Urteil
4 K 491.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0528.VG4K491.17.00
16Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV) beruhen auf der Einlagensicherungsrichtlinie (juris: EURL 49/2014) und sind auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschriften über die Jahresbeiträge und den Verwaltungskostenzuschlag begegnen keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.21)
2. Die Festlegung eines Mindestbeitrags zur EdB unabhängig vom Risiko des jeweiligen CRR-Instituts ist ebenso wie das Absehen von einer Deckelungsregelung, die nach dem früheren Recht (§ 8 Abs. 2 EAEG) eine Begrenzung des Jahresbeitrags auf 0,6 % der haftenden Eigenmittel vorsah, durch das in Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie (juris: EURL 49/2014) und § 17 Abs. 2 EinSiG normierte Erfordernis einer Zielausstattung von 0,8 % der gedeckten Einlagen bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 gerechtfertigt.(Rn.27)
3. Fallen die Verwaltungskosten für die der EdB zugeordneten CRR-Institute im Wesentlichen unabhängig von deren Größe in gleicher Höhe an, ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die EdB zur Berechnung des Verwaltungskostenzuschlags die nach der EntschFinV vorgesehene absolute Höchstgrenze von 12.500,- Euro ausschöpft und den noch verbleibenden Bedarf über eine flexible Handhabung des überdies möglichen prozentualen Zuschlags von bis zu 0,5 % des Jahresbeitrags abdeckt.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV) beruhen auf der Einlagensicherungsrichtlinie (juris: EURL 49/2014) und sind auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschriften über die Jahresbeiträge und den Verwaltungskostenzuschlag begegnen keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.21) 2. Die Festlegung eines Mindestbeitrags zur EdB unabhängig vom Risiko des jeweiligen CRR-Instituts ist ebenso wie das Absehen von einer Deckelungsregelung, die nach dem früheren Recht (§ 8 Abs. 2 EAEG) eine Begrenzung des Jahresbeitrags auf 0,6 % der haftenden Eigenmittel vorsah, durch das in Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie (juris: EURL 49/2014) und § 17 Abs. 2 EinSiG normierte Erfordernis einer Zielausstattung von 0,8 % der gedeckten Einlagen bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 gerechtfertigt.(Rn.27) 3. Fallen die Verwaltungskosten für die der EdB zugeordneten CRR-Institute im Wesentlichen unabhängig von deren Größe in gleicher Höhe an, ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die EdB zur Berechnung des Verwaltungskostenzuschlags die nach der EntschFinV vorgesehene absolute Höchstgrenze von 12.500,- Euro ausschöpft und den noch verbleibenden Bedarf über eine flexible Handhabung des überdies möglichen prozentualen Zuschlags von bis zu 0,5 % des Jahresbeitrags abdeckt.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die nach § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken vom 15. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht sowohl zur Zahlung des Jahresbeitrags 2016 als auch zu einem Verwaltungskostenzuschlag herangezogen. 1. Rechtsgrundlage für den Jahresbeitrag ist § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes – EinSiG – vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786). Danach sind die CRR-Kreditinstitute bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen nach Satz 2 der Vorschrift der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 EinSiG und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 EinSiG berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Auch wenn § 26 Abs. 1 Satz 1 EinSiG lediglich die Verpflichtung zur Beteiligung am Einlagensicherungssystem statuiert, folgt die Befugnis der Beklagten, den Anspruch hoheitlich geltend zu machen, jedenfalls aus § 32 Abs. 1 EinSiG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift geht mithin von einer Befugnis aus, die Forderung mittels eines Leistungsbescheides und damit eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. b) Die Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei den Vorschriften des EinSiG handelt es sich um eine Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie), die im sogenannten DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) erfolgt ist. Nach Art. 10 Abs. 1 UAbs 2 der Richtlinie bringen die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Das Gesetz beruht insoweit somit auf höherrangigem Recht und steht mit ihm nicht im Widerspruch. Grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches Finanzierungssystem bestehen nicht. Dabei kann offen bleiben, an welchem Maßstab sich die von der Klägerin erhobenen „grundlegenden Bedenken“ zu orientieren hätten. Während die Beklagtenseite darauf verweist, jedenfalls zwingende Vorgaben der Richtlinie seien allein an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl C 83 vom 30. März 2010, S. 389), hier insbesondere an Art. 16, der die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt, zu messen, sieht die Klägerin hier einen Grundrechtsbezug und beruft sich auf Art. 12 des Grundgesetzes. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Denn die Regelungen sind nach Überzeugung der Kammer auch gemessen an dem strengeren Maßstab der Grundrechte nicht zu beanstanden. In seinem Beschluss vom 24. November 2009 (– 2 BvR 1387/04 –, juris) hat sich das BVerfG ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des seinerzeitigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – EAEG –, der im Kern inhaltsgleichen Vorläuferregelung des jetzigen Rechts, befasst und darin ausgeführt (Rn. 53 - 57): „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 m.w.N.). (…) Für ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhobene Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (Sonderabgaben im engeren Sinn) hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sie schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ). Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 55, 274 ). (…)“ Nach diesem Maßstab des besteht kein Anlass, an der Verfassungsgemäßheit des EinSiG als solchem zu zweifeln, das vom Grundansatz her die Fortsetzung des bisherigen Systems darstellt. Denn ebenso wie die Vorgängerregelung erfüllen auch die neuen Bestimmungen des EinSiG die genannten Vorgaben (homogene Gruppe der CRR-Institute, spezifische Sachnähe und gruppennützige Verwendung), was letztlich auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. c) Gesetzliche Grundlage für die konkrete Beitragsbemessung ist § 19 EinSiG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden die verfügbaren Finanzmittel durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen nach Absatz 2 der Vorschrift auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 EinSiG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 EinSiG, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen zu treffen. Hiervon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV –) vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9) erlassen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntSchFinV beträgt der Jahresbeitrag für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, mindestens 20.000,- Euro. aa) Soweit die Klägerin meint, die Verordnung sei nicht von Gesetz abgedeckt, weil § 19 Abs. 1 für die Beitragsberechnung auf die gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos beruhen, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist, abstellten, geht der Einwand fehl. Denn das Gesetz sieht in § 26 Abs. 1 Satz 4 selbst vor, dass die Entschädigungseinrichtung Mindestbeiträge erheben kann. Insoweit hat der Gesetzgeber also eine Ausnahme von der auf der Grundlage der in § 19 Abs. 1 EinSiG genannten Faktoren erfolgenden Berechnung vorgesehen, allerdings nur in den Fällen, in denen die in der Berechnungsformel des § 7 Abs. 1 EntSchFinV genannten Faktoren – wie auch im Fall der Klägerin – rechnerisch einen Jahresbeitrag von unter 20.000,- Euro ergeben. Für die Annahme der Nichtigkeit der Regelung ist daher kein Raum, zumal es die Einlagensicherungsrichtlinie den Mitgliedstaaten in Art. 13 Abs.1 UAbs. 5 gerade überlässt, Mindestbeiträge zu erheben. Der Einwand der Klägerin, so gebe es keinerlei Anreiz, ein risikoarmes Geschäft zu betreiben, ist möglicherweise für die „kleinen“ CRR-Institute wie sie selbst zutreffend, aber rechtlich nicht von Belang. Denn diese Entscheidung dürfte insoweit vom gesetzgeberischen Spielraum abgedeckt sein. Die Beklagte hat hier zutreffend ausgeführt, dass es gerade das Wesen eines Mindestbeitrags sei, dass bis zu seiner Überschreitung eine Veränderung von Rechengrößen keine Änderung des Beitrags bewirke. Auch einen Widerspruch zu den – auf Art. 13 Abs. 3 der Einlagensicherungsrichtlinie beruhenden – Leitlinien der European Banking Authority (EBA) vom 22. September 2015 (EBA/GL/2015/10) zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Unterpunkt 69 (S. 26) sieht hier lediglich vor, dass die Behörden die Gefahr übermäßiger Risikobereitschaft, die mit der Festlegung fester Beiträge einhergeht, gebührend berücksichtigen sollten. Auch dies lässt nach Auffassung der Kammer Spiel für die vom Verordnungsgeber getroffene Höhe des Mindestbeitrags. Soweit die Klägerin überdies beanstandet, dass ein solches System nicht „fair“ sei, und hierfür (lediglich) den Erwägungsgrund 36 der Einlagensicherungsrichtlinie heranzieht („ …Es sollte auch zu einer fairen Beitragsberechnung führen sowie Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen“…), verkennt sie, dass die Richtlinie durch die Zulassung eines Mindestbeitrags gerade zu erkennen gibt, dass ein solches System nicht von vornherein „unfair“ ist. Zudem kommt den Erwägungsgründen keine rechtliche Bindungswirkung zu. bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die gesetzliche (Neu-) Regelung nicht das umsetzt, was der Gesetzgeber beabsichtigt habe, wenn sie meint, dieser habe mit der Neuregelung zugleich eine “Fortführung von § 8 Abs. 2 EAEG a.F.“ gewollt. Diese – durch das EinSiG abgelöste – Vorschrift lautete sah in Satz 2 vor, dass in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen ist. Tatsächlich findet sich in den Materialien des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/3786, S. 64) in der Begründung zu § 26 EinSiG, dass dessen Absatz 1 Satz 1 in Fortführung von § 8 Absatz 2 EAEG a.F. eine jährliche Beitragsverpflichtung der zugeordneten CRR-Kreditinstitute statuiere. Allerdings lässt sich dem Entwurf zugleich entnehmen, dass „die Regelungen aus § 8 EAEG a.F. teilweise nicht aufrechterhalten werden“ sollten (S. 60), und dass der Abschnitt 2 des Kapitels 2 die Berechnung der Beiträge der einer Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute für die Zwecke der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung nur in Anlehnung an § 8 EAEG regeln sollte; ferner wurde danach die Systematik des § 8 EAEG aus rechtssystematischen Erwägungen überarbeitet. Daher ist offenkundig davon auszugehen, dass die Obergrenzenregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG nicht übernommen werden und sich die Absicht der „Fortführung“ des § 8 Abs. 2 EAEG nicht auf alle Details der bestehenden Regelung beziehen sollte, sondern auf das in der Vorgängervorschrift des § 26 EinSiG schon etablierte System der Einlagensicherung dem Grunde nach. Dies wird bestätigt durch den klaren Wortlaut des § 26 EinSiG, der eine Obergrenze gerade nicht vorsieht. d) Die Klägerin ist auch ein sog. CRR-Kreditinstitut und damit der Beklagten zugeordnet. Nach § 1 Abs. 3 d) des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert, sind CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1). Die genannte Verordnung (sog. Kapitaladäquanzverordnung) definiert in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Kreditinstitut als ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Die Klägerin betreibt unstreitig jedenfalls auch das Einlagengeschäft und ist daher als CRR-Kreditinstitut anzusehen. Dass sie dieses – wie sie vorträgt – nicht als eigenes Geschäftsfeld betreibt, sondern lediglich als „gleichsam unvermeidlich notwendiges Zusatzangebot zur Abrundung des Produktportfolios“, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für den Umstand, dass sie ein relativ kleines Bankhaus ist. Auf die Frage, ob die Kunden auf die Einlagensicherung Wert legen oder nicht, weil die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen hafteten, kommt es ebenso wenig an, weil die Zugehörigkeit zum Einlagensicherungssystem nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Denn nach der Einlagensicherungsrichtlinie sind alle CRR-Kreditinstitute in angemessener Weise am Aufbau der Zielausstattung i.H.v. 0,8 % der gedeckten Einlagen bis zum 3. Juli 2024 zu beteiligen. Im Übrigen würde auch die Klägerin im Entschädigungsfall von der Zugehörigkeit zum Einlagensicherungssystem profitieren. e) Soweit die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass sie als Kommanditgesellschaft organisiert ist, darauf abzielen sollte, sie sei anders zu behandeln als andere, nicht als Personen-, sondern als Kapitalgesellschaften organisierte Kreditinstitute, vermag die Kammer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht zu erkennen. Anknüpfungspunkt der Zuordnung der Klägerin zur Beklagten ist ihre Eigenschaft als CRR-Institut; insoweit wird sie mit anderen, nicht gleichermaßen organisierten Instituten gleich behandelt. Liegt der sachliche Grund der Zuordnung der Kreditinstitute zur EdB damit allein in dem mit der Abwicklung von Bankgeschäften verbundenen, über die Zugehörigkeit zur Beklagten abgesicherten finanziellen