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Beschluss

4 L 61.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0509.4L61.17.0A
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Leitsätze
1. Für den Betrieb einer Spielhalle im Land Berlin bedarf es einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV sowie einer nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln, weshalb in diesem Fall dem Grunde nach zwei Gebührentatbestände einschlägig sein können.(Rn.13) (Rn.16) 2. Eine auf Antrag vorzunehmende Amtshandlung darf nach § 17 GebG Bln grundsätzlich von der Vorauszahlung einer der Höhe nach voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.(Rn.15) 3. Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem SpielhG richtet sich nach der Tarifstelle 8351, auch wenn die darin vorgesehene Rahmengebühr dem mit dem zusätzlich zu durchlaufenden Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand möglicherweise nicht gerecht wird. Ein Rückgriff auf eine noch zu schaffende neue Tarifstelle ("8532") verbietet sich ebenso wie die Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 GebG Bln, der gerade das Fehlen eines Gebührentatbestandes voraussetzt.(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 75.17 gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 5. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 19. Januar 2017 wird angeordnet, soweit die Gebührenforderung einen Betrag von 1.000,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ein Viertel und der Antragsgegner drei Viertel. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Betrieb einer Spielhalle im Land Berlin bedarf es einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV sowie einer nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln, weshalb in diesem Fall dem Grunde nach zwei Gebührentatbestände einschlägig sein können.(Rn.13) (Rn.16) 2. Eine auf Antrag vorzunehmende Amtshandlung darf nach § 17 GebG Bln grundsätzlich von der Vorauszahlung einer der Höhe nach voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.(Rn.15) 3. Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem SpielhG richtet sich nach der Tarifstelle 8351, auch wenn die darin vorgesehene Rahmengebühr dem mit dem zusätzlich zu durchlaufenden Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand möglicherweise nicht gerecht wird. Ein Rückgriff auf eine noch zu schaffende neue Tarifstelle ("8532") verbietet sich ebenso wie die Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 GebG Bln, der gerade das Fehlen eines Gebührentatbestandes voraussetzt.(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 75.17 gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 5. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 19. Januar 2017 wird angeordnet, soweit die Gebührenforderung einen Betrag von 1.000,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ein Viertel und der Antragsgegner drei Viertel. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wendet sich gegen einen vorläufigen Gebührenbescheid im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Die Antragstellerin betreibt am Standort N... eine Spielhalle. Hierfür war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Regelungen des Berliner Spielhallengesetzes mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Die Erlaubnis für den Betrieb gilt aber nach dem sogenannten Sonderverfahren für Bestandsinhaber, die rechtzeitig einen Antrag auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG) gestellt haben, als fortbestehend bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung in diesem Verfahren. Auf den entsprechenden und rechtzeitig gestellten Antrag der Antragstellerin erließ das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unter dem 5. August 2016 einen Gebührenbescheid, mit dem vorläufige Verwaltungsgebühren festgesetzt wurden. Zum einen legte die Behörde eine Gebühr in Höhe von 1.000,- Euro nach der Tarifstelle 8114 des Gebührenverzeichnisses sowie eine Gebühr in Höhe von 3.000,- Euro nach einer Tarifstelle „8352“ fest. Als weitere Rechtsgrundlage gab die Behörde die §§ 1, 2 und 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) sowie § 1 der Verwaltungsgebührenordnung an. