Urteil
3 A 142/21 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2024:0201.3A142.21HAL.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten über die endgültige Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. April 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 861.946,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins ab dem 24. November 2023 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten über die endgültige Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. April 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 861.946,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins ab dem 24. November 2023 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. 1. Zwar hat die Klägerin die Klage am 18. Mai 2021 zunächst nicht wirksam erhoben, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß mit der Prozessführung und -vertretung beauftragt worden war. Denn die der Klage beigefügte Vollmacht vom 17. Mai 2021 unterzeichnete die zur Erteilung einer rechtswirksamen Prozessvollmacht nicht berechtigte Bürgermeisterin der Klägerin. Die Vertretung der Klägerin obliegt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 und 3 KVG LSA der Verbandsgemeinde A., weil es sich bei der Klägerin um eine Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 239/21 –, juris, Rn. 52 ff.). 2. Der bei Klageerhebung bestehende Vertretungsmangel wurde indes durch die mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 in das Verfahren eingeführte Vollmacht des Verbandsgemeindebürgermeisters geheilt. Der Mangel der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung kann nachträglich dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter die vorgenommene Prozesshandlung genehmigt. Die Genehmigung muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Die Vollmachterteilung am 16. Januar 2023 und deren Einführung in das Verfahren ist als nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung zu verstehen. Unschädlich ist, dass die Vollmachterteilung erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt ist. Das Vorliegen der allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung muss das Gericht zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (hier: am 1. Februar 2024) feststellen. Die Genehmigung wirkt zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Prozesshandlung (hier: die Klageerhebung am 18. Mai 2021) vorgenommen wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2023 – 4 L 93/22 –, juris Rn. 33 m.w.N.). 3. Soweit die Klägerin die Rückzahlung der Kreisumlage begehrt, ist der Leistungsantrag ebenfalls zulässig. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet insoweit die Möglichkeit, den Zahlungsanspruch als Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne der Vorschrift geltend zu machen. Ein solcher Antrag ist nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO zu werten, sondern stellt nur eine nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässige Klageergänzung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 1996 – 7 A 3131/95 – juris Rn. 98 m.w.N.). II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2021 über die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1. bis 3.). Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu (dazu unter 4.). 1. Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Kreisumlage kommt nur § 99 Abs. 3 KVG LSA und § 19 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (FAG LSA) in Verbindung mit § 5 der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 vom 7. Dezember 2020 in Betracht. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA erhebt der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA wird die Kreisumlage gemäß § 99 Abs. 3 KVG LSA in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Gemäß § 5 der Haushaltssatzung 2021 beträgt der Umlagesatz der Kreisumlage 36,96 %. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere folgt die Kammer nicht dem Einwand des Beklagten, § 99 Abs. 3 KVG LSA verstoße gegen Art. 28 Abs. 2 GG, weil die Landkreise die Kreisumlage bei den Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden und nicht bei den Verbandsgemeinden direkt erheben dürften, so dass sich die Mitgliedsgemeinden mit Erfolg darauf berufen könnten, dass sie doppelt belastet würden. Zwar werden auch Landkreise als Gemeindeverbände im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG von Art. 28 Abs. 2 geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 BvR 1395/19 - juris Rn. 37). Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG haben die Gemeindeverbände, zu denen jedenfalls die Landkreise gehören, im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Anders als den Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wird ihnen aber kein bestimmter Aufgabenbereich gewährleistet. Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs obliegt allein dem Gesetzgeber. Zum Recht auf Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit. Sie garantiert den Gemeinden und ebenso den Gemeindeverbänden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Allerdings hat das BVerfG bisher nicht entschieden, ob über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 – 2 BvR 2215/01 – NVwZ-RR 2007, 435 ). Für die Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass Art. 28 Abs. 2 GG es zum Schutz der finanziellen Interessen des Landkreises verbietet, die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden zur Kreisumlage heranzuziehen. 