Risiko im Fall der Insolvenz für deren Kunden, wäre jeder andere Anknüpfungspunkt – zumal wenn er, wie der jährliche Jahresüberschuss, Schwankungen unterläge – sachfremd. Denn dieses Risiko unterscheidet sich grundsätzlich nicht bei als Kapitalgesellschaft gebildeten Banken und anders organisierten Instituten. f) Der angefochtene Bescheid setzt den Jahresbeitrag auch der Höhe nach zutreffend fest. Die Beklagte hat im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften einen Mindestbetrag gegenüber der Klägerin festgesetzt. Die Einwände der Klägerin gegen diese Höhe sind weder abstrakt noch konkret berechtigt. aa) Dass der Verordnungsgeber den Mindestbeitrag – wie die Klägerin meint – „willkürlich“ festgesetzt hätte, ist nicht überzeugend. Bereits in der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB-Beitragsverordnung - EdBBeitrV) war in § 1 Abs. 1 ein Mindestjahresbeitrag in Höhe von 15.000,- Euro vorgesehen. Der Mindestbeitrag von nunmehr 20.000,- Euro liegt nur um 5.000,- Euro höher. Das erscheint schon für sich genommen nicht überzogen, sondern hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorgabe auch daher herrührt, dass die Einlagensicherungsrichtlinie eine Zielausstattung vorgibt. Nach Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten nämlich dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Mag das bisherige Recht (vgl. dazu § 1 Abs. 5 EdBBeitrV) auch vorgesehen haben, dass der Jahresbeitrag den Betrag von 0,6 % der haftenden Eigenmittel des Instituts nicht übersteigen darf, hat sich der Verordnungsgeber hier dazu entschlossen, keine Obergrenze vorzunehmen. Das scheint weder willkürlich noch insgesamt unverhältnismäßig. Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Eigenmittel typischer CRR-Kreditinstitute üblicherweise deutlich höher liegen als diejenigen der Klägerin. bb) Richtig ist allerdings auch, dass der gegenüber der Klägerin erhobene Jahresbeitrag 2016 hier im Vergleich zu den vorangegangenen Beitragsjahren deutlich angestiegen ist, da sich die seinerzeitigen Beitragsbescheide durch die Deckelung in Höhe von 0,6 % der haftenden Eigenmittel im mittleren vierstelligen Bereich bewegten. Dies ist aber rechtlich nicht von Belang. Das BVerfG hat sich in der bereits zitierten Entscheidung (2 BvR 1387/04, a.a.O.) zur Frage der – absoluten bzw. relativen – Höhe der Beiträge wie folgt geäußert (Rn. 95 ff.): „4. Die Jahresbeiträge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1 und 2 BeitragsVO sind auch im Übrigen mit den materiell-verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Belastung mit diesen Beiträgen ist verhältnismäßig; insbesondere ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 102, 197 ; stRspr). Ob dies auch für die nicht generell, sondern nur nach § 3 Abs. 4 BeitragsVO durch einen individuellen Schutz vor erdrosselnden Wirkungen im Einzelfall beschränkte Erhebung von Sonderbeiträgen gilt, ist hier nicht zu entscheiden. Die hier allein zu beurteilenden Jahresbeiträge in den Jahren 1999 bis 2001, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO in der hier maßgeblichen Fassung einer Kappungsgrenze von grundsätzlich 10% des Jahresüberschusses unterliegen, bieten keine Anhaltspunkte für unzumutbare Belastungswirkungen im Regelfall der Beitragserhebung.“ Legt man neben diesen Grundsätzen überdies zugrunde, dass die Ausgestaltung funktionsfähiger Entschädigungssysteme auf dem Finanzmarkt eine außerordentlich komplexe Aufgabe darstellt (BVerfG, a.a.O., Rn. 77) und dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen kann (ebenda), stellen sich die Regelungen zur Beitragshöhe vorliegend ebenfalls als verhältnismäßig dar. Denn die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt erscheint hier – ebenso wie in dem vom BVerfG entschiedenen Fall – insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt, und erkennbar wird nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Vor allem aber ist die Festlegung des (Mindest-)Betrages dem Umstand geschuldet, dass sowohl die Einlagensicherungsrichtlinie in Art. 10 Abs. 2 ebenso wie das EinSiG selbst in seinem § 17 Abs. 2 eine Zielausstattung in Höhe von 0,8 % der gedeckten Einlagen bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 vorsehen. Dies stellt einem sachlichen Grund dafür dar, dass sich das bisherige System grundlegend geändert hat und zum Zweck der besseren finanziellen Absicherung der Entschädigungseinrichtung nunmehr höhere Mindestbeiträge ohne Deckelung erhoben werden. Dass es – wie die Beklagte ausführt – bei Umstellung des Gesamtsystems der Beitragserhebung stets zu einer Veränderung der Belastungen kommt, leuchtet ohne Weiteres ein. cc) Eine Erdrosselungswirkung des Mindestbeitrags lässt sich hier ebenso wenig erkennen. Denn eine erdrosselnde Wirkung einer Abgabe oder eines Beitrags setzt stets voraus, dass – wofür schon hier nichts erkennbar ist – die Abgabe nicht lediglich einzelne Betroffene extrem belastet; vielmehr kann von einer erdrosselnden Wirkung nur die Rede sein, wenn dieser Effekt regelmäßig eintritt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 –, juris Rn. 20, m.w.N.). Dabei ist ein durchschnittlicher Betroffener zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 5 C 295/18.N –, juris Rn. 42 m.w.N.). Die entscheidende Kammer hat in einem Fall, in dem sich die Beitragspflicht auf 10.061,76 Euro bei einem Jahresüberschuss von 123.064,27 Euro, mithin um eine Gesamtbelastung von 8,2 % belief, eine Erdrosselungswirkung verneint (Beschluss vom 9. Juli 2012 – VG 4 L 75.12 – S. 6 UA, bestätigt durch OVG 1 S 100.12, Beschluss vom 6. Februar 2014). Auch wenn diese Entscheidung zur Sonderzahlung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierunternehmen aus Anlass des Entschädigungsfalles „P...“ ergangen ist, sind diese Grundsätze auch hier übertragbar. Zu Recht verweist die Beklagte zudem darauf hin, dass sich der Mindestbeitrag auf lediglich 0,1 Prozent der Bilanzsumme der Klägerin in Höhe von 18,2 Millionen Euro am 31. Dezember 2015 beläuft. Unter Abzug des Jahresbeitrags von 20.000,- Euro vom Jahresüberschuss in Höhe von 729.889,39 Euro verblieb der Klägerin bezogen auf das Jahr 2016 immer noch ein Betrag von 709.889,39 Euro, weshalb sich der Jahresbeitrag auf lediglich etwa 2,7 % hiervon beläuft. dd) Soweit die Klägerin auf ihre (angeblich) besondere Struktur als KG verweist und insoweit die Höhe des Jahresbeitrags von 20.000,- Euro unangemessen findet, rügt sie auch insoweit einen Gleichheitsverstoß. Weil bei als Personengesellschaft mit drei Gesellschaftern zwei persönlich Haftende kein Gehalt bezögen, sondern am Jahresüberschuss beteiligt seien, seien sie mit dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht vergleichbar. In der Nichtberücksichtigung dieser Besonderheit liegt aber kein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund von hinreichendem Gewicht für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist er befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42). Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe verfügt der Normgeber dabei grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07-, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris Rn. 50 ff.; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2014 – OVG 1 S 100.12 –, BA S. 9). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellte sich die offenbar von der Klägerin gewünschte Anknüpfung des Jahresbeitrags an die Gesellschaftsform des CRR-Instituts gerade nicht als sachgerecht dar. Würde man nämlich den verbleibenden Gewinn zum Anknüpfungspunkt machen, unterläge das Jahresbeitragsaufkommen erheblichen, nicht vorhersehbaren Schwankungen, was dem gewichtigen Interesse eines effektiven Anlegerschutzes entgegenstünde. Entsprechend stellt der Jahresüberschuss in der Formel des § 7 der EntschFinV keinen Faktor für die Beitragsbemessung dar. ee) Das Argument der Klägerin, sie habe nach der Lektüre des Informationsschreibens der Beklagten vom 6. Oktober 2015 über die anstehenden Gesetzesänderungen nicht damit rechnen müssen, dass der Anstieg der Beitrags sich in ihrem Fall so wie geschehen erhöhen würde, ist ebenso wenig geeignet, ihr zu einem geringeren Jahresbeitrag für 2016 zu verhelfen. Denn das genannte Schreiben schätzt lediglich das erwartete (Gesamt-)Beitragsvolumen auf ca. 300 bis 400 Mio. Euro (und liegt damit angesichts des später tatsächlich ermittelten Wertes von 391.849.023,- Euro sogar in diesem Rahmen), und es trifft zudem die (ebenfalls zutreffende) Aussage, dass das individuelle Beitragsvolumen von der Größe des Anteils des Instituts am geschätzten Volumen abhänge. Weder enthält das Schreiben der Beklagten eine konkrete Zahlenangabe, auf die die Klägerin sich hier berufen könnte, noch einen Hinweis auf eine etwaige Beibehaltung der Deckelungsregelung; die Voraussetzungen für eine Zusicherung (§ 38 VwVfG), aus der sich anderes als das jetzt Geforderte ergibt, sind mithin nicht erfüllt. 2. Der angegriffene Bescheid ist auch mit Blick auf den von der Beklagten erhobenen Verwaltungskostenzuschlag dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. § 26 Abs. 1 Satz 3 EinSiG sieht einen angemessenen pauschalierten Zuschlag zum Jahresbeitrag gesetzlich vor. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EntschFinV kann zusätzlich zum Jahresbeitrag zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag darf nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12.500,– Euro jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kostenzuschlag wird nach Satz 3 mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Regelung, die sich dadurch erklärt, dass die durch die Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen der CRR-Kreditinstitute finanzierten verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtungen nach § 20 EinSiG nicht mehr zur Kostendeckung verwendet werden dürfen, liegen hier vor, und die Beklagte hat das ihr hierbei zustehende Ermessen gemessen an Maßstab des § 114 S. 2 VwGO fehlerfrei ausgeübt Dass und in welcher Höhe bei der Beklagten Verwaltungskosten entstehen, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem Vermerk vom 1. März 2018; wenngleich dieser erst für das vorliegende Verfahren erstellt worden ist, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der dort aufgestellten Feststellungen, die auch die Klägerin nicht grundlegend in Zweifel zieht. Auch der Gesetzgeber geht bei seiner Festlegung offensichtlich davon aus, dass sich die laufenden Verwaltungskosten der einzelnen Kreditinstitute ungeachtet ihrer Größe nicht wesentlich unterschieden; entsprechend hat die Beklagte den Grundbetrag bei allen Instituten in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gleichermaßen mit 12.500,- Euro angesetzt. Dies hält sich im Rahmen des rechtlich Möglichen und ist auch überdies nicht zu beanstanden. Denn es liegt auf der Hand, dass die bloßen Kosten, die bei der Verwaltung der zugeordneten Institute entsteht, unabhängig von der Größe des jeweiligen CRR-Instituts sind und sich im Wesentlichen auf die formularmäßig gleichlaufende Erfassung und die Verwaltung der für die Beitragsermittlung erforderlichen Daten der jeweiligen Institute beschränken. Hiervon zu unterscheiden sind demgegenüber die unabhängig entstehenden Verwaltungskosten, die im Entschädigungsfall anfallen, weil der Abwicklungsaufwand von den Entschädigungssummen und der Zahl der zu entschädigenden Kunden abhängen dürfte und die Abwicklungskosten daher sehr unterschiedlich ausfallen können. Diese Kosten sind aber solche nach Eintritt des Entschädigungsfalles nach § 10 ff. EinSiG und haben deshalb mit dem insoweit pauschalierten Grundbetrag nichts zu tun, zumal Entschädigungsfälle nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht von ihr selbst, sondern einer hierfür gesondert gebildeten Einlagensicherungs-GmbH abgewickelt werden. Damit war es nicht sachfremd, dass die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Verwaltungskosten durch die Ausschöpfung des ihr zugewiesenen Rahmens möglichst gleich auf alle Institute verteilt hat. Sie hat zudem ihr Ermessen erkannt und dieses auch mit Blick auf den Kostenzuschlag und den variablen Satz ausgeübt. Auch dieser Zuschlag, den die Beklagte hier vorgenommen hat, hält sich im gesetzlichen Rahmen. Das Gesetz lässt einen Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent des Jahresbeitrags zu, orientiert sich also (nur) insoweit an der Größe der Institute. Das Gericht hat schließlich nach der ihm nur eingeschränkt zustehenden Überprüfungsbefugnis keine Bedenken gegen die hierbei von der Beklagten gewählten Methode; diese hat zunächst den Bedarf herausgefunden (2.764.142.02 Euro), sodann die Summe ermittelt, die sich aus den Faktoren Grundbetrag multipliziert mit der Zahl der zugeordnete Institute ergibt (12.500,- x 203 = 2.537.500,-), und sodann ermittelt, welcher Prozentsatz – bezogen auf den erwarteten Gesamtjahresbeitrag – zusätzlich angesetzt werden muss, um die noch bestehende Differenz zu decken. Dabei hat sie einen Prozentsatz von 0,06 ermittelt, was im Fall der Klägerin (lediglich) 12,50 Euro ausmacht. Soweit die Klägerin meint, sie werde dadurch benachteiligt, folgt hieraus kein Ermessensfehler. Denn vor dem Hintergrund weitgehend gleich hoher Verwaltungskosten der zugeordneten Institute stellt sich allein die gewählte Methode als diejenige dar, mir der der ganz überwiegende Teil der Kosten gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt wird. Darin liegt gerade eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Gewichtung. Die weitere Aufschlüsselung der Verwaltungskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass es sich nach § 26 Abs. 1 Satz 3 EinSiG und § 5 Abs. 3 Satz 1 EntschFinV um einen pauschalierten Verwaltungskostenzuschlag handelt, so dass eine weitere Aufschlüsselung von Einzelpositionen nicht geboten sei. Der Vermerk vom 1. März 2018 war daher eine ausreichende Basis zur Begründung des Vorgehens. 