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Antragstellerin unter dem 24. August 2016 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung trug sie vor, eine vorläufige Gebührenfestsetzung sei im Landesgebührenrecht nicht vorgesehen und die Forderung werde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt. Zudem liege ein Ermessensausfall vor, und die Behörde habe die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes nicht ordnungsgemäß angewendet. Auch sei die Gebührenhöhe in Höhe von insgesamt 4.000,- Euro zu hoch. Schließlich ziehe die Behörde für zwei inhaltlich weitgehend identische Verwaltungsverfahren zu Unrecht zwei Gebührentatbestände heran. Im Einzelnen: Entgegen der vom Bezirksamt benannten Rechtsgrundlage sei tatsächlich allenfalls § 17 GebG anzuwenden. Nur diese Vorschrift sehe die Möglichkeit einer Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr vor, räume der Behörde aber Ermessen ein. Hiervon habe die Behörde aber keinen Gebrauch gemacht. Außerdem leide der Bescheid an einem Begründungsmangel. Hinsichtlich der Gebührenhöhe habe die Behörde missachtet, dass ihr insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Berechnung müsse sich an der vermutlich entstehenden Gebühr orientieren und setze eine Prognose voraus, an der es fehle. Hinsichtlich des Gebührenrahmens verweise die Behörde auf die Tarifstelle 8352 des Gebührenverzeichnisses, die nicht existiere. Der Gebührenrahmen könne allenfalls aus Tarifstelle 8351 a) folgen, der deutlich unter den festgesetzten Gebühren liege. Diese sei auf den vorliegenden Fall auch anzuwenden. Fehle es an einer Begründung für die Festsetzung, sei die Heranziehung einer nicht existenten Tarifstelle willkürlich. Im Übrigen sei der Aufwand für die Prüfung der Zuverlässigkeit gering. Sie betreibe in Berlin zahlreiche Spielhallen und habe eine Vielzahl paralleler Anträge gestellt. Hierdurch entstehe bei der Bearbeitung der Anträge ein Synergie-Effekt, so dass der Aufwand für jeden Antrag deutlich geringer sei. Dies müsse die Behörde berücksichtigen. Für dieselbe Amtshandlung dürfe die Behörde nicht zwei Gebühren erheben, denn beide Verfahren beträfen den gleichen Sachverhalt und damit auch den gleichen Gegenstand, nämlich die Erteilung der Erlaubnis für ein und dieselbe Spielhalle. Eine doppelte Erlaubnispflicht verstoße gegen die Berufsfreiheit. Die Mehrbelastung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Jedenfalls habe die Behörde die sachlichen Überschneidungen beider Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ermittlungsergebnisse könnten in den parallelen Verfahren berücksichtigt werden. Ein Mehraufwand ergebe sich daher nicht, so dass sich dies gebührenrechtlich auch nicht niederschlagen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017 wies das Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg von Berlin den Widerspruch zurück. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheids zurückgewiesen. Zur Begründung stützte sich die Behörde nunmehr auf § 17 GebG. Diese Vorschrift regele die Möglichkeit der Vorauszahlung einer vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles dessen. Sie stehe aber im intendierten Ermessen der Behörde, so dass die Richtung der Ermessensbetätigung für die Behörde vorgezeichnet sei. Nur ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Vorgabe bedürfe der Begründung. Hierfür sei nichts ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass zu Gunsten der Antragstellerin von der Pflicht, die Gebühren im Voraus zu zahlen, abgewichen werden müsse. Als Gebührenrahmen sei übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Tarifstelle 8352 der Auffangtatbestand des § 8 Absatz 1 Satz 2 GebG heranzuziehen. Die Tarifstelle 8351 sei demgegenüber nach Wortlaut, Systematik und Historie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn für Bestandsunternehmen wie die Antragstellerin gelte ein Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz, das mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sei, der bei der bisherigen Tarifstelle noch keine Berücksichtigung finde. Hinsichtlich der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei die Tarifstelle 8114 richtig bezeichnet. Dass durch die doppelte Erlaubnispflicht eine Kostenkumulation entstehe, entspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht zu beanstanden; der Verwaltung stehe keine Normverwerfungskompetenz zu. Die Höhe der Festsetzung begegne keinen Bedenken. Die Festsetzung müsse sich an der voraussichtlichen Gebühr orientieren. Dies richte sich wiederum nach den in § 8 Abs. 2 - 6 GebG niedergelegten Grundsätzen. Hierbei seien Verwaltungsaufwand, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner maßgeblich. Liege die Zuverlässigkeitsüberprüfung der GmbH Jahre zurück, müsse eine vollständige und umfassende neue Prüfung vorgenommen werden. Dies sei mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Synergie-Effekte träten nicht ein, da jeder Bezirk für die in seinem Gebiet liegenden Spielhallen Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen prüfen müsse. Die Gebühren verstießen auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 15. Februar 2017 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 75.17 anhängig ist. Zum gleichen Zeitpunkt hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere meint sie, der angefochtene Bescheid unterliege ernstlichen Zweifeln. Auch die Ausführungen der Widerspruchsbegründung überzeugten nicht. Soweit die Behörde der Vorschrift des § 17 GebG ein intendiertes Ermessen entnehme, verkenne sie die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts. Danach dürfe eine Verwaltungsgebühr erst nach Beendigung der Amtshandlung festgesetzt werden. Bei einer Rahmengebühr sei dies schon deshalb zwingend, weil sich die Gebührenbemessung nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei deren Durchführung ergäben, bemessen werde. Soweit sich aus § 9 Abs. 1 GebG eine Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bei Vorliegen eines Antrags mit dessen Eingang ergebe, bedeute dies lediglich, dass dieser Zeitpunkt für die Berechnung maßgeblich sei. Mit der fehlerhaften Begründung stütze sich das Bezirksamt also auf eine ermessensfehlerhafte Erwägung. Es gebe auch kein Junktim zwischen der Zahlung der vorläufigen Gebühren der Vornahme der Amtshandlung. Soweit sich die Behörde auf eine übergangsweise Anwendung einer Tarifstelle 8352 berufe, gehe dies fehl. Denn das Gebührenverzeichnis regele ausdrücklich in Nr. 8351 a) den hier allein maßgeblichen Gebührenrahmen. Damit müsse die Behörde das geltende Gebührenverzeichnis anwenden und sei nicht berechtigt, sich im Einzelfall über dessen einschlägige Tatbestände hinwegzusetzen. Ob zukünftig eine Tarifstelle 8352 „geplant“ sei, sei daher unerheblich. Gleiches gelte mit Blick auf das Argument, die Bestandsunternehmen hätten mit einer Änderung des Gebührenverzeichnisses rechnen müssen. Es erschließe sich nicht, warum für eine Amtshandlung, für die bis zum Inkrafttreten des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes ein Gebührentatbestand vorhanden gewesen sei, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein solcher Tatbestand mehr vorhanden sein solle. Die Anwendung zweier verschiedener Gebührentatbestände für dieselbe Amtshandlung verbiete sich. Es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, für den auch dieselben Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen seien. Es gebe lediglich zwei Erlaubnisordnungen, nicht aber zwei Erlaubnistatbestände. Die doppelte Erhebung einer an dieselbe Amtshandlung anknüpfenden Verwaltungsgebühr sei daher unverhältnismäßig. Es erschließe sich auch nicht, warum der Prüfungsaufwand in beiden Verfahren so unterschiedlich sein solle, dass in einem Verfahren eine dreimal so hohe Gebühr wie in dem anderen Verfahren verlangt werde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 75.17 gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 5. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 19. Januar 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er beruft sich auf § 17 GebG. Nach dieser Vorschrift könne eine zu einer Gebührenzahlung verpflichtende Tätigkeit oder Leistung von der Vorauszahlung der mutmaßlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Nach § 9 GebG entstehe die Zahlungspflicht bei Vorliegen eines Antrags mit dessen Eingang. Der Gebührentatbestand orientiere sich an dem vollständigen Verwaltungsaufwand. Der Gesetzgeber gehe mithin davon aus, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung ihrem Umfang nach zum Zeitpunkt der Antragstellung vollumfänglich bestimmt werden könne. Nur in einem solchen Fall könne der jeweilige Antragsteller die Verwaltungsgebühren bereits mit Eingang des Antrags entrichten. § 17 GebG eröffne die Möglichkeit der Vorauszahlung und schütze damit das Interesse der Verwaltung an einer Kostendeckung. Nur so sei der öffentlichen Hand möglich, ein prüfungs- und kostenintensives Antragsverfahren durchzuführen, ohne dem Risiko des Kostenausfalls ausgesetzt zu sein. Die vorläufige Festsetzung müsse sich an den voraussichtlich entstehenden Gebühren