Urteil
4 K 465.16 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0611.VG4K465.16A.00
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Leitsätze
1. Die tageweise Verbringung an die Front zur Ableistung von Zwangsarbeit (Tragen von Zementsäcken, Ausheben von Löchern) durch ein sog. Volkskomitee nach Festhalten an einem Checkpoint stellt mangels Zielgerichtetheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vorverfolgung dar.(Rn.22)
2. Aus unspezifischen Nachfragen eines örtlichen Volkskomitees nach dem Verbleib folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne eines Nachfluchtgrundes.(Rn.23)
(Rn.28)
3. Im Hinblick auf lokale, regimetreue Volkskomitees stehen inländische Fluchtalternativen zur Verfügung(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tageweise Verbringung an die Front zur Ableistung von Zwangsarbeit (Tragen von Zementsäcken, Ausheben von Löchern) durch ein sog. Volkskomitee nach Festhalten an einem Checkpoint stellt mangels Zielgerichtetheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vorverfolgung dar.(Rn.22) 2. Aus unspezifischen Nachfragen eines örtlichen Volkskomitees nach dem Verbleib folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne eines Nachfluchtgrundes.(Rn.23) (Rn.28) 3. Im Hinblick auf lokale, regimetreue Volkskomitees stehen inländische Fluchtalternativen zur Verfügung(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, weil diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (siehe nachfolgend I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat (siehe nachfolgend II.) noch durch andere Akteure (siehe nachfolgend III.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, wobei letztere stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. II. 1. Nach diesen Maßstäben steht zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Weder aus seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2016 (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch aus der Klageschrift gehen Umstände hervor, die sich als bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats oder anderer Akteure nach § 3c AsylG ansehen lassen könnten. Dasselbe gilt für den klägerischen Vortrag im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere sind die vom Kläger geschilderten Vorfälle an Checkpoints, bei denen er von Mitgliedern des örtlichen regimetreuen Volkskomitees festgehalten und mit verbundenen Augen an die Front gefahren worden ist, um dort Löcher auszuheben oder Zementsäcke zu tragen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Vorverfolgungshandlung anzusehen. Nach den Schilderungen des Klägers stellt sich das Geschehen für das Gericht nicht als zielgerichtete Verfolgung speziell des Klägers dar, sondern als willkürliche Handlung von Bürgerkriegsparteien bzw. allgemeines Kriegsgeschehen. Dies rechtfertigt indes allein den ihm bereits zugesprochenen subsidiären Schutzstatus. Dies deshalb, da nach den Angaben des Klägers immer etwa 20-30 junge Männer festgehalten und mitgenommen worden sind. Aus den Schilderungen des Klägers ist nicht erkennbar, dass es den handelnden Mitgliedern des Volkskomitees darum gegangen ist, gerade den Kläger und bestimmte weitere Männer zur Zwangsarbeit zu verpflichten. Vielmehr stellt es sich für das Gericht so dar, dass der Kläger zufällig zu einem Zeitpunkt den Checkpoint passieren wollte, als Bedarf an Arbeitskräften bestand. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger als vom Wehrdienst befreiter junger Mann besonders gefährdet gewesen ist, Opfer solcher Verschleppungen zu werden, da er anders als die Mehrheit arbeitsfähiger Männer mangels Militärdienstes oder Mitgliedschaft im Volkskomitee schlicht eher verfügbar gewesen ist. Das Gericht vermag die notwendige Überzeugung auch nicht vor dem Hintergrund zu gewinnen, dass die Befreiung vom Wehrdienst seitens der einzelnen Mitglieder des Volkskomitees zu Unmut und Missachtung gegenüber dem Kläger geführt und die ihm widerfahrenen Verschleppungen begünstigt bzw. provoziert hat. Dass Parteien in einem Bürgerkrieg die Teile der wehrfähigen Bevölkerung, die vom Militärdienst freigestellt sind, unter Druck setzen, um diese dennoch zu einer Teilnahme an Kampfhandlungen zu bewegen, fällt nach Ansicht des Gerichts unter die allgemeinen Risiken in einem Bürgerkriegsland, derentwegen dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. Entscheidend ist schließlich, dass nach den Schilderungen des Klägers eine an allen Checkpoints des jeweiligen Volkskomitees verfügbare Liste unliebsamer bzw. gesuchter Personen, auf der er hätte geführt werden können, nicht existiert hat. Somit bleibt für eine zielgerichtete Verfolgung des Klägers kein Raum. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der lokal beschränkten Volkskomitees anzunehmen ist, dass dem Kläger innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung gestanden hätten (§ 3e Abs. 1 AsylG). Er hat selbst angegeben, dass er mit den Sicherheitskräften des Regimes selbst keine Probleme gehabt habe. Gegen eine Vorverfolgung spricht schließlich, dass der Kläger legal und ohne weitere Probleme an den Checkpoint des Regimes ausreisen konnte. 