2. Der Beklagte ist aber nicht berechtigt, die streitgegenständliche Kreisumlage von der Klägerin zu erheben. Denn § 5 der Haushaltssatzung 2021 bildet wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht keine wirksame Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann zwar nicht mit ihren Einwänden durchdringen, der Beklagte habe den in § 5 der Haushaltssatzung 2021 bestimmten Umlagesatz verfahrensfehlerhaft festgesetzt (dazu unter a). Der festgesetzte Umlagesatz verstößt aber in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen den aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA) abzuleitenden Grundsatz des finanziellen Gleichrangs (dazu unter b). Ob eine strukturelle Unterschreitung der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden vorliegt, lässt sich nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen (dazu unter c). Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt ist und der Beklagte nicht geprüft hat, ob die Klägerin im konkreten Fall anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erlangen kann (dazu unter d). Die Frage, ob die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine eigene gemeindliche Steuerhoheit entwertet wird, kann schließlich offen bleiben (dazu unter e). a) Die Einwände der Klägerin, der Beklagte habe die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes von 36,96 % für das Haushaltsjahr 2021 nicht erfüllt, bleiben ohne Erfolg. aa) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA wird u.a. verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 48). Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form – etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung – offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 10 C 6.18 –, juris Rn. 13). In welcher Art und Weise die Landkreise den Finanzbedarf ihrer Gemeinden zu ermitteln und offenzulegen haben, ist Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG allerdings nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 13). Es obliegt daher dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren der Erhebung von Kreisumlagen zu regeln. Soweit – wie in Sachsen-Anhalt – derartige Regelungen fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise. Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 10 C 6.18 –, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 50). Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 56). Dabei müssen dem Kreistag für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris Rn. 19). Dem Kreistag muss zumindest ein bezifferter Bedarfsansatz für jede kreisangehörige Gemeinde vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris Rn. 17). Diese Bedarfsansätze hat der Landkreis den zur Entscheidung über die Kreisumlage berufenen Mitgliedern des Kreistages vor der Beschlussfassung in geeigneter Weise (z. B. tabellarisch) aufbereitet zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris Rn. 64 ff.). bb) In Anwendung der genannten Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die verfassungsrechtlich gebotene Ermittlungs- und Offenlegungspflicht bei der Erhebung der Kreisumlage erfüllt hat. (1) Nicht zutreffend ist insoweit der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe nicht alle Bürgermeister, insbesondere nicht die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden angehört. Zwar war die E-Mail vom 3. März 2020 (Bl. 3 BA), mit der die durch die Gemeinden in 2019 erzielten Steuereinnahmen abgefragt wurden, nur an die Einheits- und Verbandsgemeinden adressiert. Die Anhörungsschreiben vom 22. Juni (Bl. 6 BA) und 12. Oktober 2020 (Bl. 78 BA) hat der Beklagte jedoch an alle kreisangehörigen Gemeinden, auch die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, versandt und deren Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. (2) Den Mitgliedern des Kreistages lagen zum Zeitpunkt des Beschlusses am 7. Dezember 2020 auch hinreichend aktuelle, das heißt das Haushaltsjahr 2021 betreffende Haushaltsdaten für jede einzelne Gemeinde vor. Zwar weist der Beklagte selbst darauf hin, es habe sich im Wesentlichen um prognostische Jahresergebnisse für 2021 gehandelt (vgl. S. 8 des Abwägungspapiers, Bl. 197 BA; vgl. auch Tabelle, Bl. 115 ff. BA: "Datengrundlage: Finanzplan 2021 im HH-Plan 2020"). Dies steht der erforderlichen Aktualität der zugrunde gelegten Daten aber nicht entgegen, weil der Beklagte die aktuellsten ihm vorliegenden und zur Verfügung gestellten Ansätze zugrunde gelegt hat. Diese Daten bezogen sich auf das streitgegenständliche Haushaltsjahr 2021 und bildeten – prognostisch – den Finanzbedarf in diesem Haushaltsjahr ab. Die pauschale, nicht weiter belegte Behauptung der Klägerin, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Umlagesatz im Dezember 2020 hätten bereits aktuelle(re) Planzahlen der kreisangehörigen Gemeinden vorgelegen, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass die dem festgesetzten Umlagesatz zugrunde gelegten Daten veraltet und damit nicht ausreichend waren, um dem Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln (vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 98/21 –, juris Rn. 54 – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2023 – 8 B 8.23 - juris). Im Übrigen stand es den kreisangehörigen Gemeinden bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung frei, von sich aus aktualisierte Angaben zu ihrem Finanzbedarf zu machen, worin entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unzulässige "Umkehr" oder Verlagerung der Ermittlungspflicht des Beklagten auf die Gemeinden liegt (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2023 – 4 L 93/22 –, juris Rn. 46). (3) Ohne Erfolg wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang ein, der Beklagte habe die den Kreistagsmitgliedern zur Verfügung gestellten Daten nicht ordnungsgemäß aufgearbeitet, sondern diesen nur ungeordnet eine Fülle an Daten übergeben. Denn der Beklagte hat in seinem Abwägungspapier (Bl. 