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Beschluss

4 L 51.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0505.4L51.17.0A
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Leitsätze
Der ablehnenden Entscheidung über die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin kommt wegen der mit ihrer Bekanntgabe verbundenen Beendigung der Fiktionswirkung der Fortgeltung einer früheren Erlaubnis eine Doppelnatur zu. Aus diesem Grund ist vorläufiger Rechtsschutz statthaft, wenn die Behörde mangels eines gesetzlichen Sofortvollzuges und mangels eigener Anordnung der sofortigen Vollziehung irrig davon ausgeht, dass einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall richtet sich der Eilantrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass mit der Entscheidung keine negativen Folgen für den Betreiber einhergehen dürfen und daher weder die Untersagung der Spielhalle ausgesprochen noch Zwangsmittel für den Fall der Nichtbefolgung angedroht werden dürfen.(Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Januar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Versagung einer Spielhallenerlaubnis (Nr. 1) festgestellt und hinsichtlich der Aufforderung zur Betriebsschließung (Nr. 2) und der Androhung des Zwangsgeld (Nr. 3) angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ablehnenden Entscheidung über die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin kommt wegen der mit ihrer Bekanntgabe verbundenen Beendigung der Fiktionswirkung der Fortgeltung einer früheren Erlaubnis eine Doppelnatur zu. Aus diesem Grund ist vorläufiger Rechtsschutz statthaft, wenn die Behörde mangels eines gesetzlichen Sofortvollzuges und mangels eigener Anordnung der sofortigen Vollziehung irrig davon ausgeht, dass einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall richtet sich der Eilantrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass mit der Entscheidung keine negativen Folgen für den Betreiber einhergehen dürfen und daher weder die Untersagung der Spielhalle ausgesprochen noch Zwangsmittel für den Fall der Nichtbefolgung angedroht werden dürfen.(Rn.16) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Januar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Versagung einer Spielhallenerlaubnis (Nr. 1) festgestellt und hinsichtlich der Aufforderung zur Betriebsschließung (Nr. 2) und der Androhung des Zwangsgeld (Nr. 3) angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt die weitere Teilnahme am Sonderverfahren des Landes Berlin für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Spielhalle in der M... in Berlin-M.... Hierfür war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis vom 29. November 2010, die aufgrund der Regelungen des Berliner Spielhallengesetzes mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 1. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle nach dem im Mindestabstandsumsetzungsgesetz vorgesehenen Sonderverfahren. Als Geschäftsführer unterschrieb Herr E... den Antrag. Seit Juli 2016 ist Herr V... als Geschäftsführer der Antragstellerin eingetragen. Seit Gründung der GmbH im Jahr 2010 ist er nunmehr der zehnte Geschäftsführer der Antragstellerin, zu denen u.a. Herr S... im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2015 bzw. nach Unterbrechung und erneutem Einsatz bis April 2016 zählte. Seit 2013 waren in der Spielhalle der Antragstellerin sowie weiteren Spielhallen, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr S... war, fortlaufend Verstöße insbesondere gegen Vorschriften des Gaststättengesetzes, der Spielverordnung und des Spielhallengesetzes festgestellt worden. Dies führte dazu, dass das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin unter dem 13. August 2015 einen (zwischenzeitlich bestandskräftigen) Auflagenbescheid erließ. Danach wurde die Antragstellerin verpflichtet, 1. Sachkundenachweise aller in der Spielhalle beschäftigten Aufsichtspersonen in der Spielhalle zu hinterlegen, 2. alle Getränke und Lebensmittel sowie Gegenstände zu deren Verabreichung aus der Spielhalle zu entfernen, 3. einzelne Geldspielgeräte entweder unter Einhaltung eines Mindestabstandes von drei Metern aufzustellen oder aber zwischen ihnen feste Sichtblenden anzubringen sowie 4. Aschenbecher aus der Spielhalle zu entfernen. Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten führten überdies zu entsprechenden, überwiegend rechtskräftigen Bußgeldbescheiden über Geldbußen zwischen 50,- und 3.000,- Euro. Davon betrafen 14 unmittelbar die streitgegenständliche Spielhalle, weshalb die entsprechenden Bußgeldbescheide in einer Gesamthöhe von 45.000.