Beschluss
4 L 331/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1026.4L331.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein als eingetragener Verein organisierter Prüfungsverband für Genossenschaften, wendet sich gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung des Prüfungsrechts, welches ihm die seinerzeitige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen unter dem 18. November 2002 nach § 63, 63a des Genossenschaftsgesetzes – GenG – verliehen hatte. Bereits ab 2006 kam es zu Beanstandungen der Tätigkeit des Antragstellers seitens der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung insbesondere mit Blick auf die fristgerechte Vorlage von Prüfungsberichten. Im April 2019 stellte die nunmehrige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (nachfolgend: Senatsverwaltung) fest, dass weder eine aktuelle Liste der Mitglieder des Antragstellers vorlag noch die Prüfungsberichte für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 erstellt worden waren. Zur Klärung des weiteren Vorgehens bat die Behörde den Antragsteller, einen Termin zu vereinbaren. Hierzu kam es schließlich am 3. Juli 2019, wobei sie sich mit dem Vorsitzenden des Antragstellers darauf einigte, dass die ausstehenden Berichte für die genannten Jahre bis zum 20. Juli 2019 ebenso vorgelegt werden müssten wie die aktuelle Satzung und ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, und dass ferner die Homepage des Verbandes zu aktualisieren sei. Der Antragsteller kam dem überwiegend fristgerecht nach, allerdings stellte die Senatsverwaltung im Januar 2020 insbesondere inhaltliche Mängel der jeweiligen Jahresberichte fest. Ferner beanstandete die Behörde u.a., dass die Angaben zu den Fort- und Weiterbildungen nur rudimentär seien, Nachweise für eine Berufshaftpflichtversicherung fehlten und ein Jahresabschluss für die jeweiligen Jahre nicht eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 legte die Senatsverwaltung dem Antragsteller gegenüber die festgestellten Mängel dar und bat um Beantwortung offener Fragen sowie um Vorlage fehlender Nachweise bis zum 29. Februar 2020 zum Zwecke der Prüfung, ob der Antragsteller die nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben noch ordnungsgemäß erfülle. Dem kam der Antragsteller zunächst unter Berufung darauf, dass der Vorsitzende „gerade umziehe“ und deshalb “arg beschäftigt“ sei sowie im weiteren Verlauf ab März 2020 unter Berufung auf dessen Erkrankung und die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste nicht nach. Im Juni 2020 unternahmen Vertreter des Antragsgegners den Versuch, den Geschäftssitz des Antragstellers unter der von ihm mit „c/o T...“ in Berlin-Charlottenburg angegebenen Anschrift aufzusuchen. Ein Hinweis auf den Antragsteller fand sich am Klingelschild nicht, und auf Klingeln bei der genannten GmbH öffnete eine weibliche Person, die darauf verwies, dass der Vorsitzende nicht anwesend sei, sie aber Post für ihn entgegen nehme. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 gab die Senatsverwaltung dem Antragsteller daraufhin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entziehung des Rechts zu äußern. Nachdem dieser sich zunächst hierauf nicht gemeldet hatte, rief einem behördlichen Vermerk vom 13. Juli 2020 zufolge Rechtsanwalt Dr. S... bei dem zuständigen Sachbearbeiter an. Unter dem 16. Juli 2020 meldete dieser sich „in seiner Eigenschaft als Verbandsrat“ des Antragstellers und teilte mit, die Angelegenheit sei mit dem Vorsitzenden erörtert worden. Gegenwärtig würden Gespräche mit dem Prüfungsverband D...mit Blick auf eine mögliche Zusammenarbeit geführt. Hierdurch sollten die im Schreiben vom 19. Juni 2020 benannten Beanstandungen umfassend beseitigt werden. Durch eine Kooperation und Hilfestellung werde die Durchführung der durch die Behörde angedrohten Maßnahmen entbehrlich werden. Ziel sei eine Fusion mit diesem Verband unter gleichzeitiger Liquidation des Antragstellers. Diesen Schritt könne allerdings nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Derzeit werde ein Prüfungsplan zur Abarbeitung