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Beschluss

4 L 496.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1004.VG4L496.17.00
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Leitsätze
1. Die Fortsetzung eines Betriebes kann von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.(Rn.17) 2. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist diesem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortsetzung eines Betriebes kann von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.(Rn.17) 2. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist diesem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt u.a. in der B... in Berlin-Mitte zwei Spielhallen. Für diesen Betrieb war sie im Besitz entsprechender Erlaubnisse, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen sind. Am 4. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin die Erteilung jeweils einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätten nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal sowie über eine Abstandsmessung durch das Stadtentwicklungsamt eine Entfernung zu der in der S... in Berlin-Mitte belegenen E...-Schule von 162 Metern. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2017 lehnte das Bezirksamt Mitte von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffer 1), denn die jeweilige Spielhalle liege in räumlicher Nähe zur E...-Schule und erfülle damit einen Versagungsgrund. Gleichzeitig untersagte die Behörde die Fortsetzung des jeweiligen Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheids und forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb unverzüglich danach einzustellen und abzumelden (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin der jeweiligen Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des jeweiligen Bescheids nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. jeweils 20.000,- Euro an (Ziffer 3). Das Bezirksamt richtete die Bescheide an die „R...GmbH, z.Hd. des Geschäftsführers Herrn B..., S...-Str. 2..., 1...“. Unter der genannten Anschrift befand sich die Wohnanschrift des damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin. Dort wurden die Bescheide laut jeweiliger Postzustellungsurkunde vom Postzusteller zu übergeben versucht. Weiter heißt es in der Urkunde, dass das jeweilige Schriftstück, weil eine Übergabe in der Wohnung bzw. in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 21. Februar 2017 eingelegt worden sei. Als das Bezirksamt bei einer Ortbesichtigung feststellte, dass die beiden Spielhallen nicht geschlossen waren, untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin der Antragstellerin mit Bescheiden vom 18. September 2017 die Fortsetzung des ohne Genehmigung weitergeführten Betriebes der beiden Spielhallen erneut und forderte sie auf, den Betrieb unverzüglich nach Zustellung des jeweiligen Bescheides einzustellen und den Betrieb gewerberechtlich abzumelden (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Tenorpunkts 1 des Bescheides an (Ziffer 2) und drohte der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 15.000 Euro an, wenn sie der jeweiligen Aufforderung nicht unverzüglich nach Zustellung des jeweiligen Bescheides nachkomme. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die durch rechtzeitige Antragstellung ausgelöste Genehmigungsfiktion sei infolge Zustellung der ablehnenden Bescheide vom 6. Februar 2017 mit Ablauf des sechsten Monats nach der am 21. Februar 2017 erfolgten Zustellung Bescheide abgelaufen. Der jeweilige Betrieb sei daher spätestens einen Tag nach Ablauf der Frist einzustellen gewesen, so dass die Spielhallen seit dem 23. August 2017 nicht mehr hätten betrieben werden dürfen. Die Bescheide wurden am 27. September 2017 zugestellt. Am 29. September 2017 teilte ein Mitarbeiter der Antragstellerin telefonisch dem Bezirksamt mit, dass die Bescheide vom 18. September 2017 dort eingegangen seien, die Bescheide vom 6. Februar 2017 jedoch dort nicht bekannt seien. Am 9. Oktober 2017 erhob die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 6. Februar 2017 Widerspruch und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da eine Versäumung der Widerspruchsfrist jedenfalls schuldlos gewesen sei. Gleichzeitig erhob sie Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. September 2017 und nahm Akteneinsicht bei der Behörde am selben Tage. Am 24. Oktober 2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag bei Gericht anhängig gemacht, mit dem sie sich gegen die Bescheide vom 18. September 2017 wendet. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Bescheide vom 6. Februar 2017 seien an die Privatanschrift ihres damaligen Geschäftsführers gerichtet worden, ohne zunächst einen Zustellungsversuch unter der der Adresse der Gesellschaft unternommen zu haben. Die Angaben auf der Postzustellungsurkunde seien unrichtig, da sich unter der Privatanschrift des damaligen Geschäftsführers keine Geschäftsräume befunden hätten. Der dortige Briefkasten sei mit dem Namen des damaligen Geschäftsführers sowie desjenigen von dessen Tochter beschriftet. Der damalige Geschäftsführer leere seinen Briefkasten regelmäßig und gewissenhaft. Dennoch hätten sich die Bescheide vom 6. Februar 2017 weder im Februar 2017 noch zu einem späteren Zeitpunkt unter den bei ihm eingehenden Sendungen befunden. Der Betrieb der Spielhallen sei nicht unerlaubt, weil die Genehmigungsfiktion mangels Bekanntgabe der Bescheide vom 6. Februar 2017 noch nicht erloschen sei. An einer Bekanntgabe fehle es wegen Verstoßes gegen Zustellungsvorschriften. Denn der Briefkasten, in den die Schriftstücke laut Postzustellungsurkunde eingelegt worden sein sollen, gehöre nicht zu einem Geschäftsraum. Dies hätte sich nach der äußeren Gestaltung dem Postzusteller auch aufdrängen müssen. Zudem wirke die Zustellung im privaten Lebenskreis ihres Geschäftsführers nicht auch ihr gegenüber. Eine Ersatzzustellung sei überdies unzulässig gewesen, weil sie bei einer juristischen Person einen erfolglosen Übergabeversuch an Beschäftigte in den Geschäftsräumen voraussetze. Jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren mit der Folge, dass die gesetzliche Fiktion der Genehmigung erst am 10. April 2018 ende. Die Versäumung sei unverschuldet gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 18. September 2017 wiederherzustellen bzw. – in Bezug auf die jeweilige Ziffer 3 – anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Mit Bescheiden vom 28. Mai 2018 hat der Antragsgegner durch das Bezirksamt Mitte von Berlin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Februar 2017 als unzulässig, weil nicht fristgemäß erhoben, sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Klagen VG 4 K 224.18 und VG 4 K 225.18 vom 26. Juni 2018, über die noch nicht entschieden ist. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der jeweils ausgesprochenen Untersagungsverfügung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – wie hier angesichts der jeweils angeordneten sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung – ganz oder teilweise wiederherstellen. a. Versteht man die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen als das Ergebnis einer erneuten Sachprüfung, so handelt es sich um Zweitbescheide. Ein darauf bezogenes Rechtsschutzinteresse kann der Antragstellerin ohne Rücksicht auf die insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 6. Februar 2017, mit denen ihr bereits jeweils eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden war (vgl. dazu unten b. (aa) (2) f.), nicht abgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 – BVerwG 6 C 107.82 –, juris Rn. 16). b. Der Antrag ist insoweit gleichwohl unbegründet. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügungen ist § 9 Abs. 2 SpielhG Bln i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens abzustellen ist, besitzt die Antragstellerin für die beiden streitgegenständlichen Spielstätten keine Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin –, das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG gilt für im Sinne des § 1 Absatz 1 Bestandsunternehmen – wie die hier streitigen der Antragstellerin – die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, wenn – wie hier – ein rechtzeitiger und vollständiger Neuerteilungsantrag zu verzeichnen ist. Allerdings entfällt mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. So liegt es hier. Denn mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 6. Februar 2017 hat das Bezirksamt der Antragstellerin u.a. die für die beiden streitigen Spielstätten beantragten Spielhallenerlaubnisse versagt. (1) Die Bescheide vom 6. Februar 2017 wurden der Antragstellerin durch Zustellung an ihren damaligen Geschäftsführer bekanntgegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 41 Abs. 5 VwVfG ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach den Regeln der Zustellung möglich. Für das Zustellungsverfahren gilt gemäß § 7 VwVfG Bln das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes. Vorliegend wurde zutreffend dem seinerzeit im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M... unter seiner Privatanschrift zugestellt. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG, wonach bei juristischen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Dies ist bei einer GmbH – wie der Antragstellerin – deren Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dabei kann dem gesetzlichen Vertreter unter seiner Privatanschrift wirksam zugestellt werden (Graf, in: BeckOK OWiG, Stand 15. Juni 2018, § 6 VwZG Rn. 8; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 6 VwZG Rn. 3; Stephan/Tieves, in: Münchner Kommentar GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 169; VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2007 – 12 K 3550/06 –, BeckRS Rn. 25). Dabei kommt es auf die vom Antragsgegner erwähnte Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 4 GmbHG nicht an, wonach Zustellungen auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgen kann. Dass die Privatanschrift des damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin nicht im Handelsregister eingetragen ist, hindert eine Zustellung an diesem Ort nicht. Denn die Zustellungsregelung in § 35 Abs. 2 Satz 4 GmbHG betrifft nicht den gesetzlichen Vertreter der GmbH, sondern einen hiervon zu unterscheidenden Zustellungsbevollmächtigten. Der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin ist auch Adressat der Bescheide. Denn aus der Adressierung „R... GmbH z.Hd. des Geschäftsführers Herrn B...M...