Urteil
25 K 4614/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenbescheid einer Behörde, der bereits erbrachte Teiltätigkeiten einer von der Behörde noch nicht erteilten Amtshandlung abrechnet, fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach VwKostG.
• § 16 VwKostG berechtigt lediglich zur Leistungsverweigerung bis zur Zahlung eines Vorschusses, nicht zur Erhebung und Zwangsvollstreckung eines Vorschusses als Verwaltungsakt.
• Ausnahmen von der Grundregel, Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung zu treffen (§ 14 Abs.1 S.2 VwKostG), sind restriktiv auszulegen; bloßer Verjährungsdruck rechtfertigt keine vorzeitige Teilabrechnung, wenn die Behörde ausreichend Zeit zur Entscheidung hatte.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorababrechnung von Teiltätigkeiten ohne erteilte Amtshandlung • Ein Kostenbescheid einer Behörde, der bereits erbrachte Teiltätigkeiten einer von der Behörde noch nicht erteilten Amtshandlung abrechnet, fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach VwKostG. • § 16 VwKostG berechtigt lediglich zur Leistungsverweigerung bis zur Zahlung eines Vorschusses, nicht zur Erhebung und Zwangsvollstreckung eines Vorschusses als Verwaltungsakt. • Ausnahmen von der Grundregel, Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung zu treffen (§ 14 Abs.1 S.2 VwKostG), sind restriktiv auszulegen; bloßer Verjährungsdruck rechtfertigt keine vorzeitige Teilabrechnung, wenn die Behörde ausreichend Zeit zur Entscheidung hatte. Die Klägerin, ein Eisenbahnlogistikunternehmen, beantragte 2007 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG. Trotz Nachreichung von Unterlagen und einer Erörterung 2008 erging bis heute keine Sicherheitsbescheinigung. Das EBA erließ 2011 einen Kostenbescheid über 4.300 Euro, in dem es 43 Stunden Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Bescheinigung abrechnete. Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, die in Rechnung gestellten Tätigkeiten seien nicht in diesem Umfang erbracht und die Kostengrundlage fehle, weil die Amtshandlung nicht ergangen sei. Das EBA stützte den Kostenbescheid auf § 16 VwKostG und Verjährungsbedenken. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der Kostenbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO). • Keine Rechtsgrundlage in § 16 VwKostG: § 16 VwKostG erlaubt der Behörde, die Erbringung einer beantragten Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen, stellt aber nach Wortlaut nur ein Leistungsverweigerungsrecht dar und nicht die Befugnis zur Erhebung oder zwangsweisen Durchsetzung eines Vorschusses als vollstreckbaren Verwaltungsakt. • Keine Umdeutung nach § 47 VwVfG: Eine Umdeutung des Bescheids in einen Vorschussbescheid kommt nicht in Betracht, weil der Bescheid tatsächlich bereits entstandene Verwaltungsaufwendungen abrechnet und keine Vorschussforderung erheben wollte. • Keine Rechtsgrundlage in BEVVG/BEGebV: Die Abrechnung setzt den Eintritt des Gebührentatbestands (Erteilung der Sicherheitsbescheinigung) voraus; dieser Tatbestand ist nicht verwirklicht, weil die Bescheinigung nicht erteilt wurde. • Sollregelung des § 14 Abs.1 S.2 VwKostG: Kostenentscheidungen sollen zusammen mit der Sachentscheidung ergehen; Ausnahmen sind restriktiv und liegen hier nicht vor. • Verjährung begründet keine Ausnahme: Zwar wäre die Gebührenforderung nach § 20 VwKostG verjährt, doch hatte das EBA nach dem Erörterungstermin noch ausreichend Zeit, die Sachentscheidung zu treffen. Kein zwingender Grund für vorzeitige Abrechnung lag vor. Die Klage ist erfolgreich; der Kostenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 08.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2011 wird aufgehoben. Das EBA konnte die in Rechnung gestellten Teiltätigkeiten nicht vorab ohne Rechtsgrundlage abrechnen, da § 16 VwKostG kein Recht zur Erhebung und Durchsetzung eines Vorschusses als Verwaltungsakt gewährt und der Gebührentatbestand der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nicht eingetreten ist. Eine Umdeutung des Bescheids in einen zulässigen Vorschussbescheid ist nicht möglich. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.