Beschluss
4 L 228.19
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0429.4L228.19.00
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Leitsätze
Urteil der Kammer vom 9. März 2016 - VG 4 K 1.16 -
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2017 - OVG 1 N 72.15 -
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -
BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 8/9 und der Antragsgegner 1/9.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.437,50,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urteil der Kammer vom 9. März 2016 - VG 4 K 1.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2017 - OVG 1 N 72.15 - BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 8/9 und der Antragsgegner 1/9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.437,50,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung. Er meldete am 12. Mai 2017 für die Anschrift U..., den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an, wo er Sportwetten der Anbieter b... sowie I... vermittelt. Bei einer Betriebsstättenkontrolle am 25. April 2019 stellten Mitarbeiter des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) fest, dass sich die angemeldete Betriebsstätte tatsächlich in der L... befindet. Unter dieser Anschrift liegt an der Kreuzung U... ein ausgedehntes Eckgebäude mit verschiedenen Ladenlokalen. Unmittelbar neben dem Geschäftslokal des Antragstellers befindet sich in demselben Gebäude eine Spielhalle unter der Anschrift U.... Diese verfügt über eine für den Betrieb erforderliche und am 12. Dezember 2019 im sogenannten Sonderverfahren erteilte Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) sowie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers bezieht sich nach den Feststellungen der Betriebsstättenkontrolle auf Livewetten und die Übertragung von Sportveranstaltungen bei gleichzeitiger Aufstellung von Wettautomaten. Mit Bescheid vom 12. Juli 2019, dem Antragsteller zugestellt am 17. Juli 2019, untersagte ihm das LABO, in seinem Geschäftslokal in der L..., jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durchzuführen. Gleichzeitig gab ihm die Behörde auf, jegliche Werbung hierfür unverzüglich nach Zustellung der Verfügung einzustellen und solche in, an und außerhalb der Betriebstätte zu beseitigen (Ziffer 1). Widrigenfalls drohte sie ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an (Ziffer 2) und erhob eine Gebühr von 2.000 Euro. Zur Begründung führte die Behörde aus, dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Genehmigung für seine Wettvermittlungstätigkeit. Außerdem sei an dieser Stelle die Tätigkeit wegen unzulässiger Nähe zu der in demselben Gebäude befindlichen Spielhalle nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Sachlage sei auch gegen die Werbung für das an diesem Standort unerlaubte Glücksspiel einzuschreiten. Dagegen erhob der Antragsteller am 22. Juli 2019 Widerspruch und beantragte, die sofortige Vollziehung der Verfügung auszusetzen. Letzteres hat der Antragsgegner unter dem 30. Juli 2019 abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 26. August 2019, hat das LABO den Widerspruch des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurückgewiesen und Gebühren in Höhe von 2.000 Euro erhoben. Der Ausgangsbescheid sei nicht auf das Fehlen der Erlaubnis gestützt worden, sondern hierin liege nur ein Hinweis. Maßgeblich stütze sich die Verfügung auf einen Verstoß gegen das Trennungsgebot. Am 9. September 2019 hat der Antragsteller zum Geschäftszeichen VG 4 K 274.19 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 hat der Antragsgegner die Zwangsmittelandrohung des angefochtenen Bescheides aufgehoben und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 hat das LABO dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes Höhe von 5.000 Euro für den Fall angedroht, dass er nicht binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der Untersagung des Veranstaltens, der Annahme und / oder Vermittlung von Sportwetten in dem hier streitigen Geschäftslokal nachkomme (Ziffer 1). Für den Fall, dass er der Aufforderung, jegliche Werbung für das Veranstalten, die Annahme und / oder Vermittlung von Sportwetten in dem hier streitigen Geschäftslokal einzustellen und / oder in, an und / oder außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids nicht nachkomme, hat ihm das LABO die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angedroht (Ziffer 2). Dagegen hat der Antragsteller am 4. März 2020 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Mit dem am 29. Juli 2019 erhobenen Antrag verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor: Zu Unrecht halte ihm der Antragsgegner die fehlende Erlaubnis entgegen, denn eine solche sei gegenwärtig nicht zu erlangen. Im Vertrauen darauf, dass ihm das Vermitteln von Sportwetten aus unionsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden dürfe, habe er seinen Betrieb errichtet und genieße insofern Bestandsschutz. Auch das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Trennungsgebot, wonach insbesondere Sportwetten nicht in einem Gebäude vermittelt werden dürften, in dem sich eine Spielhalle befinde, könne ihm nicht entgegengehalten werden, da dessen Anwendbarkeit nur im Rahmen eines Erlaubnissystems möglich sei, an dem es jedoch gegenwärtig fehle. Das Trennungsgebot verstoße im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Die Regelung verstoße gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz, denn ohne sachlichen Grund sei lediglich die Ansiedelung von Wettvermittlungsstellen in Gebäuden oder Gebäudekomplexen untersagt, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, nicht jedoch umgekehrt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde eine Wettvermittlungsstelle vielmehr in dem Augenblick unzulässig, in dem sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex etwa eine Spielhalle ansiedle. Gleichzeitig wiesen Geldspielgeräte ein höheres Gefährdungspotential auf als Sportwetten. Deswegen verstoße die Vorschrift unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Das Trennungsgebot verstoße auch gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit. Er könne sich auf diese Grundfreiheiten berufen, da er Sportwetten des in Malta ansässigen Wettveranstalters IBA Entertainment Limited (Bet 3000) vermittele. Als Vermittler könne er die dem Sportwettenanbieter auferlegten Beschränkungen geltend machen. Dessen Niederlassungsfreiheit sei betroffen, weil er über eine Präsenz im Bundesgebiet verfüge, die ihren konkreten Niederschlag im Abschluss von Geschäftsverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern oder Vermittlern über die Errichtung von Datenübertragungszentren finde, die den Benutzern elektronische Mittel zur Verfügung stellen, Wettabsichten sammeln und registrieren und sie diesem Unternehmen übermitteln. Das Trennungsgebot des Glücksspielstaatsvertrages stelle eine Beschränkung der freien Wahl des Niederlassungsortes dar. Es sei jedoch ungeeignet, das verfolgte Ziel der Spielsuchtprävention zu erreichen. Denn es fehle an einer systematischen und kohärenten Verfolgung dieses Ziels, zumal Wettvermittler gegenüber Spielhallenbetreibern diskriminiert würden. Eine unionsrechtskonforme Auslegung scheide insoweit aus. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebots sei im Übrigen nicht ersichtlich, da der Antragsgegner offenlasse, um welche Spielhalle es sich handeln solle und die jeweilige Anschrift eine verbotene Nähe nicht erkennen lasse. Die Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Werbung sei unbestimmt, da sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, welche zu unterlassende Werbung vor Ort konkret existiere. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung des LABO vom 12. Juli 2019 anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des LABO vom 10. Februar 2020 hinsichtlich dessen Verfügungssatz Nr. 1 anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des LABO vom 10. Februar 2020 hinsichtlich dessen Verfügungssatz Nr. 2 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. II. 1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit, über den infolge des Beschlusses vom heutigen Tage der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. 2. Der Antrag ist hinsichtlich der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 12. Mai 2019 sowie der Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 10. Februar 2020 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Das Gericht versteht den Antrag zu 1) bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahin, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des LABO vom 12. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. August 2019 gerichteten Klage VG 4 K 274.19 begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. a. Gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese entfällt, wie hier im Hinblick auf die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in der Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 20.12 -, juris Rn. 24) des Dritten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV -, in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GVBl. 2020 S. 28, GVBl. 2019 S. 778) bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (AGVwGO Bln). Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. b. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung in der Fassung vom 22. Juli 1996 (AZG) und § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 33 Abs. 5 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Er kann insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Entscheidung hierüber hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. (1) Der Antragsteller betreibt unerlaubtes Glücksspiel. Er hat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 4a Abs. 1 GlüStV und § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 20. Juli 2012 (GVBl. 2012 S. 238) in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. 