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Urteil

4 K 2.17 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0911.VG4K2.17V.00
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Leitsätze
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Studienzwecke nach § 16 Abs. 1 AufenthG kommt den Behörden auch in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung ein Beurteilungsspielraum für die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zu, der insbesondere die Tatsachenbewertung für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG umfasst.(Rn.17) (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Studienzwecke nach § 16 Abs. 1 AufenthG kommt den Behörden auch in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung ein Beurteilungsspielraum für die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zu, der insbesondere die Tatsachenbewertung für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG umfasst.(Rn.17) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 VwGO) trotz Nichterscheinens des Beigeladenen zum Termin der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums kommt allein § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtliche Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) in Betracht. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21) – RL 2016/801 – erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Visumsantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar besitzt der Kläger eine Hochschulzulassung. Allerdings kommt der Beklagten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller ein Studienvisum missbräuchlich beantragt, weil er in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dies war für die bis zum 31. Juli 2017 geltende Fassung des § 16 Abs. 1 AufenthG, welcher der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie zu der RL 2016/810, der Richtlinie 2004/114/EG, galt, in der nationalen und europäischen Rechtsprechung anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 – OVG 3 B 20.16 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 4. April 2017 – C-544/15 –, juris, Rn. 41 ff., und vom 10. September 2014 – C-491/13 –, juris, Rn. 33). Das gleiche gilt nach Überzeugung des Gerichts erst recht für die seit 1. August 2017 geltende Fassung der Norm. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom September 2014 im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Hinblick auf die Verhinderung einer missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie 2004/114/EG festgelegten Verfahrens maßgeblich auf den 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014, a.a.O.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014 – C-491/13 –, juris, Rn. 45 ff.). Dieser lautete: „Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags – insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers – erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.“ Die darin zum Ausdruck kommende Besorgnis, möglichen Missbrauch zu verhindern, die gegenüber dem Kommissionsvorschlag erst im Gesetzgebungsverfahren ihren Ausdruck gefunden hatte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014, a.a.O., Rn. 45), wurde in denen die allgemeinen und besonderen Bedingungen für Studenten regelnden Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG gar nicht ausdrücklich geregelt. Dort fand sich nur die Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit als Ablehnungsgrund (Art. 6 Abs. 1 d) Richtlinie 2004/114/EG). Dennoch erkannte der Gerichtshof einen entsprechenden Beurteilungsspielraum zur Missbrauchsverhinderung. In die Nachfolgerichtlinie RL 2016/801 wurde demgegenüber – neben weiterhin bestehenden und sachlich mit der Vorgängerregelung im Einklang stehenden Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit – in Art. 20 Abs. 2 f) nunmehr ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag ablehnen können, wenn sie Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür haben, dass der Aufenthalt zu anderen Zwecken genutzt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit der Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten eingeengt werden sollte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil scheint in der Sache die Rechtsprechung zur Missbrauchsverhinderung kodifiziert worden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des europäischen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, juris, Rn. 57 ff.) bei der Tatsachenbewertung für die Annahme von Anhaltspunkten für einen Missbrauch und der damit verbundenen Prognose ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zukommt. b) Die gerichtliche Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung ist aufgrund des Beurteilungsspielraums darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Beurteilungsfehler dieser Art sind hier nicht feststellbar. Eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz oder Art. 34 RL 2016/801 ist weder vorgetragen noch erkennbar. Weiterhin ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die anzuwendenden Rechtsvorschriften falsch verstanden hat. Nach dem – nunmehr – maßgeblichen § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG reichen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch. Diesem – der vorherigen Rechtslage entsprechenden – Maßstab ist die Beklagte der Sache nach gefolgt. Auch der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist weder unvollständig nach unzutreffend ermittelt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine