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Urteil

4 K 443/22

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0713.4K443.22.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüstV Bln, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 500 m (kürzester Fußweg) zu erlaubten Spielhallen einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar. (Rn.32) Gleiches gilt für den Mindestabstand von 2.000 m zu eigenen Wettvermittlungsstellen.(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüstV Bln, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 500 m (kürzester Fußweg) zu erlaubten Spielhallen einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar. (Rn.32) Gleiches gilt für den Mindestabstand von 2.000 m zu eigenen Wettvermittlungsstellen.(Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 10. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis ist § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1035) – AGGlüStV –. Danach bedarf einer Erlaubnis, wer eine Wettvermittlungsstelle betreibt oder wer als Inhaber einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Wettvermittlungsstelle durch einen Dritten betreiben lässt. Grundsätzlich besteht danach ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis, es sei denn, es liegen Versagungsgründe vor; dies ist hier der Fall. A. Der Erlaubniserteilung steht § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV entgegen. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 7 AGGlüStV unter anderem im Hinblick auf die Belange des Spielerschutzes zu versagen, wenn zu erlaubten Spielhallen ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern unterschritten wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände ist nach § 9 Abs. 3 Satz 4 AGGlüStV der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor (I.), und sie ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (II.). I. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Z... in 4...Berlin würde den Mindestabstand von 500 Metern zu einer erlaubten Spielhalle unterschreiten. Nach den Feststellungen des LABO, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, beträgt der Abstand zu der in der E... in 4...Berlin gelegenen Spielhalle etwa 410 Meter. Diese Spielhalle ist auch erlaubt i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV. Das zuständige Bezirksamt hat ihr die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nach § 2 SpielhG Bln erteilt. Nachdem aufgrund der Fiktionswirkung von § 15 Abs. 2 Satz 3 AGGlüStV die bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis nach § 24 GlüStV über diesen Zeitpunkt fortbestand, hat das Bezirksamt sie der Spielhalle erneut befristet bis zum 30. Juni 2031 erteilt. Die Spielhalle ist trotz der gegen die ihr erteilten Erlaubnisse nach § 2 SpielhG Bln und § 24 GlüStV erhobenen Rechtsbehelfe „erlaubt“ i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV, da die Drittanfechtung unstatthaft ist. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – BVerwG 7 C 24.92 – juris, Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. September 1983 – 6 S 2246/83 – juris, LS; Kammerurteil vom 5. Oktober 2020 – VG 4 K 355.17 – UA S. 8 m.w.N.), so dass die Spielhalle der Erlaubniserteilung an die Klägerin entgegensteht. Zur Begründung verweist die Kammer in Anwendung des Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Urteile vom heutigen Tag in den Sachen VG 4 K 468/21 und VG 4 K 405/22. Die Erlaubnisse sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nichtig i.S.v. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wären. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hier fehlt es schon an einem solchen Fehler. Denn das Bezirksamt hat bei der Erteilung der beiden Erlaubnisse zutreffend § 9b Abs. 1 AGGlüStV nicht angewandt und deshalb keine Auswahl zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle vorgenommen. Nach dieser Vorschrift hat – wenn in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen, Spielhallen oder Buchmacherörtlichkeiten vorliegen – derjenige Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Hinsichtlich der zwei Erlaubnisse waren hier nach den einfachgesetzlichen Regelungen jedoch weder § 9b Abs. 1 AGGlüStV noch andere konkurrierende Abstandsregelungen anwendbar. Die näheren glücksspielrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Erlaubnis nach § 24 GlüStV ergeben sich aus § 15 AGGlüStV, wobei sich die ausdrücklichen Versagungsgründe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. § 25 GlüStV richten, der für Abstandsregeln weiter auf § 15 Abs. 3 AGGlüStV verweist. Dieser bestimmt wiederum ausdrücklich, dass (nur) die Abstandsregeln des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Spielhallengesetzes Anwendung finden (500 m zu anderen Spielhallen und 200 m zu Schulen) sowie bei einer Entscheidung anlässlich eines Sonderverfahrens sowie deren späterer Verlängerung nur die Maßgaben des §§ 5 – 9 MindAbStUmsG gelten (Abstand zu Schulen und anderen Spielhallen, Verbundverbot). Somit war im glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren kein konkurrierendes Abstandsgebot zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 6). Nichts anderes gilt – unabhängig vom Zeitpunkt zu dem hinsichtlich der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle jeweils vollständiger Antrag vorlag – hinsichtlich der im Rahmen des Sonderverfahrens nach dem Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin – MindAbstUmsG Bln) vom 22. März 2016 (GVBl. 2016, 117) erteilten unbefristeten Spielhallenerlaubnis. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. April 2023 – OVG 1 S 9/23 – BA S. 4f.) zutreffend ausgeführt: „Hier standen schon deshalb keine konkurrierenden Abstandsregeln entgegen, da es sich bei der Spielhalle um eine sog. Bestandsspielhalle handelt, die ursprünglich eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO inne hatte. Die Bestandserlaubnis verlor zwar durch das zum 2. Juni 2011 erstmals in Kraft getretene Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223) zum 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit (§ 8 Abs. 1 SpielhG), da auch die Bestandsunternehmen – nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist – den strengeren Regeln des Spielhallengesetzes unterworfen werden sollten (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2714, S. 13), insbesondere den neu eingeführten Abstandsvorschriften zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zwischen Spielhallen untereinander. Das Abstandsgebot von Spielhallen zu Wettvermittlungsstellen, Spielbanken und Buchmachern wurde demgegenüber erst zum 6. April 2016 durch § 2 Abs. 4 SpielhG eingeführt. Um den Betrieb nach dem 31. Juli 2016 fortsetzen zu können, mussten die Bestandsunternehmen die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Spielhallengesetz beantragen. Hierfür war das in § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG legal definierte Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22. März 2016 zu durchlaufen, in dem die Anwendung des Abstandsgebots des § 2 Abs. 4 SpielhG zu Wettvermittlungsstellen, jedoch ausdrücklich durch § 4 Abs. 2 MindAbstUmsG ausgeschlossen ist. Bei der vorliegend erteilten unbefristeten Spielhallenerlaubnis handelt es sich um eine solche, im Sonderverfahren erteilte Erlaubnis.“ II. Darüber hinaus sind weder das für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Verfahren noch die hier der Erteilung einer solchen Erlaubnis entgegenstehende Mindestabstandsregelung zu erlaubten Spielhallen in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV verfassungs- oder unionsrechtlich zu beanstanden. 1. Das Erlaubnisverfahren verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Transparenzgebot. Das Transparenzgebot soll gewährleisten, dass alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung über die Teilnahme an Ausschreibungen auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen treffen können und die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens der Vergabestelle ausgeschlossen ist. Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen der konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden und diese tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 – juris, Rn. 87). Um ein solches Verfahren handelte es sich hier von vornherein nicht. Denn vorliegend geht es nicht um das Konzessionsverfahren zur Erlangung der generellen Erlaubnis zum Vertrieb von Sportwetten, über die die Klägerin bereits verfügt. Vielmehr geht es (lediglich) um die Erlaubnis zum Betrieb eines konkreten Standorts in der Z... inl...Berlin, auf die sich ohnehin nur die Klägerin beworben hat und nur bewerben konnte. Ein Auswahlverfahren (zwischen mehreren Bewerbern) stand mithin nicht einmal im Raum. Das Verfahren war ungeachtet dessen aber auch schon deshalb nicht intransparent, weil es genauen gesetzlichen (und damit offen festgelegten) Vorgaben folgte. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, der Betreiber der Wettvermittlungsstelle nach § 9 Abs. 1 AGGlüStV i.V.m. § 7 AGGlüStV sei hieran nicht beteiligt worden. Diese Konzeption folgt aus § 21a Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach der Veranstalter von Sportwetten den Erlaubnisantrag für den Betrieb einer bestimmten Wettvermittlungsstelle für den in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Vermittler (vgl. § 3 Abs. 6 GlüStV) stellt. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Verfahrensgestaltung dient der besseren Ausübung der Aufsicht über die Vermittler (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 101 und 129; Abghs.-Drs. 18/2472, S. 12). Angesichts der notwendigerweise zwischen Veranstalter und Wettvermittlungsstelle bestehenden vertraglichen Beziehung obliegt es ihnen und kann ihnen ohne Weiteres vom Gesetzgeber aufgegeben werden, ein etwaiges Informationsdefizit der Beigeladenen zu verhindern. Die Klägerin kann für sich auch nichts daraus ableiten, dass andere Bundesländer sich entschieden haben, das Erlaubnisverfahren anders auszugestalten (vgl. § 13 Abs. 2 AGGlüStV NRW). Denn es steht nach § 21a Abs. 5 GlüStV jeweils den Ländern zu, das Nähere zu Wettvermittlungsstellen zu regeln, also die Ausgestaltung der Verfahren und der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung im Einzelnen eigenständig festzulegen. 2. Auf eine (erneut mögliche) Verfassungs- und/oder Unionsrechtwidrigkeit des Konzessionsverfahrens für Veranstalter von Sportwetten kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Erlaubnis ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 10). 3. Der Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG durch den in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV normierten Mindestabstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer Spielhalle ist als Berufsausübungsregelung gerechtfertigt. Bei der Normierung eines Mindestabstands handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG. Denn derjenige, dem die erforderliche Wettvermittlungserlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Abstandsregelung versagt wird, wird hierdurch weder an der Berufswahl noch daran gehindert, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 44). Berufsausübungsregelungen sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 – juris, Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 – juris, Rn. 165). So liegt es hier. a) Die Regelung eines Mindestabstands zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einer Spielhalle verfolgt das legitime Ziel der Spielsuchtprävention. Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 – OVG 1 S 83/20 – EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 5 V 1894/22 – juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 42). b) Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet. Geeignet ist eine gesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn das Regelungsziel mit ihrer Hilfe unter allen Umständen auch tatsächlich erreicht wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – juris, Rn. 207; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – juris, Rn. 134). Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – juris, Rn. 112 und vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 133). Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Das Regelungsziel des Abstandsgebots (und der weiteren Abstandsgebote) wird in der Gesetzesbegründung (Abghs.-Drs. 18/2472, S. 14) wie folgt dargelegt: „Die Abstandsvorschriften zu anderen Wettvermittlungsstellen und zu andersartigen Glücksspielbetrieben dienen der Angebotsbegrenzung und damit der Spielsuchtprävention. Sie setzen die Ziele des § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Glücksspielstaatsvertrages um. Zugleich harmonisieren sie das Regelungsregime im Land Berlin. Die verfügbaren Glücksspielangebote insgesamt sollen verringert und räumliche Ruheräume geschaffen werden. Die Festlegung eines 500 m-Abstands ist zudem erforderlich, um eine echte Spielpause zwischen der Nutzung mehrerer Glücksspielangebote zu gewährleisten. Spielanreize sollen unterbrochen werden, damit die Spieler „auf andere Gedanken kommen“ können. Im Ergebnis werden die Abstandsvorschriften zwischen Wettvermittlungsstellen verschiedener Veranstalter, die bereits bisher im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag festgelegt sind, aber mangels Erteilung von Sportwettkonzessionen nicht angewendet werden konnten, beibehalten. Die bereits im Spielhallengesetz festgelegten Abstandsvorschriften zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen werden explizit in das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag übernommen.“ Die Einschätzung des Gesetzgebers, mit der Festlegung eines Abstandsgebots das Ziel der Spielsuchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) durch eine Begrenzung der Wettvermittlungsstellendichte und damit Beschränkung des Gesamtangebots an Wettvermittlungsstellen (vgl. auch § 21a Abs. 1 Satz 1 GlüStV) erreichen zu können, ist unter Berücksichtigung des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht zu beanstanden. Die gesetzgeberische Einschätzung, wonach der Abstand von 500 m zwischen Glücksspielangeboten dazu führt, dass Spieler sich nach Verlassen einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle von deren Atmosphäre lösen oder „auf andere Gedanken“ kommen können, um so die Fortsetzung ihres Spiels in einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle zu überdenken, ist plausibel. Es spricht nichts dafür, dass sich diese Angebote derart voneinander unterscheiden, dass die Wahrnehmung einer Spielhalle für den Spieler einer Wettvermittlungsstelle und umgekehrt keinen Spielanreize böte. Die Geeignetheit wird durch die Verfügbarkeit von Sportwettmöglichkeiten im Internet nicht in Frage gestellt. Die Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet, die ihrerseits unter anderem durch Regelungen zur Verhinderung des parallelen Spielens bei verschiedenen Anbietern und die Wartezeiten beim Anbieterwechsel (§ 6h GlüStV) eingegrenzt wird, begründet nicht die Ungeeignetheit einer Maßnahme, deren Zweck es ist, den durch „terrestrische“ Glücksspielangebote hervorgerufenen Suchtgefahren entgegenzuwirken. Denn es ist nachvollziehbar, dass Spieler unabhängig von Online-Angeboten von terrestrischen Glücksspielangeboten in ihrem Umfeld beeinflusst werden. Im Übrigen setzt ein Ausweichen auf Online-Angebote – unabhängig davon, dass diese teils unterschiedliche Spielertypen ansprechen – eine Medienaffinität voraus, die nicht ohne weiteres für alle Spieler angenommen werden kann, die terrestrische Wettmöglichkeiten wahrnehmen. Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris, Rn. 140), vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 47). Der Geeignetheit steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nicht den wissenschaftlichen Nachweis der Eignung des Mindestabstands generell bzw. des genau zu Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstands geführt hat. Eine solche Untersuchung – so sie angesichts der offenkundigen Vielzahl unterschiedlicher zu berücksichtigender Faktoren überhaupt möglich wäre – mag hilfreich sein, ist jedoch nicht erforderlich, um das Mindestabstandsgebot zu rechtfertigen. Die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit (wie auch der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit) bemühten Gefahren müssen nicht anhand wissenschaftlich ermittelter, genauer, objektiv nachprüfbarer, statistischer oder sonstiger belastbarer Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 54). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 54; vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2010 – 10 CS 09.1734 – juris, Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindman – C-42/02 – und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio – C-338/04, C-359/04 und C-360/04 –, beide juris). So hat der Generalanwalt schon in den Schlussanträgen vom 4. März 2010 in dem Verfahren C-316/07 u.a. darauf hingewiesen, dass der EuGH niemals die Verpflichtung zur Untersuchung der Gefahren der Spielsucht gefordert habe. Vielmehr sei es zwar ein Vorteil, wenn eine Studie erstellt oder Untersuchungen durchgeführt würden, die als Grundlage der von einem Mitgliedsstaat geltend gemachten Rechtfertigung diene. Dies sei jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für glücksspielrechtliche Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 – juris, 71 f.). Bei der Festlegung des konkreten Abstands kann der Gesetzgeber eine Vielzahl an Faktoren einfließen lassen, wobei fern liegt, dass es überhaupt einen „richtigen“ Abstand gibt. Zudem verfolgt der Gesetzgeber neben dem Ziel einer echten Spielpause auch das der Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, im Wege einer Pauschalierung einen bestimmten Mindestabstand festzulegen, soweit dieser nicht willkürlich gewählt ist. Davon ist bei dem in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV festgelegten Abstand von 500 Metern einer Wettvermittlungsstelle zu einer Spielhalle und anderen Glücksspielangeboten nicht auszugehen. c) Das Mindestabstandsgebot ist erforderlich. Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 – juris, Rn. 105 und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. – juris, Rn. 115; st. Rspr.). Die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten. Gleich wirksame gesetzgeberische Mittel, um die genannten Ziele zu erreichen, sind hier nicht erkennbar. Der Erforderlichkeit der in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV getroffenen Abstandsregelung steht nicht entgegen, dass – soweit ersichtlich – allein Mecklenburg-Vorpommern (§ 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V; 200 Meter Luftlinie) und Sachsen-Anhalt (§ 18 Nr. 6 b) GlüG LSA i.V.m. GlüVO LSA; 200 Meter Luftlinie) überhaupt einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen geregelt haben. Denn die Bundesländer als Vertragsparteien des GlüStV haben in § 21a Abs. 1 und § 21a Abs. 5 GlüStV vorgesehen, dass die Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV in den Ausführungsbestimmungen der Länder zu regeln ist. Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 – juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 – OVG 1 S 83/20 – EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 5 V 1894/22 – juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 42). Gleich geeignet wären auch weitere Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz nicht. So wären solche schon nicht geeignet, erwachsene Spieler vor problematischem Spielverhalten zu schützen. Die Spielersperre über das OASIS-System stellt ebenso keine gleichgeeignete Maßnahme dar, da diese voraussetzt, dass sich Spielende dort sperren lassen (oder von anderen gesperrt werden). Sie setzt daher erst an, wenn problematisches Spielverhalten bereits entstanden ist und beugt damit der Entwicklung einer Sucht nicht wirksam vor. d) Das Mindestabstandsgebot ist auch angemessen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 – juris, Rn. 119 m.w.N.). Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2013 – 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 – juris, Rn. 28, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 49). Nach diesem Maßstab überschreitet der Mindestabstand auch unter Berücksichtigung der weiteren die Wettvermittlungsstellen einschränkenden Regelungen in § 9 AGGlüStV die Grenze der Zumutbarkeit nicht und belastet die Betroffenen nicht übermäßig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands zu einer erlaubten Spielhalle nicht dazu führt, dass es Vermittlern von Sportwetten in Berlin überhaupt unmöglich wäre, Wettvermittlungsstellen zu betreiben. Die Regelung hat vielmehr nur den Ausschluss bestimmter Standorte sowie eine absolute Begrenzung des Sportwettenangebots im Stadtgebiet zur Folge und entspricht damit dem ausdrücklichen und legitimen gesetzlichen Ziel (vgl. § 21a Abs. 1 GlüStV) der Begrenzung des Angebots. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erhöhten Suchtpotentials von Sportwetten hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Erlaubnisvoraussetzung verschont zu bleiben. Sollte sich wegen der Abstandsregelungen eine bisher an einem bestimmten Ort ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht länger realisieren lassen, ist dies nicht unverhältnismäßig. Es steht der Berufsgruppe der Wettvermittlungsstellenbetreiber im Grundsatz offen, eine Wettvermittlungsstelle an anderen Orten, etwa auch jenseits der Ballungszentren zu betreiben (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 49). Es fehlt auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Mindestabstandsgebot – auch in Kombination mit den weiteren (z.B. bauplanungsrechtlichen) Regelungen – dazu führt, dass im Land Berlin tatsächlich keine Möglichkeit besteht, eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben. So hat die Vertreterin der Beklagten auf Befragen des Gerichts angegeben, es seien bislang 51 Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen für Sportwettvermittlungsstellen positiv beschieden worden. 35 Verfahren seien noch offen. Es sei derzeit damit zu rechnen, dass 70 bis 80 Erlaubnisse erteilt würden, wobei es 277 Anträge gegeben habe. Diese Anträge hätten nicht 277 Standorte betroffen, da es auch Betreiberwechsel gegeben habe. Dass es über diese ohnehin schon signifikante Anzahl hinaus keine weiteren erlaubnisfähigen und wirtschaftlich zu betreibenden Standorte im Land Berlin geben soll, liegt fern. Darüber hinaus führt die Regulierung der Glücksspielangebote durch die Einhaltung von Mindestabständen nicht zu einem statischen Bild erlaubnisfähiger Standorte. Vielmehr ist die „Karte“ erlaubnisfähiger Standorte nur eine Momentaufnahme, die einem ständigen Wandel unterworfen und damit von einer großen Dynamik gekennzeichnet ist. So ist zu erwarten, dass derzeit örtlich dem gewünschten Betrieb einer Wettvermittlungsstelle entgegenstehende Glücksspielangebote ihren Betrieb aufgeben (müssen). Neben der Kündigung oder Nichtverlängerung von Gewerberaummietverträgen ist für Spielhallen auch mit dem Widerruf von Erlaubnissen, etwa wegen Unzuverlässigkeit der Betreiber, zu rechnen. Dies entspricht auch der konkreten Erfahrung der Kammer, die mit Verfahren befasst ist, in denen sich Spielhallenbetreiber gegen den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen oder die Feststellung deren Erlöschen zur Wehr setzen. Einige der zahlreichen, ähnlich gelagerten in der Kammer anhängig gewesenen Klageverfahren von Wettveranstaltern, deren Ziel es war, Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen zu erhalten, haben sich bereits wegen derartiger Änderungen erledigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Einhaltung des Mindestabstands für Betreiber von Wettvermittlungsstellen in einigen Fällen einen intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermittler, die seit Längerem ohne Erlaubnis einen Standort betreiben und denen mangels eines abgeschlossenen Konzessionsverfahrens nicht die Möglichkeit offenstand, eine Erlaubnis zu erlangen. Angesichts der überragenden Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht beimessen darf, stellt dies die Zumutbarkeit der Mindestabstandsregelung jedoch nicht in Frage. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aus den Mindestabstandsvorschriften resultierende Reduzierung des Sportwettenangebots nach Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 158). Angesichts ihrer überragenden Bedeutung könnten diese Allgemeinwohlbelange sogar eine objektive Berufswahlbeschränkung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 – juris, Rn. 50 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01). Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch gewahrt, obgleich der Gesetzgeber für die Einhaltung des Abstandsgebots weder eine Ausnahmeregelung vorgesehen noch ein Ermessen eröffnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 15). Denn in Umsetzung des besonders wichtigen Gemeinwohlziels der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht hat sich der Gesetzgeber zur Begrenzung des Glücksspielangebots insgesamt bewusst dafür entschieden, in Abkehr von der Regulierung durch unbestimmte Rechtsbegriffe selbst räumliche Anforderungen durch Mindestabstände und Unverträglichkeiten verbindlich gesetzlich festzulegen (vgl. Abghs.-Drs. 18/2472, S. 13). Die Aufnahme von Ausnahmeregelungen oder Ermessensspielräumen würde diese Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren. Die damit angestrebte Rechtssicherheit und erleichterte Vollziehbarkeit der gesetzlichen Regelungen (vgl. Abghs.