2020 S. 226 - AGGlüStV Bln). Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Hierauf hat der Antragsgegner jedoch seine Anordnungen nicht gestützt, sondern zutreffend darauf abgestellt, dass die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlung von Sportwetten nicht erlaubnisfähig ist. Eine Erlaubnis wäre – unabhängig vom Konzessionsverfahren – nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 AGGlüStV Bln zu versagen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV bedarf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der behördlichen Erlaubnis nach § 7 AGGlüStV. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV darf die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung mit dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und mit den sonstigen Zielen des § 1 des GlüStV vereinbar sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 AGGlüStV ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei Sportwetten u.a. nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 21 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden. Nach dieser Vorschrift dürfen Sportwetten u.a. in einem Gebäude nicht vermittelt werden, in dem sich eine Spielhalle befindet. So liegt es aber hier. Denn das Eckgebäude mit der Anschrift Lietzenburger Straße 77, das an der Kreuzung zur Uhlandstraße liegt, beherbergt nicht nur die vom Antragsteller betriebene Wettvermittlungsstelle, sondern auch die unmittelbar angrenzende Spielhalle der Automaten-Casino 777 GmbH. Soweit dieser Spielhalle die Anschrift Uhlandstraße 38 zugeschrieben wird bzw. sie diese selbst verwendet, handelt es sich um eine offiziell nicht vergebene Adresse (vgl. FIS Broker, Adressen Berlin, abgerufen unter https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp). Wettvermittlungsstelle und Spielhalle befinden sich in einem Gebäude. Dies folgt aus dem amtlichen Liegenschaftsregisterinformationssystem - ALKIS - Berlin (abgerufen unter https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp). (2) Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 5 AGGlüStV, wonach bei den Erteilungsvoraussetzung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle solche Spielhallen nicht zu berücksichtigen sind, für die eine Erlaubnis im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22. März 2016 (GVBl. S. 117 - MindAbstUmsG) versagt wurde oder noch zu versagen ist, steht dem nicht entgegen. Diese Einschränkung der Versagungsgründe des § 9 Abs. 3 AGGlüStV bezieht sich zwar unmittelbar auf die in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV geregelte Vorschrift, wonach im Hinblick auf die Nichtwahrung des Begrenzungsgebots und die sonstigen Belange des Jugend- und Spielerschutzes eine beantragte Erlaubnis insbesondere dann zu versagen ist, wenn zu erlaubten Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern unterschritten wird. Da es sich bei dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV in der vorliegenden Konstellation aber lediglich um den Spezialfall des in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV geregelten allgemeinen Abstandsgebots von Wettvermittlungsstellen zu Spielhallen handelt, ist die Ausschlussregelung des § 9 Abs. 3 Satz 5 AGGlüStV entsprechend anzuwenden. Sie greift indes hier nicht ein. Denn für die hier betroffene Spielhalle hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 aufgrund eines entsprechenden Antrags im Sonderverfahren eine spielhallenrechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Diese wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers durch Zustellung am 23. und 24. Dezember 2019 bekanntgegeben. (3) Bei dieser Sachlage kommt es auf den Einwand des Antragstellers nicht an, es gebe kein transparentes Erlaubnisverfahren mit fairer Konkurrenzauswahl zur Vergabe von Konzessionen. Untersagungsverfügungen betreffend die Vermittlung von Sportwetten können unabhängig von der Frage einer – mangels Konzessionserteilung – weiterhin bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 4 B 860/15 –, juris Rn. 22). Einer Durchsetzung des gesetzlichen Mindestabstands von Wettvermittlungsstellen zu Spielhallen im Wege der Untersagungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass dieser als Erlaubnisversagungsgrund normiert ist. Mit § 9 Abs. 3 AGGlüStV Bln hat der Gesetzgeber auf Grundlage von § 28 Satz 1 f. GlüStV materiell-rechtliche Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchen (vgl. zum Trennungsgebot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 6 S 916/16 –, juris Rn. 5 und Urteil der Kammer vom 9. März 2016 – 4 K 1.16 –, juris Rn. 22 zu § 9 