unrichtige Sachverhaltsermittlung nicht daraus, dass die Beklagte zu Unrecht dem Kläger eine Verletzung Schweizer Rechtsvorschriften vorwirft. Der maßgebliche Remonstrationsbescheid enthält einen solchen Vorwurf nicht. Vielmehr werden ihm falsche Angaben bei der Erlangung des damaligen Einreisevisums für die Schweiz vorgeworfen, indem er die vor Erteilung erfolgte Heirat in Sri Lanka nicht offengelegt habe. Dies erscheint sachlich nicht falsch und wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend infrage gestellt. Dass er zwischen Beantragung und Erteilung des Visums in Sri Lanka geheiratet hat und damit der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Welche Schlüsse hieraus gezogen werden, ist demgegenüber eine Frage der Beurteilung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beklagte allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder das Willkürverbot verletzt hat. Zunächst erscheint die Würdigung, dass die unterbliebene Offenlegung seiner Heirat einer Täuschung bzw. Falschangabe bei der Erlangung des Einreisevisums für die Schweiz gleichsteht, nicht willkürlich. Die Feststellung von Willkür enthält nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 BvR 616/13 –, juris, Rn. 46) keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Entscheidend ist, dass die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Das dem Kläger damals erteilte Visum wies unter Bemerkungen ausdrücklich den Aufenthaltszweck „Raisons familiales“ (familiäre Gründe; Übersetzung durch das Gericht) aus. Unabhängig davon, ob nach Schweizer Recht eine Pflicht bestanden hat, von sich aus auf die erfolgte Heirat hinzuweisen, war der ursprüngliche Aufenthaltszweck schon vor Erteilung des Visums nicht mehr erreichbar. Dies muss dem Kläger klar gewesen sein. Mit der dennoch erfolgten Einreise (sowie der anschließenden Verlängerung des Aufenthaltszeitraums) hat er demgegenüber zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Aufenthaltszweck weiterzuverfolgen. Dass er die Schweizer Behörden bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels darauf hingewiesen habe, nunmehr bereits verheiratet zu sein, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Es drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, dass die Würdigung der Beklagten auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Das gleiche gilt im Ergebnis für die weiteren Erwägungen, die zur Ablehnung des Antrags wegen fehlender Darlegung der Studienabsicht führten. Es erscheint nicht sachfremd, bei der Aufnahme eines teuren Studiums an einer privaten Hochschule im Ausland im Alter von 28 Jahren nach langjähriger beruflicher Tätigkeit eine besondere, auf die persönliche Situation und den konkreten Studiengang bezogene Darlegung der Motivation zu verlangen. Weder die Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Vorbringen des Klägers im Remonstrationsbescheid noch die von ihr angeführten Zweifel lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Ablehnung sachfremde Erwägungen entgegengestanden haben könnten. c) Soweit die Umsetzung der RL 2016/801 in § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG der Beklagten dahingehend auszulegen ist, dass der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt wird, hat sie dieses zwar ursprünglich nicht ausgeübt. Weder der Remonstrationsbescheid noch die Verwaltungsvorgänge enthalten einen Hinweis auf eine – nach der früheren Rechtslage gar nicht angezeigte – Ermessensausübung. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 1 C 14.10 –, juris, Rn. 8) eine Ermessensausübung nachgeholt werden, wenn sich ihre Notwendigkeit – wie hier – erst im gerichtlichen Verfahren ergibt. Die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Gerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage weisen darauf hin, dass diese unter Ausübung eines ihr eingeräumten Ermessens an der Ablehnung des Antrags festhalten will. d) Schließlich steht der Erteilung des Visums der fehlende Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Eine – wie hier vom Kläger – eingereichte Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist zwar bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen und kann ggf. die Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, juris, Rn. 42). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Verpflichtungserklärung zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht. Zum einen sind sowohl die ursprünglich im Visumsverfahren abgegebene, als auch die im Klageverfahren eingereichte neue Erklärung jeweils ausdrücklich auf ein Jahr begrenzt, während die voraussichtliche Studien- und Aufenthaltsdauer drei Jahre beträgt. Zum anderen hat die ehemalige Verlobte des Klägers in ihrem vom Kläger eingereichten Schreiben vom 13. März 2017 lediglich angegebenen, die Studiengebühren i.H.v. 765 Euro im Monat zu bezahlen. Eigene Ersparnisse hat der Kläger nicht nachgewiesen. Aus der rechtlich bestehenden Möglichkeit, nach einer Einreise zu Studienzwecken neben seinem Studium zu arbeiten, ergibt sich noch kein Nachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der vor der Einreise vorliegen muss. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger begehrt ein Visum zum Zweck des Studiums. Der am 2. Dezember 1987 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Seit 27. Mai 2015 ist er mit einer anderen Staatsangehörigen von Sri Lanka verheiratet. Am 5. Juli 2016 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo ein Visum zur Aufnahme eines Studiums bei der BTK – Hochschule für Gestaltung in Berlin. Er legte unter anderem eine Immatrikulationsbescheinigung dieser Hochschule für den Studiengang Fotografie im Wintersemester 2016/2017, eine Krankenversicherungsbescheinigung und eine auf den 27. Mai 2016 datierte Verpflichtungserklärung einer Schweizer Staatsangehörigen bei. Nach Angaben der Schweizer Botschaft war dem Kläger am 2. Juli 2015 bereits ein Visum zur Vorbereitung der Heirat dieser Schweizer Staatsangehörigen erteilt worden. Die Heirat sei in der Zwischenzeit abgesagt worden. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Es bestehe der Verdacht, dass die Einreise nicht zu Studienzwecken erfolge. Auf die Remonstration des Klägers hob die Botschaft mit Remonstrationsbescheid vom 2. Dezember 2016 den Ausgangsbescheid auf und lehnte die Erteilung des Visums erneut ab. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht sei eine subjektive Tatsache, die nur anhand einer Gesamtschau aller objektiven Indizien festgestellt werden könne. Dies habe er nicht überzeugend darlegen können. Im Übrigen wiege der Umstand falscher Angaben zur Erlangung eines Visums für die Schweiz schwer. Mit seiner am 29. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe zu der beabsichtigten Heirat keine unzutreffenden Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung des damaligen Visums habe er beabsichtigt, seine Schweizer Freundin zu heiraten. Dies sei noch im März 2015, zum Zeitpunkt des Interviews in der Schweizer Botschaft der Fall gewesen. Im Mai 2015 hätten seine Eltern eine Hochzeit in Sri Lanka arrangiert. Dem habe er sich nicht widersetzen können und wollen. Er habe seine Beziehung beendet und seine Freundin mit dem ausgestellten Visum in der Schweiz besucht. Dabei sei er ordnungsgemäß zurückgekehrt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, welche die in der maßgeblichen Richtlinie aufgezählten Bedingungen erfüllten, ein Visum zu erteilen. Der ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum beziehe sich allein auf die an die Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus seinen Angaben ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht beabsichtige, in Berlin zu studieren. Er habe seine Motivation für das Studium verschiedentlich dargelegt. Seine Erwerbstätigkeit stelle seine Studienabsichten nicht in Frage. Seine bisherige Tätigkeit unterstreiche vielmehr diese Absicht. Er habe zahlreiche Kurse und Weiterbildungen fast ausschließlich im künstlerischen und kreativen Bereich absolviert. Seine Einreise in die Schweiz trotz Aufgabe der Heiratsabsicht habe nicht gegen die Einreisebestimmungen der Schweiz und erst recht nicht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Es bestehe keine Bestimmung, wonach die Änderung des mit der Reise beabsichtigten Zweckes zu einer Unwirksamkeit des bereits erteilten Visums führe. Er habe sich die gesamte Zeit in der Schweiz aufgehalten. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsdauer nach Einreise in die Schweiz hänge mit den Schweizer Bestimmungen zusammen. Es sei dort so, dass das ursprüngliche Visum zur Einreise berechtige und dann im Land eine Aufenthaltskarte L ausgestellt werde. Dies geschehe auf Antrag. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er sich sechs Monate im Land aufhalten könne. Sein Lebensunterhaft sei dadurch gesichert, dass er zum einen Geld gespart habe, zum anderen seine ehemalige Verlobte eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben habe. Überdies könne er nach seiner Einreise in Deutschland arbeiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Colombo vom 2. Dezember 2016 und des Bescheids derselben vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Studiums zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe den Aufenthaltszweck nicht schlüssig nachgewiesen. Ihr komme ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Das mehr zehn Jahre nach dem Schulabschluss des Klägers ein Studium angestrebt werde, lasse zumindest Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht aufkommen. Diese Zweifel würden durch die Rolle der ehemaligen Verlobten des Klägers bestärkt. Der Kläger habe nach seiner damaligen Einreise in die Schweiz bei den dortigen Behörden einen Aufenthaltstitel für einen sechsmonatigen Aufenthalt beantragt. Der dabei angegebene Aufenthaltszweck sei nicht bekannt. Das Vorgehen widerspreche aber der Darstellung, dass er nur zu einem Besuch eingereist sei, um die Beziehung zu beenden. Außerdem sei die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers nicht nachgewiesen. Seine Ex-Freundin habe in ihren verschiedenen Schreiben jeweils darauf verwiesen, nur die Studiengebühren des Klägers tragen zu wollen. Insofern sei der übrige Lebensunterhalt auch durch die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung noch nicht unbedingt gesichert. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Klägers angegeben, ebenfalls in Großbritannien ein Studium aufnehmen zu wollen. Es stelle sich vor dem Hintergrund die Frage, wie diese beiden Studien und der Lebensunterhalt finanziert werden sollten. Es bestünden schließlich Zweifel daran, wieviel pfändungsfreies Einkommen die Verpflichtungsgeberin nach Abzug von Steuern noch habe. Im Übrigen sei die Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung angesichts der Abgabe im Ausland zweifelhaft. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache eingelassen. Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.