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Urteil

4 K 491.15

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1123.4K491.15.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Entschädigungsfall Phoenix handelt es sich um einen Entschädigungsfall im Sinne des EAEG.(Rn.18) (Rn.20) 2. Die Sonderzahlung 2014 ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.(Rn.24) (Rn.28) 3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten, öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten und anderen Instituten.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Entschädigungsfall Phoenix handelt es sich um einen Entschädigungsfall im Sinne des EAEG.(Rn.18) (Rn.20) 2. Die Sonderzahlung 2014 ist mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.(Rn.24) (Rn.28) 3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten, öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten und anderen Instituten.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) – EAEG –, welches mit Wirkung vom 3. Juli 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2015 – DGSD-Umsetzungsgesetz – (BGBl. I S. 786) in Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG – umbenannt wurde. Die genannte Vorschrift besteht fort – im Wesentlichen gleichlautend – als § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 AnlEntG. Danach hat die Beklagte einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 6 AnlEntG (vgl. zuvor § 5 Abs. 4 Satz 1, Satz 6 f. EAEG) decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG) nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 7 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG) dürfen, wenn ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet hat, in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG) ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV - geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge ist in den §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geregelt, die Sonderzahlungen sind in § 5 EdWBeitrV normiert, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 3 Satz 1 EdWBeitrV). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitige Sonderzahlungserhebung sind erfüllt. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten aus zu Beginn des Abrechnungsjahres am 1. Oktober 2013 (§ 8 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AnlEntG, zuvor: § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 EAEG) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a EAEG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934), da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 InvG in der derzeit geltenden Fassung war und zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG in der derzeit geltenden Fassung genannten Dienst- und Nebenleistungen befugt war. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, bei dem Entschädigungsfall Phoenix handele es sich nicht um einen Entschädigungsfall im Sinne des EAEG, was die Beklagte nur unzureichend geprüft habe. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks): „Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar und ist inzwischen bestandskräftig geworden. Außerdem liegen nach Ansicht des Senats auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vor, weshalb er in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die „P...“ ausgeht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - OVG 1 S 244.13 -, Abdruck S. 7 m.w.N.). Die Zweifel der Klägerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um eine der Entschädigungspflicht der Beklagten unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Klägerin offenbar ableiten will, dass sie zu Sonderzahlungen nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat deshalb nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).“ Dem folgt das Gericht. Die von der Beklagten ermittelte Höhe der streitigen Sonderzahlung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht den einfachrechtlichen Vorschriften. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der BaFin vom 24. November 2015 (S. 4f.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 2. Die den Bescheid tragenden Normen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a. Das Gericht kann nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG nötige Überzeugung gewinnen, dass die Beitragserhebung verfassungswidrig ist. aa. Die streitige Sonderzahlung 2014 mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben. Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 –, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks): „Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten. Sie gefährden damit in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Die streitige Sonderzahlung genügt diesen Anforderungen und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG. Ebenso wie die Jahresbeiträge werden die Sonderzahlungen zur Beklagten - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben, die gruppennützige Verwendung des Aufkommens zur Anlegerentschädigung - genauer: zur Refinanzierung eines in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgenommenen Kredits - wird in § 8 Abs. 4 EAEG geregelt und die Abgabepflichtigen - nämlich die Institute - bilden eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Denn insbesondere die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen ist gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert, außerdem geht es bei der Zuweisung zu einer der Entschädigungseinrichtungen - mit Ausnahme der besonderen Banken und Sparkassen, die gemäß § 12 EAEG einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen sind - nicht um ein Entweder-Oder, sondern nur um die nähere Ausgestaltung der Sonderbelastung. Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).“ Dem folgt das Gericht. Zu der von der Klägerin beanstandeten Gruppenbildung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 –, S. 22 des Entscheidungsabdrucks): „Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht. In der Tat ist es zwar so, dass es sich bei dem Wertpapiergeschäft um einen sowohl von den Einlagenkreditinstituten als auch von den Wertpapierhandelsunternehmen gemeinsam betriebenen Geschäftsbereich handelt. In diesem Marktbereich stehen die Institute im Wettbewerb zueinander und werben um die gleichen Kunden, wie der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt hat. Gleichwohl war der Gesetzgeber zur Gruppenbildung gemäß § 6 Abs. 1 EAEG befugt, weil sich die Geschäftsbereiche nur teilweise überschneiden. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Segmentierung durchaus auch Vorteile für die Wertpapierhandelsunternehmen bietet. Denn sie stellt diese von vornherein von den spezifischen Risiken der Einlagenkreditinstitute aus dem Einlagengeschäft frei, worauf der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat.“ Daran ist auch vor dem Hintergrund des erneuten Vorbringens der Klägerin festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die rechtliche Selbständigkeit von Sonderzahlungen in Abgrenzung zu Jahresbeiträgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 –, juris Rn. 42) zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar beruht die Erhebung von Sonderzahlungen auf anderen Rechtsgrundlagen als diejenige von Jahresbeiträgen. Auch ist die Sonderzahlung, obgleich in der Berechnung abhängig von der Höhe des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrages (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 AnlEntG), von dem zugrunde liegenden Jahresbeitrag insofern unabhängig, als es auf die Rechtmäßigkeit und Unanfechtbarkeit der darauf bezogenen Beitragserhebung nicht ankommt (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2012 – VG 4 L 86.12 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erhebung von Sonderzahlungen isoliert von dem Entschädigungssystem zu beurteilen ist, in dessen Rahmen sie erfolgen. Denn angesichts des Umstandes, dass ein gegliedertes Entschädigungssystem mit einer Ausfallhaftung für die Mitglieder einer Teilgliederung auch eine Haftungsbegrenzung für die Mitglieder der jeweils anderen Teilgliederungen bedeutet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, a.a.O. juris Rn. 74), kann der Umstand, dass bei einem entschädigungsbedingten Finanzierungsbedarf nur eine Teilgliederung mit Sonderzahlungen zu dessen Bewältigung belastet wird, nicht bereits für sich genommen die Zulässigkeit der Untergliederung in Frage stellen. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Maßgaben der Kostenverteilung zwischen den Untergruppen des segmentierten Entschädigungssystems bestehend aus privatrechtlichen CRR-Instituten (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015, BGBl. I S. 786 – EinSiG), öffentlich-rechtlichen CRR-Instituten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 EinSiG) und anderen Instituten im Sinne von § 1 Abs. 1 AnlEntG (vgl. zuvor § 6 Abs. 1 EAEG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 –, S. 22 des Entscheidungsabdrucks): „Problematisch ist dieses System erst dann, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).“ Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 18.12 – betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 – betreffend eine Sonderzahlung). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der bislang entschiedenen Fallgestaltungen dauerte das Entschädigungsverfahren Phoenix noch an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierfür ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 –, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks). Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks). Dieser Vergleich bezieht sich zunächst auf die Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und dem Anlegerentschädigungsgesetz. Ob und gegebenenfalls welche Finanzierungsbeiträge von Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen neben ihren Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in einen Vergleich der mittel- und langfristigen Belastungsniveaus einzubeziehen sind, ist eine zunächst vom Gesetzgeber zu treffende Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach Abschluss des Entschädigungs- und des Insolvenzverfahrens (mittel- oder langfristige) Niveauunterschiede zwischen dem Gesamtbelastungsniveau der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute, bzw. jetzt CRR-Institute, zeigen, die den Gesetzgeber hätten zum Handeln veranlassen mussten, kann dies auf eine derart begründete Verfassungswidrigkeit der streitigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion führen. Denn es ist so, dass sich der Verfassung nur in seltenen Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen lassen, die den Normgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Konzeptes etwa zum Schutze des Finanzmarkts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 2 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden; erst dann, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht zum Tätigwerden evident verletzt hat, liegt eine Verletzung des Grundgesetzes vor. Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, juris Rn. 66 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist schon für ein verfassungsrechtlich relevantes gesetzgeberisches Unterlassen in Bezug auf die streitige Sonderzahlung nichts ersichtlich. Es würde bereits an einem ausreichend langen Zeitraum zwischen der Auszahlung durch den Insolvenzverwalter am 1. Juni 2015 und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 für die Annahme fehlen, der Gesetzgeber habe einen angemessenen Zeitraum für etwa erforderliche Anpassungen überschritten. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben, wie zuletzt das DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015 zeigt. Dass der Gesetzgeber – auch in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses des Insolvenzverfahrens Phoenix (vgl. BT-Drs. 18/3786, S. 73) - hierbei keine unmittelbare Entlastung der der Beklagten zugeordneten Institute in Bezug auf die Finanzierung des Entschädigungsfalles Phoenix vorgenommen hat, bewegt sich nicht außerhalb des ihm zukommenden Spielraums. Soweit der Regierungsentwurf zum DGSD-Umsetzungsgesetz dabei von einer Fortdauer erforderlicher Sonderzahlungen bis zum Jahre 2020 ausging (vgl. BT-Drs. 18/3786, S. 77) folgt daraus nichts anderes. Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 –, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre – die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste. Auch ein Vergleich der nach Abschluss des Entschädigungsfalles Phoenix rückschauend von den drei Institutsgruppen zu dem mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begründeten Entschädigungssystem tatsächlich gezahlten Beiträge gebietet nicht den Schluss auf mittel- oder langfristige Niveauunterschiede von verfassungsrechtlicher Relevanz. Das vom Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Spielraumes gewählte Entschädigungssystem, das sich einer ex-ante-Finanzierung über Jahresbeiträge und einer ex-post-Finanzierung für den Fall eines die Vorausleistungen übersteigenden Entschädigungsbedarfs zusammensetzt, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es den ungewissen Eintritt eines Entschädigungsfalles in der jeweiligen Untergliederung des Entschädigungssystems von vornherein berücksichtigt. Aus diesem Grund besagt bereits der bloße Vergleich der (ex-ante-) Jahresbeiträge der jeweiligen Untergliederungen für die Frage eines relevanten Niveauunterschiedes nichts. Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 –, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks). Der Umstand, dass im Betrachtungszeitraum in einer Teilgliederung des Entschädigungssystems ein substantieller Entschädigungsfall eintritt, ein entsprechender Entschädigungsfall in den anderen Teilgliederungen jedoch ausbleibt, führt in Anbetracht der Ungewissheit solcher Ereignisse nicht bereits auf ein systemisches Ungleichgewicht, das der Gesetzgeber evident zu beseitigen verpflichtet wäre. Der hier betroffene Entschädigungsfall Phoenix gebietet in den Einzelheiten seiner Abwicklung keine andere Beurteilung. Denn bereits die Prognose, die vor Abschluss des Insolvenzverfahrens der Phoenix angestellt wurde (vgl. BT-Drs. 18/3786, S. 77), und aus der sich die Erforderlichkeit von Sonderzahlungen bis zum Jahre 2020 ergab, führte nicht zu einem Verfassungsverstoß. Erst recht muss diese Wertung für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten, in dem angesichts der Höhe der Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter von einem deutlich kürzeren Zeitraum ausgegangen werden durfte; dessen Ablauf konkretisierte sich zuletzt nach Mitteilung der Beklagten auf das Ende des Jahres 2016. Abgesehen davon fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen „insgesamt fairen und verhältnismäßig verteilten Kostenbelastung für Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt“ dann, wenn eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe davon weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, – 2 BvR 1387/04 –, juris Rn. 79). Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass die anderen Teilgliederungen des mit dem EAEG begründeten Entschädigungssystems auf Kosten der Beiträge der der Beklagten zugeordneten Unternehmen von deren Stabilisierungseffekten profitieren, ohne sich selbst finanziell angemessen zu beteiligen. Nach Auffassung der Kammer können bei der Betrachtung der insgesamt für vertrauensbildende Maßnahmen in Bezug auf den Finanzmarkt getragenen Vorsorgelasten nicht die Leistungen unberücksichtigt bleiben, mit denen einzelne Teilgliederungen über die Regelungen des hier betroffenen Entschädigungssystems hinaus bislang belastet wurden und perspektivisch belastet sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten Übersichten wurden von den im bereinigten Mittel etwa 780 der Beklagten zugeordneten Instituten, den im Mittel 223 der Entschädigungseinrichtung deutschen Banken – EdB – zugeordneten Instituten und den im Mittel 19 der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH – EdÖ – zugeordneten Institute von 1998 bis 2015 die nachfolgend tabellarisch dargestellten Finanzierungslasten getragen. Dabei bezieht sich der Posten „Bankenabgaben“ auf Beiträge zu dem mit dem Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung eingerichteten Fonds, der der Stabilisierung des Finanzmarktes dient (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RStruktFG). Finanzierungslasten 1998-2015 (TEUR) EdW-Institute EdB-Institute EdÖ-Institute Jahresbeiträge 96.183,6 1.496.876,3 76.185,9 Einmalige Zahlungen 4.994,0 21.783,4 438,3 Sonderzahlungen 125.402,1 n/a n/a Bankenabgaben 23,4 2.222.243,1 73.466,8 GESAMT je Gruppe 226.603,1 3.740.902,8 150.091,0 GESAMT EdW-Institute vs, CRR-KI TEUR 226.603,1 TEUR 3.890.993,8 Dem lässt sich eine einseitig zu Lasten der EdW-Institute ausgerichtete Kostenverteilung nicht entnehmen. Denn der Beitrag der EdW-Institute macht lediglich einen geringen Bruchteil des Beitragsvolumens der beiden anderen Institutsgruppen aus. Nichts anderes folgt aus einer Betrachtung derjenigen Belastungen, die sich bei Zugrundelegung der durch das DGSD-Umsetzungsgesetz im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geregelten perspektivischen Zahlungsverpflichtungen ergibt. Aus der von der Beklagten vorgelegten, nachfolgend tabellarisch dargestellten und von der Klägerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Übersicht für die Jahre 2016 bis 2024 bleibt es bei einer Lastenverteilung, die die Annahme ausschließt, dass die anderen Institutsgruppen von einer durch die Beiträge der EdW-Mitglieder geschaffenen Sicherheit des Finanzmarktes profitieren, ohne sich selbst angemessen zu beteiligen. Bei der Übersicht ist berücksichtigt, dass EdB-Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 EinSiG bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen zur Verfügung stellen. Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind von der Prognose umfasst, weil die bislang wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Sicherungseinrichtung von einer Pflichtzugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ausgenommenen CRR-Institute nunmehr zur Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem verpflichtet sind. Für das Sicherungssystem der BVR Institutssicherung GmbH, der im Wesentlichen Volksbanken und Raiffeisenbanken angehören, sowie für das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist eine Einbeziehung durch Anerkennungsentscheidung der BaFin mit Wirkung vom 3. Juli 2015 erfolgt (vgl. § 43 EinSiG). Prognostizierte Finanzierungslasten zur Anlegerent- schädigung und Einlagensicherung 2016-2024 (TEUR) Institutsgruppe Prognostizierte Finanzierungslasten EdW-Institute 93.600 EdB-Institute 3.839.000 EdÖ-Institute 80.185 Genossenschaftsbanken 3.521.000 Sparkassen 2.880.000 Da ein evident zu beseitigendes Ungleichgewicht der Finanzierungslasten nicht ersichtlich ist, können deren Einzelheiten auf sich beruhen. bb. Die streitige Erhebung der Sonderzahlung ist auch im Übrigen mit den materiell-verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 1 B 19.12 – S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 37 ff.). Eine übermäßige Belastung wird auch bei mehrjähriger Heranziehung durch die im AnlEntG und in der EdWBeitrV geregelten Belastungsobergrenzen, wie sie vorliegend der Klägerin zu Gute gekommen sind, verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Seite 39 f.). Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 –, Seite 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag). Es fehlt auch an einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der dem Normgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Die Klägerin kann mit ihrem Einwand, die einseitig bei den Mitgliedern der Beklagten, nicht aber bei den ebenfalls das Wertpapiergeschäft betreibenden Instituten der anderen Entschädigungseinrichtungen erhobenen Sonderzahlungen führten zu einer relativen Belastungsungleichheit, nicht durchdringen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 6. März 2014 (– OVG 1 B 18.12 –, S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag) insbesondere in Bezug auf die bis zum 11. Januar 2016 geltende Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EdBBeitrV – im Hinblick auf durch CRR-Institute betriebenen Wertpapierhandel ausgeführt (a.a.O., S. 32 ff.): „Auch die Verbindlichkeiten der Einlagenkreditinstitute aus Wertpapiergeschäften, die diese neben dem Einlagengeschäft ebenfalls betreiben (können), werden bei dieser Beitragsbemessungsgrundlage angemessen berücksichtigt. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 EAEG legt fest, dass Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Einlagenkreditinstituts mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG als Einlagen gelten, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Einlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 EAEG Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Einlagenkreditinstituts ergeben und die von ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind (vgl. Art. 1 Ziffer 1 der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG). Damit wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 9 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG für einen weiten Einlagenbegriff entschieden hat, um Überschneidungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG befriedigend zu lösen. Denn Kreditinstitute, die auch Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterfallen beiden Richtlinien, sollen aber nicht verpflichtet sein, zwei getrennten Systemen anzugehören. Da es in bestimmen Fällen schwierig sein kann, zwischen Einlagen zu unterscheiden, die unter die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG fallen und Geldern, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften gehalten werden, oblag es den Mitgliedstaaten, eigenständige Lösungen hierfür zu finden. Insofern trifft es durchaus zu, dass - wie die Beklagte meint - die Bemessungsgrundlage derjenigen Einlagenkreditinstitute, die auch das Wertpapiergeschäft betreiben, das hieraus resultierende Entschädigungsrisiko gegenüber den Kunden im Wesentlichen abbilden. Denn die Gelder, die das Einlagenkreditinstitut im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts für den Kunden - vor oder nach dessen Ausführung - erlangt hat, unterfallen dem Einlagenbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 1 EAEG und werden bei der Beitragsbemessung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EdBBeitrV i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 RechKredV mit berücksichtigt. Dass der Normgeber diejenigen Risiken, die sich aus der Verpflichtung der Einlagenkreditinstitute ergeben können, dem Kunden Eigentum und Besitz an Finanzinstrumenten zu verschaffen (das Depotgeschäft), daneben nicht noch einmal gesondert berücksichtigt hat, liegt nicht außerhalb seines Gestaltungsspielraums und muss hingenommen werden. Insoweit können Kunden eines Einlagenkreditinstituts Entschädigungsansprüche wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EAEG nur geltend machen, wenn das Institut ihnen gegenüber zur Verschaffung von Besitz oder Eigentum an Finanzinstrumenten, die für Rechnung der Kunden gehalten oder verwahrt werden, verpflichtet ist, aber den Anspruch nicht erfüllen kann. Dies ist aufgrund der insolvenzrechtlichen Aussonderungsmöglichkeit nur für den (seltenen) Fall denkbar, dass die Finanzinstrumente unterschlagen oder veruntreut wurden (siehe Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf in BT-Drs. 13/10188 vom 24. März 1998, S. 17). Zwangsläufig sind aber nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen; gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es dem Normgeber zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Beklagte praktikable Lösung zu finden, die die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute bei einer typisierenden Betrachtung im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.). Selbst wenn einige Institute der EdB überwiegend das Wertpapier- anstelle des Einlagengeschäfts betreiben und auch dann, wenn Wertpapiergeschäfte bei Einlagenkreditinstituten in unterschiedlichen Ausprägungen einen gewissen Anteil an der Geschäftstätigkeit ausmachen, durfte der Gesetzgeber generalisierend auf das von den Einlagenkreditinstituten typischerweise schwerpunktmäßig betriebene Einlagengeschäft (also auf ihre prägende Tätigkeit) abstellen, zumal die Gelder aus Wertpapiergeschäften als Einlagen bei der Beitragserhebung mit erfasst werden.