AGGlüStV a.F.). (4) Ob das Merkmal des „Gebäudes“ im Sinne von § 21 Abs. 2 GlüStV einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung bedarf, stellt sich hier nicht, da die jeweiligen Ladenlokale in demselben Gebäude unmittelbar benachbart sind. Der Normzweck der Vorschrift gebietet in dieser Situation keine weitergehende Einschränkung (vgl. i.E. ebenso bereits Urteil der Kammer vom 9. März 2016, a.a.O., juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 20). (5) Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Vorschriften über Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen, insbesondere gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV ergeben sich weder im Hinblick auf das Verfassungs- noch auf das Unionsrecht. (a) Dies hat die Kammer bereits entschieden (Urteil vom 9. März 2016, a.a.O., Rn. 24 ff.) und dazu unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VG Cottbus (Urteil vom 11. Juni 2015 – 3 K 1152/12 –, Rn. 40 ff, juris) ausgeführt: „Die Vorschrift ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gebot der Trennung von Spielhallen bzw. Spielbanken einerseits und Vermittlungsstellen für Sportwetten andererseits und der hierdurch bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit stellen eine Berufsausübungsregelung dar. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung von Sportwetten nicht schlechthin, sondern nur in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Er beschränkt daher nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regelt lediglich die Berufsausübung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 9). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -, BVerfGE 103, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 -, BVerfGE 123, 186, juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (vgl. LT-Drs. 5/5076 S. 48) und verfolgt damit ein verfassungslegitimes Ziel, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 80). Es fußt auf der Erwägung, dass eine Kumulation des Glücksspielangebotes in Form der Vermittlung von Sportwetten mit dem gewerblichen Glücksspielangebot in Spielhallen die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnen würde, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca. 30% bis 50% des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 154 m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 3; s. auch Becker/Dittmann, "Gefährdungspotentiale von Glücksspielen und regulatorischer Spielraum des Gesetzgebers" in Ennuschat, Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 117 ff., Rn. 14 ff.; Meyer/Bachmann, Spielsucht, 3. Aufl. 2011, S. 90). Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die Kunden der Annahmestelle für Sportwetten unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Denn nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Verfügbarkeit und Griffnähe der jeweiligen Glücksspiele ein entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht (vgl. Meyer/Bachmann, Spielsucht, S. 83 und 108 ff.; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 21 Rn. 38 m.w.N.). § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch geeignet, dieses Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen. Dem steht der Einwand der Kläger zur Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nicht entgegen. Geeignet ist eine gesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn das Regelungsziel mit ihrer Hilfe unter allen Umständen auch tatsächlich erreicht wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260, juris Rn. 207; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151, juris Rn. 134). Der Gesetzgeber hat für das Internet ein eigenständiges, von den Vorkehrungen für die stationäre Vermittlung, wie sie Wettterminals darstellen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 192), unabhängiges Schutzkonzept aufgestellt. Der Vertriebsweg des Internets wurde danach gerade nicht unbeschränkt eröffnet, sondern es gilt nach § 4 Abs. 4 GlüStV vielmehr weiterhin das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der strengen Reglementierung des § 4 Abs. 5 GlüStV die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet zugelassen. Zu diesen Vorgaben zählt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV - dem Trennungsgebot vergleichbar -, dass die Verlinkung mit anderen Glücksspielen ausgeschlossen sein muss (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 25 ff.). Gegen die Eignung lässt sich entgegen der von den Klägern geäußerten Auffassung auch nicht anführen, dass durch die Suchtforschung nicht belegt sei, dass Spieler, die an Geldspielgeräten spielten, auch an Sportwettenterminals spielen würden, und somit die zur Rechtfertigung angeführte Gefahr einer "Wanderung" der suchtgefährdeten Spieler tatsächlich bestehe. Denn zur Suchtprävention geeignet ist