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Beschluss

8 B 1233/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.8B1233.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 28) vom 20. Januar 2016 erhobenen Klage unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (dazu I.). Die gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Genehmigung vom 20. Januar 2016 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (dazu II. 1.). Das Interesse der Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (dazu II. 2.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom 4. Mai 2016 ist formell rechtmäßig. Sie ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag der Beigeladenen erfolgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen über einen vom Antragsteller angenommenen rechtswidrigen faktischen Vollzug der angefochtenen Genehmigung und ein seiner Ansicht nach amtspflichtverletzendes, willkürliches Handeln des Antragsgegners. Diese Umstände stehen - ihr Vorliegen unterstellt - der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Auch verwirkt der Anlagenbetreiber entgegen der Auffassung des Antragstellers das Recht auf einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollzierhung nicht schon dadurch, dass er mit diesem Antrag bereits begonnene Vollzugsmaßnahmen legalisieren möchte. Ob die von der Beigeladenen für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genannten Gründe tragfähig sind, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Antrags bzw. der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung. Einer Anhörung des Antragstellers vor Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es entgegen seiner Auffassung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, 69 = juris Rn. 4 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 12 CS 02.416 -, juris Rn. 18; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 147; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 79 ff. m. w. N. zum Streitstand. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. 1. Die angefochtene Genehmigung vom 20. Januar 2016 verletzt den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in seinen rügefähigen Rechten. a) Ohne Erfolg macht er geltend, dass die Genehmigung wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass in Einklang mit § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt worden sei und diese der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG standhalte. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwände stellen dies nicht durchgreifend in Frage. Mit seiner Rüge, die besonderen Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien nicht erfüllt worden, insbesondere sei der Schutz nicht auf umweltrelevante Einwirkungen beschränkt, sondern umfasse stets auch „subjektive“ Folgen, z. B. durch Unfallgefahren und Körperschall zu Lasten von Anwohnern, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist oder das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Ebenso wenig geht daraus hervor, dass und inwieweit die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit der UVP-Richtlinie in Einklang stehen könnten. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem vom Antragsteller ohne konkreten Fallbezug auszugsweise zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Oktober 2016 (C-290/15), das die Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“ im Sinne der UVP-Richtlinie zum Gegenstand hat. Auch beanstandet der Antragsteller nur pauschal, dass mit Blick auf Beeinträchtigungen durch Infraschall eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Schutzgut „menschliche Gesundheit / Mensch“ betroffen sein könne. Er setzt sich dabei aber nicht mit der UVP-Vorprüfung auseinander und zeigt auch mit dem Verweis auf Untersuchungen Dritter nicht näher auf, dass der Antragsgegner unter den hier gegebenen Umständen aus einem der in § 3a Satz 4 UVPG genannten Gründe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft verneint haben könnte. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der von ihm bejahten Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung pauschal „artenschutzrechtliche Zweifel“ erwähnt, führt er diese nicht ansatzweise näher aus. b) Der Antragsteller wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die vom genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). aa) Der Einwand des Antragstellers, die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Lärmimmissionsprognose lasse zu Unrecht Schallreflexionen unberücksichtigt, weshalb tatsächlich von einer Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts auszugehen sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller Schallreflexionen nur pauschal und damit unsubstantiiert geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei ausgehend von der Gebäudesituation vor Ort nicht anzunehmen, dass es am Wohnhaus des Antragstellers zu einer relevanten Überschreitung des Lärmrichtwerts infolge von Schallreflexionen kommen werde. Der Antragsgegner habe zu Recht darauf verwiesen, dass die Nachbargebäude zu weit entfernt seien. Bei einer worst case-Betrachtung könnten allenfalls Reflexionen durch die streitgegenständliche WEA 28 über den Immissionspunkt IP AU entstehen. Dort käme laut Gutachten eine Zusatzbelastung durch die WEA 28 von 38,2 dB(A) an. Es könne ein Reflexionsverlust von 1 dB(A) angesetzt werden, so dass sich der Reflexionspegel auf 37,2 dB(A) reduziere. Nach Pegeladdition dieses Reflexionspegels mit der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers gemäß Schallgutachten der reko GmbH & Co. KG ergebe sich ein Beurteilungspegel von 45 dB(A). Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag habe der Antragsteller substantiiert nichts entgegen gesetzt. Die Beschwerde stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Sie setzt sich entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit diesen auf die konkrete örtliche Situation und fachliche Einschätzungen abstellenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Statt dessen beschränkt sich der Antragsteller auf allgemeine Ausführungen zu Schallreflexionen und behauptet ohne substantiierte Befassung mit der konkreten örtlichen Situation und den vom Verwaltungsgericht als plausibel angesehenen fachlichen Ausführungen des Antragsgegners pauschal, dass neben seinem Haus „in gewissen Abständen“ weitere Wohnhäuser und Gebäude stünden, die sich als Trichter für Reflexionen zu seinem Nachteil eigneten, weshalb - was im verwendeten Prognosemodell nicht berücksichtigt worden sei - von einer um bis zu 3 dB(A) erhöhten Belastung mit Lärmimmissionen auszugehen sei. bb) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, dass er wegen der Höhe der genehmigten Windenergieanlage höheren Lärmbelastungen ausgesetzt sei als dies prognostiziert worden sei. aaa) Sein im Wesentlichen auf einen Aufsatz von Piorr (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden: LANUV NRW) sowie einen wissenschaftlichen Beitrag von Engelen & Piorr gestütztes Beschwerdevorbringen, wonach jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als etwa 600 m zwischen der Windenergieanlage und dem Immissionsort erheblich höhere Immissionen anzunehmen seien als mit den zugrunde gelegten Berechnungsmethoden angenommen werde, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Abstand zwischen der Anlage und dem Wohnhaus des Antragstellers lediglich ca. 337 m beträgt. bbb) Auch die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp und Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „Uppenkamp-Studie“) stellt die Verwertbarkeit der Lärmprognose entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage. Die Uppenkamp-Studie kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt, d. h. bei hohen Windenergieanlagen höhere Immissionen anzunehmen sein können als dies auf Grundlage des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 angenommen wird. Die Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass aufgrund des erreichten Erkenntnisstands nicht anzunehmen ist, dass das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613‑2 durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und die auf seiner Grundlage erstellten Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57, und vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 10 ff. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. Das heißt, der Erkenntnisstand bei Erlass der TA Lärm und dessen seinerzeitige technische Umsetzung müssen mit dem jetzigen Stand der Technik verglichen werden, um beurteilen zu können, ob sich in diesem Sinne wesentliche Änderungen ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 2016 - 8 A 442/16 -, BzAR 2017, 204 = juris Rn. 69 f. m. w. N. (zur TA Luft). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass mit Blick auf die Uppenkamp-Studie diese hohen Anforderungen an die Überwindung der Bindungswirkung der TA Lärm erfüllt sein könnten. Insbesondere folgt dies nicht aus der zum Teil nur pauschalen Bezugnahme auf vom Antragsteller nicht weiter erörterte wissenschaftliche Äußerungen und neuere Publikationen, zumal er daraus selbst den Schluss zieht, dass erst ab einer - hier nicht erreichten - Entfernung von etwa 600 m zwischen Windenergieanlage und Immissionsort höhere Immissionen als prognostiziert anzunehmen seien. Hinzu tritt, dass sich - womit sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt - auch aus der Uppenkamp-Studie bei der hier gegebenen Entfernung von ca. 337 m nicht die Untauglichkeit des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 ergibt. Laut Uppenkamp-Studie (S. 57) lieferte eine Abbildung der messtechnisch ermittelten Schallausbreitung von Geräuschen hoher Windenergieanlagen im Abstandsbereich zwischen etwa 350 m und etwa 1.200 m mittels des alternativen Berechnungsverfahrens der DIN ISO 9613-2 keine