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Urteil

4 K 80.18

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 102 Abs. 2 VwGO, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheides ist § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG. Nach § 8 Abs. 1 BFStrMG kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Mautpflichtige Fahrzeuge sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, (1.) die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und (2.) deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bescheid ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BFStrMG als beliehene Betreiberin des Betriebs zur Erhebung der Maut im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BFStrMG für den Erlass des Nacherhebungsbescheides zuständig. Die Übertragung nebst Beleihung vom 9. August 2011 ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 BFStrMG vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger (2011, Nr. 123, S. 2885) bekannt gegeben worden und umfasst auch die nachträgliche Erhebung der Maut nach § 8 Abs. 1 S. 2 BFStrMG. Zudem ist die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Auch in materieller Hinsicht ist der Nacherhebungsbescheid rechtmäßig. Unstreitig hat die Fahrzeugkombination der Klägerin auf der Fahrt am 10. Juli 2017 die Bundesautobahn A 1 befahren und damit eine mautpflichtige Straße benutzt. Darüber hinaus unterfällt die von der Klägerin verwendete Fahrzeugkombination der Mautpflicht. Dabei kann offenbleiben, ob die hier in Rede stehende Fahrzeugkombination am 10. Juli 2017 tatsächlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alt. BFStrMG verwendet worden ist. Zwar spricht einiges dafür, dass dies der Fall war. Denn das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, wonach es lebensfremd wäre, wenn die Zugmaschine nicht mindestens gelegentlich auch zum Transport von Gütern, namentlich insbesondere von Estrich, aber auch anderer Baustoffe verwendet würde. Andererseits hat die Klägerin Fotos vorgelegt, ausweislich derer sich auf der Ladefläche des LKW lediglich Schläuche und sonstiges Zubehör der Estrichpumpe befanden; ob dieses Foto allerdings tatsächlich vom fraglichen Tag stammt, ist indes nicht belegt. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn jedenfalls war die Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt. Ob eine Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich nach der generellen Zweckbestimmung und unabhängig von der Verwendung im Einzelfall (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, Rs. C-193/98, Pfennigmann, ECLI:EU:C:1999:536, Rn. 32, 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009, – 1 B 15/08 – juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 10146/16 – juris, Rn. 23). Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes am 31. März 2017 kommt es zudem nicht mehr auf eine „ausschließliche“ Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr an. Die Zweckbestimmung wird durch das äußere Erscheinungsbild und die baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs indiziert (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 22). Der Begriff des Güterkraftverkehrs bestimmt sich unter Rückgriff auf die in § 1 Abs. 1 GüKG enthaltene Legaldefinition danach, ob eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2016, – 9 C1. 550/16 – juris, Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – juris, Rn. 65; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 – juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 K 362.17 – juris, Rn. 20). Die Fahrzeugkombination der Klägerin aus einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,5 t ist nach objektiven Merkmalen zur geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern bestimmt. Der LKW als geschlossener Kasten dient mit seinen Ladeflächen dem geschäftsmäßigen Transport von Gütern von einem Ort zu dem anderen. Für die Annahme einer anderen Zweckbestimmung des LKW sind keine objektiven Merkmale erkennbar. Insbesondere bestehen keine Ein- oder Umbauten, die einer Verwendung im Güterkraftverkehr entgegenstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der LKW zumindest auch als Zugmaschine für die Pumpe fungierte. Denn entscheidend ist eine einheitliche Bewertung der Fahrzeugkombination. Für eine getrennte Bewertung des LKW einerseits und des Anhängers andererseits existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine „ausschließliche“ Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr ist seit dem 31. März 2017 nicht mehr erforderlich. Vielmehr umfasst der Begriff der Fahrzeugkombination gerade auch Gespanne von Lastkraftwagen mit verschiedenen Arten von Anhängern. Unerheblich ist auch, ob der Anhänger selbst auch dem Güterkraftverkehr dient. Denn jedenfalls bildet der Transportzweck hier den wesentlichen Teil der Fahrzeugkombination, während der Anhänger demgegenüber nicht wesentlich zu einer anderen Bewertung der Zweckbestimmung führen kann. Dies folgt bereits aus der Größe und dem zulässigen Gesamtgewicht des LKW im Vergleich zum Anhänger. Zudem kommt die Estrichpumpe erst nach Entkopplung vom LKW zum Einsatz. Erst in diesem Moment