-Drs. 18/2472, S. 13) wären in ihr Gegenteil verkehrt. Das hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Wettvermittlungsstellenbetreiber, ohne Bestehen der (verschiedenen) Mindestabstände mehr Standorte betreiben zu können. Die Angemessenheit wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Übergangsregelung für faktisch geduldete Wettvermittlungsstellen zu schaffen. Es kann dahinstehen, ob die in § 9 Abs. 9 Satz 1 AGGlüStV in der vom 29. März 2020 bis 24. September 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: AGGlüStV 2020) getroffene Regelung, wonach am 1. Januar 2020 bestehende unerlaubte Wettvermittlungsstellen, für die bis zum 30. Juni 2020 kein inhaltlich im Sinne des Absatzes 2 zu bescheidender Antrag gestellt worden war, ihren Betrieb bis spätestens zum 30. September 2020 einstellen müssen, faktisch leer lief, da ein solcher Antrag das Vorliegen einer bundesweiten Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten voraussetzte, die erst im Oktober/November 2020 erteilt wurden. Denn zur Wahrung der Angemessenheit war eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies wäre nur der Fall, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen der von einer Rechtsänderung Betroffenen – hier der Klägerin und der Beigeladenen – im Hinblick auf die bisherige Rechtslage bestünde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Weder die Klägerin noch die Beigeladene können sich auf eine Vertrauensschutz vermittelnde bestandskräftige Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle berufen, welche die Zumutbarkeit der Belastung in Frage stellen könnte. Bis Oktober 2020 konnte die antragsberechtigte Veranstalterin eine solche nicht erhalten, da es an der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten fehlte. Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 5 V 1894/22 – juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 60). Hieran ändert auch nichts, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle wegen der nicht zu erlangenden Erlaubnis nicht untersagt werden durfte und diese faktisch über einen längeren Zeitraum betrieben werden konnte. Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 – BVerwG 8 B 29.18 – juris, Rn. 14). Dass es Wettvermittlungsstellen also überhaupt möglich war, die Standorte trotz der seinerzeitigen Abstandsgebote des § 9 Abs. 4 Satz 5 AGGlüStV a.F. (gültig vom 22. Juli 2016 bis 28. März 2020) und des 2016 eingeführten § 2 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln zu eröffnen und entgegen dem Abstandsgebot des § 15 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV 2021 zu betreiben, beruht allein auf dem Umstand, dass ihnen die formelle Illegalität aus unionsrechtlichen Gründen ordnungsrechtlich nicht vorgehalten werden durfte. Im Ergebnis haben diese Betriebe damit aus dieser Situation Vorteile gezogen, die ihnen andernfalls versagt gewesen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg – OVG 1 S 9/23 – BA. S. 6). Weder die Klägerin noch die Beigeladene können sich auf eine ggf. besonderen Vertrauensschutz vermittelnde aktive Duldung berufen. Diese erfordert eine – regelmäßig schriftliche – Äußerung einer Behörde, der eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein muss, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb – etwa einer Wettvermittlungsstelle – einschreiten wird. Dies ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich, wobei der Betroffene insoweit darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 6 S 3680/21 – juris, Rn. 13). Weder das LABO noch das für das ordnungsrechtliche Eingreifen zuständige Bezirksamt haben zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, zukünftig kein gesetzliches Erlaubnisverfahren durchzuführen. Im Gegenteil belegen die Entwicklung der Regulierung sowie die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, dass alle Bundesländer die Wettvermittlung im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht in jedem Fall und dauerhaft einem Erlaubnisverfahren unterziehen wollten (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 – VG 4 L 382/22 – juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 – OVG 1 S 42/22 – EA S. 5). Bereits mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 wurde der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen erstmals einem Erlaubnisverfahren unterstellt. Angesichts dessen musste den Betreibern von Wettvermittlungsstellen seit Langem bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand ihres Gewerbes abhängen würde (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 60). Die restriktive Zulassungsabsicht war von Anfang an im GlüStV erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (siehe nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV) zu begrenzen ist, auch normativ Ausdruck gefunden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 – juris, Rn. 98 ff.). Der Berliner Gesetzgeber hat bereits in § 9 Abs. 4 AGGlüStV in der Fassung vom 1. Juli 2012 verschiedene Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen vorgesehen. So war zur Lage der Wettvermittlungsstellen geregelt, dass eine flächendeckende Verteilung anzustreben und eine räumliche Nähe zu Spielhallen oder Spielbanken zu vermeiden sei. Auch dies verdeutlichte Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten, dass die Erlangung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle voraussetzt, dass diese gewisse standortbezogene Anforderungen erfüllt. Mit Inkrafttreten des § 9 Abs. 9 AGGlüStV 2020 am 29. März 2020 brachte der Landesgesetzgeber dann seinen Willen zum Ausdruck, dass formell nicht erlaubte und nicht erlaubnisfähige Wettvermittlungsstellen, die bisher betrieben worden waren, keinen Bestandsschutz genießen und nicht mit einem Weiterbetrieb rechnen dürfen sollten (vgl. Abghs.-Drs. 18/2472, S. 17). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbetrieb einer ohne Erlaubnis nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstelle konnte sich bei Veranstaltern und Vermittlern auch deshalb nicht bilden, weil der Beklagte schon im Zeitraum der fehlenden Erlaubnismöglichkeit mit Untersagungs- und Beseitigungsverfügungen gegen Standorte vorgegangen ist, die wegen Nichteinhaltung von Mindestabständen, insbesondere zu Schulen und Jugend- und Kindereinrichtungen, materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig waren, und dieses Vorgehen gerichtlich nicht beanstandet wurde (vgl. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Juni 2020 – 4 L 290.19 – juris [bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2020 – OVG 1 S 82/20 –], und vom 29. April 2020 – 4 L 228.19 – juris). Dies kommt auch in § 9 Abs. 9 Satz 4 AGGlüStV 2020 zum Ausdruck, wonach die Möglichkeit der Betriebsuntersagung aufgrund fehlender materieller Erlaubnisfähigkeit nicht beschränkt sein sollte. Auch durch die bis Oktober 2020 unterbliebene Erteilung bundesweiter Erlaubnisse für Sportwettenveranstaltungen wurde kein besonderes Vertrauen geschaffen. Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die – bereits zuvor absehbare – Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 – juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 60). Dass Wettvermittler Dispositionen oder Investitionen im Hinblick auf einen für sie günstigen, aber unsicheren und absehbar auslaufenden Zustand getätigt haben, ist ihr eigenes unternehmerisches Risiko. Sie mussten mit der Änderung dieser Lage sowie dem tatsächlichen Vollzug der bestehenden Gesetzeslage rechnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt mögliche wirtschaftliche Betätigung stand erkennbar unter der auflösenden Bedingung der Erteilung der bundesweiten Veranstaltungserlaubnisse sowie eines nachfolgenden Erlaubnisverfahrens. Die Klägerin musste demnach jederzeit mit einem Einschreiten aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Erlaubnisfähigkeit (§ 9 Abs. 9 Satz 4 AGGlüStV 2020) oder mit der Beendigung der faktischen Duldung, insbesondere nach Abschluss des bundesweiten Erlaubnisverfahrens und des standortbezogenen Erlaubnisverfahrens, rechnen und dies bei ihren unternehmerischen Entscheidungen berücksichtigen. Soweit die Betreiber bei dieser Sachlage längerfristige Verbindlichkeiten eingegangen oder größere Investitionen getätigt haben sollten, geschah dies bewusst unter Inkaufnahme des erkennbaren und absehbaren Risikos kurzfristiger Rechtsänderungen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 5 L 23/22 – juris, Rn. 77). Ohnehin gibt es kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen, wobei sogar ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts grundsätzlich keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz begründet (vgl. zu Spielhallenerlaubnissen nach § 33i Gewerbeordnung: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 189). Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch aus der Entscheidung des VGH München vom 21. März 2023 (– 23 CS 22.2677 – juris, Rn. 48ff.) nichts für sich ableiten. Anders als nach bayerischem Landesrecht (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 i.d.F. vom 23. Juni 2021) sahen das Berliner Landesrecht und die Berliner Verwaltungspraxis gerade keine aktive Duldung und insbesondere keine Duldungsbescheide vor. Das Land Berlin hat zu keinem Zeitpunkt den Rechtsschein gesetzt, den formell illegalen Betrieb von Wettvermittlungsstellen dauerhaft tolerieren zu wollen und war dazu auch nicht verpflichtet. Der VGH München führt zutreffend weiter aus (VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 – juris, Rn. 52): „Demgegenüber konnte hinsichtlich Wettvermittlungsstellen, deren Betreiber sich nicht dem Duldungsverfahren unterworfen hatten und deren Betrieb deshalb lediglich faktisch geduldet worden war, weil gegen sie zunächst nicht eingeschritten wurde, ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen weiteren Betrieb von vornherein nicht entstehen. Vielmehr mussten die Betreiber jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der Laufzeit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrags, mit einer Änderung der Rechtslage und einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb von Wettvermittlungsstellen rechnen. Soweit die Betreiber in dieser Situation längerfristige Verbindlichkeiten eingegangen sind oder größere Investitionen getätigt haben, geschah dies deshalb bewusst unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen. Zudem besteht kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen.“ 4. Die Mindestabstandsvorschrift in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Dieses fordert, dass der Mitgliedstaat mit Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich – auch soweit sie nicht in einem staatlichen Monopol bestehen – zum einen die damit bezweckten Gemeinwohlziele auch tatsächlich verfolgen muss und nicht in Wahrheit andere Ziele – namentlich solche finanzieller Art – anstreben darf, sowie zum anderen, dass er sie nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkarieren darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 10.12 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.) Diesen Voraussetzungen genügt § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV. a) Die Wahrung des Kohärenzgebots wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bundesländer die Glücksspielangebote in ihren Ausführungsgesetzen unterschiedlich gestalten. Denn nach § 21a Abs. 1 Satz 1 GlüStV verfolgen alle Bundesländer unter anderem das Ziel, die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Gebiet, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage, da das Kohärenzgebot, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-46/08 (D. N3.) – juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 – C-243/01 (H2 u. a.) – juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 10.12 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 – 4 B 659/18 – juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 55). Es verlangt auch keine die föderalen Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen. Die Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – BVerwG 8 C 14.16 – juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1475/21 – juris, Rn. 375ff.). Nach Art. 4 Abs. 2 EUV ist die jeweilige Zuständigkeit der Länder einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume auch unionsrechtlich zu achten (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 – juris, Rn. 34). b) Der Zweck des Abstandsgebots durch die Regelungen im Land Berlin wird auch nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 16). Auch wenn der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielformen jeweils unterschiedlichen Regelungen unterworfen hat, ändert dies nichts daran, dass er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums insgesamt Bestimmungen gewählt hat, die ein kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung bilden. Die Kammer vermag zunächst mit Blick auf die Zulassung des Online-Glücksspiels keine Inkohärenz erkennen. Zwar sehen die Bestimmungen zum Online-Glücksspiel naturgemäß kein vergleichbares Abstandsgebot vor. Dass mit dem Abstandsgebot Maßnahmen gegen stationäre Wettvermittlungsstellen zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht ergriffen werden, die aufgrund der Unterschiede in der Form der Wahrnehmung des Glücksspielangebots nicht auf den Online-Sektor übertragbar sind, begründet jedoch keine Inkohärenz. Es ist zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als die für den stationären Bereich, solange sie ebenfalls dem Spielerschutz dienen. Dies ist hier der Fall. Stationäres Spiel und Online-Spiel bilden nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags jeweils eigene Kategorien, mit eigenem bereichsspezifischem Regulierungsregime, das jeweils kohärent die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes verfolgt. So etabliert der Glücksspielstaatsvertrag ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem (§§ 8 - 8d GlüStV), das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt (vgl. auch Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag, S. 8). Die Teilnahme an einem erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet darf nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto (§§ 6a und 6b GlüStV) erfolgen, wobei die Registrierung durch den Spieler beim Anbieter erfolgt, der die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Für die der Sperrdatei unterliegenden Glücksspiele im Internet wurde zudem ein verpflichtendes anbieterübergreifendes und behördlich überwachtes Einzahlungslimit (§ 6c GlüStV) eingeführt, dessen Höhe vom Spieler im Voraus selbst bestimmt werden muss, grundsätzlich jedoch 1.000,- Euro pro Monat nicht übersteigen kann. Außerdem kann ein wahlweises Verlustlimit bestimmt werden. Daneben werden Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet verpflichtet, ein automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern einzusetzen (§ 6i Abs. 1 GlüStV). Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel auf einen Euro begrenzt (§ 22a Abs. 7 GlüStV), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten (§ 22a Abs. 6 GlüStV) und nach einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten (§ 22a Abs. 9 GlüStV, vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21/17 – juris, Rn. 68 ff.). Es liegt schlicht in der Natur der Sache, dass die Regulierung virtueller Glücksspiele ein anderes Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht verfolgt als das für „terrestrische“ Wettvermittlungsangebote (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 4 Bs 226/18 – juris, Rn. 48; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1475/21 – juris, Rn. 370). Auch mit Blick auf andere terrestrische Glücksspielangebote ist keine Inkohärenz festzustellen. Insbesondere müssen Wettvermittlungsstellen ebenso wie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln – anders als in Bayern – nach § 5 Abs. 3 Satz 4 MindAbstUmsG auch einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 16). Auch hinsichtlich Lotto-Annahmestellen bestehen keine Kohärenzbedenken, auch wenn diese kein Mindestabstandsgebot zu anderen Glückspielangeboten oder Schulen einhalten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 17). Die Anzahl der Lotto-Annahmestellen im Land Berlin wird vorrangig dadurch begrenzt, dass maximal 1.100 staatliche Lotto-Annahmestellen erlaubt sind (§ 8 Abs. 6 AGGlüStV). Darüber hinaus darf eine Erlaubnis nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 AGGlüStV). Diese Regelungen dienen ebenfalls dem Spielerschutz und sind auch mit Blick auf die anderen Glücksspielangebote kohärent, da mit letzteren höhere Suchtgefahren und ein höheres Gefährdungspotenzial einhergehen (vgl. schon Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 – 4 L 290.19 – juris, Rn. 36, 40; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 1 S 82/20 – BA S. 6f.). Denn in Lotto-Annahmestellen werden neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks verkauft, so dass auch Kunden, die nicht am Glücksspiel teilnehmen wollen, die Atmosphäre der Annahmestelle prägen und sie dementsprechend eine andere Gestaltung haben als andere terrestrische Glücksspielangebote. Die Tatsache, dass in Lotto-Annahmestellen auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. Wettvermittlungsstellen sind demgegenüber reine Sportwetteinrichtungen, in denen sich naturgemäß ausschließlich Kunden befinden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise bestuhlten – und damit zum längeren Verweilen einladenden – Örtlichkeiten aufhalten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Angebot von TOTO-Wetten in Lotto-Annahmestellen, die die einzigen Lotterieangebote darstellen, die Bezug zum Bereich Sport haben. Im Vergleich zum umfangreichen Wettprogramm der Klägerin, das insbesondere Livewetten auf Sportwetten umfasst, ist das staatliche TOTO-Angebot verschwindend gering (Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 – VG 4 L 290.19 – juris, Rn. 33). Es werden lediglich die Auswahlwette TOTO 6aus45, die 45 Fußballspiele betrifft, sowie die TOTO 13er Ergebniswette angeboten, bei der 13 Fußballspiele Gegenstand der Wette sind. 5. Die Regelung verstößt auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Es liegt keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber für Wettvermittlungsstellen keine mit der für Spielhallen geschaffenen Übergangsregelung (vgl. zu dieser, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 180 ff.) vergleichbare Regelung vorgesehen hat. Es fehlt diesbezüglich bereits an einer Vergleichbarkeit, da die Bestandsspielhallen über bestandskräftige und in der Regel unanfechtbare gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO verfügten, als sie einem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterworfen wurden. Die Übergangsregelung für Bestandsspielhallenbetreiber stellt demnach keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellenbetreiber dar, sondern trägt der abweichenden Situation im Bereich des Spielhallenrechts Rechnung. Die für Spielhallen geltenden Abstandsgebote nach Ablauf der Übergangsregelungen erfassten auch solche Spielhallenbetreiber, die in der Vergangenheit über eine Gewerbeerlaubnis verfügten, so dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung das legitime Ziel verfolgte, unverhältnismäßige Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG zu verhindern. Bei den Spielhallen trat der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt neben die bereits bestehende gewerberechtliche Erlaubnispflicht. Damit wurde bei den Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, u.U. auch zeitlich unbefristete Betriebsgenehmigung eingegriffen, aus der sich wehrfähige Rechtspositionen ergeben konnten. Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 51). Für Wettvermittlungsstellen schuf § 10a Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 – im Übrigen bereits vor Beginn des Betriebs der vorliegenden Wettvermittlungsstelle – eine Erlaubnispflicht, ohne dass diese zuvor über eine Betriebserlaubnis verfügten. Wie bereits ausgeführt, führt auch die Verzögerung des Gesetzesvollzugs wegen des sich hinziehenden Konzessionsverfahrens für Sportwettenveranstalter nicht dazu, dass die Wettvermittlungsstellen eine vergleichbar schutzwürdige Rechtsposition erlangten wie Spielhallen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass die Bestandsspielhallen vor den Wettvermittlern Erlaubnisse beantragen konnten und deshalb die Möglichkeit hatten, sich Standorte „zu sichern“, ohne dass der Gesetzgeber ein Auswahlverfahren zwischen Spielhalle und Wettvermittlern vorgesehen hat. Denn die Ungleichbehandlung der Bestandsspielhalle gegenüber der Wettvermittlungsstelle ist sachlich gerechtfertigt, da ihr Betrieb durchgehend erlaubt und damit legal war, während der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht legal, sondern nur faktisch geduldet war und weder die Klägerin noch die Beigeladene ein Vertrauen auf den andauernden erlaubnis- und abstandsfreien Fortbestand entwickeln konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 1 S 10/23 – juris, Rn. 18). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Bestandsspielhallen einer strengen Regulierung, darunter verschiedenen Mindestabständen, unterworfen wurden. Die Durchführung des Sonderverfahrens hat dazu geführt, dass von den 497 Ende des Jahres 2016 bestehenden Spielhallen nach Abschluss des Sonderverfahrens noch etwa 120 Spielhallen betrieben werden (vgl. Abghs.-Drs. 18/23653, S. 3 und 4). Es sind demnach nur etwa 24% der – zuvor durchgängig legal – betriebenen Spielhallen verblieben. Hinsichtlich Spielhallen, die keine Bestandsspielhallen sind, fehlt es demgegenüber bereits an einer relevanten Ungleichbehandlung. Denn die Erteilung der für den legalen Betrieb einer Spielhalle neben der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln hängt ihrerseits von der Wahrung von Abständen u.a. zu erlaubten Wettvermittlungsstellen ab. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln soll der Abstand Spielhallen zu Spielbanken, zu Vermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine gültige Erlaubnis nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238) verfügen, sowie zu konzessionierten Örtlichkeiten der Buchmacher 500 Meter nicht unterschreiten. Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch begründet, dass Spielhallen den Abstand einhalten „sollen“, während die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu versagen ist, wenn der Mindestabstand unterschritten ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass „Soll“-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und sie verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – BVerwG 9 B 79.09 – juris, Rn. 2). b) Hinsichtlich derjenigen anderen Glücksspielangebote, die keinen Mindestabstand insbesondere zu anderen Glücksspielangeboten – darunter auch Spielbanken – einzuhalten haben, fehlt an einer Vergleichbarkeit der Glücksspielangebote. So ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte (fünf in Berlin, vgl. § 20 Abs. 1 GlüStV) aus dem Alltag herausgehoben, während das Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Zusätzlich bestehen durch die Aufsicht des Senats hinreichende strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben im Hinblick auf die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spieltriebs vom Staat gegenüber den Spielbanken durchgesetzt werden können. Damit ist es den zuständigen Behörden aufgegeben, eine an § 1 GlüStV orientierte Beschränkung sowohl der Dependancen oder Zweigniederlassungen der Spielbanken als auch des Angebots an Spielautomaten an den einzelnen Standorten der Spielbanken durchzusetzen. Im Übrigen widerspricht das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin – soweit ersichtlich – auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 144ff.) 6. Aus den vorstehenden Erwägungen verstößt die Mindestabstandsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV 2021 auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV). Der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten wäre zwar eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge. Die Kammer hält die Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aber durch die Spielsuchtprävention für gerechtfertigt. Zunächst ist eine Diskriminierung ausländischer Anbieter durch die Regelungen zum Mindestabstand nicht ersichtlich. Vielmehr gelten die Vorschriften gleichermaßen für private Anbieter aus dem Inland und dem EU-Ausland. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 124 m.w.N.) und nicht über das erforderliche Maß hinweggehen (VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 – juris, Rn. 31). Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 – juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 5 V 1894/22 – juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris). 7. Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, hat die Kammer auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV, wonach eine beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu versagen ist, wenn zu bereits erlaubten eigenen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von jeweils 2.000 Metern unterschritten wird. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung das legitime Ziel, eine Konzentration von beliebten Standorten auf wenige Veranstalter zu vermeiden und eine Angebotsvielfalt sicherzustellen (vgl. Abghs.