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Urteil

1 K 1829/20.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht mit dem beidseitigen Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Der schriftsätzlich angekündigte Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020, AZ: ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, war dabei zunächst gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Klagebegehren als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen, da der Kläger bereits mit der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 14. Februar 2020 sein offensichtlich vorrangiges Klageziel, die am 2. August 2019 erteilte deutsche Fahrerlaubnis zu behalten, erreichen kann. Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes lebt die Begünstigung mit Aufhebung der Rücknahmeentscheidung wieder auf (vgl. Müller, in: BeckOK VwVfG, 49. Edition [Stand: 01.04.2020,] § 48 Rn. 128; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 48 Rn. 172). Die schriftsätzlich angekündigte Fassung als Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO war demgegenüber nicht als sachdienlich anzusehen. Im Übrigen ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er beabsichtigt, die verfahrensgegenständlichen Bescheide nach Möglichkeit in ihrer Gesamtheit anzugreifen. Soweit sich der Kläger damit auch gegen die in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids verfügte Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins wendet, ist der Antrag angesichts der Tatsache, dass er dieser Verpflichtung bereits am 19. Februar 2020 nachgekommen ist (vgl. Bl. 101 d. VA.), dahingehend auszulegen, dass er die Herausgabe des Führerscheins im Wege eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt. Eine Anfechtung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Februar 2020 scheidet nach verständiger Würdigung demgegenüber aus, da sich die Androhung eines Zwangsgeldes mit Ablieferung des Führerscheins erledigt hat. Zuletzt erstreckt sich die Klage wegen § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG auch auf die Kostenentscheidungen der streitgegenständlichen Bescheide. II. In dieser Fassung ist die Klage zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2020 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit sich der Kläger gegen die Rücknahme der am 2. August 2019 erteilten deutschen Fahrerlaubnis durch Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 14. Februar 2020 wendet, begegnet die auf § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird die von dem Beklagten gewählte Rechtsgrundlage nicht durch die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV verdrängt. Diese sind nach der Rechtsprechung vielmehr einschlägig, wenn die Rücknahme- bzw. Entziehungsentscheidung erfolgen soll, weil die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel steht (vgl. VG Trier, Beschluss vom 5. März 2021 - 1 L 140/21.TR -, mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beklagte entsprechende Erwägungen angestellt hat. Primär erfolgte die Rücknahmeentscheidung jedoch, weil bereits die der Umschreibung zugrundeliegende tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt worden war. In diesem Fall sind die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften heranzuziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 11 CS 15.1963 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014 - 10 S 1996/14 -, juris Rn. 4 f.; VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 3 L 592/19 -, juris Rn. 8 ff.; Züll, in: BeckOK StVR, 10. Edition [15.01.2021], § 30 FeV Rn. 12-14). Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten erfolgte auch formell und materiell rechtmäßig. a. Der Landkreis Trier-Saarburg ist als gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts für die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis sachlich und gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG auch für die Rücknahme der Umschreibung zuständig (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 48 Rn. 162 ff.). b. Auch in materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der im Wege der Umschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 FeV erteilten deutschen Fahrerlaubnis nach (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m.) § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwVfG vor. aa. Erhält die Behörde Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, kann sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Da es sich vorliegend um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der jedoch keine einmalige oder laufende Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG gewährt, richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwVfG. bb. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weil die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 FeV nicht hätte erfolgen dürfen, so dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist. (1) Nach § 30 Abs. 1 FeV gelangen die Vorschriften über die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, über den Sehtest, über die Befähigungsprüfung, über die Schulung in erster Hilfe sowie die Vorschriften über die Ausbildung nicht zur Anwendung, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die im EU- oder EWR- Ausland erteilt worden ist und die im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt (sog. Umschreibung). Die Regelung des § 30 Abs. 2 FeV, der eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 FeV vorsieht, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abgelaufen ist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da zwar das am 19. Juli 2007 ausgestellte tschechische Führerscheindokument laut dem Eintrag in der dortigen Ziffer 4b bereits am 19. Juli 2017 seine Gültigkeit verloren hat (vgl. Ziff. 2.1.c) der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 FeV). § 30 Abs. 2 FeV bezieht sich jedoch auf die Fahrerlaubnis als solche (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 11 ZB 20.189 -, juris Rn. 14), die vorliegend durch die tschechischen Behörden unbefristet erteilt worden war, was sich aus der Eintragungsfreiheit in Ziffer 11 des Führerscheins ergibt. (2) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV lagen jedoch bei der Umschreibung am 2. August 2019 nicht vor. Der Kläger war niemals im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis, da die tschechische Fahrerlaubnis offensichtlich unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG) erteilt worden war. Nach § 30 Abs. 1 FeV kann nur eine solche ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland berechtigt. Dies bestimmt sich nach Maßgabe des § 28 FeV, wobei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis von der Fahrberechtigung ausschließt, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Lag diese Voraussetzung - wie aus dem zwischenzeitlichen Widerruf der Fahrerlaubnis durch die tschechischen Behörden am 16. August 2019 ersichtlich wird (vgl. Bl. 72 d. VA.) - jedoch bereits bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 19. Juli 2007 nicht vor, berechtigte diese den Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist unerheblich, dass der formelle Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis erst nach der Umschreibung erfolgt ist, da der Mangel, der nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV der Fahrberechtigung entgegenstand, bereits seit dem Erteilungszeitpunkt ununterbrochen vorhanden war. Dieser Umstand war für die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Umschreibung lediglich nicht erkennbar, da das durch den Kläger zur Umschreibung vorgelegte Führerscheindokument unzutreffend einen Wohnsitz in Tschechien auswies und die tschechischen Behörden zunächst - auf berechtigte Anfrage des Beklagten vom 13. März 2019 - mit Schreiben vom 30. April 2019 fehlerhaft bestätigt hatten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 19. Juli 2007 einen Wohnsitz in Tschechien gehabt hatte (Bl. 33 f. d. VA). (3) Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte - und nunmehr das Verwaltungsgericht - sei jeweils gehalten, selbst die Unrechtmäßigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis zu prüfen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Bescheid der tschechischen Behörden vom 16. August 2019 um eine vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Information nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, die vorliegend beweist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 11 ZB 20.189 -, juris Rn. 17). Hieran muss sich der Kläger - der keine Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung der tschechischen Behörden eingelegt hat - festhalten lassen. Insoweit geht auch sein Einwand, zum Zeitpunkt der Umschreibung am 2. August 2019 habe noch eine gültige Fahrerlaubnis vorgelegen, sodass es auf eine spätere Einziehung derselben nicht mehr ankomme, ins Leere. Die Gültigkeit der umzuschreibenden Fahrerlaubnis ist für die Rechtmäßigkeit der Umschreibung nur von eingeschränktem Belang, was sich bereits aus der Sonderregelung in § 30 Abs. 2 FeV ergibt. Maßgeblich ist vielmehr das Bestehen der Fahrberechtigung im Inland, die vorliegend - wenn auch lange Zeit unerkannt - wegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV niemals bestanden hatte. Daran ändert auch das Vorbringen des Klägers nichts, wonach er sich - unter Vorlage einer Bestätigung des tschechischen Innenministeriums (Bl. 17-19 d. GA.) - tatsächlich vom 6. November 2006 bis zum 17. Oktober 2007 in Tschechien aufgehalten haben soll. Diesen Angaben steht nicht nur der rechtskräftige Bescheid der tschechischen Behörden entgegen. Zudem liegt die Bestätigung des tschechischen Innenministeriums nur in Kopie vor. Aus ihr ist auch nicht ersichtlich, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 1 FeV bzw. der entsprechenden tschechischen Normen an einen gewöhnlichen Wohnsitz hinsichtlich eines Aufenthalts in Tschechien erfüllt gewesen sind. Bestätigt wird lediglich die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in Tschechien. Dies genügt jedoch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne nicht. Nach Art. 12 UAbs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Fahrerlaubnisinhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, am genannten Ort aufgehalten hat. Einen Nachweis hierfür ist der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens schuldig geblieben. Zuletzt ist die Bestätigung des tschechischen Innenministeriums auch vor dem Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis ausgestellt worden, sodass der Schluss naheliegt, dass die darin enthaltenen Informationen veraltet sind oder auf unrichtigen Tatsachen beruhen. Im Übrigen wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, dies im Widerrufsverfahren gegenüber den tschechischen Behörden geltend zu machen. Sein Einwand, er habe nur deshalb keine Rechtsmittel gegen den Widerruf seiner tschechischen Fahrerlaubnis eingelegt, da er mittlerweile im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen sei, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar und vermag auch im Übrigen wenig zu überzeugen. Vielmehr hatte der Kläger selbst die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2019 (Bl. 14 d. VA.) beantragt. Ihm musste daher bewusst sein, dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis vom Bestehen der tschechischen Fahrerlaubnis und einer hieraus resultierenden Fahrberechtigung im Inland abhängig war. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, gegen die Entscheidung der tschechischen Behörden vorzugehen, wenn er den dortigen Widerruf der Fahrerlaubnis für rechtswidrig hält (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 11 ZB 20.189 -, juris Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2017- 23 L 1643/17 -, juris Rn. 13). (4) Sofern der Kläger schließlich der Ansicht ist, die Rechtmäßigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis stehe auch aufgrund gerichtlicher Überprüfungen deutscher Gerichte - zuletzt durch das Amtsgericht ... im Urteil vom ... 2010 - fest, vermag das erkennende Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit hat bereits der Beklagte zu Recht ausgeführt, dass Gegenstand des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom ... 2010 nicht die Frage war, ob die tschechische Fahrerlaubnis rechtmäßig erteilt worden war, sondern lediglich, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum berechtigt war, mit dieser Fahrerlaubnis ein Fahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen oder ob er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt hat. Dabei hat das Gericht ausdrücklich nicht das Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geprüft, da es sich hierzu- obwohl bereits gegenteilige Erkenntnisse vorlagen - für rechtlich nicht befugt erachtet hat (vgl. Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2010, Bl. 97 ff. der VA). Darüber hinaus erging dieser Beschluss im Jahr 2010 und damit neun Jahre, bevor die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnis des Klägers widerrufen haben, wodurch neue unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat vorlagen, die nunmehr berücksichtigungsfähig sind. c. Auch die übrigen Voraussetzungen des (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m.) § 48 Abs. 1i. V.m. Abs. 4 VwVfG sind vorliegend erfüllt. aa. Der Beklagte hat die Rücknahme der am 2. August 2019 erteilten Fahrerlaubnis fünf Monate nach dem Erhalt des Schreibens des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 3. September 2019, durch das er Kenntnis vom Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis und der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erlangt hat, und damit binnen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erklärt. bb. Auch das dem Beklagten zustehende Ermessen hat dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Ermessensentscheidungen unterliegen lediglich nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle. Danach prüft das Gericht, ob die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ihr Ermessen gekannt, es ausgeübt, über- bzw. unterschritten oder fehlerhaft, d.h. insbesondere unter Zugrundelegung sachfremder Erwägungen, ausgeübt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15.OVG -, juris, Rn. 37). Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und jeweils auf Seite 3 seines Bescheids vom 14. Februar 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 unter Abwägung der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit - insbesondere Leben und Gesundheit - knapp, aber (noch) ausreichend ausgeübt. Dabei stellt der Beklagte maßgeblich darauf ab, dass mit dem Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis insbesondere der Annahme der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Grundlage entzogen sei. Dies wird vorliegend insbesondere dadurch deutlich, dass für den Kläger die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhinge (vgl. Bl. 3 d. VA. und § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV), da ihm seine 1998 erteilte deutsche Fahrerlaubnis am 13. Juni 2006 aufgrund einer Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Jahr danach erfolgte ersichtlich zur Umgehung der an den Kläger gestellten erhöhten Anforderungen an den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Ermessen im Sinne einer Rücknahme ausgeübt hat, weil das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig bei Nichtvorliegen von Erteilungsvoraussetzungen bindend die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht. Auch ein analog § 48 Abs. 3 VwVfG