orientieren. Der Behörde komme hierbei ein intendiertes Ermessen zu. Grundsätzlich habe das Land bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen einen Anspruch auf die Entrichtung von Gebühren. Bei antragsgebundenen Verwaltungsakten könne die Entscheidung über die Geltendmachung einer Vorauszahlung nicht in die Rechte des Gebührenschuldners eingreifen, weil sie nicht über die ohnehin gesetzlich geregelte Zahlungspflicht des Antragstellers hinausgehe. Nur ausnahmsweise sei der Gebührenschuldner nicht in Anspruch zu nehmen. Dies sei allenfalls bei im öffentlichen Interesse liegenden Verwaltungsakten gegeben, worum es hier erkennbar nicht gehe. Die Gebühr müsse vor dem Hintergrund des zu erwartenden erhöhten Prüfungsaufwands angemessen sein. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren griffen nicht durch. Maßgeblich sei hierfür das Gebührenverzeichnis. Zwar sehe Nr. 8351a) des Gebührenverzeichnisses eine Rahmengebühr für das Erlaubnisverfahren zum Betrieb einer Spielhalle vor. Hier richte sich allerdings die Bemessung der zu erhebenden Gebühr nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebG, sondern nach dessen Satz 2. Einen ausdrücklichen Gebührentatbestand sehe das Gebührenrecht in Berlin noch nicht vor. Deshalb sei nach der letztgenannten Vorschrift eine Rahmengebühr zwischen 5,- und 5.000,- Euro festzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens halte sich die ermessensfehlerfrei festgesetzte Gebühr. Die Bearbeitung der Anträge im Sonderverfahren erfordere einen erhöhten Verwaltungsaufwand, weil die Gewerbetreibenden zahlreiche Unterlagen einreichen müssten und damit eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplexe Prüfungsintensität einher gehe. Dies sei auch bedingt durch das gestufte Verfahren. Es handele sich bei der zunächst durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung um ein vollständig neues und umfassendes Verfahren. Auch die Datenaustauschmöglichkeit mit anderen Stellen zeige, dass ein erhöhter Sachverhaltsermittlungsaufwand betrieben werden müsse. Im Anschluss hieran seien die im Mindestabstandsumsetzungsgesetz festgelegten Abstandsregelungen zu beachten. Dabei müsse in jedem Einzelfall die Nähe zu Schulen beachtet werden, die 500 m nicht unterschreiten dürfe. Soweit die Antragstellerin eine Doppelbelastung rüge, gehe dies ins Leere. Denn die beiden Erlaubnisverfahren seien nicht deckungsgleich. Nur wenn dies der Fall sei, sei von einer Ermessensfehlerhaftigkeit auszugehen. Die beiden Erlaubnisverfahren unterlägen aber unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Tatsächlich handele es sich um zwei gesonderte Prüfungsgegenstände, die wegen der unterschiedlichen Prüfungsvoraussetzungen eines unterschiedlichen Prüfungs- und damit Verwaltungsaufwands bedürften. Der Gesetzgeber gehe von einem eigenständigen Prüfungsmaßstab aus, wie sich aus § 15 AG GlüStV ergebe. Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach dem GlüStV richte sich nach der Nr. 8114 des Gebührenverzeichnisses, welche eine Rahmengebühr von 200,- bis 2.000.- Euro vorsehe. Soweit der Prüfungsmaßstab deckungsgleich sei, sei dies bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden, weshalb eine Mittelgebühr in Höhe von 1.000.- Euro angesetzt worden sei. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch im - hier gegebenen - Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt. Zudem hat die Antragstellerin zuvor die gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 5. August 2016 ohne Erfolg bei dem Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 75.17 ist insoweit anzuordnen, weil zum Teil ernstliche Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 5. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 19. Januar 2017 bestehen. Der angefochtene Bescheid begegnet zwar dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken (1.); die festgesetzte Höhe steht aber aller Voraussicht nach mit dem geltenden Recht nicht in Einklang, soweit die Gebühr für die Erlaubnis für eine Spielhalle nach dem Spielhallengesetz in Höhe von 3.000,- Euro festgesetzt worden ist (2.). 1. Das Gericht hat allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Berechtigung des Antragsgegners, den Antrag der Antragstellerin überhaupt einer Gebührenpflicht zu unterwerfen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. 