zufriedenstellenden Ergebnisse mehr. Zugleich heißt es, dass die alternative Berechnungsvariante im Nahbereich von weniger als 500 m der Windenergieanlage sowohl im Luv als auch im Lee gut funktioniere, wohingegen die Mess- und Rechenergebnisse erst darüber hinaus weit auseinander drifteten (S. 62). ccc) Auch der ohne nachvollziehbaren Bezug zu den Genehmigungsunterlagen oder dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Einwand, Immissionen von Windenergieanlagen seien ab einem Abstand von 600 m zum Immissionsort durchschnittlich um 2 dB(A) höher als bisher angenommen, weshalb „die Grenze der Irrelevanz im Sinne der TA-Lärm erheblich verschoben“ werden müsse und erheblich mehr Windenergieanlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen seien, geht schon deshalb fehl, weil der Abstand hier nur ca. 337 m beträgt. Soweit der Antragsteller weiter bemängelt, von einer wirksamen Überwachung der Immissionen nach Inbetriebnahme der Anlage könne nicht ausgegangen werden, kommt es darauf für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung nicht an, im Übrigen wird auch dieser Vorwurf nur pauschal erhoben. dd) Die Beschwerde zeigt weiter nicht auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück des Antragstellers durch Infraschall zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass derlei Einwirkungen nach der TA Lärm unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwarten seien. Dies gelte auch für den hier genehmigten Anlagentyp unter den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Infraschall ist in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windkraftanlagen auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs. Er führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, = juris Rn. 32 f. m. w. N.; Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (Windenergie-Erlass). Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf den Jahresbericht 2015 des Normenausschusses Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI sowie auf eine Zusammenfassung zu einem Bericht über Infraschallmessungen der Fachhochschule Düsseldorf stützt, gibt jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass zu einer von diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen abweichenden Bewertung. Mit Blick auf den NALS-Jahresbericht 2015 folgt dies insbesondere daraus, dass danach offene Fragen zur „Hörbarkeit“ und „Wahrnehmbarkeit“ von tieffrequentem Schall und Infraschall gerade noch nicht beantwortet sind, sondern Gegenstand noch nicht abgeschlossener Forschungsvorhaben sind. In Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt hat der NALS zwei Forschungsvorhaben zur Begleitung der Überarbeitung von DIN 45680 ausgeschrieben und vergeben. Der Ergebnisbericht der ersten Ausschreibung mit dem Titel „Forschungsprojekt zu Kurven gleicher Lautstärke für DIN 45680“ wurde öffentlich zugänglich gemacht und aktiv in die Beratungen einbezogen. Der Forschungsbericht der zweiten Ausschreibung mit dem Thema „Bewertung und Prognose tieffrequenter Schalle“ steht kurz vor der Fertigstellung. Auch dieser wird öffentlich zugänglich gemacht (S. 66 des NALS-Jahresberichts 2015). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats nicht, dass erst ab einem Mindestabstand von 500 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall nicht zu befürchten seien. Der Senat hat zwar entschieden, dass er die Auffassung teilt, wonach in Bezug auf Infraschall jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, ZNER 2016, 413 = juris Rn. 50. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass wegen des hier gegebenen Abstands von ca. 337 m von schädlichen Umweltauswirkungen durch Infraschall auszugehen sei. Die Aussage des Senats bezieht sich auf die vorinstanzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts Minden, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 L 462/15 -, n. v., das seinerseits auf Nr. 8.2.8 des Windkraft-Erlasses Bayern 2011 (jetzt Nr. 7.7 des Windenergie-Erlasses Bayern 2016) abgestellt hat. Danach ist Infraschall durch technische Anlagen dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 (Entwurf August 2011) überschritten sind. Bei den üblichen Abständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung (größer 500 m) wird nach dem Erlass diese Schwelle nicht erreicht. Messungen zeigen, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Der Hauptanteil kommt vom Wind selbst und zwar unabhängig von der Anlage. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von Windenergieanlage konnten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Bereits ab einem - hier deutlich überschrittenen - Abstand von 250 m von einer Windenergieanlage sind nach dem Erlass im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung zum Infraschall geboten. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 22 ZB 15.1334 -, juris Rn. 55; vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16 -, ZNER 2016, 429 = juris Rn. 43. c) Die Ausführungen des Antragstellers lassen ferner nicht erkennen, dass das Vorhaben deshalb gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die streitgegenständliche Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Hausgrundstück entfaltet. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlagen von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff. und 20 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 27 ff. m. w. N. Die Entfernung zwischen der streitgegenständlichen Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 337 m und entspricht damit etwa dem 2,68-Fachen der Gesamthöhe der Anlage. Der Genehmigungserteilung sind eine unter dem 2. April 2015 von Johannsen erstellte Sichtbeziehungsuntersuchung zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage für den Standort Goch-Pfalzdorf und eine nach vorheriger Ortsbegehung (29. Oktober 2015) erstellte Einzelfallabwägung der Stadt Goch vom 30. Oktober 2015 vorausgegangen. Danach gehe in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers keine optisch bedrängende Wirkung von der streitgegenständlichen Windenergieanlage aus. Auf Grundlage der Einzelfallabwägung vom 30. Oktober 2015, den im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien von Bauunterlagen und den Kopien der bei der Ortsbegehung vom 29. Oktober 2015 gefertigten Fotos kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben sei. Im Außenbereich entfalle der Schutzanspruch zwar nicht, er sei aber dahingehend vermindert, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Durch die Lage des giebelseitig zur Straße errichteten Baukörpers, seine Zweiteilung im Gebäudeinneren und die Ausrichtung der streitgegenständlichen WEA 28 zum straßenseitigen Hausgiebel sei eine optisch bedrängende Wirkung eher fernliegend. Es sei davon auszugehen, dass die nordwestlich vom Wohnhaus gelegene Anlage nur von den im Erdgeschoss und im Obergeschoss zur Straße hin angeordneten Räumen aus erkennbar sein werde. Das Gebäude sei nicht nur von Büschen umsäumt, sondern werde auch durch Baumbestand von der Anlage abgeschirmt. Das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer verfüge zudem neben dem giebelseitigen Fenster über ein seitliches nach Südwesten ausgerichtetes Fenster. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei damit auch in Anbetracht der Vorbelastung durch andere Windenergieanlagen nicht zu anzunehmen. Jedenfalls sei nach Aktenlage die von der streitgegenständlichen WEA 28 auf das Grundstück des Antragstellers ausgehende optische Wirkung nicht dergestalt erdrückend, dass sie - zumindest - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden könne, zumal es zumutbar sei, eine etwa vorhandene optische Beeinträchtigung durch geeignete Bepflanzung oder andere Maßnahmen abzumildern. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Dabei kann hier dahinstehen, inwiefern - was der Antragsteller bestreitet - die von der Stadt Goch im Rahmen der Ortsbesichtigung am 29. Oktober 2015 getroffenen und vom Verwaltungsgericht übernommenen Feststellungen zur optischen Abschirmung des Gebäudes durch Büsche und Bäume (noch) zutreffen. Jedenfalls ergibt sich selbst bei einem unverstellten Blick auf die streitgegenständliche Anlage noch keine erdrückende Wirkung. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass der Schutzanspruch des Grundstücks des Antragstellers wegen seiner Lage im Außenbereich herabgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 ‑ 22 ZB 14.1594 -, NVwZ-RR 2015, 284 = juris Rn. 20. Der dreifache Abstand ist nicht deutlich unterschritten. Die streitgegenständliche Anlage dürfte nur von den zur Straße hin angeordneten Räumen sichtbar sein. Dabei verfügt das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer neben dem giebelseitigen Fenster über ein seitliches, nach Südwesten ausgerichtetes Fenster, so dass gerade bei diesem Hauptaufenthaltsraum der Blick auf die streitgegenständliche Anlage nicht unausweichbar ist. Laut der Einzelfallabwägung vom 30. Oktober 2015 wird zudem die volle Rotorfläche wegen der Hauptwindrichtung Südwest überwiegend nicht sichtbar sein. Aus dem in der Beschwerdebegründung nicht weiter substantiierten Umstand, dass in dem Haus mehrere Parteien lebten, weshalb „das gesamte Grundstück Lebensmittelpunkt aller Parteien in ihrer Gesamtheit“ sei, ergibt sich ebenfalls keine optisch bedrängende Wirkung. Soweit der Antragsteller - ebenfalls nur pauschal - meint, es seien hier alle Windenergieanlagen in eine Abwägung einzubeziehen, nimmt er nicht zur Kenntnis, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Einzelfallabwägung vom 30. Oktober 2015 auch die benachbarten Windenergieanlagen WEA 3 und WEA 10 berücksichtigt und dabei die von ihm befürchtete Kesselwirkung verneint hat. Auch die im Wesentlichen auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBPlG betreffend Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung gestützte Auffassung des Antragstellers, dass von vornherein größere Mindestabstände einzuhalten seien, geht fehl. Zum einen betrifft die von ihm herangezogene Vorschrift einen anderen Regelungsgegenstand und zum anderen handelt es sich bei dem vom Senat im Zusammenhang mit optischen Beeinträchtigungen herangezogenen Abstand in Höhe des Dreifachen der Anlagengesamthöhe lediglich um eine Orientierungsgröße. Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Beschwerde mit Blick auf die gerügten optischen Beeinträchtigungen auch deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts („jedenfalls“) anzweifelt, dass ihm wegen der Außenbereichslage jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Abmildern der optischen Beeinträchtigung durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen zumutbar sei. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 ‑ 8 A 2764/09 -, NuR 2010, 888 = juris Rn. 67; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 ‑ 22 ZB 14.1594 -, NVwZ-RR 2015, 284 = juris Rn. 20. d) Auch die Behauptung des Antragstellers, von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehender Körperschall könne sein Haus erheblich beschädigen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Seine Ausführungen zu Auftreten und Wirkung von Körperschall bleiben im Allgemeinen. Aufgrund welcher konkreter Umstände des vorliegenden Falles nachteilige Auswirkungen durch Körperschall entstehen könnten, zeigt er nicht plausibel auf. e) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass der Antragsteller einem von der streitbefangenen Windenergieanlage verursachten unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt ist. aa) Der Antragsteller ist zu Unrecht unter Berufung auf das Anwendungsdokument bzw. Generalgutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ der Ingenieurgesellschaft mbH Veenker vom 11. Dezember 2014 (im Folgenden: „Veenker-Gutachten“) der Auffassung, dass zum Schutz vor Unfallgefahren ein (hier unterschrittener) Mindestabstand von 690 m zwischen seinem Wohnhaus und der WEA 28 einzuhalten sei. In diesem Gutachten werden durch Untersuchung der von Windenergieanlagen ausgehenden Gefährdungen sowie unter Berücksichtigung und Bewertung der an typisierten Schutzobjekten hervorgerufenen Schäden Mindestabstände ermittelt, bei deren Einhaltung auf eine Einzelfallprüfung zwecks besserer Planungssicherheit verzichtet werden könne. Bei der Bewertung für Einzelbauwerke werden dabei Schutzobjekte betrachtet, die „im Grundriss endliche Dimensionen“ haben und bei denen die Gefährdung von Personen zu bewerten ist. In den Blick genommen wird dabei unter anderem ein ständig bewohntes Einzelbauwerk mit einer Grundrissfläche von maximal 200 m², bei dem bei jedem Eindringereignis zwei Fatalitäten vorausgesetzt werden. Wird hinsichtlich eines solchen Einzelbauwerks bei einer - wie hier - Windenergieanlage der Klasse 2 (vgl. S. 147 des Veenker-Gutachtens) mit einer Nabenhöhe bis 100 m ein Mindestabstand von 185 m (bei einem Windpark) bzw. 180 m (bei einer Einzelanlage) eingehalten, soll in Bezug auf ein solches Einzelbauwerk eine Einzelfallberechnung entbehrlich sein (Anlage A26 des Veenker-Gutachtens). Vorliegend beträgt der Abstand zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der streitgegenständlichen Windenergieanlage etwa 337 m. Selbst wenn dieser Mindestabstand hier nicht auf das Wohnhaus des Antragstellers anzuwenden sein sollte, weil dieses nicht der schematischen Modellierung eines Einzelbauwerks gemäß der Anlage A26 des Veenker-Gutachtens entspricht, folgt daraus hier weder das zwingende Erfordernis einer Einzelfallberechnung noch das Erfordernis eines Mindestabstands von 690 m. Anders als der Antragsteller offenbar annimmt, ist das Veenker-Gutachten kein die Verwaltung oder die Beigeladene bindendes normatives Regelwerk, so dass schon deshalb kein zwingendes Erfordernis einer Einzelfallberechnung besteht. Hinzu tritt, dass bei einer vom Antragsteller selbst angestrebten Orientierung an den Werten des Veenker-Gutachtens nicht erkennbar ist, dass sein Wohnhaus selbst bei einer nicht völligen Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Modell eines Einzelbauwerks bei einer deutlichen Überschreitung des darin vorgeschlagenen Mindestabstands um hier mehr als 150 m einer konkreten Unfallgefahr ausgesetzt sein könnte. Auch ist kein Mindestabstand von 690 m einzuhalten. Der Antragsteller bezieht sich hier offenbar auf die Anlage A28 des Veenker-Gutachtens, wobei für die hier in Rede stehende Anlage dann ein Abstand von 700 m anzulegen wäre. Die in der Anlage A28 genannten Abstände beziehen sich zwar auf alle Schutzobjekte mit beliebigen Abmessungen. Allerdings betreffen sie keine Mindestabstände, sondern Unbedenklichkeitsgrenzen. Diese beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite zuzüglich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Der Antragsteller kann aber nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr, die nach dem Vorstehenden auch bei der gegebenen Unterschreitung der Unbedenklichkeitsgrenze nicht ersichtlich ist. bb) Ein mit Blick auf ein mögliches Rotorblattversagen zu geringer Abstand der streitgegenständlichen Windenergieanlage zum Wohnhaus des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus der undatierten Studie des TÜV Nord e. V. mit dem Titel „Rotorblattversagen - Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer Windenergieanlage“. Der darin bei einer Anlage mit einem bis zu 100 m hohen Turm vorgeschlagene Mindestabstand des 2,94-fachen des Rotordurchmessers beträgt hier etwa 241 m und ist damit eingehalten. Dass der TÜV Nord e. V. diesen Mindestabstand in Bezug auf ein Autobahnstück und nicht auf ein Wohngebäude ermittelt hat, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere geht die Studie entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht davon aus, dass zu bewohnten Wohnhäusern ein größerer als der vorgenannte Abstand erforderlich sei. Im Gegenteil nimmt sie an, dass in Bezug auf benachbarte Wohnbebauung schon wegen des Schattenwurfs, Lärmpegels usw. einzuhaltenden Abständen das Risiko durch Rotorblattversagen vernachlässigt werden könne. Deshalb beschränkt sie sich auf die Beurteilung notwendiger Mindestabstände insbesondere auf Industrieanlagen und benachbarte stark frequentierte Verkehrswege. Soweit der Antragsteller meint, der TÜV Nord e. V. habe zu große lärmbedingte Abstände zu Wohnhäusern unterstellt, und wegen des bei größeren Anlagen weiteren Trümmerflugs sei ein Abstand von 600 bis 700 m zu seinem Wohnhaus zum Schutz vor Unfallgefahren erforderlich, findet dies in der Studie des TÜV Nord e. V. keine Stütze. Auch sonst entbehrt dieses Vorbringen jeder fachkundigen Unterlegung. cc) Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 2008, - 8 A 2138/06 -, NWVBl. 2009, 110 = juris Rn. 197 m. w. N., wonach die Häufigkeit von Vorfällen mit herabfallenden Teilen - etwa durch Rotorbruch oder Umsturz der Windkraftanlage - in den Jahren 2000 bis 2003 in Deutschland im Durchschnitt bei etwa 0,04 % lag, als überholt beanstandet und eine signifikant höhere Unfallhäufigkeit behauptet. Schon mangels statistischer Aufbereitung ergibt sich dies weder aus den zitierten Medienberichten noch aus seinen sonstigen Hinweisen auf Berichte über vereinzelte Unfälle oder aus der Auflistung von Unfällen in Deutschland und Österreich im Internet. f) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich einen zu geringen Abstand zwischen der streitgegenständlichen Anlage und seinem Wohnhaus mit Blick auf potentielle Beschädigungen durch Turbulenzen. Er meint, wegen starker physikalischer Turbulenzen sei der im Windenergie-Erlass unter Nr. 5.2.3.4 geregelte Abstand von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern nicht nur zwischen Windenergieanlagen, sondern zum Zwecke der Unfallvermeidung auch zwischen Windenergieanlagen und Gebäuden oder technischen Einrichtungen einzuhalten. Dies trifft nicht zu. Die Nr. 5.2.3.4 des Windenergie-Erlasses regelt lediglich den Abstand zwischen verschiedenen Windenergieanlagen. Deren Erhaltungszustand und Standsicherheit soll nicht durch aufeinander einwirkende Turbulenzen verschlechtert bzw. gefährdet werden, wenn eine Windenergieanlage in Windrichtung vor einer bereits bestehenden Windenergieanlage errichtet wird. Dieser Regelungszweck und die ihm zugrunde liegenden physikalischen Bedingungen schließen es aus, den in Nr. 5.2.3.4 des Windenergie-Erlasses vorgesehenen Mindestabstand entsprechend auf benachbarte Gebäude zu übertragen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Präsentation des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Windenergie-Erlass einen Mindestabstand von 650 m fordert, geht dies schon deshalb fehl, weil es sich dabei lediglich um einen beispielhaften Wert handelt, der zudem nur in Bezug auf die Neudarstellung von Konzentrationszonen in Bebauungsplänen genannt wird. 2. Der Senat teilt auch in Ansehung des hierauf bezogenen Beschwerdevorbringens die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene und in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehende allgemeine Interessenabwägung, wonach angesichts der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, demnächst in juris, und vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 43. Ein Überschreiten der kurzfristigen Zielmarken für den Ausbau der Windenergie stellt dieses legitime Interesse der Beigeladenen nicht in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, demnächst in juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich im Beschwerdeverfahren substantiiert zur Sache eingelassen hat und durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- EUR im Klageverfahren für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR im Klageverfahren und von 7.500,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).