zu berücksichtigender Vertrauensschutz (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rn. 137 m.w.N.) besteht zugunsten des Klägers nicht. Vielmehr musste ihm bewusst sein, dass der Bestand der im Wege der Umschreibung erlangten deutschen Fahrerlaubnis von dem Bestehen der tschechischen Fahrerlaubnis und der hierdurch vermittelten Fahrberechtigung im Inland abhängt. Auch ist davon auszugehen, dass ihm der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bekannt ist und er dementsprechend auch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Fahrerlaubnis hatte. Angesichts dessen kommt der Beklagte bei der Gegenüberstellung des Interesses des Klägers am Behalten einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis, die tatsächlich niemals zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundrepublik Deutschland berechtigt hat, mit dem Interesse der Allgemeinheit, vor Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs durch möglicherweise fahrungeeignete Fahrzeugführer geschützt zu werden, berechtigterweise zu dem Ergebnis, dass Letzterem der Vorrang gebührt. 2. Erweist sich daher die Rücknahme der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, begegnet auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 14. Februar 2020 angeordnete Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins keinen rechtlichen Bedenken, weswegen der Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ins Leere geht. Dabei konnte der Beklagte die Ablieferungspflicht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV (analog) stützen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 26. August 2014- 5 V 771/14 -, juris Rn. 20, offen gelassen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. April 2015 - 7 L 673/15 -, juris Rn. 16). Zwar hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis vorliegend nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 FeV entzogen, sondern nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Jedoch liegt auch im Falle der Rücknahme eine mit der Entziehung der Fahrerlaubnis vergleichbare Interessenlage vor, die es ebenso gebietet, das Führerscheindokument als Legitimationspapier für eine nicht mehr existierende Fahrerlaubnis - sei sie nun entzogen oder zurückgenommen- unverzüglich abzuliefern. Dies kann jedoch vorliegend letztlich dahinstehen, da eine Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins auch nach § 52 VwVfG besteht (so VG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 4 L 415.17 -, juris Rn. 23). Hiernach kann die Behörde, nachdem ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (Satz 1). Hierzu ist der Inhaber verpflichtet (Satz 2). Das ihr insoweit zustehende Ermessen hat die Beklagte unter Hinweis auf die Missbrauchsgefahr und das zu schützende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs ordnungsgemäß ausgeübt. 3. Auch die auf Grundlage der § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2, Abs. 3 StVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 2 Abs. 2 GebOSt (Auslagen für die Zustellung) beruhende Gebührenfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hiergegen keine substanziellen Einwände erhoben und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm auf Grundlage einer tschechischen Fahrerlaubnis am 2. August 2019 erteilten deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer am 16. Dezember 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die ihm am 13. Juni 2006 durch das Amtsgericht ... aufgrund einer Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde. Am 19. Juli 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B und stellten ihm einen bis zum 19. Juli 2017 gültigen tschechischen Führerschein - ... - aus. Als Wohnsitz des Klägers wies der Führerschein .../Tschechien aus. Am 18. Januar 2019 beantragte der Kläger die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Da aus einer durch den Beklagten eingeholten Melderegisterauskunft hervorging, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland gemeldet war, bat der Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2019 die tschechischen Behörden über das Kraftfahrt-Bundesamt um nähere Angaben zum Aufenthalt des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der dortigen Fahrerlaubnis. Hiergegen wendete der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2019 ein, dass eine eigene Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen der tschechischen Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden nicht zu erfolgen habe. Vielmehr sei deren Vorliegen durch die Erteilung der Fahrerlaubnis seitens der tschechischen Behörden nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten, rügte die lange Bearbeitungsdauer und drohte, unter Wiederholung der Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 15. März 2019, die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Am 24. Mai 2019 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt die Antwort der tschechischen Behörden, aus der hervorgeht, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt an den erforderlichen 185 Tagen/Jahr in Tschechien aufgehalten haben soll. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger am 2. August 2019 in Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B und händigte ihm das entsprechende Führerscheindokument gegen Abgabe des tschechischen Dokuments aus. Die zwischenzeitlich zum Verwaltungsgericht Trier erhobene Untätigkeitsklage des Klägers wurde daraufhin beidseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt (Beschluss vom 19. Juli 2019 - 1 K 2999/19.TR -). Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2019 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten in Abänderung seiner früheren Auskunft mit, dass die tschechischen Behörden am 8. Mai 2019 ein Verwaltungsverfahren zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in Tschechien zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2007 eingeleitet und den Führerschein des Klägers bereits am 16. August 2019 wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis widerrufen hätten. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 4. November 2019 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers die Rücknahme der am 2. August 2019 erteilten Fahrerlaubnis an. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, hörte der Beklagte den Kläger persönlich mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 zu der beabsichtigten Rücknahmeentscheidung an. Mit E-Mail vom 4. Februar 2020 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dieser habe auf einen Einspruch gegen den Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis verzichtet, da er zwischenzeitlich einen deutschen Führerschein erhalten habe. Der Beklagte habe nunmehr inzident die Unrechtmäßigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis zu beweisen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2020, dem Kläger am 15. Februar 2020 persönlich zugestellt, nahm der Beklagte die am 2. August 2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B zurück (Ziffer 1), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ablieferung seines Führerscheins binnen 5 Tagen nach Erhalt des Bescheids auf (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € an (Ziffer 4). Die Gebühren setzte der Beklagte auf 103,50 € fest (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht hätte erfolgen dürfen, nachdem die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnis des Klägers widerrufen hätten, sodass die am 2. August 2019 erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in Anbetracht der somit nicht feststehenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefahr für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer geboten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Februar 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2019 und erklärte darüber hinaus, dass die Rechtmäßigkeit des tschechischen Führerscheins bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen gewesen sei, zuletzt durch das Amtsgericht ... in einem Urteil aus dem Jahr 2010. Am Folgetag lieferte der Kläger seinen Führerschein „unter Protest“ bei dem Beklagten ab. Mit Schreiben vom 5. März 2020 legte der Beklagte das Verfahren dem Kreisrechtsausschuss vor, weil er sich nicht in der Lage sah, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen. Insbesondere treffe das Urteil des Amtsgerichts ... aus dem Jahr 2010 zur Frage der rechtmäßigen Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinerlei Aussagen, vielmehr sei Gegenstand des Urteils die Frage gewesen, ob der Kläger den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt habe. Mit Bescheid vom 6. Juni 2020 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte dabei im Wesentlichen die Begründung aus dem Bescheid vom 14. Februar 2020. Ergänzend wies der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass hieran auch die Feststellungen des Amtsgerichts ... im Urteil vom ... 2010 nichts änderten, da dieses bereits mehr als zehn Jahre vor dem Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis ergangen sei und sich daher nicht zu den Auswirkungen des Widerrufs derselben verhalte. Mit der am 10. Juni 2020 erhobenen Klage verfolgt der anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren weiter. Klagebegründend führt er über das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte hinaus ergänzend aus, dass er vom 6. November 2006 bis zum 17. Oktober 2007 in Tschechien gemeldet gewesen sei. Hierzu legte er die Kopie einer „Bürgerkarte“ als Beweis vor. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die tschechischen Behörden seinen Führerschein erst nach der Umschreibung widerrufen hätten, so dass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2020 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 3. Juni 2020 aufzuheben und den Beklagte zu verurteilen, seinen Führerschein - ... - herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheiden und betont nochmals, dass mit dem Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis auch die berechtigte Annahme des Vorliegens der fahrerlaubnisrechtlichen Eignung des Klägers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG entfallen sei. Mit Schriftsätzen vom 25. August 2020 (Beklagte) bzw. 27. Oktober 2020 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und zwei Hefte Verwaltungsakten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.