der Prüfungsrückstände erarbeitet. Mit Bescheid vom 4. August 2020 entzog die Senatsverwaltung dem Antragsteller das Prüfungsrecht nach § 64a Satz 1 GenG, widerrief den Bescheid vom 18. November 2002 in der Fassung der folgender Änderungsbescheide und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Verband in den letzten Jahren durch eine Vielzahl an Mängeln und Versäumnissen aufgefallen sei, insbesondere durch erhebliche Prüfungsrückstände. Weiterhin fänden sich zahlreiche Fehler und Widersprüche in den verspätet vorgelegten Prüfungsberichten von 2015 bis 2018, und ein Prüfungsbericht für 2019 sei nicht vorgelegt worden. Zudem weise der Verband strukturell schwerwiegende Defizite auf, die trotz entsprechender Hinweise der Behörde und persönlicher Gespräche nicht abgestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beanstandungen wird auf die Seite 2 bis 7 des angefochtenen Bescheides verwiesen, in dem die Beanstandungen detailliert unter den Ordnungsnummern I. („Fristversäumnisse“, Beanstandungen (1) bis (4)), II. („Inhaltliche Mängel“, Beanstandungen (5) – (9)), III. („Strukturelle Mängel“, Beanstandungen (10) bis (14) und IV. („Nicht-Beseitigung wesentlicher Mängel trotz hiesiger Aufforderungen zur Beseitigung, Schreiben vom 31.01.2020“, Beanstandung (15)) ausgeführt werden. Darin liege keine pflicht- und ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandes, der unter Würdigung aller Umstände auch in absehbarer Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, seine wesentlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Mängel bestünden sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht. Es bleibe fraglich, inwieweit eine Kooperationsvereinbarung mit dem Bundesverband Deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften hieran etwas ändern solle. Die gegenwärtigen Mängel würden dadurch nicht obsolet. Allein schon der angehäufte Prüfungsrückstand sei ein schwerwiegender Mangel, der die Entziehung rechtfertige, weil er den Kern- und Pflichtbereich der Verbandstätigkeit betreffe. Hinzu komme, dass die Berichte verspätet oder inhaltlich unzureichend vorgelegt worden seien. Ferner seien erhebliche strukturelle Mängel zu verzeichnen. Daher lasse sich keine günstige Zukunftsprognose stellen. In der Vergangenheit sei es auch von Seiten der Mitgliedsgenossenschaften zu einer Vielzahl von Beschwerden gekommen. Dies habe zu einem erheblichen Mitgliederschwund geführt, wodurch eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr sichergestellt sein. Sei der Vorsitzende der einzige Prüfer, der aber in der Vergangenheit schwer erreichbar gewesen sei und der inhaltliche Fehler nicht aufgeklärt habe, liege in der mangelnden Beseitigung dieses strukturellen Mangels ein pflichtwidriges Verhalten. Nach alledem könne der Prüfungsverband seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erledigen. Die Entziehung sei erforderlich und verhältnismäßig. Die Mittel der Aufsicht seien durch mehrfache Aufforderungen des Verbandes ausgeschöpft worden. Zum Schutze der Mitgliedsgenossenschaften und des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Überprüfung der Genossenschaften müsse das Interesse an der Ausübung des Prüfungsrechts zurücktreten. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung berief sich die Behörde auf ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller mit sofortiger Wirkung keine Prüfungen mehr durchführe. Es liege im Interesse der Mitgliedsgenossenschaften, dass diese so schnell wie möglich wieder ordnungsgemäß überprüft würden. Anderenfalls bestehe ein erhebliches Risiko für die Mitglieder der Genossenschaften, welches im Interesse der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden könne. Im Übrigen würde die Fortführung der Tätigkeit negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in Aufgabenerfüllung des Prüfungsverbandes sowie der Aufsichtsausübung haben. Schließlich würde die Störung des Schutzmechanismus eine negative Vorbildwirkung nach sich ziehen, weil andere Prüfungsverbände ebenso verleitet würden, die gesetzlichen Anforderungen