“ Diesen Erwägungen folgt die Kammer auch im vorliegenden Fall. b. Für eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht im Übrigen (vgl. Ausführungen oben 1.) fehlt es an Anhaltpunkten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil in Übereinstimmung mit den Beteiligten die grundsätzliche Bedeutung der Sache, insbesondere der Frage, ob auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen zulässigerweise an einem gegliederten Entschädigungssystem festgehalten werden darf, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bejahen ist. Die Beteiligten streiten um eine Sonderzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 66.575,86 Euro. Die Klägerin ist eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hatte am 1. Oktober 2013 eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft. Die Beklagte hatte in den Jahren 2008 und 2011 zwei Darlehensverträge in Höhe von 128 Mio. und 141 Mio. Euro mit der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung von Entschädigungsleistungen für den im Jahre 2005 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) für die Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: Phoenix) festgestellten Entschädigungsfall abgeschlossen. Die vorhandenen Mittel der Beklagten reichten für die Rückzahlung der am 30. September 2014 fälligen Kreditleistungen in Höhe von rund 47 Mio. Euro nicht aus. Mit Bescheid vom 5. September 2014 erhob die Beklagte bei der Klägerin nach Anhörung eine Sonderzahlung in Höhe von 66.575,86 Euro. Diesen Betrag errechnete die Beklagte aus dem Verhältnis des für die Klägerin zuletzt fälligen Jahresbeitrags für das Jahr 2013 zur Gesamtsumme der einmaligen Zahlungen und fiktiven Jahresbeiträge aller sonderzahlungspflichtigen Institute im Vorjahr. Das daraus rechnerisch ermittelte Ergebnis von 226.193,89 Euro begrenzte die Beklagte in Anwendung der Belastungsobergrenzen auf das Doppelte des zuletzt fälligen Jahresbeitrages, da die Klägerin in den vergangenen drei aufeinanderfolgenden Jahren zu Sonderzahlungen herangezogen worden war. Nach Abschluss des am 1. Juli 2005 über das Vermögen der Phoenix eröffneten Insolvenzverfahrens wurde der Beklagten auf die durch sie angemeldeten Forderungen am 1. Juni 2015 ein Betrag von 103.368.932,32 Euro gutgeschrieben, den sie zur Darlehensrückführung verwendete. Den gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch wies die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück. Mit der am 23. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem Entschädigungsfall Phoenix handele es sich nicht um einen Entschädigungsfall im Sinne des EAEG, was die Beklagte nur unzureichend geprüft habe. Die streitige Sonderzahlungserhebung stelle mangels Inanspruchnahme einer hinreichend sachspezifischen Gruppe keine verfassungsrechtlich statthafte Sonderabgabenerhebung zu Finanzierungszwecken dar. Denn auch die der Entschädigungseinrichtung deutschen Banken – EdB – sowie die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH – EdÖ – zugeordneten Institute, im Wesentlichen Einlagenkreditinstitute (jetzt: CRR-Institute), betrieben Wertpapierhandelsgeschäfte und bildeten mit den der Beklagten zugeordneten Instituten eine materielle Entschädigungsgemeinschaft. Die Sonderzahlung sei zudem rechtlich selbständig auf ihre verfassungsmäßigen Voraussetzungen zu prüfen. Die Finanzierung des Phoenix-Falles führe zu einer unverhältnismäßigen und ungleichen Belastung der der Beklagten zugeordneten Institute gegenüber den als Wettbewerbern auftretenden Instituten (insbesondere Universalbanken), die anderen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet seien. Die Klägerin beantragt, den Sonderzahlungsbescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 24. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und verweist auf die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Das Entschädigungsverfahren Phoenix gelte als abgeschlossen, das Insolvenzverfahren sei abgeschlossen. Auch bei einem nunmehr möglichen Vergleich der Gesamtbelastungen der in unterschiedliche Entschädigungseinrichtungen segmentierten Institutsgruppen sei die streitige Sonderzahlung verfassungsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2013, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.