“ folgt zweifelsfrei, dass dieser Person in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zugestellt werden sollte. Die Bescheide sind unter Beachtung der Zustellungsvorschrift des § 3 VwZG zugestellt worden, wonach eine Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde vorgenommen werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die hierfür gemäß § 3 Abs. 2 für anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 177 ff. ZPO eingehalten. Gemäß § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück, wenn u.a. eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Übergabe in der Wohnung des Zustellungsempfängers an einen erwachsenen Familienangehörigen oder sonstige dort genannte Personen – nicht ausführbar ist, in einen zu der Wohnung oder den Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Ebendiese Vorgehensweise ist auf der jeweiligen Postzustellungsurkunde vorliegend unter dem 21. Februar 2017 vermerkt. Anders als die Antragstellerin meint, ist in der Angabe, dass es sich um einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten gehandelt habe, kein Zustellungsmangel zu erblicken, selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt, dass sie unter der damaligen Privatanschrift ihres Geschäftsführers kein Geschäftslokal unterhalten hat. Denn das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Mithin ist es für eine Ersatzzustellung im Sinne von § 180 ZPO lediglich entscheidend, dass dort zugestellt wird, wo gewährleistet wird, dass der Zustellungsempfänger angetroffen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1994 – 5 U 229/93 –, juris Rn. 31). Dagegen bedarf es keiner Beschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde (BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris Rn. 13). Dass er das jeweilige Schriftstück am 21. Februar 2017 in den zu der Zustellanschrift gehörenden Briefkasten eingelegt hat, weil eine Übergabe nicht möglich war, hat der Postzusteller auf der jeweiligen Postzustellungsurkunde schriftlich vermerkt. Diese erbringt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar ist die vom Postzusteller bezeugte Tatsache der Einlegung in den Hausbriefkasten dem Gegenbeweis zugänglich, § 418 Abs. 2 ZPO. Doch hat die Antragstellerin substantiiert nichts dafür vorgetragen, dass die Beurkundung unrichtig sei. Dafür genügt es nicht, den Zugang zu bestreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 – BVerwG 2 B 22.92 -, juris Rn. 4). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 180 Satz 2 ZPO. (2) Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch es fehlte gleichwohl dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Sechsmonatsfrist war – ausgehend von der Zustellung der Bescheide am 21. Februar 2017 – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits am Dienstag, dem 22. August 2017, abgelaufen. Hieran durfte die Behörde zwar zunächst keine Vollzugsmaßnahmen knüpfen, da sie die Antragsablehnung im Ausgangsbescheid noch nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 18 ff.). Doch wurden die Bescheide vom 6. Februar 2017 rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist dadurch vollziehbar, dass die Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Widerspruch gegen die Bescheide erhoben hat und diese bestandskräftig wurden. (3) Der Antragstellerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist zu gewähren. Denn die Voraussetzungen der durch § 70 Abs. 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, diesem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar hat die Antragstellerin, nachdem ihr am 27. September 2017 die hier streitgegenständlichen Bescheide zugestellt worden waren und sie aus deren Inhalt ersehen konnte, dass sie die Widerspruchsfrist hinsichtlich der Bescheide vom 6. Februar 2017 versäumt hatte, innerhalb der Zweiwochenfrist am 9. Oktober 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Allerdings gilt die Antragsfrist auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 – BVerwG VI C 170.73 –, juris Rn. 14). Innerhalb der Antragsfrist hat die Antragstellerin aber nur vorgetragen, dass die Fristversäumung jedenfalls schuldlos gewesen wäre. Dem sind keine für die Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen zu entnehmen. Ihren weiteren Vortrag, ihr damaliger