3. Die Erhebung der Widerspruchsgebühr beruht schließlich auf § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FinDAGKostV) vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 482). Danach beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich – wie hier – ausschließlich gegen einen Beitragsbescheid nach § 26 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes richtet. Als unteren Rahmen sieht der letzte Halbsatz in Verbindung mit Absatz 5 der Vorschrift eine Mindestgebühr von 50 Euro vor. Zwar hat die Beklagte bei der Festsetzung des Rahmens der Widerspruchgebühr irrig eine Obergrenze von 1.500,- Euro zugrunde gelegt, die sich aus Satz 2 von § 3 Abs. 4 FinDAGKostV ergibt. Diese Regelung ist hier aber nicht anwendbar, da insoweit Satz 3 spezieller ist. Tatsächlich liegt die hier einschlägige Obergrenze damit bei 3.251,20 Euro (= 10 % des streitigen Betrages), so dass der hier von der Beklagten unter Annahme eines durchschnittlichen Aufwands zur Bearbeitung des Widerspruchs zugrundgelegte Mittelwert bei 1.650,60 Euro gelegen hätte. Durch die Unterschreitung des angenommenen Mittelwertes ist die Klägerin aber jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, und diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist eine Privatbank. Sie existiert seit 1924 und verfügte zum 31. Dezember 2015 über haftende Eigenmittel i.H.v. 704.330,-Euro. Ihre von der Einlagensicherung gedeckten Einlagen betrugen in dem für den Beitragsbescheid 2016 maßgeblichen Zeitraum 11.476.438,- Euro. Der erwirtschaftete Jahresüberschuss lag im Geschäftsjahr 2015 bei 729.889,39 Euro. Die Klägerin ist als sog. CRR-Kreditinstitut der Beklagten, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), zugeordnet, und sie war dies auch im Abrechnungsjahr 2016 (Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016). Die Klägerin befasst sich eigenen Angaben zufolge überwiegend mit der Vermögensverwaltung von etwa 500 Privatkunden. Zugleich betreibt sie das Einlagengeschäft. Bereits in den Jahren 2011 bis 2015 wurde die Klägerin zu Beiträgen zur Beklagten herangezogen, die jeweils zwischen 3.780,- und 4.140 Euro,- jährlich lagen. Der EdB waren im Beitragsjahr 2016 insgesamt 203 CRR-Kreditinstitute zugeordnet. Verwaltungskosten waren für das Beitragsjahr mit einem Betrag in Höhe von 2.764.142,02 Euro prognostiziert. Insgesamt wurde die Summe aller Jahresbeiträge sämtlicher zugeordneten CRR-Kreditinstitute für 2016 in einer Höhe von 391.849.023,- Euro berechnet. Mit Beitragsbescheid vom 15. September 2016 setzte die EdB den Jahresbeitrag für die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2016 auf 20.000,- Euro fest. Zusätzlich wurde zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten ein pauschalierter Zuschlag i.H.v. 12.512,- Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die Behörde an, die Klägerin sei als der Beklagten zugeordnetes Institut verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags ergebe sich grundsätzlich aus der Formel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EntschFinV). Der unter Zugrundelegung der maßgebenden Faktoren (Jahreszielausstattung, gedeckte Einlagen aller CRR–Kreditinstitute, berechnete Beitragsrate von 0,00078542, aggregiertes Risikogewicht, gedeckte Einlagen und einem Korrekturfaktor) ermittelte Beitrag liege mit 7.146,79 Euro unter dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV vorgesehene Mindestbeitrag i.H.v. 20.000,- Euro, so dass insoweit der letztgenannte Betrag festzusetzen sei. Hiergegen legte die anwaltlich vertretene Klägerin am 4. Oktober 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die EntschFinV verstoße gegen höherrangiges Recht. Nach § 19 Abs. 2 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) müssten die Beiträge auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos beruhen, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt sei. Indem die EntschFinV einen Mindestbeitrag von 20.000,- Euro bestimme, beruhe der Beitrag nicht mehr auf den gesetzlichen Vorgaben. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV sei daher nichtig. Anhand von Modellrechnungen, bei denen beispielhaft die für sie – die Klägerin – zugrunde gelegte gedeckte Einlage verdoppelt bzw. halbiert bzw. bei denen rechnerisch die Bonität auf die beste bzw. schlechteste Stufe gesetzt wurde, ergebe sich, dass selbst bei extremen Veränderungen von Einlage und Bonität die Beitragshöhe unverändert bei 20.000,– Euro liege. Dies belege die Unvereinbarkeit mit der übergeordneten Rechtsvorschrift, da der ermittelte Betrag nach der Verordnung weder auf der Höhe der Einlage noch auf dem Risiko beruhe, dem die Gesellschaft ausgesetzt sei. Weiterhin verstoße die Verordnung gegen die Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie). Hiernach sei eine faire Beitragsberechnung gefordert. Angesichts ihrer haftenden Eigenmittel i.H.v. 704.330,- Euro betrage der Gesamtbeitrag 4,62 % hiervon und erreiche eine unvertretbare Größenordnung. Gegenüber dem Beitrag für das Jahr 2015 liege ein Anstieg um das 7,9-fache vor, obwohl ihre Einlagen und ihr Rating konstant geblieben seien. Eine Beitragsberechnung, die aufgrund von Mindestbeiträgen und somit ohne Bezug zur Einlagenhöhe und zum Risiko der Bank zu einer Extrembelastung führe, sei nicht fair und schaffe auch keinen Anreiz, ein risikoärmeres Geschäftsmodell zu verfolgen. Der Mindestbeitrag von 20.000,- Euro sei auch willkürlich festgesetzt worden. Denn während nach der bis zum Jahr 2015 geltenden EdB-Beitragsverordnung der Jahresbeitrag den Betrag von 0,6 % der haftenden Eigenmittel des Instituts nicht habe übersteigen dürfen, fehle es an einer entsprechenden Regelung in der EntschFinV. Möglicherweise sei man bei der Festlegung der Mindestbeiträge irrigerweise davon ausgegangen, dass alle CRR-Kreditinstitute in Deutschland über das bei Neugründungen erforderliche Mindestkapital von 5 Mio. Euro verfügten. Für bestehende Kreditinstitute existiere aber eine derartige gesetzliche Mindestanforderung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017, zugestellt am 20. September 2017, wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Widerspruch zurück. Zugleich setzte die Behörde eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 1.100,- Euro fest. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die gesetzlichen Vorschriften. Sie habe die Forderung zulässigerweise auf die EntschFinV stützen dürfen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 EinSiG könne die Entschädigungseinrichtung Mindestbeiträge erheben. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EinSiG ermächtige das Bundesministerium für Finanzen als Verordnungsgeber, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen unter anderem über die Erhebung von Mindestbeiträgen zutreffen. Hiervon habe der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV Gebrauch gemacht. Es verstoße nicht gegen die Regelungen des EinSiG, wenn sich Veränderungen der gedeckten Einlagen sowie Änderungen im Risiko eines CRR-Kreditinstituts nicht auf die Höhe des Jahresbeitrags auswirkten, soweit der auf der Grundlage der maßgeblichen Formel berechnete Betrag geringer als der Mindestbeitrag sei. Es sei gerade das Wesen eines Mindestbeitrags, dass bis zu seiner Überschreitung eine Veränderung von Rechengrößen keine Änderung des Beitrags bewirke. Der nach der Formel ermittelte und zunächst maßgebliche Beitrag liege im Fall der Klägerin mit 7.146,79 Euro unter dem festgelegten Mindestbeitrag. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV stehe auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie. Danach könnten die Mitgliedstaaten beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe der gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten müssten. Ein Mindestbeitrag dürfe daher auch für den Fall bestimmt werden, dass ein Kreditinstitut über keine oder sehr geringe gedeckte Einlagen verfüge. Der Mindestbeitrag im Sinne der Richtlinie diene daher im Gegensatz zum früheren Mindestbeitrag nach der EdB-Beitragsverordnung dazu, alle Institute zur Finanzierung der Zielausstattung heranzuziehen. Die Höhe von 20.000,- Euro sei auch nicht zu beanstanden. Die auf den Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie und des EinSiG beruhenden neuen Beitragsregelungen sollten sicherstellen, dass die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen bis zum 3. Juli 2024 über eine Zielausstattung i.H.v. 0,8 % der gedeckten Einlagen der zugeordneten CRR-Kreditinstitute verfügten. Dieses Ziel werde durch den Mindestbeitrag erreicht. Er stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zur marktstabilisierenden Wirkung der Tätigkeit der EdB, von der gerade kleinere Kreditinstitute erheblich profitierten. Allein der Umstand, dass sich im Fall der Klägerin der Gesamtbeitrag auf 4,62 % des haftenden Eigenkapitals belaufe, führe nicht zu ihrer unverhältnismäßigen Belastung. Schließlich sei auch der Verwaltungskostenzuschlag i.H.v. 12.512,- Euro nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EntschFinV könne zur Deckung der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten der EdB ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Dieses Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, dass ein Zuschlag i.H.v. 12.500,- Euro zuzüglich eines Zuschlags von 0,06 % des Jahresbeitrags erhoben werde. Die Entscheidung über den Gesamtbetrag stütze sich auf eine Prognose der voraussichtlichen Verwaltungskosten im Abrechnungsjahr, die insbesondere auf den Erfahrungen in den vergangenen Abrechnungsjahren sowie den prognostizierten Kostensteigerungen aufgrund der Ausweitung der behördlichen Aufgaben der EdB beruhe. Verwaltungskosten entstünden im Wesentlichen unabhängig von der Größe des zugeordneten CRR-Kreditinstituts. Dies betreffe unter anderem Kosten für behördliche Handlungen gegenüber den zugeordneten Instituten, wie sie im Rahmen der Beitragserhebung oder der Ermöglichung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen entstünden. Weitere Kosten seien ebenfalls institutsunabhängig. Daher sei es vertretbar, durch eine volle Ausschöpfung der betragsmäßigen Berechnungskomponente auch kleinere Institute in angemessenem Umfang an den Verwaltungskosten der EdB zu beteiligen. Hinsichtlich der Festlegung auf 0,06 % habe die EdB ihr Ermessen im Rahmen von bis zu 0,5 % erkannt. Eine Begrenzung des Jahresbeitrags in Abhängigkeit zur Höhe des Eigenkapitals sehe die Rechtslage im Gegensatz zur früheren Situation nicht vor. Die Festsetzung des Jahresbeitrags auf 32.512,- Euro stelle auch keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin dar. Selbst wenn im Gegensatz zum Vorjahr eine Steigerung um den Faktor 7,9 vorliege, sei dies wenig aussagekräftig, weil das Gesamtsystem der Beitragserhebung umgestellt worden sei und es in einem solchen Fall stets zu einer Veränderung der Belastungen komme. Die Entscheidung über die Erhebung der Widerspruchsgebühr beruhe auf § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FinDAGKostV). Hier sei ein Rahmen einer Widerspruchsgebühr von bis zu 1.500,- vorgesehen, so dass bei einem durchschnittlichen Aufwand zur Bearbeitung des Widerspruchs eine Gebühr auf 1.100.- Euro habe festgesetzt werden können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 17. Oktober 2017 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des Widerspruchs und führt ergänzend aus: Das Unionsrecht räume den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie einen erheblichen Umsetzungsspielraum ein, so dass jedenfalls insoweit die Grundrechtsordnung des Grundgesetzes gelten müsse. Die Entgegennahme von Einlagen betreibe sie nicht als eigenständiges Geschäftsfeld, sondern lediglich als gleichsam unvermeidlich notwendiges Zusatzangebot zur Abrundung des Produktportfolios. Der Einlagensicherung komme in ihrem Fall keine besondere Bedeutung zu, da ihre Kunden hierauf keinen besonderen Wert legten. Dies habe seinen Grund auch darin, dass sie selbst als KG organisiert sei, weshalb die persönlich haftenden Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen hafteten und deshalb ein besonderes Verantwortungsbewusstsein an den Tag legten. Sie habe mit einem derart starken Anstieg des Jahresbeitrags 2016 im Gegensatz zum Vorjahr weder gerechnet noch rechnen müssen. Nach dem Informationsschreiben der Beklagten vom Oktober 2015 sei das Beitragsvolumen für 2016 auf etwa 300 bis 400 Mio. Euro geschätzt worden sei, im Vergleich zum Volumen i.H.v. 150 Mio. Euro für 2015. Deshalb habe sie allenfalls mit einem Betrag von maximal gut 9.000,- Euro rechnen müssen. Der nunmehr festgesetzte Beitrag stehe dazu völlig außer Verhältnis. Ungeachtet dessen sei die Beitragserhebung auch deshalb rechtswidrig, weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage, wonach ein Mindestbeitrag i.H.v. 20.000,- Euro erhoben werden könne, gegen höherrangiges Recht verstoße. Als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion unterliege die Beitragserhebung nicht dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, sondern eigenständigen, verfassungsrechtlich strengeren Anforderungen. Insbesondere dürfe die Sonderabgabe nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Bislang sei dem durch eine – nunmehr weggefallene – Obergrenze Rechnung getragen worden. Für den Wegfall gebe es aber keine Rechtfertigung. Denn im Gesetzgebungsverfahren sei man davon ausgegangen, dass die jetzige Regelung eine “Fortführung von § 8 Abs. 2 EAEG a.F.