Urteil
4 K 730.16 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0528.VG4K730.16A.00
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Leitsätze
1. Aus einer Anstellung beim staatlichen Gesundheitsamt folgt bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst nicht ohne Weiteres eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung. Insbesondere dann, wenn die Anstellungsbehörde nicht mehr der Kontrolle des Regimes unterliegt und der Kläger nur eine niedrige Position bekleidete.(Rn.28)
2. Aus der nicht nachgewiesenen Nennung auf einer im Internet veröffentlichten Liste vermeintlich aller vom Regime gesuchten Personen folgt nicht ohne Weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung oppositioneller Gesinnung. Dies gilt jedenfalls soweit zusätzlich die Entziehung vom Reservedienst als Grund eingetragen ist.(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer Anstellung beim staatlichen Gesundheitsamt folgt bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst nicht ohne Weiteres eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung. Insbesondere dann, wenn die Anstellungsbehörde nicht mehr der Kontrolle des Regimes unterliegt und der Kläger nur eine niedrige Position bekleidete.(Rn.28) 2. Aus der nicht nachgewiesenen Nennung auf einer im Internet veröffentlichten Liste vermeintlich aller vom Regime gesuchten Personen folgt nicht ohne Weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung oppositioneller Gesinnung. Dies gilt jedenfalls soweit zusätzlich die Entziehung vom Reservedienst als Grund eingetragen ist.(Rn.29) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, weil diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (siehe nachfolgend I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat (siehe nachfolgend II.) noch durch andere Akteure (siehe nachfolgend III.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, wobei letztere stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. II. 1. Nach diesem Maßstab sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger in Syrien von staatlicher Seite bereits verfolgt wurden oder ihnen eine Verfolgung vor der Ausreise unmittelbar drohte. Die Kläger zu 1) und 2) selbst haben weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen des Klageverfahrens eine solche Vorverfolgung geltend gemacht, sondern das allgemeine Kriegsgeschehen mit seinen Folgen für sie und ihre Familie als fluchtbegründend angegeben. Dies rechtfertigt indes allein den ihnen bereits zugesprochenen subsidiären Schutzstatus. 2. Auf Grundlage der Angaben der Kläger und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer ihnen im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihnen zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. Dies gilt zum einen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe nachfolgend a)). Etwas anderes ergibt sich zum anderen nicht aus einer dem Kläger zu 1) drohenden Einberufung zur Reserve, seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in staatlicher Anstellung sowie der Nennung auf einer im Internet veröffentlichten Liste aller vom Regime gesuchten Personen, hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht aus deren Tätigkeit als Krankenschwester (siehe nachfolgend b)). a) Auf Grundlage der Angaben der Kläger und der Auswertung der dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel droht den Klägern wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 9. März 2017 (– VG 4 K 572.16 A –, juris) entschieden, dass bei Syrern, die ihre Heimat (ggf. illegal) verlassen haben, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Dies entspricht der inzwischen weitverbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262.17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – ; sämtliche Urteile veröffentlicht bei juris), der sich der Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall anschließt. An dieser Bewertung ist nach richterlicher Überzeugung auch mit Blick auf die nach der Kammerentscheidung vom 9. März 2017 (Urteil vom 9. März 2017, a.a.O.) veröffentlichten bzw. bekannt gewordenen Erkenntnisse sachverständiger Stellen und Personen, die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sind, festzuhalten. Die politische Verfolgung der Kläger ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Einer gegenteiligen richterlichen Überzeugungsbildung steht auch weiterhin im Ansatz die Tatsache entgegen, dass seit 2011 praktisch keine zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger durchgeführt worden sind und deshalb nach wie vor keinerlei Vergleichsfälle bekannt sind, die als Referenz für ein zu prognostizierendes staatliches Handeln syrischer Stellen dienen könnten (zu dieser Problematik auch weiterhin: UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 4/2017). Es liegen nach wie vor nur wenige Dokumente vor, welche die hier interessierende Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die für die Flüchtlingsanerkennung erforderliche Zielgerichtetheit einer etwaigen Verfolgungshandlung zulassen (vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 67). Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – SFH – vom 21. März 2017 (Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Die SFH verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 und auf die darin erwähnten Informationen sowie auf die Stellungnahme des US Department of State („Syria - Country Reports on Human Rights Practices for 2014“). Letztlich beziehen sich eine Vielzahl von Quellen aufeinander, ohne den Erkenntnishorizont durch neue belastbare Erkenntnisse erweitern zu können. Auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes an die Verwaltungsgerichte Augsburg (Az.: Au 2 K 16.30483), Halle (Az.: 2 A 206/16 AHL), Düsseldorf (Az.: 5 K 7221/16 A 5) und Dresden (Az.: 4 K 689/16 A) vom 2. Januar 2017 liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft an den VGH Baden-Württemberg zum Aktenzeichen A 11 S 2334/16 vom 22. Februar 2017 noch nicht einmal eine verlässliche Angabe dazu machen können, ob Einreisekontrollen stattfinden, hält dies aber jedenfalls in einem flächendeckenden Ausmaß für unrealistisch. b) Sonstige Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran geknüpfter Verfolgungshandlungen führen könnten, sind von den Klägern weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Hinsichtlich des Klägers zu 1) ergibt sich auch aus seiner Anstellung als Krankenpfleger beim Gesundheitsamt Idlib nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Zwar lässt sich den vorhandenen Erkenntnissen entnehmen, dass syrischen Stadtbediensteten das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis grundsätzlich untersagt ist, sodass sie bei einer Rückkehr damit rechnen müssen, zu den Hintergründen ihrer Ausreise befragt zu werden (vgl. die Nachweise bei OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16 –, juris Rn. 45 f.). Vorliegend erscheint es aber trotz des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeitsstelle nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1) aufgrund seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Dies gilt zum einen wegen der von ihm selbst so beschriebenen niedrigen Position als Angestellte im Lager für medizinische Geräte. Insoweit ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnissen aber, dass das Regime bemüht ist, bei Bediensteten aus nicht sensiblen Bereichen einen Kompromiss zu finden, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und sich so seine Unterstützer zu erhalten (vgl. die Nachweise bei OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 61). Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) im Zuge der Einnahme Idlibs durch oppositionelle Kräfte im März 2015 faktisch seiner Position enthoben und seine Beschäftigungsbehörde (Gesundheitsamt Idlib) nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes stand. Unter diesen Gegebenheiten bietet die Flucht keinen Anlass, ihm eine oppositionelle Haltung zu unterstellen (so für einen Lehrer, OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rn. 61). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt sich für den Kläger zu 1) weiter auch nicht aus einer möglichen Einberufung zum Reservedienst. Insoweit fehlt es an dem nach der Rechtsprechung der Kammer erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Dienstpflicht und der Ausreise (vgl. dazu ausführlich Urteil vom 16. Mai 2017, a.a.O., Rn. 108 ff.). Das Gericht konnte nach dem Vortrag des Klägers zu 1) nicht die erforderliche Überzeugung aufbringen, dass sich die allgemeine Reservedienstpflicht des Klägers zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mittels eines konkreten Einberufungsbefehls aktualisiert hatte. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger als Krankenpfleger womöglich zu den begehrten Reservisten gehört und ihn eine Einberufung durch die Übernahme der Kontrolle durch oppositionelle Kräfte an seinem Wohnort Idlib nur bis März 2015 hätte erreichen können. Allein kann indes ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einberufung in Abwesenheit bzw. Unkenntnis des Klägers tatsächlich erfolgt ist. Soweit der Kläger in der mündliche Verhandlung erstmals vorgetragen hat, Freunde, die beim Gesundheitsamt in Hama angestellt seien, hätten ihm bei einem Besuch im März/April 2015 eine Liste gezeigt, wonach alle männlichen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Idlib, darunter auch er, ihren Dienst im Militärkrankenhaus in Hama anzutreten hätten, folgt daraus noch keine konkrete Einberufung. Der Vortrag des Klägers begegnet als sogenanntes gesteigertes Vorbringen bereits erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln. Soweit er angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass sich bei seiner Herkunft aus einem Bürgerkriegsland eine drohende Einziehung zur Reserve von selbst verstehe und nach seiner Auffassung daher nicht vortragsbedürftig gewesen sei, überzeugt dies im Hinblick auf seine Verfahrenspflichten, §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nicht. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch nicht plausibel, wieso die genannten Freunde im Besitz dieser Liste gewesen sein sollen. Jedenfalls folgt daraus nach Überzeugung des Gerichts noch keine konkrete Einberufung, da das Regime nicht davon ausgehen konnte, dass der Kläger von der besagten Aufforderung Kenntnis nehmen konnte. Insoweit kann offen bleiben, ob die Entziehung vom Reservedienst nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17; OVG 3 B 28.17 –, bislang unveröffentlicht) für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im Fall einer hypothetischen Rückführung ausreicht. Nichts anderes folgt daraus, dass der Name des Klägers zu 1) sich auf einer im Internet zugänglichen Liste befinden soll, die aus den Beständen der syrischen Geheimdienste stammen soll. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem Nachweis. Soweit der Kläger zu 1) vorgetragen hat, er werde auf dieser Liste wegen der Entziehung vom Reservedienst als gesucht aufgeführt, folgt darüber hinaus noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er zielgerichtet aufgrund oppositioneller Gesinnung verfolgt wird. Die Durchsetzung der Dienstpflicht stellt nach Auffassung des Gerichts zunächst nur eine politisch neutrale Maßnahme der Strafverfolgung bzw. des Disziplinarrechts dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 – VG 4K 452.16 A –, juris Rn. 68; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, noch unveröffentlicht, S. 8 des amtlichen Abdrucks). Hinsichtlich der Klägerin zu 2) kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ebenfalls nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung angenommen werden. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Tätigkeit als Krankenschwester. Denn soweit sie im Verfahren angegeben hat, zuletzt im Aids-Zentrum in Idlib angestellt gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass sie dort den typischen Gefahren, wie sie in den Erkenntnismitteln für medizinisches Personal geschildert werden, ausgesetzt war. Danach sind Angehörige medizinischer Berufe insbesondere deshalb gefährdet, weil ihnen vom Regime eine Unterstützung der Opposition aufgrund der Behandlung Oppositioneller oder Protestierender unterstellt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 10. August 2015 – Personen, die für humanitäre Organisationen arbeiten –, passim; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, Nov. 2017, S. 36, 52; Amnesty International, Between the prison and the grave, 2015, S. 38). Es ist anzunehmen, dass im Aids-Zentrum hingegen keine (Erst-) Versorgung von Kriegsopfern erfolgt ist und eine entsprechende Einflussnahme des Regimes auf etwa die Reihenfolge der zu behandelnden Patienten nicht stattgefunden hat. Zudem hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine Frau habe ohne Probleme ausreisen können, da sie zuletzt vermehrt zu Hause gewesen und im Gegensatz zu ihm nicht als Krankenschwester bzw. -pfleger bekannt gewesen sei. Soweit auch sie durch die Flucht ihrer öffentlichen Arbeitsstelle unerlaubt fern geblieben sein sollte, gilt das vorstehend zum Kläger zu 1) Gesagte entsprechend. Für die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) sind Anhaltspunkte für eine eigene Verfolgung weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Schließlich droht den Klägern auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Soweit der Kläger zu 1) vorgetragen hat, er sei von der Al-Nusra Front aufgefordert worden, sich ihnen als Krankenpfleger anzuschließen bzw. zu helfen, ist darin eine Verknüpfung mit Verfolgungsmerkmalen noch nicht dargetan. Ereignisse nach ihrer Ausreise, die bei einer hypothetischen Rückkehr für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen sprechen könnten, vor denen staatlicher Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist bei dem hypothetischen Rückreiseszenario von einer Einreise über offizielle, vom Staat kontrollierte Grenzübergänge beziehungsweise einen internationalen Flughafen auszugehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie sind muslimischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung. Am 10. September 2015 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. November 2015 einen Asylerstantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 13. Juni 2016 gaben die Kläger zu 1) und 2) an, sie hätten Syrien wegen des Krieges zugunsten eines Lebens in Sicherheit für ihre Kinder – den Klägern 3)-5) – verlassen. Der Kläger zu 1) gab an, er habe nach der Ausbildung zum Krankenpfleger zunächst im Krankenhaus und zuletzt 2012-2015 beim Gesundheitsamt in Idlib gearbeitet. Seinen Wehrdienst habe er von 1996 bis 1999 abgeleistet. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe als Krankenschwester zuletzt im Aids-Zentrum in Idlib gearbeitet. Mit Bescheid vom 28. September 2016, zugestellt am 5. Oktober 2016, erkannte das BAMF den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling lägen nicht vor. Mit ihrer am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie berufen sich auf die in der Anhörung vorgetragenen Gründe und tragen ergänzend vor, das syrische Regime nehme bereits die illegale Ausreise samt Asylantragstellung im Ausland zum Anlass, Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen und entsprechend zu behandeln. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse vorab mitgeteilt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Verwaltungsvorgänge der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.