Beschluss
4 L 516.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1010.VG4L516.17.00
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Leitsätze
1. An den erforderlichen Inhalt einer Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug der Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Insoweit reicht es regelmäßig aus, wenn der Sofortvollzug mit der Suchtprävention durch Herstellung einer zügigen Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz begründet wird.(Rn.15)
Die Verwendung einzelner Textbausteine ist dabei unschädlich.(Rn.16)
2. Der Betreiber einer Spielhalle benötigt eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis, wobei sich die Erteilung einer solchen bei Bestandsunternehmen nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz richtet. Danach muss die Spielhalle mindestens 200 m Abstand zur nächstgelegenen, in öffentlicher und freier Trägerschaft geführten Schule einhalten.(Rn.18)
Eine unzulässige Nähe ist regelmäßig gegeben, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt.(Rn.20)
Jedoch kann von dem Regelabstand in atypischen Fällen in beide Richtungen abgewichen werden. Danach ist eine unzulässige Nähe regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn der ansonsten unschädliche Abstand bei 201 m und mehr liegt, die Spielhalle jedoch auf einer direkten Wegstrecke zwischen zwei Schulstandorten liegt, über die die Schüler pendeln müssen.(Rn.22)
3. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Spielhallenbetreiber wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen.(Rn.24)
Insoweit steht das Interesse an der zumindest zeitweisen Aufrechterhaltung des Betriebes grundsätzlich hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurück.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den erforderlichen Inhalt einer Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug der Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Insoweit reicht es regelmäßig aus, wenn der Sofortvollzug mit der Suchtprävention durch Herstellung einer zügigen Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz begründet wird.(Rn.15) Die Verwendung einzelner Textbausteine ist dabei unschädlich.(Rn.16) 2. Der Betreiber einer Spielhalle benötigt eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis, wobei sich die Erteilung einer solchen bei Bestandsunternehmen nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz richtet. Danach muss die Spielhalle mindestens 200 m Abstand zur nächstgelegenen, in öffentlicher und freier Trägerschaft geführten Schule einhalten.(Rn.18) Eine unzulässige Nähe ist regelmäßig gegeben, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt.(Rn.20) Jedoch kann von dem Regelabstand in atypischen Fällen in beide Richtungen abgewichen werden. Danach ist eine unzulässige Nähe regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn der ansonsten unschädliche Abstand bei 201 m und mehr liegt, die Spielhalle jedoch auf einer direkten Wegstrecke zwischen zwei Schulstandorten liegt, über die die Schüler pendeln müssen.(Rn.22) 3. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Spielhallenbetreiber wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen.(Rn.24) Insoweit steht das Interesse an der zumindest zeitweisen Aufrechterhaltung des Betriebes grundsätzlich hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurück.(Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt in der Z... Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg, eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 4. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal einen Abstand der Spielhalle zu der in der F... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg belegenen Zweigstelle des L...-Gymnasiums, das seinen Hauptsitz in der S... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg hat, von 200 Metern. Von der Spielhalle der Antragstellerin aus liegt der Schulstandort F... in nordwestlicher, der Standort S... in südöstlicher Richtung. Mit Bescheid vom 2. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffer 1), denn die Spielhalle liege in räumlicher Nähe zum L...-Gymnasium und erfülle damit einen Versagungsgrund. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1 des Bescheides an (Ziffer 2) und forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb mit Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung des Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen; ferner untersagte sie gemäß im Falle einer Betriebsfortsetzung den über diesen Zeitpunkt hinaus den dann unerlaubten Weiterbetrieb (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheids nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 4). Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 14. November 2017 Widerspruch. Sie trug zur Begründung vor, das L...-Gymnasium befinde sich nicht in der F.... Es werde auch bestritten, dass der Abstand lediglich genau 200 m betrage. Mit ihrem am 18. November 2017 angebrachten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen ergänzend vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formelhaft und wenig einzelfallbezogen. Sie müsse ihren Betrieb nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides aufgeben, weil die Behörde nicht die sofortige Vollziehung der Einstellung des Spielhallenbetriebes angeordnet habe. Auf gerichtlichen Hinweis vom 20. November 2018 hat der Antragsgegner die Tenorpunkte 2) bis 4) des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2018 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Versagung der Erlaubniserteilung angeordnet. Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, das abgestufte Verfahren der Prüfung der Erlaubniserteilung gebiete es, den gesetzlich festgelegten Fristablauf der Fiktionswirkung sicherzustellen. Überdies gehe es um Suchtprävention und den Jugendschutz; auch der Bekämpfung der Spielsucht komme Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu. Die Antragstellerin ergänzt, auch die erneute Vollziehungsanordnung bleibe in der Begründung formelhaft. Zudem befinde sich der Schulstandort des L...-Gymnasiums in der S... in mehr als 200 m Entfernung von ihrer Spielhalle. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 2. November 2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Auf Anfrage des Gerichts hat das Leibniz-Gymnasium mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler im Schulalltag den Weg zwischen den Schulstandorten S... und F... zurückzulegen haben. II. 1. Der Antrag, der sich – nur noch – gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung richtet, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, bleibt aber ohne Erfolg. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier im Punkt 1) des in Rede stehenden Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt nachträglich ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die Anordnung in ihrem Vorspruch auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. b. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). b. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. aa. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Das L...-Gymnasium ist eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Denn es handelt sich bei ihm – wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) SchulG Bln aufgeführte Schule. Die Antragstellerin kann nichts daraus herleiten, dass sie bestreitet, in der F... befinde sich ein Schulstandort des L...-Gymnasiums. Denn in der auszugsweise im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liste der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG) ist das Leibniz-Gymnasium u.a. mit den Standorten S... und F... (Filiale) aufgeführt. Des Weiteren vermag sie die Richtigkeit des vom Antragsgegner ermittelten Abstandes von 200 m zum L...-Gymnasium nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie ihn pauschal bestreitet. Nach Maßgabe des Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner den Abstand der Spielhalle der Antragstellerin zum L...-Gymnasium mithilfe des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen betriebenen Geoportals Berlin (FIS Broker) ermittelt. Dies entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG, wonach die Messung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Bezugspunkte durchgeführt wird. Im Übrigen würde im vorliegenden Fall wohl auch eine Überschreitung eines Abstandes von 200 m die Antragstellerin nicht zum Erfolg führen. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG stellt darauf ab, dass der Versagungsgrund einer räumlichen Nähe zu Schulen regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet. Das heißt im Umkehrschluss, dass eine (unzulässige) räumliche Nähe regelmäßig vorliegt, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): „Nach Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Ein derartiger – auf Tatbestandsebene zu entscheidender – atypischer Fall dürfte indes in der vorliegenden Konstellation zu sehen sein. Denn diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Spielhalle der Antragstellerin auf einer direkten und – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht unwahrscheinlichen - Wegstrecke zwischen dem hiervon in nordwestlicher Richtung liegenden Schulstandort in der F... und dem in südöstlicher Richtung liegenden Schulstandort in der S... liegt. Die Schule hat auf Anfrage mitgeteilt, dass im Schulalltag Schülerinnen und Schüler zwischen den Schulstandorten pendeln. Bei dieser Sachlage dürfte hier eine unzulässige Nähe zu einer Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG auch dann anzunehmen sein, wenn ein regelmäßig unschädlicher Abstand von 201 Metern und mehr vorliegt. bb. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen auch materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 des GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. c. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (vor-aussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen einer möglichen Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über den Antrag streitig entschieden wurde; soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis – der Teilaufhebung des Bescheides – im Falle streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. a. Hinsichtlich der unter Tenorpunkt 2) des angefochtenen Bescheides verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1) des Bescheides gilt das oben zu 1. Ausgeführte entsprechend. Dabei steht die von der Behörde ursprünglich gewählte Formulierung nicht der Annahme entgegen, dass hiervon auch die Versagung der beantragten Erlaubnisse umfasst war (vgl. st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 2. März 2018 – VG 4 L 316.17 –, juris Rn. 18 f.). b. Der Antrag wäre auch hinsichtlich der zu Ziff. 3) des angefochtenen Bescheides ergangenen Untersagungsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Insoweit war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. März 2018, a.a.O. Rn. 38). Die Aufforderung genügte den Anforderungen an die Bestimmtheit, da sie kalendermäßig bestimmt war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln lagen vor. Denn es hätte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis gefehlt. Hieraus hätte die Behörde wegen der gleichzeitig verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.). Die gewährte Frist, nach Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung des Bescheides die Spielhalle zu schließen, stellte sich auch nicht als unangemessen kurz dar, zumal es sich bei der von ihr betriebenen Spielhalle nicht um einen Betrieb handelt, in dem längerfristig geplante Kundenaufträge und Lieferbeziehungen – wie etwa in einem klassischen Handwerksbetrieb – abgewickelt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um ein Geschäft mit ad-hoc-Dienstleistungen, für dessen Schließung im Ergebnis nur die Türen verschlossen werden müssen. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Schließungsverfügung ist nichts ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutrat (vgl. zu § 15 GewO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). c. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des streitgegenständlichen Spielhallenbetriebs begegnete auch die Androhung des Zwangsgelds weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründete auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. 3. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat sich die Kammer an den Ziffern 1.5 und 1.7.2 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und ihn mit der Hälfte des im angefochtenen Bescheid angedrohten Zwangsgeldes angesetzt, die mit 10.000 Euro den für die Grundverfügung nach Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 7.500 Euro zu bemessenden Streitwert übersteigt.