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Beschluss

4 L 277.19

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1021.VG4L277.19.00
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Leitsätze
1. Die Nichtigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung kann sich aus der absoluten Unzuständigkeit ergeben, wenn eine Entscheidung unter Verletzung der Immunität des Adressaten ergangen ist, was bei einem Fahrer der Botschaft jedoch nicht der Fall ist, wenn in Deutschland keine diplomatische Immunität vorliegt und die in Betracht kommende Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 WÜD nicht greift.(Rn.21) 2. Art. 37 Abs. 2 WÜD vermittelt einen Schutz vor verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch hängt der Schutz davon ab, dass der Betreffende weder Angehöriger des Empfangsstaats ist noch in demselben ständig ansässig ist.(Rn.21) 3. Bei einer sogenannten „unechte Ortskraft“, die keine Vorrechte oder Immunitäten besitzt und bei der sich Einschränkungen nur aus Art. 38 Abs. 2 WÜD ergeben können, ist der Empfangsstaat lediglich gehalten, seine Hoheitsgewalt nur so auszuüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.(Rn.22) 4. Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei Feststellung der Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass sie dabei einen Entscheidungsspielraum besitzt, da unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wurde und aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten die fehlende Eignung des Fahrzeugführers folgt, da die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so verbietet sich die Annahme, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine unangemessene, über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme handeln könnte.(Rn.18) (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung kann sich aus der absoluten Unzuständigkeit ergeben, wenn eine Entscheidung unter Verletzung der Immunität des Adressaten ergangen ist, was bei einem Fahrer der Botschaft jedoch nicht der Fall ist, wenn in Deutschland keine diplomatische Immunität vorliegt und die in Betracht kommende Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 WÜD nicht greift.(Rn.21) 2. Art. 37 Abs. 2 WÜD vermittelt einen Schutz vor verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch hängt der Schutz davon ab, dass der Betreffende weder Angehöriger des Empfangsstaats ist noch in demselben ständig ansässig ist.(Rn.21) 3. Bei einer sogenannten „unechte Ortskraft“, die keine Vorrechte oder Immunitäten besitzt und bei der sich Einschränkungen nur aus Art. 38 Abs. 2 WÜD ergeben können, ist der Empfangsstaat lediglich gehalten, seine Hoheitsgewalt nur so auszuüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.(Rn.22) 4. Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei Feststellung der Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass sie dabei einen Entscheidungsspielraum besitzt, da unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wurde und aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten die fehlende Eignung des Fahrzeugführers folgt, da die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so verbietet sich die Annahme, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine unangemessene, über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme handeln könnte.(Rn.18) (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein ausländischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er erhielt seine Fahrerlaubnis ursprünglich im Jahre 1973 in seinem Heimatstaat, ließ sie aber in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben, als er im Jahre 1995 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte. Seit dem Jahre 1980 ist der Antragsteller Angestellter eines ausländischen Außenministeriums und ist bei der Botschaft seines Heimatstaates in Deutschland als Fahrer tätig. Im Oktober 2018 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt im Ausland im Jahre 2018 ein sechsmonatiges Fahrverbot erhalten hatte, nachdem er bei jener Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 mg/l aufgefallen war. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüfte den in ihrem Datenverarbeitungssystem existierenden Eintrag, dass der Antragsteller Diplomat sei, kam jedoch zum Ergebnis, dass er aktuell über keinen Diplomatenstatus verfüge. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 gab das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller mit Rücksicht auf die bei ihm festgestellte Atemalkoholkonzentration auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, in dem die Frage beantwortet werde, ob zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugklassen beeinträchtigten, auf die sich seine Fahrerlaubnis erstrecke. Das vom Antragsteller am 1. April 2019 vorgelegte Gutachten der Avus Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs-, und Umweltsicherheit mbH führt zur Frage psycho-funktionale Beeinträchtigungen aus, im Verfahren des sogenannten Wiener Testsystems hätten sich Hinweise auf Beeinträchtigungen in den Leistungsbereichen der reaktiven Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit ergeben, nachdem der Prozentrang 16 mehrfach unterschritten worden sei. Zu seinem Umgang mit Alkohol habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben gemacht, die