“ sei. Folglich habe der Gesetzgeber eine Obergrenzenregelung für erforderlich gehalten, zumal § 27 EinSiG zusätzlich Sonderbeiträge und Sonderzahlungen vorsehe. Diese seien aber nach der alten Rechtslage Grund der Notwendigkeit einer Obergrenzenregelung gewesen. Im konkreten Fall habe sich der Mindestbeitrag in ihrem Fall unzumutbarerweise fast verdreifacht, und er habe sich gegenüber dem Betrag, der sich bei Anwendung der bisherigen Obergrenze ergebe, verfünffacht. Die Gesamtbelastung sei wegen des zusätzlich erhobenen Verwaltungskostenbeitrags umso höher. Hierfür gebe es keine Rechtfertigung, insbesondere bei kleinen oder schon seit langer Zeit bestehenden Instituten, bei denen Eigenmittel i.H.v. 5 Mio. Euro anders als bei neu gegründeten Unternehmen nicht gefordert werden könnten. Die Mindestbeiträge seien auch mit den Vorgaben der EBA-Leitlinien nicht in Einklang zu bringen. Denn sie könne nahezu beliebige Risiken eingehen, ohne dass sich dies auf die Höhe ihres Beitrags auswirke. Das zu verhindern sei aber das Ziel der die genannten Leitlinien. Die Vorschrift verstoße gegen höherrangiges Recht und sei damit nichtig. Auch der Verwaltungskostenzuschlag sei rechtswidrig. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage sei unwirksam. Dies folge schon aus dem engen Zusammenhang der Regelung mit der nichtigen Beitragsvorschrift. Sie sei aber auch für sich genommen verfassungswidrig, wenn danach der Kostenzuschlag i.H.v. 12.500,- Euro unabhängig von der Größe des Instituts erhoben werden könne. Die konkrete Berechnungsmethode benachteilige auch kleine Institute wie sie selbst. Sie bestreite, dass die Verwaltungskosten bei allen CRR-Kreditinstituten ungeachtet der Höhe der gedeckten Einlagen gleich seien. Ihr sei die Aufschlüsselung der Verwaltungskosten nicht zugänglich. Es sei Sache der Beklagten, die hierauf ihre Ermessensausübung stütze, die Berechnung zur Aufschlüsselung der Verwaltungskosten vorzulegen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Vorhaltung von Kapazitäten für etwaige Entschädigungsverfahren eindeutig von der Größe des Instituts abhingen, nicht nachvollziehbar. Der Fixbetrag wäre überdies deutlich geringer, wenn die Beklagte den Kostenzuschlag in allen Fällen auf 0,5 % festsetze. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur angeblichen Ermessensausübung seien fehlerhaft. Es treffe nicht zu, dass der Anteil von 0,5 % ins Ermessen der EdB gestellt sei. Letztlich habe die Beklagte ihr Ermessen entweder nicht oder jedenfalls in fehlerhaft überschreitender Weise ausgeübt. Soweit die Beklagte auf einen Vermerk vom 1. März 2018 verweise, sei dieser nachträglich erstellt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung werde insbesondere dadurch deutlich, dass der flexible Teil des Kostenzuschlags bei ihr nur i.H.v. 12,- Euro anfalle, während der überwiegende Teil auf den Fixbetrag entfalle. Sie stelle in Abrede, dass die Verwaltungskosten tatsächlich von der Größe der Kreditinstitute abgekoppelt seien. Jedenfalls sei die Verteilung der Verwaltungskosten nach Kopfteilen sachwidrig und stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Gerade bei Eintritt des Entschädigungsfalles dürften die Verwaltungskosten bei großen Instituten wesentlich höher sein. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken vom 15. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hält die Klage für unbegründet. Die Beitragserhebung sei rechtlich fehlerfrei. Sie verweist zunächst auf die Tatsache, dass das am 3. Juli 2015 in Kraft getretene EinSiG eine Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015 darstelle und sich die näheren Bestimmungen über die Finanzierung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen aus der EntschFinV ergäben. Ziel der Verordnung sei es, die Bestimmungen zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen nach den §§ 19 und 26 EinSiG umzusetzen. Nach der Richtlinie dürften die Mitgliedstaaten beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten hätten. Von diesem Umsetzungsspielraum habe der Verordnungsgeber in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und den Mindestbeitrag auf 20.000,- Euro festgesetzt. Mit der Erhöhung des Mindestbeitrags um 5.000,- Euro im Vergleich zur früheren Rechtslage habe der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der Einlagensicherungsrichtlinie vorgegebene Zielausstattung zu einer deutlichen Erhöhung der jährlichen Beitragslast aller CRR-Kreditinstitute führe, die in angemessenem Umfang auch von jenen Instituten mitgetragen werden solle, die nur einen Mindestbeitrag leisteten. Beruhe die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme mithin weitgehend auf unionsrechtlichen Vorgaben, gölten die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht uneingeschränkt für die Beitragspflichten nach dem EinSiG. Stattdessen sei als Kontrollmaßstab die Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen, soweit das nationale Recht zwingende Regelungen umsetze. Soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung Spielräume lasse, habe der deutsche Gesetzgeber hiervon in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Dass die Klägerin dem Grunde nach jährliche Beiträge zur Finanzierung des Einlagensicherungssystems zu leisten habe, ergebe sich verpflichtend aus Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie. Weder unionsrechtlich noch finanzverfassungsrechtlich bestünden Bedenken gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach. Dies gelte aber auch für die Höhe der Beiträge. Die Festlegung eines Mindestbeitrags i.H.v. 20.000,- verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beitragspflicht stelle dem Grunde nach einen gerechtfertigten, insbesondere verhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Klägerin nach Art. 16 der Europäischen Grundrechtecharta dar. Auch die Klägerin selbst stelle nicht in Abrede, dass die Beitragspflicht einem Gemeinwohlzweck diene und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sei. Die Beitragserhebung stelle sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die sich mit der Angemessenheit von Zwangsabgaben und insbesondere deren Höhe auseinandergesetzt habe, nicht als unangemessen dar. Bei typisierender Betrachtung sei die Beitragshöhe gering, da von einem CRR-Kreditinstitut erwartet werden könne, einen Mindestbeitrag für die Zwecke der Einlagensicherung i.H.v. 20.000,- Euro zu leisten. Dieser Mindestbeitrag sei auch nicht als Hindernis für den Markteintritt zur Ausübung von Bankdienstleistungen anzusehen, zumal jedes neu lizenzierte entsprechende Kreditinstitut über