-Drs. 18/2472, S. 14), um ein Glücksspielangebot zu erhalten, das eine geeignete, attraktive Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellt (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV). Der gewählte Abstand ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums auch geeignet, im Sinne des Spieler- und Verbraucherschutzes einer Situation entgegenzuwirken, in der Wettkunden in Bezug auf die Wettveranstalter einem lokalen Monopol oder jedenfalls vor Ort einer geringen Anzahl unterschiedlicher Anbieter ausgesetzt wären (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris, Rn. 22). Die Veranstalter – und nicht die Wettvermittler – sind diejenigen, die das Sportwettangebot und die Wettquoten festlegen und somit die für die Kunden entscheidende Ausgestaltung vornehmen. Dass hinsichtlich der abschließend regulierten Bereiche der Wettvermittler demgegenüber zwischen den Wettvermittlungsstellen verschiedener Veranstalter keine für die Kunden relevanten Unterschiede bestehen, ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 332/22 – juris, Rn. 27). Die Regelung ist auch erforderlich, da mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre eine Kontingentierung im Land Berlin nicht gleich geeignet, da sie nicht gleichermaßen das Ziel verfolgen könnte, verschiedene Veranstalter an gefragten Standorten zu etablieren. Sie ist bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem mit ihr verfolgten Ziel auch angemessen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Entscheidung zur Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abschließend obergerichtlich geklärt und für eine Vielzahl an Fällen relevant sind. Die in Malta ansässige Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Die Klägerin beantragte – nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt ihr im Oktober 2020 eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet und über terrestrische Wettvermittlungsstellen erteilt hatte – am 13. Dezember 2021 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Z...in 4...Berlin. Betreiberin sollte die beigeladene „Z... “ sein. Zuvor betrieb hier die „D... “ ohne eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis einen Buchmacherbetrieb. Dieser Standort befindet sich in einer fußläufigen Entfernung von etwa 410 m zu einer von der Z...betriebenen Spielhalle in der E...in 4...Berlin. Diese verfügt ihrerseits über eine unter dem 9. Juli 2020 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg (Bezirksamt) erteilte unbefristete Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz des Landes Berlin. Sie ist Gegenstand der am 13. Dezember 2021 von der Klägerin unter dem Aktenzeichen VG 4 K 468.21 erhobenen Anfechtungsklage. Wegen der Nichteinhaltung eines Mindestabstands von 500 m zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle wies das LABO die Klägerin im Februar 2021 auf die voraussichtliche Ablehnung ihres Antrags hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin äußerte sich die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin dahingehend, die Abstandsvorschriften seien ohne wissenschaftliche Grundlage eingeführt worden und bereits aus diesen Gründen verfassungs- und gemeinschaftswidrig. Die Entfernung der Abstände sei willkürlich gewählt. Es erschließe sich nicht, weshalb zu Schulen ein Abstand von 200 m, zu erlaubten Spielhallen hingegen ein Abstand von 500 m und von Wettvermittlungsstellen des gleichen Veranstalters sogar 2.000 m eingehalten werden müssten. Dies sei nicht verhältnismäßig. Infolge könnten geschätzt 80 bis 90 % aller bisher in Berlin bestehenden und Bestandsschutz genießenden Wettvermittlungsstellen nicht mehr weiterbetrieben werden. Es sei in Berlin schlechterdings nicht möglich, diese Abstände einzuhalten. Es handele sich um eine offensichtliche Diskriminierung. Eine offensichtliche Ungleichbehandlung liege auch mit Blick auf bestehende Lottoannahmestellen vor. Es fehle an Übergangsregelungen. Spielhallen dürften nicht pauschal gegenüber Wettvermittlungsstellen bevorzugt werden, da diese bislang legal betrieben worden seien. Es sei deshalb von besonderer Bedeutung, wann der konkurrierende Standort letztmalig genehmigt worden sei. Es sei auch zu prüfen, ob der bestehende Standort der Wettvermittlungsstelle berücksichtigt worden sei. Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, es könne nicht zu Ihren Lasten gehen, dass das Konzessionsverfahren der Wettveranstalter bereits zweimal gescheitert sei. Sei ihre Vermittlungsstelle bereits zuvor legal betrieben worden, bestehe kein Vorrangverhältnis gegenüber Spielhallen. Wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens hätten Sportwetten gerade angeboten werden dürfen. Dies habe selbst das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgesprochen. Im Übrigen verwies die Klägerin auf den am selben Tag eingelegten Widerspruch gegen die der Z...erteilte Spielhallenerlaubnis. Mit Bescheid vom 25. April 2022 lehnte das LABO den auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am begehrten Standort gerichteten Antrag ab (Ziffer 1.) und setzte eine Gebühr i.H.v. 500,- Euro fest (Ziffer 2.). Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Nichteinhaltung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstands zu der genannten erlaubten Spielhalle. Am 11. Mai 2022 erhob die Klägerin gegen die Versagung ihrer Erlaubnis Widerspruch. Zur Begründung verwies sie unter teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens darauf, dass die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen worden sei. Durch die mit der Anwendung der Abstandsvorschriften einhergehende Reduzierung des bisherigen Angebots könne ein angemessenes Angebot an privatrechtlichen Wettangeboten nicht sichergestellt werden. Auch sei keine wissenschaftliche Grundlage für die gesetzliche Regelung erkennbar. Vielmehr würden Spielhallen gegenüber Bestandswettvermittlungsstellen ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt. Es hätte eines Auswahlverfahrens bedürft. Ebenso hätte die Genehmigung der Spielhalle nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht verlängert werden dürfen, da der Behörde bekannt gewesen sei, dass ihre Wettvermittlungsstelle dieser entgegenstehen würde. Mit Bescheid vom 4. April 2022 erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen eine erneute Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zum Betrieb der genannten Spielhalle mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2031. Hiergegen legte die Klägerin am 25. Mai 2022 Widerspruch ein; diesen hat das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19. August 2022 unter dem Aktenzeichen VG 4 K 405/22 erhobene Klage. Das LABO wies den Widerspruch vom 11. Mai 2022 unter Verweis auf die Begründung des Ausgangsbescheids mit Bescheid vom 10. August 2022, zugestellt am 12. August 2022, zurück (Ziffer 1.) und setzte eine Gebühr i.H.v. 500,- Euro fest (Ziffer 2.). Die im Widerspruch aufgeführten Gründe könnten nicht überzeugen und führten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Gebühr folge aus § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und sei in Höhe der Gebühr des Ausgangsbescheids festzusetzen. Mit der am 12. September 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe gemeinsam mit dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis, jedenfalls aber einen Anspruch auf Neubescheidung. Schon das Erlaubnisverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, weshalb die Erlaubnisverfahren zur Vermittlung von Sportwetten ebenfalls rechtswidrig seien und nicht angewandt werden dürften. Das Erlaubnisverfahren für eine Wettvermittlungsstelle verstoße gegen den Transparenzgrundsatz, da der Betreiber der Wettvermittlungsstelle an diesem nicht beteiligt worden sei. Die im Berliner Landesrecht vorgesehenen Abstandsregelungen seien verfassungs- und unionsrechtswidrig. Starre Abstandsregelungen verstießen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie würden Anbieter mit bestehenden Erlaubnissen gegenüber neu auf den Markt tretenden Anbietern bevorzugen. Den Regelungen fehle es an einem Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Anbietern sowie an Übergangs- und Ausnahmemöglichkeiten unter Beachtung örtlicher Besonderheiten. Die Regelungen trügen – anders als dies teilweise in Bayern und Baden-Württemberg geregelt worden sei – dem Bestandsschutz nicht hinreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs handele es sich in einem solchen Fall um einen staatlichen Willkürakt. Auch würden die Abstandsregelungen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot mit Blick auf die Regulierung von Online-Sportwetten verstoßen. Entgegen der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags würden sie zu einer erheblichen Reduktion der Anzahl stationärer Wettvermittlungsstellen führen. Ihr Vertrauen in die Zulässigkeit des Betriebs der Wettvermittlungsstelle mangels eines verfassungs- und unionrechtskonformen Erlaubnisverfahrens sei wegen des Fehlens einer Übergangs- oder Bestandsschutzregelung nicht berücksichtigt worden. Es bestehe eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen privatrechtlicher Wettveranstalter gegenüber den Annahmestellen des staatlichen Anbieters, da es für Lottoannahmestellen keine Abstandsregelungen gebe. Auch sei die Wettvermittlungsstelle ohne Beanstandung geführt worden, so dass es einer bestandsschützenden Regelung bedurft hätte. Andere Bundesländer hätten dies so geregelt. Die Klägerin hat im Übrigen ihre Ausführungen in einem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023 eingehend vertieft. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ausdrücklich hierauf Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 10. August 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort Z...zu erteilen, sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Ihrer Erteilung stehe die Spielhalle am Standort E...entgegen. Daran änderten auch die von ihr eingelegten Drittwidersprüche nichts, weil diese offensichtlich unzulässig seien. Die Versagung sei auch nicht wegen der unterbliebenen Beteiligung der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle am Erlaubnisverfahren rechtswidrig. Dieses Verfahren entspreche vielmehr der gesetzlichen Konzeption, wonach alleiniger Ansprechpartner die Klägerin als Wettveranstalterin sein solle. Daher sei die Betreiberin auch nicht zuvor anzuhören gewesen. Ungeachtet dessen sei ein etwaiger Fehler auch unbeachtlich, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Die Abstandsvorschriften seien mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Diese Bestimmungen sollten das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht verhindern und dienten daher dem Spielerschutz. Es handele sich daher um ein legitimes Ziel, welches einen Eingriff in die Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen könne. Die Abstandsvorschriften seien auch geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedürfe es hier für keiner wissenschaftlichen Untersuchung zum Nachweis, welcher Mindestabstand genau eingehalten werden müsse. Das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag regele eindeutig, wie Abstandskollisionen zu behandeln seien. Danach habe zwar im Grundsatz derjenige Vorrang, der als 1. einen vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht habe. Die hier verlängerte Erlaubnis nach § 24 GlüStV habe aber eine Bestandsspielhalle betroffen, die vormals nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt gewesen sei. Sie habe zuvor das im Mindestabstandsumsetzungsgesetz geregelte Sonderverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren sei die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu Sportwettvermittlungsstellen nicht zu beachten gewesen, wobei ohnehin zu diesem Zeitpunkt die meisten dieser Wettvermittlungsstellen unerlaubt gewesen seien. Der Anwendungsbereich von § 9b Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 sei damit von vornherein auch bei der Verlängerungsentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Mindestabstandsregelung sei auch erforderlich. Hierbei komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. In diesem Rahmen habe der Gesetzgeber einschätzen dürfen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Sicherstellung des Spielerschutzes im Umkreis von Spielhallen gebe als die Einführung eines entsprechenden Mindestabstands von 500 m. Hiergegen lasse sich auch nicht einwenden, dass andere Bundesländer hier teilweise geringere Abstände vorgesehen hätten. Auch das Fehlen einer Abweichungsmöglichkeit sei von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt und diene der Rechtssicherheit. Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Eine Gesamtabwägung führe zu dem Ergebnis, dass der Eingriff durch die Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe gedeckt sei, auch wenn der Eingriff intensiv sei und möglicherweise einzelne Standorte nicht weiterbetrieben werden könnten. Angesichts des hohen Suchtpotenzials sei dies gerechtfertigt. Im Übrigen gehe mit der Regelung kein gänzliches Verbot einher, und einen Anspruch auf Ansiedlung einer Wettvermittlungsstelle an einem bestimmten Ort oder in zentraler Lage gebe es nicht. Die Abstandsregelungen seien auch nicht wegen fehlender Übergangsregelung unverhältnismäßig. Denn der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition zugestanden. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen sei nicht legal gewesen und habe auch nicht dazu geführt, dass ein Anspruch auf weiteren Betrieb bestehe. Dies folge auch nicht daraus, dass die Tätigkeit längerer Zeit hingenommen und behördlicherseits von einem Einschreiten abgesehen worden sei. Eine Duldung sei hiermit nicht verbunden gewesen. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn bereits in der seit 1. Juli 2012 geltenden Fassung des § 9 Abs. 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag habe eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wertvermittlungsstelle nicht erteilt werden dürfen, wenn eine räumliche Nähe zu einer Spielbank oder Spielhalle bestanden habe und der Mindestabstand von 500 m nicht eingehalten worden sei. Die Rechtslage habe sich seitdem nicht wesentlich geändert. Bereits zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung am 28. Juli 2014 zum 1. August 2014 habe festgestanden, dass der Betrieb einer Wertvermittlungsstelle nicht erlaubnisfähig sein würde. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass 90 % der Anträge auf Genehmigung von Wirtvermittlungsstellen abgelehnt würden. Tatsächlich seien der Klägerin insgesamt 13 Erlaubnisse erteilt worden, weitere Erlaubnisse stünden aus. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Eine unterschiedliche Behandlung von Lotto-Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen rechtfertige sich aus der erhöhten Suchtgefahr letztgenannter Unternehmungen. Im Übrigen gölten auch für Lotto-Annahmestellen verwaltungsinterne Abstandsregelungen. Der Umstand, dass Spielhallen schon früher Erlaubnisse hätten erlangen können, stelle keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Spielhallen dar. Spielhallen seien nach § 33i der Gewerbeordnung bereits seit 1960 erlaubnisfähig gewesen. Damit sei der Spielhallenmarkt in Deutschland wesentlich älter als der Sportwettenmarkt. Damit träten Sportwettenvermittler zu einem späteren Zeitpunkt auf den Markt, und es liege in der Natur der Sache, dass Spielhallenbetriebe auch unter Bestandsschutzgesichtspunkten ihre Standorte hätten sichern können. Schließlich liege kein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vor. Ein etwaiger Eingriff sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Auch sei das Kohärenzgebot gewahrt. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Spielhalle stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin jeweils Drittwiderspruch gegen die Erlaubnisse der Spielhalle erhoben habe, da diese bereits unzulässig seien. Die Abstandsregelungen seien weder verfassungs- noch europarechtswidrig. So habe der Beklagte schon mehr als 30 Erlaubnisse erteilt, so dass die Abstandsregelung mitnichten zu den von der Klägerin behaupteten Folgen führe. Die zeitweise gesetzlich geregelte Obergrenze von 200 Wettvermittlungsstellen bedeute nicht, dass 200 Wettvermittlungsstellen zur Deckung des Bedarfs erforderlich seien. Vielmehr habe es sich um die äußere Grenze dessen gehalten, was noch im Rahmen des Spieler- und Jugendschutzes für die Stadt zumutbar sei. Auch hätten Lotto-Annahmestellen sehr wohl einen Mindestabstand einzuhalten, so dass auch diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vorläge. Mit Bescheiden vom 16. Februar 2023 und vom 30. März 2023 hat das LABO der Klägerin Erlaubnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 GlüStV zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an den Standorten E... Berlin sowie G... Berlin erteilt. Diese Standorte haben untereinander einen Abstand von mehr als 2.000 m Fußweg, unterschreiten diesen aber jeweils zum begehrten Standort in der Z... . Hierzu meint die Klägerseite: Abgesehen davon, dass jegliche Abstandsvorschriften aus den bereits genannten Gründen gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Willkürverbot, verstießen, gelte dies in besonderer Weise für den einzuhaltenden Mindestabstand von 2.000 m zu eigenen Wettvermittlungsstellen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege bereits darin, dass zu anderen Wettvermittlern lediglich ein Abstand von 500 m einzuhalten sei. Überdies müssten Betreiber mehrerer Spielhallen keinen entsprechenden Abstand von 2.000 m zu eigenen Spielhallen einhalten. Die Regelung greife auch in die Rechte der Wertvermittler ein, die am Verfahren gar nicht beteiligt seien und deshalb ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen könnten; sie seien auf das Wohl und Wehe der Wettveranstalter angewiesen. Damit würden diese offenkundig diskriminiert. Vor allem aber sei die Begründung des Gesetzgebers, wonach eine Konzentration von bestimmten Veranstaltern an beliebten Standorten vermieden werden solle, nicht überzeugend. Hierfür reiche zum einen ein Abstand von 500 m aus. Die Sicherstellung einer Angebotsvielfalt sei kein Rechtfertigungsgrund für eine Einschränkung von Freiheitsrechten. Die Angebotsvielfalt werde durch verschiedene am Markt vorhandene Wettveranstalter gewährleistet. Zu den beiden vorhandenen Standorten bestehe ein Fußweg von über 1.500 m; damit bestehe kein räumlicher Zusammenhang. Insgesamt stelle sich auch diese Abstandsregel als inkohärent dar und dürfe deshalb keine Anwendung finden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren, verwiesen.