Geschäftsführer habe seinen Briefkasten regelmäßig und gewissenhaft geleert, doch hätten sich die Bescheide vom 6. Februar 2017 weder im Februar 2017 noch zu einem späteren Zeitpunkt unter den bei ihm eingehenden Sendungen befunden, hat sie erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist mit dem vorliegenden Eilantrag vom 24. Oktober 2017 angebracht. Dafür, dass ihr in die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aber auch bei Zugrundelegung ihres Tatsachenvortrages ist für eine schuldlose Versäumung der Widerspruchsfrist nichts Überzeugendes erkennbar. Denn dies würde voraussetzen, dass es zur Versäumung der Widerspruchsfrist kam trotz Wahrung der Sorgfalt, die für einen Rechtsschutzsuchenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60, Rn. 9). Dabei muss sich die Antragstellerin ein Verschulden ihres damaligen gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Sein pauschaler Vortrag, er habe den Briefkasten seines Hauses in der Vergangenheit regelmäßig geleert und die eingegangenen Sendungen gewissenhaft und vollständig zur Kenntnis genommen, doch hätten sich die Sendungen vom 6. Februar 2017 darunter nicht befunden, genügt für die Annahme einer schuldlosen Versäumung nicht. Denn sie lassen sich im Tatsächlichen auf die Angabe reduzieren, er habe die fraglichen Bescheide nicht wahrgenommen. Zudem ist sein Vortrag nicht plausibel. Denn der Briefkasten soll danach mit seinem eigenen Namen und dem seiner Tochter beschriftet gewesen sein und habe ausschließlich ihm und seiner Tochter als Zugangsmöglichkeit für ihre private Post gedient. Es bleibt aber offen, in welcher Weise sich die gleichzeitige Zugangsmöglichkeit seiner Tochter im Tatsächlichen gestaltet hat. (4) Rechtlich unbedenklich ist im Ergebnis auch die Frist, die die Behörde für die Umsetzung der jeweiligen Untersagungsverfügung eingeräumt hat. Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Es ist insoweit unschädlich, dass das Bezirksamt die Aufforderung zur Schließung des jeweiligen Spielhallenbetriebs „unverzüglich“ nach Zustellung des Bescheides verfügt und damit von Verschuldenserwägungen (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) in der Person des Pflichtigen abhängig gemacht hat. Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 – 4 B 809.06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 1 S 4.11 –, juris Rn. 11). Allerdings stellt sich die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Schließung hier als unschädlicher Zusatz dar. Denn in der Begründung der Bescheide vom 18. September 2017 heißt es, der jeweilige Spielhallenbetrieb sei nach Ablauf der Sechsmonatsfrist zuzüglich eines Tages mit Ablauf des 22. August 2017 einzustellen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die – erneute – Schließungsverfügung als eine sofortige zu verstehen, so dass die Antragstellerin durch den Zusatz „unverzüglich“ nicht darüber im Unklaren bleibt, wann sie die Schließung umzusetzen hat. Die Frist ist auch nicht zu kurz bemessen. Denn bereits mit Bescheiden vom 6. Februar 2017 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin – unter Berücksichtigung der Begründung dieser Bescheide – die Schließung der streitgegenständlichen Betriebe nach Ablauf von sechs Monaten und einem Tag nach Zustellung jener Bescheide aufgegeben. Die vorliegende Schließungsverfügung wiederholt dies lediglich. Zudem handelt es sich bei den von ihr betriebenen Spielhallen nicht um Betriebe, in denen längerfristig geplante Kundenaufträge und Lieferbeziehungen – wie etwa in einem klassischen Handwerksbetrieb – abgewickelt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um Geschäfte mit Ad-hoc-Dienstleistungen, für deren Schließung im Ergebnis nur die Türen verschlossen werden müssen. Die sofortige Vornahme der gewerberechtlichen Abmeldung ist der Antragstellerin deshalb zumutbar. (5) Die Untersagungsverfügung stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der jeweilige konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin gilt, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. bb. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbst-UmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 2. Soweit sich der Antrag gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung bezieht, sind angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung der streitgegenständlichen Spielhallenbetriebe Rechtmäßigkeitsbedenken weder dem Grunde noch der Höhe nach angezeigt. Die jeweilige Zwangsgeldandrohung gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 VwVG. Sie entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. So liegt es, wie bereits oben ausgeführt (vgl. aa. (4)). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei hat sich die Kammer an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und den in Anbetracht von zwei betroffenen Spielhallen anzusetzenden Betrag von 30.000 Euro wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.