nicht umfänglich umzusetzen. Der Antragsteller hat am 28. August 2020 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell fehlerhaft. Er habe auch hierzu zuvor angehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Dies sei jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise geboten gewesen, weil der Sachbearbeiter des Antragsgegners noch im Juli 2020 gegenüber dem Rechtsanwalt geäußert habe, er – der Antragsteller – solle sich „keine Sorgen“ machen. Dies habe den Eindruck erweckt, er könne noch in der Sache vortragen. Der Sofortvollzug sei nicht in besonderer Weise begründet worden. Die Begründung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Sie treffe auch inhaltlich nicht zu, weil es die angeblich zu schützenden Mitglieder und die Genossenschaften selbst in der Hand hätten, den Prüfungsverband zu wechseln. Sie müssten also nicht durch die Behörde geschützt werden. Die inhaltlichen Ausführungen entsprächen auch der Begründung des eigentlichen Bescheides und stellten sich daher als bloße Paraphrase dar. Konkrete Interessen der Mitglieder würden nicht gefährdet. Der Antragsgegner habe daher seine Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen falsch gewichtet. In der Sache sei der Bescheid selbst formell rechtswidrig. Es sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen biete er selbst sehr wohl die Gewähr für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Die Beanstandungen seien nunmehr überwiegend beseitigt worden. Für die Zukunft bestünden keine Zweifel mehr daran, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden würden. Die Aufgaben würden aufgrund des Kooperationsvertrages vom Prüfungsverband P... übernommen werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage VG 4 K 332/20 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 4. August 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei bereits ab 2006 diesem gegenüber mit dem Entzug des Prüfungsrechts gedroht worden, weil es bereits ab diesem Zeitpunkt Beanstandungen hinsichtlich der Prüfungsberichte gegeben habe. Immer wieder habe der Antragsteller ermahnt werden müssen, fristgerecht seinen Verpflichtungen nachzukommen. So sei der Vorsitzende bereits 2010 zu einem persönlichen Gespräch einbestellt worden. Die Kontaktaufnahme ab Frühjahr 2019 habe sich als schwierig erwiesen. Schon deshalb sei ab diesem Zeitpunkt die Entziehung des Prüfungsrechts erwogen worden. Dem Vorsitzenden sei schon seinerzeit verdeutlicht worden, dass es sich nunmehr um die letzte Chance handele. Diese habe der Vorsitzende nicht genutzt. Vielmehr habe sich das Muster verfestigt, wonach der Antragsteller oftmals erst nach Fristablauf aktiv geworden sei, was sich vorliegend erneut bei der Meldung des Rechtsanwalts nach Ablauf der Anhörungsfrist gezeigt habe. Einen handlungsfähigen Vertreter des Verbandes habe der Vorsitzende nach der Vorlage laufender Krankschreibungen nicht benannt. Der Antragsteller räume sogar selbst ein, handlungsunfähig zu sein, wenn der Vorsitzende krank sei. Da die Erkrankung ein häufiges Phänomen sei, habe schon seit Jahren die Möglichkeit bestanden, hier einen kompetenten und handlungsfähigen Vertreter zu benennen. Die Darstellung des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt Dr. S... und dem Bearbeiter in der Behörde Herrn M... entspreche nicht den Tatsachen. Insbesondere sei keine Fristverlängerung gewährt worden. Ungeachtet dessen bestünden auch Zweifel am Vorliegen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes, nachdem der Vorsitzende des Vereins unter der angegebenen Adresse selbst nicht erreichbar sei. Der Antragsteller bewege sich auch am Rande der Zahlungsunfähigkeit. Insgesamt biete er aus den im Bescheid genannten Gründen keine Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Die Verfehlungen beträfen nicht nur Formalien. Der Antragsteller sei personell nicht hinreichend aufgestellt. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der jährlichen Berichte an die Aufsicht. Es treffe auch nicht zu, dass die Behörde überzogene Anforderungen an die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben stelle. Die etwaige Erkrankung des Vorsitzenden entbinde den Antragsteller nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Insbesondere müsse der Antragsteller für eine fachkundige Vertretung sorgen. Konkrete Pläne zur Behebung der festgestellten Missstände habe der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Daher bestehe keine Basis für eine positive Zukunftsprognose. Die formellen Beanstandungen des Antragstellers an der Entscheidung griffen nicht durch. Weder sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Schließlich entspreche die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Leitzordner) verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthaft, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017– 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller meint, aus dem Telefonat des Mitarbeiters des Antragsgegners mit Rechtsanwalt Dr. S... am 13. Juli 2020 entnommen zu haben, dass von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung Abstand genommen werde, lässt sich dies schon dem eigenen Vorbringen nicht folgern. Soweit der Sachbearbeiter nämlich angeblich gesagt haben soll, die Gegenseite müsse sich „keine Sorgen machen“, ließe sich eine solche Aussage – deren Richtigkeit im Übrigen durch den ausführlichen Vermerk des Mitarbeiters Müller zu dem genannten Telefonat durchaus in Zweifel gezogen wird – nicht zwingend als ein Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung verstehen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung ohne Weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Prüfverbandes wegen der mit der Nichteinhaltung dieser Vorgaben einhergehenden Risiken für die Mitgliedsverbände für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Es kann dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, als er beanstandet, der Antragsgegner vermenge die für den Sofortvollzug herangezogenen Gründe mit denjenigen, die den Erlass des Bescheides tragen. Denn zum einen ist es dem Gefahrenabwehrrecht nicht fremd, wenn es insoweit zu einer Überschneidung in der Begründung kommt; des Weiteren hat der Antragsgegner hier zusätzlich die negative Vorbildwirkung für andere Prüfverbände herangezogen, die verleitet sein könnten, ihre Prüfungstätigkeit unzureichend auszuüben. Schließlich kommt es ungeachtet dessen auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). Bei summarischer Prüfung überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Er beruht auf § 64a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874). Danach kann die Aufsichtsbehörde dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Der Kläger ist, wie § 64a Satz 2 GenG dies ausdrücklich fordert, angehört worden. Auch in der Sache begegnet die Entscheidung keinen Bedenken. Der Antragsteller bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben. Der Entziehungstatbestand ist erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Verbandes begründen. Dabei zielt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf die gesetzlich und die satzungsmäßig vorgesehenen Tätigkeitsbereiche ab (Hillebrand in: Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, § 64a Rn. 2). Eine Entziehung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichtaufgaben nach § 63a GenG bietet (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Aufl. 2012, GenG § 64a Rn. 3). § 63a GenG soll gemeinsam mit § 64a GenG sicherstellen, dass nur Prüfungsverbände Pflichtprüfungen durchführen, die die Gewähr dafür bieten, dass Inhalt und Ablauf der Prüfung auch dem Schutzzweck des – die Pflichtprüfung der Genossenschaften regelnden – § 53 GenG genügen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Aufl. 2012, GenG § 63a Rn. 1). Das genossenschaftliche Prüfungssystem in seiner Gesamtheit soll die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Genossenschaften und die Transparenz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sicherstellen. Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder, der Gläubiger und der Allgemeinheit. Das Prüfungssystem soll die Sicherheit gewähren, dass eine Genossenschaft von vornherein nicht insolvent wird. Gleichzeitig dient dieses Prüfungssystem damit auch dem Zweck, die Rechtsform der Genossenschaft als Mittel zur Selbstverwaltung und Selbstorganisation tendenziell wirtschaftlich Schwacher aufrechtzuerhalten und die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese Rechtsform im Wirtschaftsleben bestehen kann. Die vergleichsweise engmaschige Kontrolle bezweckt angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der Genossenschaften im Wirtschaftsleben auch den Schutz der Allgemeinheit und der Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2001 - I BvR 1759/91, juris Rn. 27 f.). Im Rahmen der Prüfung gemäß § 63a Abs. 1 GenG muss sich die Behörde fragen, ob der Antragsteller aufgrund seiner Rechtsform, Organisation sowie sachlichen und personellen Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm nach §§ 53 ff. GenG obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Er muss alle formellen Anforderungen erfüllen, z. B. muss die Satzung den notwendigen Inhalt gemäß § 63c Abs. 1 GenG aufweisen, dem Vorstand muss nach § 63b Abs. 5 GenG mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören oder es muss ein Wirtschaftsprüfer zum besonderen Vertreter i. S. des § 30 BGB bestellt sein. Ferner muss der Antragsteller darlegen, dass die erforderliche Zahl qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht. Schließlich kann die Verleihung des Prüfungsrechts nach § 63a Abs. 3 GenG unter Auflagen erfolgen; die Erfüllung der Auflagen ist indes nicht Bedingung für die Wirksamkeit der Verleihung des Prüfungsrechts. Das Gesetz nennt als Beispiel die Pflicht des Prüfungsverbandes, sich gegen Schadensersatzansprüche aus Prüfertätigkeit in ausreichender Höhe zu versichern (MHdB GesR V, 1. Teil. Verein 9. Kapitel. Besondere Aufgaben und Zwecke § 49 Aufgaben im öffentlichen Interesse Rn. 51 Rn. 51, beck-online). Der Prüfungsverband muss also die Voraussetzungen des § 63b erfüllen, insbesondere muss ein Wirtschaftsprüfer Mitglied des Vorstands oder als besonderer Vertreter bestellt sein (§ 63b Abs. 5), damit hinreichende fachliche Kompetenz gegeben ist. Auch die weiteren Mitarbeiter müssen hinreichend ausgebildet sein (§ 55 Abs. 1 Satz 2 GenG); aus § 55 Abs 2 folgt allerdings, dass der Prüfungsverband insbesondere für Spezialfragen externe Prüfer hinzuziehen kann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Aufl. 2012, GenG § 63a Rn. 5). Ein einmaliges Fehlverhalten reicht nicht aus; es ist vielmehr erforderlich, dass ein in der Vergangenheit gelegenes Fehlverhalten auch Nachwirkung für die Zukunft hat oder zu befürchten ist, dass sich dieses Fehlverhalten wiederholen und nachhaltigen Schaden anrichten wird. Inhaltlich muss es sich um einen Verstoß gegen Aufgaben handeln, die den Prüfungsbereich betreffen (Hillebrand in: Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, § 64a Rn. 2). Nach diesem Maßstab bietet der Antragsteller nicht mehr die Gewähr der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben. Der angefochtene Bescheid begründet ausführlich und unter strukturierter Wiedergabe der jeweiligen Tatsachen, dass und warum die vorgenannten Vorgaben vom Antragsteller in der Vergangenheit nicht erfüllt worden sind seine Organisation den zu stellenden Anforderungen auch weiterhin nicht gerecht wird, und weshalb hieraus die Prognose zu ziehen ist, dass die Missstände und Mängel auch künftig anhalten und so einer geordneten Aufgabenerfüllung entgegen stehen. Das Gericht sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen davon ab, die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Tatsachen und Würdigungen im hiesigen Kontext erneut im Detail wiederzugeben. Sie sind dem Antragsteller bekannt, und er stellt die wesentlichen Punkte im hiesigen Verfahren nicht einmal in Abrede; seine gegenteilige Würdigung der Tatsachen vermögen hieran – wie zu zeigen ist – nichts zu ändern. Zusammengefasst bietet sich dem Gericht mit dem Antragsteller das Bild eines mit den Aufgaben eines Prüfverbandes personell und