Beschluss
4 L 415.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1009.VG4L415.17.00
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Leitsätze
1. Bei offenen Erfolgsaussichten aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten ausländischen Fahrerlaubnis überwiegt im Fall der Rücknahme einer nach § 31 Abs. 2 FeV erteilten deutschen Fahrerlaubnis das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse.(Rn.19)
2. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde zeitnah ein Gutachten zur Echtheit der ausländischen Fahrerlaubnis einholen, soweit die Zweifel bislang lediglich auf nicht näher spezifiziertes Erfahrungswissen gestützt werden.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offenen Erfolgsaussichten aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten ausländischen Fahrerlaubnis überwiegt im Fall der Rücknahme einer nach § 31 Abs. 2 FeV erteilten deutschen Fahrerlaubnis das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse.(Rn.19) 2. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde zeitnah ein Gutachten zur Echtheit der ausländischen Fahrerlaubnis einholen, soweit die Zweifel bislang lediglich auf nicht näher spezifiziertes Erfahrungswissen gestützt werden.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen die Rücknahme seiner deutschen Fahrerlaubnis. Der 1981 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Am 27. Oktober 2016 beantragte er unter Vorlage eines syrischen Führerscheins, ausgestellt am 25. April 2006 in Syrien, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 11. April 2016 wurde dem Antragsteller die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B durch Aushändigung eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung unter erleichterten Bedingungen erteilt, nachdem er die theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hatte. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) verweigerte am 3. Juni 2017 die Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins, weil der Verdacht bestand, der syrische Führerschein sei gefälscht; dieser wurde eingezogen. Das LABO gab dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 Gelegenheit, sich bis zum 13. August 2017 zur beabsichtigten Rücknahme seiner deutschen Fahrerlaubnis zu äußern. Mit Bescheid vom 11. August 2017 nahm die Behörde die deutsche Fahrerlaubnis des Antragstellers zurück (Ziff. 1 Bescheides), forderte diesen auf, seinen vorläufigen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung abzugeben (Ziff. 2 des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 4 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte sie ein Zwangsgeld i.H.v. 511,-- Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Inhaber einer gültigen syrischen Fahrerlaubnis gewesen. Die kriminaltechnische Untersuchung des von ihm vorgelegten Führerscheins habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handele. Damit habe er die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen nicht erfüllt und sich unberechtigt in den Besitz einer solchen gebracht. Soweit die Rücknahme im Ermessen stehe, überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr die Interessen des Antragstellers. Am 14. August 2017 ging beim LABO die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers zur beabsichtigten Rücknahme ein. Hierin trug er vor, die behauptete Fälschung des Führerscheins ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Es sei unklar, wer das Dokument in Augenschein genommen habe und welche Qualifikation diese Person habe. Eine Prüfung sei jedenfalls nicht durch einen Spezialisten vorgenommen worden. Worin die Abweichung von den echten syrischen Dokumenten liegen solle, bleibe offen. Syrische Führerscheine würden stets zeitlich befristet erteilt. Der Fortbestand der Berechtigung werde formell durch Ausstellung eines neuen Führerscheins dokumentiert. An einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Entscheidung fehle es daher. Im Übrigen erfülle er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen den genannten Bescheid erhob der Antragsteller am 17. August 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im vorgenannten Schriftsatz und rügte zugleich, dass die Behörde diese Ausführungen im Bescheid nicht berücksichtigt habe. Dieser sei bereits am 11. August 2017 gefertigt worden, obwohl die Frist zur Anhörung nicht abgelaufen gewesen sei. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Ergänzend trug er vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung haltlos sei, weil die Behörde das Nichtvorliegen einer syrischen Fahrerlaubnis beweisen müsse. Ergänzend verwies er auf den Umstand der auf § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gestützten Einstellung des gegen ihn wegen Urkundenfälschung eingeleiteten Strafverfahrens. Hintergrund hierfür war die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Fälschung des Führerscheins sei derzeit nicht nachweisbar; die Bearbeitungszeit für ein entsprechendes Gutachten betrage zwei Jahre. Daher bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Zur Begründung seines am 18. August 2017 bei Gericht eingegangenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz verweist der Antragsteller im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. Er verweist nochmals auf die fehlerfrei abgelegte Fahrprüfung. Eine Gefahr für den Straßenverkehr wegen mangelnder theoretischer oder praktischer Kenntnisse gehe daher von ihm nicht aus. Die Einstellung des Strafverfahrens bestätige, dass keine Bedenken gegen die Echtheit des syrischen Führerscheins bestünden. Die Behörde habe jedenfalls den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abwarten müssen. Es sei weiter völlig unklar, worauf sich der Verdacht der Fälschung stütze. Er werde wegen seiner Herkunft diskriminiert. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. August 2017 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. August 2017 über die Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner bezieht sich auf die Gründe seines Rücknahmebescheides vom 19. Mai 2017 und führt ergänzend aus, die erteilte Fahrerlaubnis sei zurückzunehmen gewesen, weil mangels Vorlage eines Originalführerscheins die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erleichterten Fahrerlaubniserteilung nicht vorgelegen hätten. Vertrauensschutz sei dem Antragsteller nicht zuzubilligen gewesen, da er den gefälschten Führerschein selbst eingereicht habe. Auf ein Verschulden komme es hinsichtlich des für die erleichterte Erteilung notwendigen Besitznachweises einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis nicht an. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Die Frist sei ausreichend bemessen gewesen, und selbst eine rechtzeitige Äußerung hätte nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Einschätzung des Dokuments als Fälschung beruhe auf sich aus jahrelanger Auswertung ausländischer Urkunden speisenden Erfahrungswerten. Da die polizeiliche Feststellung nicht auf laienhaftem Gutdünken, sondern auf Erfahrungswissen beruhe, belege die Einstellung des Verfahrens keinesfalls die Echtheit des Führerscheins. Im Übrigen habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin die Behördenpraxis wiederholt bestätigt. Das Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse mit Blick auf die erheblichen von unausgebildeten Verkehrsteilnehmern für andere ausgehenden Gefahren. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil dem Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Blick auf die Rücknahmeentscheidung sowie die Abgabeaufforderung hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, und die Zwangsgeldandrohung ist nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der formell rechtmäßig angeordneten (1.) sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragsstellers von der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Zwar muss die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung (2. und 4.) als derzeit offen angesehen werden. Soweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (Ziff. 1 und 2 des Bescheides), liegt aber ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (3.). 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft bleiben, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse im Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung ohnehin nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris, Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris, Rn. 8). 2. Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 ist allerdings offen, ob der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. a) Die geltend gemachten formellen Bedenken greifen indes nicht. Zwar hatte die Behörde dem Antragsteller eine Äußerungsfrist bis zum 13. September 2017 eingeräumt, diese Frist aber unbeachtet gelassen und den angegriffenen Bescheid bereits unter dem 11. September 2017 erlassen, ohne die Äußerung des Antragstellers abzuwarten. Mit Blick auf die Heilungsmöglichkeit der fehlerhaften Anhörung nach § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann dies hier aber unbeachtet bleiben. b) Offen ist die Rechtmäßigkeit der in Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochenen Rücknahme der dem Antragsteller mit Verwaltungsakt vom 11. April 2017 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die spezielleren Vorschriften des § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) sperren die Anwendung der allgemeinen Regelungen hier nicht, da es sich vorliegend nicht um eine Entziehung im Sinne dieser Normen handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Maßnahme eine Nichteignung bzw. Nichtbefähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liegt. Zwar ist bei der Vorlage – wie hier – eines gefälschten Führerscheins auch zweifelhaft, ob der Betroffene die erforderliche Befähigungsprüfung absolviert hat. Ausschlaggebend für die angegriffene Rücknahme ist insoweit aber nicht ein angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel. Die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil mangels Nachweises über eine bestehende ausländische Fahrerlaubnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen gemäß § 31 Abs. 2 FeV von vornherein nicht vorlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014 – 10 S 1996/14 –, juris, Rn. 4). Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit – binnen Jahresfrist, § 48 Abs. 4 VwVfG – zurücknehmen. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist unklar. aa) Ob es sich bei der am 11. April 2017 erteilten Fahrerlaubnis um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, ist derzeit offen. Rechtsgrundlage für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis war § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV. Danach kann Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat – wie hier der Arabischen Republik Syrien – erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, unter erleichterten Bedingungen, nämlich ohne Anwendung der Vorschriften über die Ausbildung, eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen einer ausländischen Fahrerlaubnis hat der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 FeV durch Vorlage des nationalen Führerscheins nachzuweisen, hinsichtlich dessen er eine Erklärung des Inhalts, dass dieser noch gültig ist, abzugeben hat (S. 2). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis an den Antragsteller jedoch möglicherweise dann nicht vor, wenn es sich bei der vorgelegten syrischen Fahrerlaubnis – wovon der Antragsgegner ausgeht und was der Antragsteller bestreitet – um eine Fälschung gehandelt hat. Hierfür spricht immerhin, dass der Antragsgegner unwidersprochen über eine jahrelange Erfahrung bei der Auswertung ausländischer Führerscheine verfügt und gerade in jüngster Zeit aus naheliegenden Gründen vermehrt mit Teil- und Totalfälschungen aus Syrien befasst ist. Der Einstellung des Strafverfahrens kommt demgegenüber keine Wirkung zu, auf die der Antragsteller zu seinen Gunsten berufen kann: Denn auch nach der Einstellungsverfügung war aus Sicht der Staatsanwaltschaft derzeit offen, ob von einer Fälschung ausgegangen werden durfte; das Gegenteil hat die Behörde wohl allein mit Blick auf die lange Wartezeit für ein Gutachten zu Gunsten des Antragstellers unterstellt. Dem Antragsteller hätte in diesem Fall eine deutsche Fahrerlaubnis unter Absehen der Vorschriften über die Ausbildung, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StVG i.V.m. dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, nicht erteilt werden dürfen. Denn dann konnte der Antragsteller den Besitz der syrischen Fahrerlaubnis nicht gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 FeV nachweisen. Er wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz eines gültigen syrischen Führerscheins gewesen. Da es für den Privilegierungstatbestand des § 31 Abs. 2 FeV allein darauf ankommt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung den Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis durch Vorlage eines gültigen nationalen Führerscheins nachweisen kann, fehlt es hieran im Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Erlaubnis. bb) Der Antragsgegner hat die Rücknahme auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 VwVfG vorgenommen. Die kriminaltechnische Untersuchung des syrischen Führerscheins erfolgte im Juni 2017, der Rücknahmebescheid datiert vom 11. August 2017. cc) Soweit dem Antragsgegner gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG hinsichtlich der Rücknahme Ermessen zukommt, ist für das Vorliegen von Ermessensfehlern nichts erkennbar. Sofern sich der vom Antragsteller vorgelegte syrische Führerschein als Fälschung erweist, hat der Antragsgegner das ihm zustehende Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers besteht dann nach dem Rechtsgedanken der Regelungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht, da die Erteilung entweder durch arglistige Täuschung (Nr. 1), jedenfalls aber durch unrichtige Angaben (Nr. 2) erwirkt wurde. Darüber hinaus dürfte bei der Umschreibung eines gefälschten Führerscheins das Ermessen im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter regelmäßig dahin reduziert sein, dass die Erteilung zurückzunehmen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Die Rücknahme ist auch verhältnismäßig, mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Antragsteller geeigneter Fahrerlaubnisinhaber ist, spielt im Hinblick auf mildere Mittel insoweit keine Rolle, da die gesetzlichen Vorschriften außerhalb der erleichterten Erteilung für Inhaber gültiger ausländischer Fahrerlaubnisse eine Erteilung ohne vorheriges Durchlaufen der in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StVG vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Fahrausbildung auch bei tatsächlich vorhandenen Kenntnissen nicht vorsehen. b) Daher ist die Aufforderung, den deutschen Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben (Ziff. 2 des Bescheides) konsequent; sie begegnet auch bei hier angenommener offener Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar folgt diese Verpflichtung mangels Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 S. 2 StVG. Der Antragsgegner konnte die Aufforderung aber auf § 52 S. 1 VwVfG stützen. Danach kann die Behörde Urkunden zurückfordern, welche zum Nachweis der Rechte aus einem unanfechtbar zurückgenommenen Verwaltungsakt bestimmt sind. Bei dem an den Antragsteller ausgereichten deutschen Führerschein handelt es sich um eine solche Urkunde, denn sie ist zum Nachweis der ihm erteilten, jetzt zurückgenommenen Fahrerlaubnis bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Rückforderung nur nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahme zulässig ist. Denn nach der Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1692/89 –, juris, Rn. 19 m.w.N.) genügt es, wenn hinsichtlich der Rücknahme – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. 3. Vor diesem Hintergrund kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Zum Schutz der Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten, dass die Teilnehmer am motorisierten Verkehr hierfür die erforderliche Eignung und Befähigung besitzen. Bestehen aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins Zweifel, ob eine Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs tatsächlich nachgewiesen wurde, darf die weitere Teilnahme dieser Person am Straßenverkehr in Anbetracht der zu besorgenden Gefahren grundsätzlich nicht hingenommen werden. Von einem Fahrzeugführer, dessen Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, die auch für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht hinnehmbar erscheinen. Gegenläufige Interessen des Antragstellers, die über das abstrakte Interesse an der Fahrerlaubnis hinausgehen, oder ihm drohende Nachteile, wenn er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache von seiner deutschen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen kann, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Besitz eines Kraftfahrzeuges und auf dessen Benutzung angewiesen ist. Ohne entscheidendes Gewicht ist, dass er die theoretische und praktische Prüfung nach §§ 15 ff. FeV erfolgreich abgelegt hat. Denn das Straßenverkehrsgesetz schreibt neben einer erfolgreichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 StVG) auch eine ausreichende Fahrschülerausbildung (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StVG) vor. Diese verfolgt nach § 1 Abs. 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung den Zweck, den Fahrschülern neben der Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnahme zu vermitteln. Der Antragsteller hat aber aufgrund der Ausnahmevorschrift in § 31 Abs. 2 StVO keine Ausbildung durchlaufen und es steht nicht fest, dass er zu Recht vom Ausbildungserfordernis befreit wurde. Die Kammer sieht sich aber zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner vor allem auch vor dem gerichtsbekannten Hintergrund einer Reihe gleichgelagerter Fälle (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2017 – VG 4 L 268.17 – ; Beschluss vom 13. Juli 2017 – VG 11 L 483.17 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 1 S 48.17 –; Beschluss vom 26. September 2017 – VG 11 L 550.17 –) im Rahmen des eingelegten Widerspruchs nunmehr zügig ein Gutachten zur Echtheit der syrischen Fahrerlaubnis einholen muss. Keinesfalls wird er den Antragsteller auf die von der Staatsanwaltschaft prognostizierte, vor dem Hintergrund der eigenen vorhandenen Expertise aber nicht nachvollziehbare Prüfungsdauer von zwei Jahren verweisen können. 4. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3 des Bescheides) das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dies ergibt sich schon aus der gesetzgeberischen Wertung der § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln, wonach die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt. Es ergeben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) liegen vor, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG und ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt schließlich auch für die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5 des Bescheides), sofern sich der Antrag überhaupt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzung richten sollte. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO bereits unzulässig mangels vorherigem Antrag gem. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO an die Behörde, jedenfalls aber unbegründet. Denn gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung bestehen keine Bedenken. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).