- Euro ab November 2015 gegenüber der Antragstellerin ergingen. Dies nahm das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin zunächst zum Anlass, im Januar 2016 gegenüber der Antragstellerin ein Widerrufsverfahren zur Spielhallenerlaubnis einzuleiten. Vom Widerruf nahm die Behörde aber mit Blick auf die ohnehin auslaufende Alterlaubnis Abstand. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, zugestellt am 29. Dezember 2016, lehnte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin den Antrag der Antragstellerin auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis ab, forderte sie auf, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung des Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe dem Gewerbe- bzw. Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen (Nr. 1). Vorsorglich untersagte die Behörde die Betriebsfortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus (Nr. 2). Zugleich drohte das Bezirksamt für den Fall der Nichteinhaltung der Vorgaben ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000.- Euro an (Nr. 3). Zur Begründung führte die Behörde aus, die Antragstellerin besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Bei juristischen Personen komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sowohl auf die juristische Person selbst als auch auf das Verhalten des Geschäftsführers an. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Ausschlussfrist nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz (5. Juli 2016). Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Umsetzung der Auswahl setze voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein geschlossener Teilnehmerkreis vorliege, alle Antragsteller hinreichend bekannt seien und über den Antrag zeitgleich entschieden werden könne. Ein Geschäftsführerwechsel nach dem 5. Juli 2016, den es hier gegeben habe, habe daher keine Auswirkungen auf den Antrag. Es komme also nicht auf die Zuverlässigkeit des aktuellen Geschäftsführers Herrn P... an. Die Antragstellerin sei als unzuverlässig im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung anzusehen. Es lägen erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, die die Unzuverlässigkeit begründeten. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der gegenüber der Antragstellerin und den damaligen Geschäftsführern festgestellten Ordnungswidrigkeiten, die systematisch, vorsätzlich und regelmäßig im gewerblichen Kernbereich begangen worden seien. Bei neuen Kontrollen sei eine Fortsetzung der Verstöße zu befürchten. Daher biete die Antragstellerin keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße und rechtskonforme Gewerbeausübung. Die Anordnung der Betriebsschließung bzw. Untersagung beruhe auf der Annahme, dass sich die Antragstellerin als unzuverlässige Gewerbetreibende auch zukünftig nicht an Rechtsvorschriften halten und den Betrieb daher nicht nach sechs Monaten einstellen werde. Denn sie habe schon in der Vergangenheit öfter an Tagen geöffnet, an denen dies gesetzlich verboten gewesen sei. Daher sei im Falle der sehr wahrscheinlichen Betriebsfortsetzung schon jetzt nach pflichtgemäßem Ermessen der Betrieb vorsorglich zu untersagen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 19. Januar 2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Sie wies darauf hin, dass sie trotz der Versagungsentscheidung ein Interesse daran habe, am weiteren Sonderverfahren teilzunehmen. Mit ihrem am 6. Februar 2017 eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sie habe einen Anspruch auf die weitere Teilnahme am Sonderverfahren. Es treffe schon nicht zu, dass sie gewerberechtlich unzuverlässig sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe schon nicht hinreichend deutlich hervor, auf welche Tatsachen diese Annahme gestützt werden solle. Soweit die Behörde sich auf das Verhalten der früheren Geschäftsführer der Gesellschaft beziehe, übersehe dies, dass sie - die Behörde - sich dazu entschieden habe, die Verstöße allein bei den Geschäftsführern, nicht aber bei der Gesellschaft zu ahnden. Sie habe aber gleichermaßen gegen die Gesellschaft vorgehen können; habe sie darauf verzichtet, sei sie – die Antragstellerin – nicht hinreichend gewarnt gewesen. Für sie selbst sei die Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführer nicht erkennbar gewesen. Auf einen Geschäftsführer, der vor der Stellung des Antrages auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis abberufen worden sei, dürfe die Behörde sich nicht stützen. An einer aktuell bestehenden Unzuverlässigkeit fehle es. Der ehemalige Geschäftsführer S... sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als solcher tätig gewesen. Die aktuell vertretungsberechtigte Person gebe aber keinen Anlass für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dieser sei zudem der Alleingesellschafter und habe den Betrieb erst aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 15. Juli 2016 übernommen. Dies stelle eine maßgebliche Zäsur dar, die für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung sei. Zudem bestehe der feste Wille, das Gewerbe nunmehr beanstandungsfrei zu betreiben. Dies sei bei der Prognose zu berücksichtigen. Selbst wenn es auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Herrn S... ankomme, sei zu berücksichtigen, dass ihm jeweils nur Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen worden seien. Dies begründe aber nur ausnahmsweise die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Bußgeldbescheide den Bußgeldrahmen aber in keinem Fall ausgeschöpft, sondern sich überwiegend in dreistelligen Bereich gehalten hätten. Zudem sei noch nicht über alle Einsprüche gegen Bußgeldbescheide entschieden worden. Soweit die Behörde darauf verweise, dass allein im Jahr 2016 gegen sie selbst 14 Bußgeldbescheide über insgesamt 45.000,- Euro verhängt worden seien, sei nur einer von ihnen i.H.v. 10.000,- Euro bestandskräftig geworden. Demgegenüber befänden sich die meisten von ihnen noch im Einspruchsverfahren. Nicht rechtskräftige Bußgeldbescheide könnten aber unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden. Die erhobenen Tatvorwürfe seien zudem allesamt unzutreffend. Sie würden voraussichtlich keinen Bestand haben. Die Höhe der Bußgelder stehe zudem außer Verhältnis zu den Tatvorwürfen. Der Antragsgegner habe die Bußgelder offensichtlich deshalb so hoch gesetzt, um im vorliegenden Verfahren ausreichende Argumente zu haben. Die Tatvorwürfe als solche seien aber nicht besonders schwerwiegend oder erheblich. Tat- und schuldangemessen wären deutlich geringere Bußgelder gewesen. Die früheren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Antragstellerin hätten mit Blick auf den bevorstehenden Verkauf offensichtlich kein Interesse mehr gehabt, gegen die Bescheide vorzugehen. Seit dem letzten Wechsel der Geschäftsführung seien auch keine Verstöße in der Spielhalle mehr festgestellt worden, so dass eine Verhaltensänderung erkennbar geworden sei. Die begehrte Anordnung sei geboten, weil sie ansonsten durch Zeitablauf Nachteile erleiden würde, die durch eine spätere obliegende Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeglichen werden könne. Sie verliere durch die Aussortierung aus dem Sonderverfahren jedenfalls die Chance, im Rahmen des Sonderverfahrens eine erforderliche Erlaubnis zu erlangen. Sie müsse sich gegebenenfalls die Erlaubnis eines anderen erfolgreichen Mitbewerbers entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 m zum nächsten Spielhallenbetrieb keine Erlaubnis mehr erteilt werden könnte. Sie verliere dann auch die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Die eigentliche Hauptsacheentscheidung werde durch die begehrte Anordnung nicht vorweggenommen. Es gehe nur darum, die Chance zur Teilnahme am Sonderverfahren zu wahren. Die Untersagungsverfügung sei aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig. Dies gilt auch für die Zwangsgeldandrohung. Denn sie habe einen Anspruch auf Teilnahme am Sonderverfahren, weil sie nicht unzuverlässig sei. Selbst wenn aufgrund der Mindestabstandsregelungen mit Blick auf die Entfernung zu Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen eine Genehmigung nicht in Betracht kommen sollte, könne sie jedenfalls ein Härtefallantrag stellen. Dieser sei zu bescheiden, bevor die Schließung der Spielhalle erwogen werden könne. Mithin sei die Schließungsverfügung voreilig, weil noch gar nicht feststehe, ob die Spielhalle zum Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr fortgeführt werden dürfe. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ggf. nachfolgenden Hauptsacheverfahrens vor dem VG Berlin berechtigt ist, mit ihrem Antrag vom 17. Juni 2016 für das von ihr betriebene Spielhallenobjekt in der M..., 12687 Berlin am Sonderverfahren nach § 1 MindAbstUmsG Bln teilzunehmen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Januar 2017 sowie ggf. einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung (Ordnungsziffer 2) sowie gegen die Zwangsgeldandrohung (Ordnungsziffer 3) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 19. Dezember 2016 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig erscheine. Um nämlich die Folge zu vermeiden, dass die Antragstellerin bei einer Festlegung der Mindestabstände nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz nicht berücksichtigt werde, genüge der von ihr eingelegte Widerspruch. Sollte einem Konkurrenten eine Erlaubnis erteilt werden, könne die Antragstellerin hiergegen vorgehen. Bis dahin sei sie durch die im Mindestabstandsumsetzungsgesetz angeordnete Fortwirkung der ursprünglichen Erlaubnis geschützt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung sei die letzte Behördenentscheidung. Ausgehend vom 19. Dezember 2016 lasse sich aber feststellen, dass die Antragstellerin in den letzten drei Jahren nicht willens oder in der Lage gewesen sei, mit einer adäquaten Betriebsorganisation einen Betrieb sicherzustellen, der ohne eine Vielzahl wiederholter Rechtsverstöße vonstatten gehe. Damit sei von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Die Unbegründetheit des Antrags zu 2. folge aus derjenigen des Antrags zu 1. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. Die Kammer legt das Begehren der Antragstellerin nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel, vorerst weiter zum Kreis der Bewerber um eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle zählen zu dürfen, sinngemäß (§§ 122, 88 VwGO) dahingehend aus, dass sie mit dem Antrag zu 1. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Januar 2017 begehrt. Der so verstandene Antrag ist auch statthaft, weil der Antragsgegner - wie die weiteren Regelungen zu 2. und 3. des Bescheides vom 19. Dezember 2016 zeigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs negiert, weshalb die Antragstellerin zugleich ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung hat. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ist also statthafte Klageart in der Hauptsache die Anfechtungsklage, kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel nur ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht; daraus folgt umgekehrt zugleich, dass in Fällen, in denen in der Hauptsache ein Begehren mittels einer Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren verfolgt wird, grundsätzlich nur das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass mit der Ablehnung der Begünstigung, also der versagenden Entscheidung über die begehrte Spielhallenerlaubnis hinaus, für die Antragstellerin weitere negative Folgen einhergehen, die allein mit einer späteren (ggf. erfolgreichen) Verpflichtungsklage und damit auch im vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO nicht ausgeglichen werden können. Dem liegt folgende Besonderheit zugrunde: Nach § 1 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes – MindAbstUmsG Bln - vom 22. März 2016 (GVBl. 2016, 117) richtet sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin - SpielhG - nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes (Sonderverfahren). Nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln gilt für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (nur) bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach § 3 auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Das Privileg der Teilnahme am Sonderverfahren erlischt mithin bereits mit der Bekanntgabe der Sachentscheidung, wenn – was hier der Fall ist und zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – ein rechtzeitiger und vollständiger Antrag vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 MindAbstUmsG ergeht die Entscheidung in einem abgestuften Verfahren: Die Versagungsgründe nach § 2 Absatz 3 SpielhG sind im Sonderverfahren vor den in § 2 Absatz 1 SpielhG geregelten Versagungsgründen zu prüfen (Satz 1). In § 2 Absatz 1 SpielhG sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4, sodann des Satzes 3 und abschließend des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 SpielhG erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Mit der auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags erlischt also zum einen (nach sechs Monaten) die fiktive Erlaubnis, und zum anderen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes am weiteren Auswahlverfahren nicht mehr teil. Mit dem wörtlich gestellten (vorläufigen) Feststellungsantrag wären die insoweit nachteiligen Wirkungen der Versagung der Begünstigung indes nicht suspendiert, sondern es bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin nur noch am nachrangigen Verfahren nach § 2 Abs. 1 SpielhG teilnehmen kann und ihr sodann hier die Erlaubnis eines anderen, vorrangig und positiv beschiedenen Betreibers im Abstand von weniger als 500 m entgegengehalten wird. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass in der Hauptsache trotz Verpflichtungssituation ausnahmsweise die Anfechtungsklage statthaft wäre; dies bedarf jedoch keiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Dass mit der Versagung einer Begünstigung über deren Nichtgewährung hinaus Nachteile einhergehen, die über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. mittels einer Anfechtungsklage ausgeglichen werden können, ist dem Gesetz außerhalb der hier maßgebenden Rechtslage nicht grundsätzlich fremd. So ist etwa die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, mithin die Versagung einer Begünstigung, nach der neueren Rechtsprechung mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16), weil infolge der Ablehnung die Aufenthaltsgestattung erlischt. Auch § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geht davon aus, dass die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung des Aufenthaltstitels, mithin ebenfalls die Versagung einer Begünstigung, weitergehende nachteilige aufenthaltsrechtliche Folgen hat. Hier hat der Gesetzgeber indes gerade geregelt, dass Klage und Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Fehlt es nämlich hier - anders als etwa in § 84 Abs. 1 AufenthG - an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges im Mindestabstandsumsetzungsgesetz, kommt dem Widerspruch der Antragstellerin vom 19. Januar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 19. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zu. In diesem Fall kann gerichtlicher Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreicht werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – BVerwG 7 VR 6.12 –, Rn. 5, juris). Dies ist entsprechend zu tenorieren, und zwar ungeachtet der Frage, ob die genannte Behörde ggf. die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse etwa an einer möglichst zeitnahen Klärung der Umsetzung der Vorgaben von SpielhG und MindAbstUmsG Bln gesondert anordnen könnte. Gleichermaßen ist im vorliegenden Zusammenhang zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, ob es - wofür allerdings einiges spricht - der Antragstellerin tatsächlich an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtete Antrag zu 2. ist statthaft. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV, auf den sich der Antragsgegner insoweit (jedenfalls auch) ausdrücklich gestützt hat, keine aufschiebende Wirkung. Auch in der Sache hat auch dieser Antrag Erfolg. Denn das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Es bestehen zum Entscheidungszeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Voraussetzungen liegen indes derzeit nicht vor. Die Annahme der Durchführung eines unerlaubten Glücksspiels durch den Antragsgegner verbietet sich hier. Zwar knüpft die Fiktion der Fortgeltung der bisherigen Spielhallenerlaubnis für Bestandsunternehmen nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG (lediglich) an die Bekanntgabe der Entscheidung an, die hier durch die Aufgabe zur Post am 22. Dezember 2016 erfolgt ist. Allerdings bewirkt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, dass der streitige Verwaltungsakt vom 19. Dezember 2016, mit dem der Antragsgegner die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis versagt hat und durch den wegen des daran anknüpfenden Erlöschens der Fortgeltungsfiktion die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigt wird, von der Behörde einstweilen nicht verwirklicht werden darf (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 – BVerwG IV C 79.69 –, juris, Rn. 16, sowie ausdrücklich für den Fall der Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG I C 36.71 – juris, Rn. 25). Fehlt es danach an einer vollziehbaren Untersagungsverfügung im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG (i.V.m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln), so hat auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter 3. des angefochtenen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln) sofort vollziehbar ist, Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich an §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.