ein Mindestanfangskapital von 5 Mio. Euro verfügen müsse. Die Beitragshöhe stehe auch nicht in einem Missverhältnis zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck, alle CRR-Kreditinstitute in angemessener Weise am Aufbau der Zielausstattung i.H.v. 0,8 % der gedeckten Einlagen bis zum 3. Juli 2024 zu beteiligen. Mit Blick auf die Finanzkrise komme der Sicherstellung des Vertrauens in das Finanzsystem eine sehr erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung zu. Hieran müssten sich in angemessener Weise auch kleinere CRR-Kreditinstitute beteiligen. Im konkreten Fall habe der Beitrag auch keine erdrosselnde Wirkung für die Klägerin, da sich der Mindestbeitrag auf lediglich 0,1 Prozent ihrer Bilanzsumme von 18,2 Millionen Euro am 31. Dezember 2015 und auf 2,7 % ihres Jahresüberschusses belaufe. Als Beleg einer Unzumutbarkeit der Beitragslast tauge auch nicht der Verweis auf Beitragssteigerung gegenüber der früheren Rechtslage. Auch wenn nach der früheren EdBBeitrV eine Obergrenze der Jahresbeiträge i.H.v. 0,6 Prozent der Eigenmittel vorgesehen gewesen sei, sei eine darüber hinausgehende Beitragspflicht nicht als solches unverhältnismäßig. Dem Gesetzgeber sei es um die Verhinderung unangemessener Sonderbeitragslasten gegangen. Da die Eigenmittel typischer CRR-Kreditinstitute üblicherweise deutlich höher lägen als diejenigen der Klägerin, habe ein Prozentsatz von 0,6 % eine deutlich höhere absolute Belastungswirkung zur Folge. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Einlagengeschäft kein eigenständiges Geschäftsfeld darstelle. Sie profitiere gleichfalls von der marktstabilisierenden Wirkung der Einlagensicherungssysteme in Deutschland, ohne die sie ihr Geschäft kaum ausüben könnte. Denn auch sie sei auf das Vertrauen der Kunden angewiesen. Auch nach dem Grundgesetz gelte kein anderer Maßstab. Es sei irrelevant, ob die Kunden der Klägerin Wert auf die gesetzliche Einlagensicherung legten, da die Beitragspflicht unabhängig von den Erwartungen der Kunden bestehe. Abzustellen sei auf eine typisierende Betrachtung sowie auf den Umfang der erteilten Geschäftserlaubnis. Der aus zwei Komponenten, nämlich der betragsmäßig gleichermaßen für jedes Institut erhobenen Berechnungskomponente i.H.v. 12.500,- Euro sowie der am jeweiligen Jahresbeitrag orientierten Berechnungskomponente in einer Höhe von bis zu 0,5 % bestehende Verwaltungskostenzuschlag sei ebenfalls rechtmäßig. Die Entschädigungseinrichtung habe ihr Ermessen, in welchem Umfang die prognostizierten Verwaltungskosten durch die betragsmäßige und bzw. oder die am Jahresbeitrag orientierte Berechnungskomponente aufgebracht werden solle, rechtmäßig ausgeübt. Dass die Klägerin als Personengesellschaft organisiert sei und deren persönlich haftende Gesellschafter kein Gehalt bezögen, weshalb eine fiktive Geschäftsführervergütung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Mindestbeitrags nicht zu berücksichtigen sei, stelle sich nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die konkrete Beitragserhebung halte sich im gesetzlichen Rahmen. Sie habe hiervon eindeutig und auch im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, und sie habe dieses Ermessen auch nicht überschritten. Die Entscheidung bewege sich in dem Rahmen, wonach auch kleinere Institute in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Verwaltungskosten heranzuziehen seien. Das Verwaltungsgericht habe in einem parallel gelagerten Fall zur Beitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen ebenso wenig eine Unverhältnismäßigkeit eines Jahresbeitrags mit Blick auf eine Gesamtbelastung von 8,2 % des Jahresüberschusses gesehen. Es komme nicht darauf an, dass die Durchführung eines Entschädigungsfalls bei einem größeren Institut mit höheren Verwaltungskosten verbunden sei. Maßgeblich seien allein die laufenden Verwaltungskosten. Schließlich sei die Ermessensausübung weder unter dem Aspekt der Gleichbehandlung noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundrechtswidrig. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, die Verwaltungskosten wegen der unterschiedlichen Größe der zugeordneten CRR-Kreditinstitute unterschiedlich anzusetzen. Denn die Verwaltungskosten seien im Wesentlichen gleich und von deren Größe unabhängig. Insofern sei die gleichmäßige Heranziehung auch verhältnismäßig. Die Aufschlüsselung der Verwaltungskosten sei nach dem Gesetz nicht erforderlich, weil es sich um einen pauschalierten Verwaltungskostenzuschlag handele. Sie habe sich zur Ermittlung des Zuschlags bei prognostizierten Verwaltungskosten in Höhe von 2.764.142,02 Euro für folgende Vorgehensweise entschieden: Jedes Institut sei zunächst in Höhe des gesetzlichen Grundbetrages in Anspruch genommen worden; hieraus resultiere ein Betrag von 2.537.500,00 Euro (203 x 12.500,- Euro). Es sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen, die prozentual an den Jahresbeitrag aller Institute anknüpfende Bemessungskomponente voll auszuschöpfen, weil anderenfalls der hieraus folgende Gesamtbetrag zu hoch gewesen wäre. Daher habe sie die verbleibende Summe über eine anteilige Quote von 0,06 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbeitrag für jedes Kreditinstitut verteilt. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt: Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass es sich bei ihr um eine Personengesellschaft mit drei Gesellschaftern handele, von denen zwei persönlich hafteten. Sie bezögen kein Gehalt, sondern seien nur am Jahresüberschuss beteiligt. Mit dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft sei dies nicht vergleichbar. Dass der Beitrag demnach „nur“ 2,7 % des Jahresüberschusses ausmache, sei daher irreführend. Berücksichtige man, dass die drei Gesellschafter in den vergangenen Jahren eine Tätigkeitsvergütung von jeweils 200.000,- Euro erhalten hätten, verbleibe für das Geschäftsjahr 2015 ein mit dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft vergleichbarer Überschuss von nur 129.889,39 Euro. Der Jahresbeitrag entspreche mit 32.512,- Euro etwa 25 % dieses Gewinns. Damit sei die Grenze der Unverhältnismäßigkeit erreicht. Die Heranziehung anderer Entscheidungen der entscheidenden Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts könne die Rechtsauffassung der Beklagten nicht stützen. Diese befassten sich allein mit Beitragserhebungen nach der EdW-Beitragsverordnung, die andere Maßstäbe zur Ermittlung der Beiträge heranziehe. Zudem befassten sich diese Entscheidungen allein mit Sonderzahlungen zur Bewältigung eines konkreten Entschädigungsfalls (Entschädigung der P...), dem eine Sondersituation zugrunde gelegen habe, um die es hier nicht gehe. Vielmehr beanstande sie die mit der Beitragserhebung einhergehende Dauerbelastung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.