organisatorisch seit geraumer Zeit überforderten Vereins, dessen Prüfungsberichte nicht nur nicht pünktlich abgegeben werden, sondern auch fehlerhaft sind, und der im Fall der Erkrankung des Vorsitzenden gleichsam handlungsunfähig wirkt. Es steht außer Frage, dass der Antragsteller Prüfungsberichte in der Vergangenheit nicht rechtzeitig vorgelegt hat und dies ihm auch bewusst war. Beispielhaft ist hier etwa bereits ein Schreiben des Antragstellers vom 23. März 2006 zu nennen, in sich der Vorsitzende beim Antragsgegner dafür entschuldigt, den Bericht für 2004 nunmehr verspätet vorzulegen. Dem war eine Mahnung der Senatsverwaltung vorangegangen, die darauf verwiesen hatte, dass in vier Jahren der Tätigkeit kein einziger Tätigkeitsbericht vorgelegt worden sei. Schon seinerzeit hatte die Behörde den Widerruf der Verleihung des Prüfungsrechts angedroht. Ähnliches wiederholte sich im Juni 2012, als der Antragsteller wiederum verspätet Berichte für 2010 und 2011 vorlegte und zur Erklärung auf die Erkrankung des Vorsitzenden verwies. Ein ähnliches Bild stellt sich für den Dezember 2015 dar; erneut legte der Antragsteller hier Berichte für 2013 und 2014 unter Berufung auf Erkrankungen verspätet vor, wiederum verbunden mit einem entsprechenden Entschuldigungsschreiben. Schließlich musste der Antragsgegner den Antragsteller im April 2019 dazu anhalten, die ausstehenden Prüfungsberichte für die Jahre 2015 bis 2018 vorzulegen, wobei sich der Versuch der Kontaktaufnahme durch die Behörde als augenscheinlich kompliziert herausstellte. Bis zur eigentlichen Vorlage dieser Berichte vergingen weitere fünf Monate. Soweit der Antragsteller meint, es habe einer Übung des Antragsgegners entsprochen, die Berichte jeweils anzufordern, verkennt er, dass die Berichtspflicht eine in § 58 GenG niedergelegte gesetzliche Verpflichtung ist. Die Aufforderungen zur Vorlage durch den Antragsgegner erfolgten erst aus Anlass der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, weshalb der Antragsteller sich hierauf nicht zu seinen Gunsten berufen kann. Entgegen seiner Ansicht ist auch nicht erkennbar, dass er hierdurch mit „Detailprüfungsanordnungen überzogen“ worden ist. Die Anforderungen an den Prüfungsbericht folgen der genannten gesetzlichen Bestimmung des § 58 GenG, nach dessen Absatz 1 Satz 2 die Vorschriften des § 321 Abs. 1 bis 3 sowie 4a des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind. Stellt sich aber die nach § 53 Abs. 1 GenG mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr durchzuführende Pflichtprüfung als Kernaufgabe eines Prüfungsverbandes nach § 55 Abs. 1 dar, liegt in der nicht rechtzeitigen Pflicht so eine gravierende Pflichtverletzung, dass sie schon für sich genommen die Entscheidung trägt. Ferner weisen die Berichte nach Einschätzung des Antragsgegners eine Reihe von Fehlern auf. Sie werden im angefochtenen Bescheid unter II. (5) bis (9) detailliert aufgelistet. So werden u.a. fehlende Eckdaten zu den überprüften Betrieben moniert, die Richtigkeit der Zahl der dem Antragsteller angehörenden Genossenschaften beanstandet und die Angabe zu den Prüfungsrückständen als unstimmig angesehen. Diese Unstimmigkeiten erscheinen der Kammer bei summarischer Prüfung nicht gegriffen zu sein, sondern basieren auf tatsächlichen Feststellungen, die auch der Antragsteller im Kern nicht in Abrede stellt. Daneben hat der Antragsgegner gravierende strukturelle Mängel festgestellt. Auch diese werden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar unter III. aufgelistet. Beispielhaft betreffen sie die aktenkundig dokumentierte schwierige Erreichbarkeit des Antragstellers, das Fehlen von Haftpflichtversicherungsnachweisen (wie in § 63a Abs. 2 GenG gefordert) oder auch die mangelnden Vertretungsregelungen für den Fall der augenscheinlich öfter auftretenden Erkrankungen des Vorsitzenden. Schließlich beanstandet der Antragsgegner, dass der Antragsteller die von der Behörde benannten Mängel zum überwiegenden Teil nicht beseitigt habe. An der Einschätzung seiner Unzuverlässigkeit vermag das Vorbringen des Antragstellers nichts zu ändern. Er