kann nicht mehr von einer „Fahrzeugkombination“ gesprochen werden. Während der Fahrt – und damit als Teil der Fahrzeugkombination – ordnet sich der Anhänger indes dem Zweck des LKW als Transportmöglichkeit von Gütern unter. Indem das zulässige Gewicht des LKW 7,49 t und das des Anhängers 1,5 t beträgt, liegt auch ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BFStrMG vor. Eine Mautbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 BFStrMG kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hatte bei Beginn der Nutzung gemäß § 4 BFStrMG auch keine Maut entrichtet. Die Kläger ist schließlich nach § 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG als Halterin des durch eine Kontrolle nach § 7 Abs. 1 S. 3 BFStrMG festgestellten Fahrzeuges auch richtige Mautschuldnerin. Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Maut rechtmäßig. Denn gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BFStrMG (in der zum Zeitpunkt der Straßenbenutzung maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2014) bestimmt sich die Höhe der Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach einem Mautsatz je Kilometer, dessen Höhe als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet wird. Nach Anlage 1 richten sich die Mautteilsätze nach der Anzahl der Achsen (Nr. 1) – im vorliegenden Fall bei drei Achsen: 0,113 Euro pro Kilometer – und nach der Schadstoffklasse (Nr. 2) – im vorliegenden Fall bei Schadstoffklasse Euro 5: 0,021 Euro pro Kilometer –. Die geschuldete Maut beträgt insoweit 0,134 Euro pro Kilometer. Da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG im Fall, dass bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG nicht festgestellt werden kann, eine Maut erhoben wird, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG entspricht, ergibt sich hier eine Gesamtsumme von 67,00 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 67,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Mauterhebungsbescheid. Sie ist Eigentümerin bzw. Halterin eines LKW (amtliches Kennzeichen EU H 4490) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t sowie eines Anhängers, einer sog. Estrichpumpe, mit einem Gesamtgewicht von 1,5 t. Am 10. Juli 2017 befuhr diese Kombination – ohne zuvor in das Mauterfassungssystem eingebucht zu sein – hiermit die Bundesautobahn A 1, die der Mautgebührenpflicht unterliegt. Die insgesamt an diesem Tag auf der mautgebührenpflichtigen Straße tatsächlich zurückgelegte Strecke lässt sich nicht mehr feststellen. Auf Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Mautgebührenbescheides überreichte die Klägerin zunächst ein auf den 30. März 2017 datierendes Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, in dem diese ihr eine rechtliche Auskunft zur Mautpflicht der Fahrzeugkombination gegeben hatten. Darin heißt es, eine Mautpflicht entstehe nicht, wenn das Nutzfahrzeug mit der Zweckbestimmung Güterverkehr kombiniert werde und die Zugmaschine lediglich Werkzeuge, Maschinenzubehör oder Arbeitsgeräte transportiere. Denn dadurch entfalle die Zweckbestimmung des Nutzfahrzeugs zum Güterverkehr. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn der Gesamtzug auch Materialien wie Bausteine, Sand oder Zementsäcke transportiere. Eine Mautpflicht entstehe auch dann, wenn die Estrichpumpe an der Baustelle einem Subunternehmer überlassen werde, denn dann diene der Transport der Güterbeförderung. Abschließend verweist der Prozessbevollmächtigte im genannten Schreiben allerdings darauf, dass die genannten Fragen kontrovers diskutiert würden. Hierauf teilte die Toll Collect GmbH mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, durch die Gesetzesänderung zum 31. März 2017 sei die Ausschließlichkeit mit Blick auf die Zweckbestimmung aufgehoben worden, so dass es ausreichend sei, wenn die Fahrzeugkombination den Gesamteindruck einer Verwendung oder Bestimmung für den Güterkraftverkehr vermittele. Im Übrigen werde die Klägerin gebeten, die zurückgelegte Gesamtstrecke mitzuteilen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2017 äußerte sich die Klägerin dahingehend, auf dem LKW seien seinerzeit Zubehörteile der Estrichpumpe transportiert worden. Dabei habe es sich um Förder- und Wasserschläuche sowie sonstige Arbeitsgeräte (Aufziehwerkzeug, Glättmaschine, Feststellbock und Knieplatten) gehandelt. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. August 2017 von einem Gesamteindruck der Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr ausgehe, sei diese Auslegung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht haltbar. Denn die Zweckbestimmung der hier in Rede stehenden Kombination sei in der Gesamtschau gerade nicht für den Einsatz zum Güterkraftverkehr einzuordnen. Auch auf die nochmalige Aufforderung der Beklagten, die von einer grundsätzlichen Mautpflicht im konkreten Fall ausging, die konkret zurückgelegte Wegstrecke am fraglichen Tag mitzuteilen, hielt die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung fest, ohne der Bitte nachzukommen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 setzte die Toll Collect GmbH eine nachträgliche Maut in Höhe von 67,00 Euro fest, da die vom Kläger genutzten