1957, 516), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) - GebG - hat die Verwaltung Berlins hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes Anspruch auf Entrichtung von Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren) und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen. Nach § 2 Abs. 1 GebG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden. Nach § 9 Abs. 1 GebG entsteht die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang. Dies zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin, indem sie einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für den Standort N... beantragt hat, sich grundsätzlich gebührenauslösend verhalten. ...Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit der Vorauszahlung der Gebühr und damit den Zeitpunkt deren Erhebung vor der Erteilung der begehrten Erlaubnis rügt, vermag sie damit jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Diese Vorgehensweise unterliegt bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln und kann allenfalls im nachfolgenden Klageverfahren der endgültigen Klärung zugeführt werden. Nach § 17 GebG kann eine zur Gebührenzahlung verpflichtende Tätigkeit oder Leistung von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles derselben sowie von der Zahlung eines Vorschusses für Barauslagen abhängig gemacht werden. Damit steht es im Ermessen des Antragsgegners, zu welchem Zeitpunkt er eine Gebühr einfordert. Die Kammer hält es allerdings nicht für ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner diese Gebühr hier mit Blick auf den mit der begehrten Erlaubnis verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand vor deren Erteilung einfordert. Zwar wird im Bereich der Informationsfreiheit vertreten, dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden dürfe und nur dann zulässig sei, wenn ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 – OVG 12 B 22.12 –, Rn. 2, juris). Dies ist aber der besonderen Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns geschuldet, die den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt (OVG Berlin-Brandenburg, ebenda) und lässt sich auf die hiesige Konstellation nicht übertragen. Ebenso wenig teilt die Kammer die Ansicht, wonach eine Vorauszahlung schon grundsätzlich deshalb unzulässig sei, weil die Vorschrift der Behörde „nach ihrem eindeutigen Wortlaut (,eine Amtshandlung... kann abhängig gemacht werden´)“ lediglich ein Recht zur Verweigerung der beantragten behördlichen Leistung bis zur Zahlung des Vorschusses einräume, nicht dagegen die Befugnis zur hoheitlichen Erhebung (so VG Köln, Urteil vom 16. September 2013 – 25 K 4614/11 –, Rn. 25, juris). Nach Auffassung der Kammer folgt nämlich die Befugnis zur Erhebung von Gebühren unmittelbar aus § 2 Abs. 1 GebG, während § 17 lediglich ihren Zeitpunkt konkretisiert; vor dem Hintergrund der Fälligkeit der Gebühr mit Antragstellung (§ 9 Abs. 1 GebG) und der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Rechtsmitteln gegen Gebührenbescheide keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt die Annahme eines dahingehenden intendierten Ermessens auch nicht fern. Diese Auffassung beeinträchtigt die Antragstellerin auch nicht unzulässig in ihren Rechten. Denn das Wesen der vorläufigen Erhebung liegt gerade darin, dass die endgültige Festsetzung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt und so die Möglichkeit einer Korrektur besteht, sollten die Gebühr zunächst zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sein. Schließlich ist auch die Erhebung zweier Gebühren vom geltenden Recht gedeckt. Entgegen der Ansicht der Ansicht der Antragstellerin liegt keine unzulässige Doppelerhebung vor. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (- BVerwG 7 C 6.15 - juris), wonach die Aufspaltung eines einheitlichen Begehrens in eine Vielzahl von Einzelanträgen mit dem Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar ist, kann sie sich nicht berufen. Vorliegend geht es zwar mit der Genehmigung des Betriebs einer Spielhalle um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Gesetzgeber hat indes ausdrücklich vorgesehen, dass dies sowohl einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln und nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf. Handelt es sich also um zwei rechtlich getrennte Antragsverfahren, bestehen keine grundlegenden Bedenken, hieran auch zwei Gebührentatbestände anknüpfen zu lassen. 