versucht darzulegen, warum einzelne Aspekte des beanstandeten Handelns seiner Ansicht nach tatsächlich nicht rügenswert seien. So habe der Antragsgegner einzelne Abfragen anlasslos in Gang gesetzt, Mitgliederlisten seien gesetzlich nicht gefordert und den Anforderungen verschiedener Registergerichte sei er nachgekommen. Ferner seien die Prüfungsrückstände noch aufholbar. Damit vermag der Antragsteller das sich aus den dargelegten Tatsachen ergebende Gesamtbild eines die Anforderungen des Gesetzes nicht gänzlich und uneingeschränkt einhaltenden Verbandes bei summarischer gerichtlicher Würdigung indes nicht zu erschüttern. Die Entscheidung zur Entziehung des Prüfungsrechts ist auch ermessensfehlerfrei. Das Prüfungsrecht des Prüfungsverbandes kann die Aufsichtsbehörde (§ 63) durch Widerruf des Verwaltungsakts der Verleihung (§ 63a) entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Über die Entziehung des Prüfungsrechts entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Henssler/Strohn GesR/Geibel, 4. Aufl. 2019, GenG § 64a Rn. 1). Folglich setzt eine im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Prognose voraus, dass ein milderes Mittel nicht ausreicht oder erfolglos war (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Hat der Prüfungsverband bereits geeignete Maßnahmen (z. B. personelle Konsequenzen) zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen, ist die Entziehung regelmäßig nicht erforderlich (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Aufl. 2012, GenG § 64a Rn. 3). Nach diesem Maßstab stellt sich die Entscheidung als ermessensfehlerfrei dar. Einen Ermessensausfall vermag das Gericht – anders als vom Antragsteller gerügt – nicht zu erkennen. Auch wenn der Bescheid auf S. 10 zu dem Ergebnis kommt, dass das Prüfungsrecht entzogen wird, gehen dem auf der vorangegangenen Seite Abhandlungen zur – hier auch in der Sache zu bejahenden – Verhältnismäßigkeit voran; dies macht das Vorliegen einer Ermessensentscheidung deutlich. Legitimes Ziel der Entscheidung ist es, den Antragsteller als erkennbar seinen Aufgaben nicht gerecht werdenden Prüfverband von künftigem unqualifizierten Tätigwerden abzuhalten. Daher kommt es nicht darauf an, dass dieser Schritt als solches nicht unmittelbar zur ordnungsgemäßen Überprüfung der ihm angehörenden Genossenschaften führt. Es ist ferner nicht erkennbar, dass mildere Mittel hier ausreichten, um den Antragsteller zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu bringen. Dabei hat der Antragsgegner nicht nur nachvollziehbar auf die nicht nur auf die langjährig festzustellenden Versäumnisse verwiesen, sondern auch darauf, dass die beanstandeten Mängel weiter nicht behoben wurden. Der Einwand des Antragstellers, die Aufgaben könnten in Zukunft durch die Zusammenarbeit mit dem Prüfungsverband D...durchgeführt werden, belegt gerade in eindrucksvoller Weise, dass sich der Antragsteller allein auch selbst nicht mehr hierzu in der Lage sieht. Einen Ermessensfehlgebrauch vermag das Gericht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen; das die Maßnahme andere Ziele verfolgt als die gesetzlich zulässigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Prüfungsrecht des Verbandes kann nach § 64a durch Widerruf oder Rücknahme der Verleihung entzogen werden (Henssler/Strohn, GesR/Geibel, 4. Aufl. 2019 Rn. 1, GenG § 63a Rn. 1). Soweit der Antragsteller im Tenor des Bescheid neben der Entziehung des Prüfungsrechts daher auch den Widerruf tenoriert hat, handelt es sich um eine deckungsgleiche, nicht über die Entziehung hinausgehende Entscheidung, die auf das gleiche Ziel – die Fernhaltung des Antragstellers von den Aufgaben eines Prüfungsverbandes – gerichtet ist und ihn deshalb nicht zusätzlich beschwert. Der Verband des Antragstellers als e.V. bleibt hiervon unberührt (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, § 64a 4. Auflage 2012 Rn. 7). Das Gericht bejaht schließlich in eigenen Prüfung aus den ausführlichen Gründen des angefochtenen Bescheides das sofortige Vollziehungsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).