Fahrzeuge der Mautpflicht unterlägen. Mangels konkreter Angaben der Klägerin sei eine Strecke von 500 km zugrunde gelegt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 2. November 2017 Widerspruch und verwies auf die bisher vorgetragenen Gründe. Daraufhin wies das Bundesamt für den Güterverkehr mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte diese Behörde aus, die Mautpflicht bestehe grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt seien oder verwendet würden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mindestens 7,5 t betrage. Dies sei hier der Fall. Der Mautpflicht unterlägen Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt seien oder verwendet würden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t betrage. Bei einer Fahrzeugkombination bestehend aus Zugmaschine und Anhänger (Arbeitsmaschine) müsse festgestellt werden, ob die überwiegende Zweckbestimmung im Güterkraftverkehr liege. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich Güterkraftverkehr durchgeführt werde. Einzig entscheidend sei, ob der eingesetzte Fahrzeugtyp bei abstrakt genereller Betrachtungsweise im Rahmen seiner typischen und ausschließlichen Zweckbestimmung für einen regelmäßigen und auf Dauer angelegten Einsatz im Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sei. Auf den Transport einer Ladung sowie den mit einer Fahrt verbundenen Zweck komme es deshalb nicht an. Hier habe es sich beim Vergleich von Zugmaschine und Anhänger um eine überwiegend zum Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeugkombination gehandelt. Die Klägerin hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die bisher vorgetragenen Argumente und ergänzt, dass sich schon bei bloßer Betrachtung des von der Fahrt aufgenommenen Fotos zeige, dass die Pumpe im Verhältnis zum Zugfahrzeug erheblich kleiner sei und erkennbar kein Güterkraftverkehr erfolge, sondern vielmehr ein Baustellenfahrzeug auf seinem Weg zum Einsatz angetroffen worden sei. Dieses habe die notwendigen Materialien zum Arbeitseinsatz transportiert. Schon optisch sei deutlich erkennbar, dass hier im Rahmen der Gewerbeausübung überwiegend Betriebseinrichtungen und Personal für eigene Zwecke transportiert worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte allein aus dem Volumen des Zugfahrzeugs auf den Zweck des Gütertransports schließen wolle. Dies ergebe sich auch aus Fotografien der Ladefläche des LKW, der die genannten Arbeitsgeräte zeige. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Nacherhebungsbescheid der Toll Collect GmbH vom 18. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Güterverkehr vom 23. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die Verwendung der in Streit stehenden Fahrzeugkombination für mautpflichtig. Hierbei sei auf den Gesamteindruck als Einheit und nicht auf die beiden Einzelfahrzeuge abzustellen. Zusammen überschritten die Fahrzeuge das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 t. Die Kombination sei auch für den Güterkraftverkehr bestimmt. Dabei komme es auf die objektive Bewertung an, die sich aus Fahrzeug- und Aufbauart ergebe. Zudem erwecke der Gesamteindruck der Fahrzeugkombination ein deutliches Überwiegen entsprechender Konstruktionsmerkmale für den Transport von Gütern auf Straßen. Der Begriff des Güterkraftverkehrs umfasse sowohl gewerbliche Beförderungen als auch Beförderung für eigene Zwecke (Warenverkehr). Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße tatsächlich beladen sei oder es sich auf einer Leerfahrt befinde. Auch stelle die Beförderung von Betriebseinrichtungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes grundsätzlich Güterverkehr dar. Während nach früherer Rechtslage die ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr maßgebend gewesen sei, sei dies nunmehr nicht mehr der Fall. Es reiche aus, wenn eine überwiegende Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr vorliege, was hier der Fall sei. Dem Erscheinungsbild nach stelle sich die Fahrzeugkombination des Klägers als gewöhnlicher Lastkraftwagen mit einem geschlossenen Kasten und einer Anhängerestrichpumpe dar. Daher habe der Lastkraftwagen eine Transportkapazität für beliebige Güter. Da sich das Leistungsspektrum der Klägerin den Angaben auf ihrer Homepage zufolge auch auf Pflasterarbeiten, Designböden, Kiesteppiche, Bodenbeläge, Innenausbau und Gutachtertätigkeiten erstrecke, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die nachhaltige Transportkapazität ihres Fahrzeugs stets nur für den Transport von Werkzeugen und Betriebseinrichtungen genutzt werde. Vielmehr machten es die von der Klägerin ausgeführten Gewerke unabdingbar, zeitweilig auch Produkte und Verbrauchsgüter mitzuführen. Das Motorfahrzeug weise zudem keine besonderen Merkmale auf, die den Eindruck einer bauartbedingten Eignung für Güterverkehr erschüttern könnten. Ein Befreiungstatbestand sei nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung einer Wegstrecke von 500 km sei die Gebührenforderung auch der Höhe nach rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten mitsamt fotografischer Dokumentation verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.