das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben. Die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit, die das Ausprobieren anderer Glücksspielarten erleichtert, ausschließt, trägt er aber seinem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 22). Gleich wirksame Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es mutet dem Betreiber einer Vermittlungsstelle für Sportwetten lediglich zu, dies in einem bestimmten örtlichen Umfeld zu unterlassen. In Konstellationen wie der vorliegenden fordert es vom Inhaber einer Spielhalle, wenn dieser auch Sportwetten vermitteln will, lediglich, die Betriebe räumlich getrennt zu führen. Dass eine solche getrennte Betriebsführung nicht möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, ist - anders als die Kläger unsubstantiiert in den Raum stellen - nicht erkennbar. Deshalb stehen die Folgen des Trennungsgebots für den Betreiber einer Spielhalle bzw. einer Vermittlungsstelle nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Suchtbekämpfung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 59). Aus entsprechenden Erwägungen verstößt § 21 Abs. 2 GlüStV nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Das Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, gilt also für Inländer und Ausländer gleichermaßen. Es beschränkt die unionsrechtlichen Grundfreiheiten aufgrund des auch unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, ECLI:EU:C:2010:504, Rn. 75 f.). Das Trennungsgebot ist auch grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig. Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris Rn. 30 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris Rn. 35). Dass das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert wird, ist aber nicht festzustellen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2012 - 3 B 273/12 -, juris Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 62/64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 19 ff.). (…).“ Daran hält das Gericht auch im vorliegenden Verfahren fest. Das OVG Berlin Berlin-Brandenburg hat die Auffassung der Kammer bestätigt (Beschluss vom 10. Mai 2017 – OVG 1 N 72.15 –, juris Rn. 8 ff., Rn. 14). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Vereinbarkeit von Abstandsvorschriften für Spielhallen untereinander geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 119 ff., BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn 35 ff., 83 ff.). So haben sich beide Gerichte mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften zum einzuhaltenden Mindestabstand und dem Verbot ihres Verbundes an einem Standort befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere festgestellt, dass die u.a. in Berlin geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handle. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung etwa gegenüber Spielbanken sei nicht anzunehmen, weil ein hinreichender Sachgrund in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten liege (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich angesichts der vergleichbaren Sach- und Interessenlage auf die Abstandsvorschriften für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen übertragen (vgl. so auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 – 6 S 1354/18 –, juris Rn. 23). (b) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Betreiber von Wettvermittlungsstellen würden ohne sachlichen Grund gegenüber Spielhallenbetreibern benachteiligt, weil zwar das Vorhandensein einer Spielhalle die Ansiedlung einer Wettvermittlungsstelle hindere, jedoch nicht umgekehrt. Soweit er darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie den unionsrechtlichen Kohärenzgrundsatz sieht, folgt ihm das Gericht nicht. (aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich der Antragsteller im vorliegenden Fall auf eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt berufen kann, eine Spielhalle könnte seine Wettvermittlungsstelle bei nachträglicher Ansiedlung in demselben Gebäude wegen der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV verdrängen, weil diese Vorschrift generell die Interessen eines Spielhallenbetreibers denjenigen des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle unterordne. Denn es handelt sich dabei um eine hypothetische Fallgestaltung, die keine Berührungspunkte mit der vorliegenden Konstellation hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre zudem in der vom Antragsteller gebildeten Fallgestaltung nicht zu erblicken. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris Rn. 38). Derartiges lässt sich den gesetzlichen Regelungen bei einer Betrachtung des Gesamtzusammenhanges nicht entnehmen. Denn der Antragsteller übersieht, dass das Berliner Spielhallengesetz durchaus die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von der Einhaltung eines Mindestabstands zu Wettvermittlungsstellen abhängig macht. So regelt § 2 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln, dass der Abstand einer Spielhalle u.a. zu einer Vermittlungsstelle für Sportwetten 500 Meter nicht unterschreiten soll. Allerdings setzt die Vorschrift voraus, dass die betroffene Wettvermittlungsstelle über eine gültige Erlaubnis nach den §§ 7 und 9 AGGlüStV verfügt. Das ist nur konsequent, denn auch im Falle des Antragstellers hindert die benachbarte Spielhalle die Erteilung einer Erlaubnis standortbezogen nur deswegen, weil sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügt (§ 9 Abs. 3 Satz 5 AGGlüStV entsprechend). Zudem regelt der mit Gesetz vom 28. März 2020 eingefügte § 9b Abs. 1 AGGlüStV, dass bei konkurrierenden Anträgen auf Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen, Spielhallen oder Buchmacherörtlichkeiten im Falle untereinander einzuhaltenden Abstandsvorschriften derjenige Antrag Vorrang hat, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Es ist auch nicht sachwidrig, für die Frage des Vorrangs eines Gewerbebetriebes im Falle von einzuhaltenden Abstandsvorschriften darauf abzustellen, welcher Betrieb bereits über eine Erlaubnis verfügt. Denn im hier gegebenen Fall des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt vermittelt erst die Erlaubnis eine schutzfähige Rechtsposition, die in Konkurrenzsituationen zu beachten ist. Dem könnte der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er wegen der Gestaltung des Konzessionsverfahrens für Sportwetten in der Vergangenheit gehindert war, eine Erlaubnis zu erhalten. Insbesondere kann ihm nicht in seinem Vortrag gefolgt werden, er genieße Bestandsschutz, weil er im Vertrauen darauf, dass die Vermittlung von Sportwetten allein wegen des Fehlens einer – nicht zu erlangenden – Erlaubnis nicht unterbunden werden durfte, seinen Gewerbebetrieb eröffnet habe. Denn wenngleich geklärt ist, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, folgt daraus noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 – BVerwG 8 B 29.18 –, Rn. 14) und dadurch eine umfassend schutzfähige Position einzuräumen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2019 – VG 4 K 147.16 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Letztlich kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller gehindert war, eine Erlaubnis für seine Wettvermittlungsstelle zu erlangen. Denn jedenfalls war die im Gebäude L... ansässige Spielhalle aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis (zunächst gemäß § 33i GewO, sodann aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, zuletzt aufgrund erneuter Erteilung vom 12. Dezember 2019) bereits tätig, als der Antragsteller im Jahre 2017 dort seine Gewerbetätigkeit aufnahm. (bb) Bei dieser Sachlage kann der Einwand vermeintlich sachwidriger Ungleichbehandlung auch keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot begründen (vgl. zu Umfang und Anwendungsbereich dieser Rechtsfigur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O, Rn. 51 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a.a.O., Rn. 23 mit Verweis auf EuGH Urteil vom 12. Juni 2014, C-156/13 – Digibet und Albers –, Rn. 33 ff.). c. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Ermächtigungsgrundlagen zu ordnungsrechtlichem Einschreiten besteht ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass die Behörde im Regelfall einschreiten soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 36). Denn ist eine gewerbliche Tätigkeit von einer Erlaubnis abhängig, deren Erteilung aber aus materiellen Gründen ausgeschlossen, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 7 LA 110.04 –, juris Rn. 4; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). Dabei ist auch zu bedenken, dass dem Antragsteller nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Ihm bleibt unbenommen, an anderer – geeigneter – Stelle einen neuen, gleichartigen Betrieb zu eröffnen. 3. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs begegnet auch die gleichzeitig im angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verfügte Verpflichtung, jegliche Werbung einzustellen und in an und außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 5 GlüStV. Danach ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Da der Betrieb der Antragstellerin – wie oben dargestellt – nicht erlaubnisfähig ist, bietet sie unerlaubtes Glücksspiel an, so dass die entsprechende Werbung hierfür nicht erlaubt ist. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die angefochtene Verfügung verstoße hinsichtlich der Untersagung und Beseitigung von Werbung gegen das Bestimmtheitsgebot.Dieses setzt gemäß § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – BVerwG 7 B 50.10 –, juris Rn. 8). Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass für ihn nicht erkennbar sei, was mit dem Merkmal „Werbung“ gemeint sei. Dass er nicht erkennen könne, welche Gegenstände als Werbung für die im Zusammenhang mit seinem Geschäftslokal verfügbaren Glücksspiele gemeint sind, behauptet er ebenso wenig. Soweit er die Benennung und den Nachweis jedes einzelnen Gegenstandes vermisst, dessen Beseitigung ihm aufgegeben werde, bezeichnet er allerdings kein Problem der Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, sondern der Begründetheit der Verfügung. An deren Rechtmäßigkeit begründet sein Vorbringen allerdings keinen Zweifel. Denn dass sich keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilnahme an den bei ihm verfügbaren Glücksspiele an und in seinem Geschäftslokal befinde, behauptet er nicht und dies wäre für eine Wettvermittlungsstelle auch lebensfremd. 4. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln. sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen vom 10. Februar 2020 entsprechen den gesetzlichen Vorschriften der § 8 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11, 13 VwVG. Sie sind Höhe nach nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung ist insoweit auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO mit Rücksicht darauf anzuordnen, dass § 9 Abs. 7 Satz 1 AGGlüStV in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 2020, auf die wegen des offenen Widerspruchsverfahrens abzustellen ist, mittlerweile regelt, dass in den Fällen des unerlaubten Betriebs einer Wettvermittlungsstelle die zuständige Behörde zusammen mit der Betriebsuntersagung die Versiegelung der Betriebsräume androhen und bei nicht fristgerechter Schließung die betreffenden Räumlichkeiten versiegeln soll. Denn die Zwangsgeldandrohung ist gegenüber der Androhung der Schließung und Versiegelung nach der Systematik des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes das mildere Mittel. 5. Soweit der Antrag des Antragstellers dahin zu verstehen ist, dass er sich auch gegen die erhobene Gebühr richtet, ist er zwar gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, da er vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Gleichwohl ist der Antrag unbegründet. Rechtsgrundlage für die erhobene Gebühr ist § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894) in der Fassung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 454) i.V.m. der Tarifstellen 8121 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1 VGebO), die durch Artikel IV des Zweiten Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 193) in das Gebührenverzeichnis eingefügt wurde. Diese Tarifstelle sieht für die Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen sowie der Untersagung einer unzulässigen Werbung für Glücksspiele einen Gebührenrahmen von 200 bis 5.000 Euro vor. Dieser Gebührentatbestand, gegen dessen Anwendbarkeit der Antragsteller nichts vorgetragen hat, sowie seine Ausfüllung im vorliegenden Fall erwecken keine Rechtmäßigkeitszweifel. Insbesondere ist die Erhebung einer Gebühr nicht etwa gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG Bln) deswegen ausgeschlossen, weil diese Vorschrift für Amtshandlungen, die – wie hier – überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden, Gebührenfreiheit vorsieht und die Erhebung einer Gebühr von einer abweichenden gesetzlichen Vorschrift abhängig macht. Denn daran fehlt es nicht, weil die hier betroffene Tarifstelle durch Gesetz eingefügt wurde. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist die vorliegende Gebühr, die sich leicht unterhalb des Mittelwerts des Gebührenrahmens hält, rechtlich bedenkenfrei für einen durchschnittlich „wertigen“ und „aufwändigen“ Fall (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1991 – OVG 8 B 59.91 – juris Rn. 20) angesetzt worden (vgl. im Einzelnen zu der Vorgängerregelung der Tarifstelle 8121 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 –, juris). Die Gebühr für den Widerspruchsbescheid hat die Behörde zutreffend gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG Bln in Höhe der für den Ausgangsbescheid erhobenen Gebühr festgesetzt. 6. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Entscheidung über die Kosten auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Nach diesem Maßstab hat angesichts seiner Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit über den Antrag streitig entschieden wurde, folgt die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat sich für die Ermittlung der Kostenquote an Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und die Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid sowie diejenigen im Bescheid vom 10. Februar 2020 mit einem Achtel der Hauptsache bemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat dabei die Ziffern 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Wert von 15.000,00 Euro nach Ziffer 54.2.1 zuzüglich einem Achtel hiervon für die erneut erlassene Zwangsmittelandrohung wurde nach Ziffer 1.5 halbiert.