. bb. Die streitige Erhebung der Sonderzahlung ist auch im Übrigen mit den materiell-verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 37 ff.). Eine übermäßige Belastung wird auch bei mehrjähriger Heranziehung durch die im AnlEntG und in der EdWBeitrV geregelten Belastungsobergrenzen, wie sie vorliegend der Klägerin zu Gute gekommen sind, verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Seite 39 f.). Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 –, Seite 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag). Es fehlt auch an einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der dem Normgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 –, S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag). b. Für eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht im Übrigen (vgl. Ausführungen oben 1.) fehlt es an Anhaltpunkten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil in Übereinstimmung mit den Beteiligten die grundsätzliche Bedeutung der Sache, insbesondere der Frage, ob auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen zulässigerweise an einem gegliederten Entschädigungssystem festgehalten werden darf, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bejahen ist. Die Beteiligten streiten um einen Sonderzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 101.039,12 Euro. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte am 1. Oktober 2013 eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung. Die Beklagte hatte in den Jahren 2008 und 2011 zwei Darlehensverträge in Höhe von 128 Mio. und 141 Mio. Euro mit der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung von Entschädigungsleistungen für den im Jahre 2005 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) für die Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: Phoenix) festgestellten Entschädigungsfall abgeschlossen. Die vorhandenen Mittel der Beklagten reichten für die Rückzahlung der am 30. September 2014 fälligen Kreditleistungen in Höhe von rund 47 Mio. Euro nicht aus. Mit Bescheid vom 5. September 2014 erhob die Beklagte bei der Klägerin nach Anhörung eine Sonderzahlung in Höhe von 101.039,12 Euro. Diesen Betrag errechnete die Beklagte aus dem Verhältnis des für die Klägerin zuletzt fälligen Jahresbeitrags für das Jahr 2013 zur Gesamtsumme der einmaligen Zahlungen und fiktiven Jahresbeiträge aller sonderzahlungspflichtigen Institute im Vorjahr. Das daraus rechnerisch ermittelte Ergebnis von 343.284,06 Euro begrenzte die Beklagte in Anwendung der Belastungsobergrenzen auf das Doppelte des zuletzt fälligen Jahresbeitrages, da die Klägerin in den vergangenen drei aufeinanderfolgenden Jahren zu Sonderzahlungen herangezogen worden war. Nach Abschluss des am 1. Juli 2005 über das Vermögen der Phoenix eröffneten Insolvenzverfahrens wurde der Beklagten auf die durch sie angemeldeten Forderungen am 1. Juni 2015 ein Betrag von 103.368.932,32 Euro gutgeschrieben, den sie zur Darlehensrückführung verwendete. Den gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch wies die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 zurück. Mit der am Montag, den 31. August 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Sonderzahlungen seien nicht erfüllt. So habe die Beklagte bereits keinen Kredit im Sinne der Vorschrift aufgenommen, denn jedenfalls die 2008 erfolgte Kreditaufnahme sei als Darlehen der öffentlichen Hand eine unerlaubte Beihilfe und damit unionsrechtswidrig. Für deren Einordnung komme es nicht auf die Gründe der Gewährung, sondern auf deren Wirkungen an. Auch fehle es an einer Notifizierung, so dass der Darlehensvertrag nichtig sei. Zudem habe der im Jahre 2008 geschlossene Darlehensvertrag die Budgethoheit des Deutschen Bundestages verletzt, weil der Deutsche Bundestag und dessen Haushaltsausschuss bei der Kreditvergabe umgangen worden seien. Der Darlehensvertrag sei deshalb nichtig. Die Klägerin beantragt, den Sonderzahlungsbescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und verweist darauf, dass das Entschädigungsverfahren Phoenix als abgeschlossen gelte und das Insolvenzverfahren abgeschlossen sei. Auch bei einem danach nunmehr möglichen Vergleich der Gesamtbelastungen der in unterschiedliche Entschädigungseinrichtungen segmentierten Institutsgruppen sei die streitige Sonderzahlung verfassungsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2013, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.