2. Auf Grundlage der Angaben des Klägers und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer ihm im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihm zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. Dies gilt zum einen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe nachfolgend a)). Etwas anderes ergibt sich im Fall des Klägers zum anderen nicht aus (erfolglosen) Nachfragen nach seiner Person nach seiner Ausreise (siehe nachfolgend b)). a) Auf Grundlage der Angaben des Klägers und der Auswertung der dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel droht dem Kläger wegen seiner Ausreise, der Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 9. März 2017 (– VG 4 K 572.16 A –, juris) entschieden, dass bei Syrern, die ihre Heimat (ggf. illegal) verlassen haben, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Dies entspricht der inzwischen weitverbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262.17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – ; sämtliche Urteile veröffentlicht bei juris), der sich der Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall anschließt. An dieser Bewertung ist nach richterlicher Überzeugung auch mit Blick auf die nach der Kammerentscheidung vom 9. März 2017 (Urteil vom 9. März 2017, a.a.O.) veröffentlichten bzw. bekannt gewordenen Erkenntnisse sachverständiger Stellen und Personen, die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sind, festzuhalten. Die politische Verfolgung des Klägers allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Einer gegenteiligen richterlichen Überzeugungsbildung steht auch weiterhin im Ansatz die Tatsache entgegen, dass seit 2011 praktisch keine zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger durchgeführt worden sind und deshalb nach wie vor keinerlei Vergleichsfälle bekannt sind, die als Referenz für ein zu prognostizierendes staatliches Handeln syrischer Stellen dienen könnten (zu dieser Problematik auch weiterhin: UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 4/2017). Es liegen nach wie vor nur wenige Dokumente vor, welche die hier interessierende Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die für die Flüchtlingsanerkennung erforderliche Zielgerichtetheit einer etwaigen Verfolgungshandlung zulassen (vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 67). Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – SFH – vom 21. März 2017 (Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Diese verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 und auf die darin erwähnten Informationen sowie auf die Stellungnahme des US Department of State („Syria - Country Reports on Human Rights Practices for 2014“). Letztlich beziehen sich eine Vielzahl von Quellen aufeinander, ohne den Erkenntnishorizont durch neue belastbare Erkenntnisse erweitern zu können. Auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes an die Verwaltungsgerichte Augsburg (Az.: Au 2 K 16.30483), Halle (Az.: 2 A 206/16 AHL), Düsseldorf (Az.: 5 K 7221/16 A 5) und Dresden (Az.: 4 K 689/16 A) vom 2. Januar 2017 liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft an den VGH Baden-Württemberg zum Aktenzeichen A 11 S 2334/16 vom 22. Februar 2017 noch nicht einmal eine verlässliche Angabe dazu machen können, ob Einreisekontrollen stattfinden, hält dies aber jedenfalls in einem flächendeckenden Ausmaß für unrealistisch. b) Sonstige Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran geknüpfter Verfolgungshandlungen führen könnten, sind vom Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Aus den vom Kläger berichteten Nachfragen nach seiner Person in seinem ehemaligen Wohnort nach seiner Ausreise ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Dies schon deshalb, weil unklar bleibt, weshalb die Mitglieder des ortsansässigen Volkskomitees nach ihm gefragt haben sollen. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass entsprechende Nachfragen zu einer Listung des Klägers auch in die am Flughafen Damaskus vorhandenen Daten der syrischen Grenzbeamten gelangen, sodass der Kläger im Fall einer hypothetischen Rückführung nicht damit rechnen müsste, hierzu befragt zu werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger gegebenenfalls zur Minderung seines Verfolgungsrisikos gehalten wäre, nicht in seinen Heimatort zurückzukehren, sondern sich innerhalb von Syrien außerhalb des Einflussbereichs desjenigen Volkskomitees, das ihnen vor seiner Ausreise drangsaliert hat, niederzulassen (§ 3e Abs. 1 AsylG). III. Schließlich droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Eine Vorverfolgung hat er auch insoweit nicht geltend gemacht. Ereignisse nach seiner Ausreise, die bei einer hypothetischen Rückkehr für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen sprechen könnten, vor denen staatlicher Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist bei dem hypothetischen Rückreiseszenario von einer Einreise über offizielle, vom Staat kontrollierte Grenzübergänge beziehungsweise einen internationalen Flughafen auszugehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1993 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er ist muslimischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung. Am 15. Oktober 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. November 2015 einen Asylerstantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 26. Juni 2016 gab er an, er habe sein Heimatland am 6. Juli 2015 verlassen, nachdem er mehrfach an Checkpoints festgehalten und mit verbundenen Augen an die Front gefahren worden sei, um dort Löcher auszuheben oder Zementsäcke zu tragen. Da er als Einzelkind nicht zum Militär müsse, sei er regelmäßig beleidigt und bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, sich einer der Bürgerkriegsparteien anschließen zu müssen. Mit Bescheid vom 13. September 2016, zugestellt am 16. September 2016, erkannte das BAMF dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Er erfülle die für eine Anerkennung als Flüchtling notwendigen Voraussetzungen nicht. Mit seiner am 21. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf die in der Anhörung vorgetragenen Gründe und trägt ergänzend vor, das syrische Regime nehme bereits die illegale Ausreise samt Asylantragstellung im Ausland zum Anlass, Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen und entsprechend zu behandeln. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, allein die Ausreise samt Asylantragstellung begründe nicht die Annahme einer politischen Verfolgung. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse vorab mitgeteilt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.