die erreichte Trinkfestigkeit am Tag der aktenkundigen Fahrt nicht hätten erklären können. Die gegenwärtige Befundlage lasse noch keine ausreichende Bereitschaft zur realistischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten in der Vergangenheit und einer entsprechenden Reflexion darüber erkennen, sodass bereits die Grundvoraussetzungen für eine erfolgversprechende Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht gegeben seien. Es sei daher zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung berief sich der Antragsteller auf diplomatische Immunität. Diese werde durch seinen „Service Passport“ nachgewiesen. Die Behörde habe es versäumt, hierzu eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Nach den Grundsätzen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen dürfe der Empfangsstaat sogar bei Ortskräften seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindere. Hierzu legte der Antragsteller eine Bestätigung der Botschaft seines Heimatstaates in Berlin vom 3. Mai 2019 vor, wonach er seit 1995 zum entsandten Verwaltungspersonal der Botschaft gehöre. Im Rahmen seiner Dienstaufgaben leiste der Antragsteller täglich auch Fahrerdienste für die Botschaft gemäß den dienstlichen Erfordernissen der letzteren. Da nach den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes das entsandte Personal der fremden Missionen nach zehn ununterbrochenen Dienstjahren in Deutschland keinen Protokollausweis erhalten könne, verfüge der Antragsteller über keinen Protokollausweis des Auswärtigen Amtes mehr. Mit Bescheid vom 8. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 13. August 2019, entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, gab ihm auf, seinen Führerschein fristgebunden abzugeben, drohte ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld an und erhob eine Gebühr in Höhe von 200,-- Euro. Zur Begründung führte die Behörde das negative Gutachten an. Auf diplomatische Immunität könne sich der Antragsteller nicht berufen. Am 22. August 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab und erhob am 12. September 2019 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen ergänzend vor, der Bescheid sei nichtig, da die Landesbehörde für die Pflege internationaler Beziehungen offensichtlich unzuständig sei. Die Anordnung des medizinischen-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Mit seinem am 11. September 2019 angebrachten Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hindere die Mission in Berlin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheblich. Die Alkoholfahrt sei im Ausland bereits mit einem 6-monatigen Fahrverbot sanktioniert worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. August 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und verweist auf die zwischenzeitlich eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. September 2019, wonach dem Antragsteller seit Oktober 2011 kein Protokollausweis mehr ausgestellt worden sei. Auch durch die vor 2011 ausgestellten Protokollausweise habe der Antragsteller keine Vorrechte und Immunitäten in der Bundesrepublik Deutschland genossen. II. Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 1. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist es geboten, den Antragsteller auch nicht für eine Übergangszeit weiterhin als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Der gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Widerspruch hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft bleiben, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse im Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. b. Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung absieht. aa. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Unter welchen Umständen Alkoholmissbrauch zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Nr. 8.1 dieser Anlage 4 näher bestimmt. Danach schließt der Missbrauch von Alkohol, welcher vorliegt, wenn der Betreffende das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, die Fahreignung regelmäßig aus. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Anders als der Antragsteller meint, ist Gegenstand der Entziehungsverfügung dabei seine deutsche Fahrerlaubnis, die er im Wege der Umschreibung (vgl. § 30 FeV) erlangt hat. Der Antragsteller führte im März 2018 unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug. Aus dem angesichts der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,87 mg/l zutreffend gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV geforderten medizinisch-psychologischen Gutachten folgt die fehlende Eignung des Antragstellers, da die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das Gutachten rechtmäßig angeordnet und ist auch nicht unverwertbar. Selbst eine rechtswidrige Anordnung des Gutachtens würde einer Verwertbarkeit nicht entgegenstehen. Denn in Bezug auf das innerstaatliche Recht ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 2.10 –, juris Rn. 19, st. Rspr.). Für das Vorliegen einer Ausnahme von dem in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bezeichneten Regelfall eines Fahreignungsausschlusses ist nichts dargetan. Auch für eine Wiedererlangung der Fahreignung ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Denn nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist. Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die mit Bescheid vom 8. August 2019 verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht nichtig. Dies setzt nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; etwa, wenn eine absolut unzuständige Behörde gehandelt hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 44 Rn. 16). Eine absolute Unzuständigkeit wiederum kann sich daraus ergeben, dass eine Entscheidung unter Verletzung der Immunität des Adressaten ergangen ist (vgl. Valerius, in: BeckOK, 4. Edition, Stand 1. August 2019, § 18 GVG Rn. 14 m.w.N.). Doch genießt der Antragsteller in Deutschland keine diplomatische Immunität. Die Voraussetzungen der für ihn als Fahrer der Botschaft seines Heimatstaates in Berlin in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen – WÜD – (BGBl. II 1964, 957), liegen nicht vor. Soweit nach Art. 37 Abs. 2 WÜD Mitglieder des Verwaltungspersonals – wozu der Antragsteller nach der Bestätigung seiner Botschaft vom 3. Mai 2019 gehört – der Mission die in Art. 29 bis 25 WÜD genießen, vermittelt dies zwar einen Schutz vor verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen (Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 WÜD). Doch macht der Tatbestand des Art. 37 Abs. 2 WÜD diesen Schutz davon abhängig, dass der Betreffende weder Angehöriger des Empfangsstaats ist noch in demselben ständig ansässig ist. Ständige Ansässigkeit wird allgemein angenommen, wenn der Aufenthalt im Empfangsstaat den Charakter einer zeitlich begrenzten Entsendung verloren hat, insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht mehr der Personalrotation seiner Anstellungsbehörde unterliegt (vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, S. 95; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001 – 12 K 7040/98 –, juris Rn. 35 zu § 3 Nr. 29 b EStG). Nach deutscher Praxis wird ständige Ansässigkeit regelmäßig angenommen, wenn sich der Betroffene unverhältnismäßig lange im Bundesgebiet aufhält, was wiederum bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren gegeben ist (Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2015 – 503-90-507.00 – zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland, Teil 3 Nr. 3). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller als im Bundesgebiet ständig ansässig anzusehen, da er bereits seit 1995 im Bundesgebiet für die Botschaft seines Heimatstaates tätig ist. Beim Antragsteller dürfte es sich daher um eine sogenannte „unechte Ortskraft“ handeln (vgl. im Einzelnen FG Hannover, Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 K 352/11 –, juris Rn. 23 ff.), die keine Vorrechte oder Immunitäten besitzt und bei der sich Einschränkungen nur aus Art. 38 Abs. 2 WÜD ergeben können, wonach der Empfangsstaat lediglich gehalten ist, seine Hoheitsgewalt über Mitgliedern des Personals einer Mission, denen Vorrechte und Immunitäten nicht schon aus dem Übereinkommen selbst zustehen, nur so auszuüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. So liegt es hier jedoch nicht. Denn der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern stellt einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar, der sich bereits in der gesetzgeberischen Entscheidung äußert, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Feststellung der Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen muss, ohne dass sie dabei einen Entscheidungsspielraum besitzt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass es sich vorliegend um eine unangemessene, über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme handeln könnte. bb. Bei dieser Sachlage begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse an der Aussetzung der Regelung bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit hat namentlich bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie sie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV darstellt, besitzt die summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhebliches Gewicht. Spricht – wie hier – Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, treten die persönlichen Interessen des Betroffenen regelmäßig – und so auch hier – hinter das Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – OVG 1 S 127.10 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Dies gilt auch in Ansehung beruflicher Interessen am Verbleib der Fahrerlaubnis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2011 – OVG 1 S 113.11, S. 5 des Beschlussabdrucks). 2. Begegnet die unter Sofortvollzug verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken, so gilt dies auch für die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG beruhende Aufforderung, den Führerschein abzugeben. Die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung hat sich durch die Abgabe des Führerscheins erledigt. 3. Das Gericht geht in Anbetracht der Fassung des Antrages („wiederhergestellt“) davon aus, dass sich dieser nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung bezieht. Gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen im Übrigen keine Bedenken. 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C1E in Anlehnung an Nr. 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem Auffangwert und die Fahrerlaubnis der Klasse T mit dem halben Auffangwert bemessen und das Ergebnis wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.