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Urteil

2 C 46/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erkrankt ein Beamter an einer Krankheit, gilt sie nur dann als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. • Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG ist keine bloße Beweislastregel; welche Krankheiten als dienstunfallähnlich gelten, bestimmt der Verordnungsgeber durch Listung in der Anlage 1 zur BKVO. • Für Krankheiten, die durch kumulative Einwirkung entstehen, ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Krankheitswert sicher diagnostiziert werden kann; es genügt, dass eine Diagnose zum relevanten Zeitpunkt möglich gewesen wäre. • Die unterschiedliche Behandlung von Fällen vor und nach Aufnahme einer Krankheit in die Anlage 1 verstößt nicht gegen Art. 3 GG und ist sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Erkrankung an Polyneuropathie nur dienstunfallähnlich, wenn bei Erkrankungszeitpunkt in BKVO gelistet • Erkrankt ein Beamter an einer Krankheit, gilt sie nur dann als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. • Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG ist keine bloße Beweislastregel; welche Krankheiten als dienstunfallähnlich gelten, bestimmt der Verordnungsgeber durch Listung in der Anlage 1 zur BKVO. • Für Krankheiten, die durch kumulative Einwirkung entstehen, ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Krankheitswert sicher diagnostiziert werden kann; es genügt, dass eine Diagnose zum relevanten Zeitpunkt möglich gewesen wäre. • Die unterschiedliche Behandlung von Fällen vor und nach Aufnahme einer Krankheit in die Anlage 1 verstößt nicht gegen Art. 3 GG und ist sachlich gerechtfertigt. Der Kläger, bis 2008 im Justizvollzugsdienst beschäftigt, war von 22. Mai 1995 bis 7. November 1997 in einer Anstaltsproduktion eingesetzt, in der Gefangene mit lösungsmittelhaltigen Klebstoffen arbeiteten. Ab Februar 2008 war er dienstunfähig; im März 2008 wurde bei ihm Polyneuropathie diagnostiziert. Die Anerkennung als Berufskrankheit nach BK-1317 wurde abgelehnt; die Berufskrankheiten-Verordnung hatte Polyneuropathie erst mit Wirkung zum 1. Dezember 1997 aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, der Kläger sei spätestens im November 1997 erkrankt, als eine sichere Diagnostizierbarkeit gegeben gewesen wäre. Der Kläger rügte in der Revision, es komme nur auf die spätere Listung an und nicht auf den Zeitpunkt der Erkrankung. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG, die auf die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung verweist. • Nur Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 BKVO aufgeführt sind, können nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten; eine rückwirkende Anerkennung durch Verweis auf andere Verordnungsteile ist im Dienstunfallrecht nicht vorgesehen. • § 31 Abs. 3 BeamtVG ist keine allgemeine Beweislastvorschrift, sondern schafft eine vom Verordnungsgeber bestimmte Kataloglösung zur Gleichstellung bestimmter Krankheiten mit Dienstunfällen. • Die Stichtagsregelung der Aufnahme in die Anlage 1 ist verfassungsgemäß; sie verletzt Art. 3 GG nicht, weil Stichtage sachlich begründbar sind und die unterschiedliche Rechtslage beamtenrechtlich gerechtfertigt sein kann. • Für kumulative Erkrankungen ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem der Krankheitswert sicher diagnostiziert werden kann; es genügt, dass die Diagnose zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. • Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Diagnose spätestens im November 1997 möglich gewesen wäre; diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend und wurden nicht hinreichend angegriffen. • Die Aufnahme der Polyneuropathie in die Anlage 1 mit Inkrafttreten 1. Dezember 1997 bedeutet, dass eine Erkrankung, deren Krankheitswert bereits im November 1997 erreicht war, nicht als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG gilt. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Polyneuropathie als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG. Maßgeblich ist, ob die Krankheit zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war; das war hier nicht der Fall, weil die Aufnahme erst zum 1. Dezember 1997 wirkte und der Krankheitswert beim Kläger spätestens im November 1997 erreicht war. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Diagnostizierbarkeit binden das Revisionsgericht. Eine verfassungsrechtliche oder fürsorgerechtliche Pflicht des Dienstherrn zu weitergehender Gleichstellung besteht nicht. Die Kostenentscheidung blieb der Vorinstanz gemäß § 154 Abs. 2 VwGO überlassen.