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Beschluss

4 L 87.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0405.4L87.17.0A
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Leitsätze
1. Die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen zu dürfen gilt nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. (Rn.14) 2. Die Begründung des Sofortvollzugs darf  nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen zu dürfen gilt nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. (Rn.14) 2. Die Begründung des Sofortvollzugs darf nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen gegen die Feststellung, dass ihre polnische Fahrerlaubnis sie nicht berechtige, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Mit Strafbefehl vom 21. März 2013, rechtskräftig seit dem 19. April 2013, entzog ihr das Amtsgericht Tiergarten im Zusammenhang mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr ihre Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von fünf Monaten für die Neuerteilung. Gleichzeitig wurde der polnische Führerschein eingezogen, der aufgrund einer am 12. Oktober 2011 erteilten polnischen Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Als das Amtsgericht Tiergarten die Antragstellerin mit Urteil vom 27. März 2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung u.a. der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 21. März 2013 verurteilte, sprach es gleichzeitig aus, dass von einer weiteren Sperre abgesehen werde. Zur Begründung hieß es, die bereits am 20. August 2013 abgelaufene Sperrfrist sei ausreichend und angemessen und habe sich bereits erledigt. Im Dezember 2016 wurde die Antragstellerin von der Polizei im Fließverkehr als Fahrzeugführerin angetroffen. Sie legte einen polnischen Führerschein vor, der am 27. September 2013 (erneut) aufgrund der am 12. Oktober 2011 erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Das Amtsgericht Tiergarten sprach sie mit Urteil vom 2. Dezember 2016 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung frei, das Urteil vom 27. März 2014, das unter Einbeziehung u.a. der Entscheidung des Amtsgerichts vom 21. März 2013 ergangen sei, beinhalte weder einen Fahrerlaubnisentzug noch die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis oder eine Einschränkung des Rechts, in Deutschland von der zuvor in Polen am 27. September 2013 erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Antragstellervertreter wies den Antragsgegner am 6. Januar 2017 auf dieses Urteil hin und forderte ihn auf, seine – wohl gegenüber der Polizei geäußerte - Auffassung zu revidieren, dass die Antragstellerin gegenwärtig von ihrer polnischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen dürfe. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 nahm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug auf den der Antragstellerin am 27. September 2013 aufgrund der am 12. Oktober 2011 erteilten polnischen Fahrerlaubnis ausgestellten Führerschein und stellte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest (wörtlich), dass der besagte Führerschein die Antragstellerin nicht berechtige, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung vorzulegen, drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld von 500 Euro an und erhob eine Gebühr von 150 Euro. Zur Begründung hieß es, Duplikatsdokumente von vor der Entziehungsmaßname erteilten Fahrerlaubnissen müssten im Inland nicht anerkannt werden. Dagegen erhob die Antragstellerin am 21. Februar 2017 Widerspruch. Mit ihrem am 21. Februar 2017 angebrachten Eilantrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Dezember 2016 entfalte Bindungswirkung im Ergebnis dahin, dass die Behörde nicht davon abweichend das Fehlen einer Fahrerlaubnis annehmen dürfe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Februar 2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er stellt die behauptete Bindungswirkung in Abrede. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), bleibt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne Erfolg. 1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die – sinngemäß von der Behörde getroffene - Feststellung wendet, ihre am 12. Oktober 2011 erteilte polnische Fahrerlaubnis berechtige sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr des Bundesgebiets, fehlt ihr bereits das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, weil diese ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn auch ohne die streitige Feststellung darf die Antragstellerin ihre polnische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht (mehr) nutzen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen zu dürfen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. So liegt es hier, denn der Strafbefehl vom 21. März 2013, mit dem der Antragstellerin u.a. die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist am 19. April 2013 rechtskräftig geworden. Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV geregelte Nichtgeltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis wird durch die Vorschrift selbst angeordnet, ohne dass es eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – BVerwG 3 C 25.10 –, juris Rn. 15 ff.). 2. Auch in der Sache dringt die Antragstellerin nicht durch. a. Entgegen ihrer Auffassung fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie hier - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, juris Rn. 4). Gemessen daran wird die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, aus welchen Gründen er ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung angenommen hat und dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris Rn. 3). b. Das Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich der angegriffene Bescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nach aller Voraussicht als rechtmäßig erweisen wird. Von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung abzusehen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV sind, wie oben zu 1. ausgeführt, erfüllt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf den Umstand, dass sie vom Amtsgericht Tiergarten im Dezember 2016 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen wurde. Die von ihr angeführte Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 StVG gilt für Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Verfahren, wenn sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafprozess gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn zum einen betrifft das hier im Streit befindliche Verwaltungsverfahren nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich die Folgen einer bereits erfolgten Fahrerlaubnisentziehung. Zudem weicht der Antragsgegner mit der streitigen Feststellung nicht von einer Sachverhaltsfeststellung oder der Beurteilung der Kraftfahreignung durch das Strafgericht ab. Das Amtsgericht Tiergarten hatte in dem Strafverfahren, das durch Urteil vom 2. Dezember 2016 abgeschlossen wurde, nicht über eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entscheiden. Es hat bei der Frage, ob sich die Antragstellerin des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, - wohl unter begrifflicher Vermengung von Fahrerlaubnis und Führerschein - die rechtliche Wertung getroffen, dass die Antragstellerin im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Auf die Frage ihrer Fahreignung kam es dabei nicht an. Die Antragstellerin geht im Übrigen fehl, wenn sie mit dem Amtsgericht meint, die mit Strafbefehl vom 21. März 2013 gegen sie ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis sei durch den Umstand gegenstandslos geworden, dass die ihr darin auferlegte Geldstrafe Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. März 2014 geworden ist, und das Amtsgericht dabei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich aufrechterhalten hat. § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB regelt für die nachträglich Bildung einer Gesamtstrafe, dass u.a. Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB – wozu die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB zählt – aufrechtzuerhalten sind, soweit sie nicht durch eine neue Entscheidung gegenstandslos werden. In der Rechtsprechung anerkannt ist darüber hinaus, dass u.a. Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gegenstandslos im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB werden können (BGH, Urteil vom 27. November 1996 – 3 StR 317.96 – juris Rn. 15). So lag es im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten am 27. März 2014 bei der zuvor erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn diese erlischt mit der Rechtskraft des sie entziehenden Urteils, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB. Einer weiteren Vollstreckung bedurfte es nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. März 2013 nicht mehr, so dass sich diese Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB „erledigt“ hatte. Eines Ausspruches über die Aufrechterhaltung der Entziehung bedurfte es daher nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351.09 –, juris Rn. 5; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 55 Rn. 29; Jäger, in SK-StGB, Loseblattkommentar, Stand Dez. 2014, § 55 Rn. 36). Der unterbliebene positive Ausspruch zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisentziehung im Urteil vom 27. März 2014 bewirkte danach nicht, dass diese Maßnahme gegenstandslos wurde, die Antragstellerin also erneut im uneingeschränkten Besitz ihrer Fahrerlaubnis war. Denn dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft des Strafbefehls darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996, a.a.O. Rn. 13; Rackow, in: Leipold/Tsambikaki/Zöller, StGB, 2. Aufl. 2015, § 55 Rn. 13; Rissing-van Saan, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2006, § 55 Rn. 51; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 55 Rn. 17). Höherrangiges Recht steht dem nicht entgegen. Nach Art. 11 Nr. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 S. 18 ff., - 3. Führerschein-Richtlinie -) lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Bereits zur Vorgängerregelung in Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 des Rates über den Fahrerschein, ABl. Nr. L 237 S. 1ff., - 2. Führerschein-Richtlinie -) war anerkannt, dass ein Mitgliedstaat nach Entziehung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eine nach Ablauf einer bei der Entziehung verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis grundsätzlich im Inland anzuerkennen hatte. Dies galt jedoch nicht bei bloßer Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, im Inland entzogene Fahrerlaubnis. Denn die Anerkennung eines lediglich neu ausgestellten Dokuments über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis käme dem Wiederaufleben des Rechts, im Inland von der alten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen gleich. Eine bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durchzuführende Fahreignungsprüfung findet naturgemäß bei der bloßen Neuausstellung eines Dokuments nicht statt, so dass diese den Anerkennungszwang nicht auslöst (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – BVerwG 3 C 31.07 –, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Die für die 2. Führerscheinrichtlinie aufgestellten Anerkennungsgrundsätze des EuGH gelten auch für die 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – Rs. C-419/10, Hofmann – juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 3 C 1.13 –, juris Rn. 14). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn der am 27. September 2013 ausgestellte Führerschein der Antragstellerin geht nicht auf eine erneute Fahrerlaubniserteilung zurück, sondern bezeichnet als Ausstellungsgrund die ursprünglich erteilte Fahrerlaubnis aus dem Jahre 2011. Bei dieser Sachlage besteht an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Feststellung ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Antragsgegner zutreffend darin sieht, dass niemand ohne die erforderliche Berechtigung als Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und die Nichtberechtigung unmissverständlich deutlich werden muss. Denn die sofort vollziehbare Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist im Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 lit. b StVG). Gründe, aus denen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse, das in der Beseitigung des durch den Führerschein vermittelten Rechtsscheins über eine bestehende Fahrerlaubnis besteht und dessen missbräuchlicher Verwendung vorgebeugt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – OVG 1 S 31.07 -, Rn. 9 – juris), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 3. Erweist sich danach bei summarischer Prüfung die Antragstellerin als nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, so ist gemäß der durch Tenorpunkt 2 des Bescheides in Bezug genommenen Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV im Falle der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der – wie hier – ausländische Führerschein unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. 4. Das Gericht geht nach dem Antragsinhalt („wiederherzustellen“) davon aus, dass sich der Eilantrag nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Var., Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln. sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung bezieht. Überdies sind Rechtmäßigkeitsbedenken weder dargetan noch sonst ersichtlich. 5. Gleiches gilt für die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung. Jedenfalls wäre Antrag insoweit gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor bei der Behörde erfolglos die Aussetzung der Vollziehung auch in Bezug auf die Gebührenfestsetzung beantragt hat. Auch gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen im Übrigen keine Bedenken. 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.