2. Der angefochtene Bescheid ist aber der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - vom 24. November 2009, deren Anlage zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432) geändert wurde und die auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 GebG erlassen worden ist. Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen legt § 8 GebG fest. Nach dessen Absatz 1 sind in den Gebühren- und Beitragsordnungen die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen (Satz 1). Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5.- bis 5.000,- Euro festzusetzen (Satz 2). § 1 VGebO legt ausdrücklich fest, dass Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben werden. a) Mit geltendem Recht vereinbar und daher nicht zu beanstanden ist auf dieser Grundlage die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1.000,- Euro für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages. Ziffer 8114 des Gebührenverzeichnisses sieht für derartige Erlaubnisse eine Rahmengebühr zwischen 200,- bis 2.000,- Euro vor. Die vorläufig mit 1.000,- Euro festgesetzte Gebühr hält sich in diesem Rahmen. Bleibt eine Gebührenfestsetzung aber – wie hier – im mittleren Bereich, aber noch unterhalb des Mittelwerts des Gebührenrahmens, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung keiner weitergehenden Erwägungen, jedenfalls dann nicht, wenn der Tatbestand keine Besonderheiten aufweist, die für eine weitere Herabsetzung der Gebühr gesprochen hätten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 –, Rn. 20, juris). Vor dem Hintergrund, dass bei der Gebührenfestsetzung auch der Verwaltungsaufwand, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner maßgeblich sind, ist nicht erkennbar, dass sich der festgesetzte Betrag außerhalb einer dem Antragsgegner zustehenden Ermessensentscheidung liegen und daher fehlerhaft sein soll. b) Die auch nur vorläufige Erhebung einer Gebühr von 3.000,- Euro für die Erlaubnis einer Spielhalle nach dem SpielhG Bln kommt indes nicht in Betracht. Sie ist von den aktuell geltenden und allein maßgebenden Bestimmungen nicht gedeckt. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass eine Gebührenziffer 8352 derzeit nicht existiert und eine Forderung daher nicht hierauf gestützt werden kann. Zu Unrecht beruft sich die Behörde aber auch auf § 8 Abs. 1 Satz 2 GebG. Denn nach dieser Vorschrift darf eine Gebühr innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens nur erhoben werden, wenn das Gebührenverzeichnis keine Regelung zu einem bestimmten Fall trifft. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn die aktuell noch geltende Tarifstelle 8351 a) sieht für die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gerade eine Rahmengebühr von 154,41 bis 1.546,66 Euro vor, die hier erheblich überschritten wird. Warum dieser Tatbestand hier „nach Wortlaut, Systematik und Historie“ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll, erschließt sich nicht. Denn auch wenn dem bisherigen Erlaubnisverfahren nach dem SpielhG Bln nunmehr für Bestandsinhaber ein Sonderverfahren nach dem MindAbstUmsG vorgeschaltet ist, handelt es sich im Ergebnis um einen Antrag auf Erteilung einer - vom Wortlaut der Tarifstelle 8351 erfassten - Spielhallenerlaubnis. Es mag sein, dass der hierdurch entstehende Aufwand nicht mehr hinreichend durch den geltenden Tatbestand abgedeckt ist. In einem solchen Fall ist es aber Sache des Verordnungsgebers, den Gebührentatbestand dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand anzupassen. Der an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung steht es nicht zu, sich über die mangels Aufhebung weiterhin bindenden Vorgaben der geltenden Tarifstellen hinwegzusetzen, mögen diese auch von ihr als nicht hinreichend bewertet werden. Die aufschiebende Wirkung war in Bezug auf die Gebühr für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis auch nicht lediglich anteilig anzuordnen. Denn in Bezug auf die zutreffende Tarifstelle 8351 a) liegt ein Ermessensausfall vor. Das Gericht sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner auch für den Fall der späteren Einführung der bislang nicht existenten Gebührenziffer 8352 im Laufe des Verfahrens keinesfalls die zunächst vorläufig geforderte Gebühr in Höhe von 3.000,- Euro verlangen dürfte. Denn nach der Übergangsregelung des § 7 GebG sind bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind (Satz 1). Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten (Satz 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich an §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.