190 ff. BA), das den Mitgliedern des Kreistages als Anlage 4 Teil 1 zur Beschlussvorlage 20/0295 zur Verfügung gestellt wurde, deutlich gemacht, welche Daten er bei der Ermittlung des Kreisumlagehebesatzes für bedeutsam hält. Dieses 30-seitige Papier ist auch nicht so umfangreich, dass den Kreistagsmitgliedern eine Befassung damit unzumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte auch kein Verstoß gegen § 53 Abs. 4 KVG LSA vorliegen. b) Der Beklagte hat aber bei der Festsetzung des Umlagesatzes in § 5 der Haushaltssatzung 2021 den aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA) abzuleitenden Grundsatz des finanziellen Gleichrangs in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gewahrt. aa) Nach dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs lässt sich innerhalb des kommunalen Raums weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden von Verfassungs wegen ein Vorrang behaupten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 13). Mit Blick auf die Kreisumlage kommt dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs zunächst und vor allem Bedeutung für das vertikale Verhältnis des umlageberechtigten Kreises zu den umlageverpflichteten kreisangehörigen Gemeinden zu. Mit der Kreisumlage werden bestimmte Finanzmittel im kreisangehörigen Raum zwischen dem Kreis und den Gemeinden verteilt. Das muss gleichmäßig geschehen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Kreis nicht nur die Befugnis zur einseitigen Erhebung der Kreisumlage hat, sondern dass er in bestimmter Hinsicht auch über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit disponiert und damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken kann. Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 47). Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 8 B 22/20 –, juris Rn. 13). Der Wahrung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs dienen die – unter 1. dargestellten – verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Landkreises zur Ermittlung seines eigenen Finanzbedarfs sowie des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Gemeinden und der Offenlegung seiner Entscheidungen in geeigneter Form (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29/20 –, juris Rn. 15). Die Pflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA, den Finanzbedarf der Gemeinden gleichrangig mit dem des Kreises zu berücksichtigen, verlangt keine Abwägung, wie sie aus dem Planungsrecht geläufig ist und dort den Maßgaben der Abwägungsfehlerlehre unterliegt. Stattdessen ist nach Art. 28 Abs. 2 GG in materiell- rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Umlagefestsetzung das Recht der betroffenen Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung wahrt und darüber hinaus die Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29/20 –, juris Rn. 21). Danach ist nicht zu verlangen, dass der Kreis seine Finanzbedarfe und die seiner kreisangehörigen Gemeinden minutiös gegeneinander abwägen muss. Geboten ist allerdings eine inhaltliche Würdigung und Berücksichtigung der finanziellen Belange der Gemeinden, damit eine einseitige Bevorzugung der Belange des Kreises vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 8 B 22/20 –, juris Rn. 13). Die danach gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der kreisangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden (Art. 87 Abs. 1 Verf LSA) und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben "im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit" (Art. 87 Abs. 2 Verf LSA), was die Finanz- und Haushaltshoheit der Gemeinden voraussetzt und gewährleistet (vgl. §§ 98 ff. KVG LSA), sowie an dem gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung (Art. 88 Abs. 1 Verf LSA). Diese Rechte und Garantien stehen indes gleichermaßen dem Landkreis zu, der über die Verteilung der finanziellen Mittel in seinem Gebiet durch die Kreisumlage zu entscheiden hat (§ 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA) und dabei seinen eigenen Finanzbedarf – unter Berücksichtigung der finanziellen Belange der Gemeinden – enger oder weiter stecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 14). Die Auswirkungen des geplanten Umlagesatzes auf die Finanzsituation des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden sind danach aufgrund einer vergleichenden, wertenden und prognostischen Betrachtung zu klären, wobei die vielfältigen bedarfsrelevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Dabei können etwa die Existenz "freier CG.n", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 11208/18 –, juris Rn. 92). Von Bedeutung ist insbesondere, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3 KO 94/12 –, juris Rn. 69). Die Befugnis des Landkreises zur Festsetzung des Umlagesatzes aufgrund einer vergleichenden, wertenden und prognostischen Betrachtung des eigenen Finanzbedarfs und desjenigen der kreisangehörigen Gemeinden impliziert einen Bewertungs- und Einschätzungsspielraum, der zugleich die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Landkreises begrenzt. Die Festsetzung des Umlagesatzes ist – auch auf Rechtsbehelfe der Gemeinden hin – in materiell-rechtlicher Hinsicht nur darauf überprüfbar, ob der Landkreis die von ihm ermittelten Daten zum Finanzbedarf berücksichtigt und gewürdigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist, das heißt der Finanzbedarf des Kreises nicht eindeutig und ohne erkennbare sachliche Begründung als vorrangig gegenüber dem Finanzbedarf der Gemeinden angesehen wurde. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3 KO 94/12 –, juris Rn. 69). Wird – wie im vorliegenden Verfahren – ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden, anhand derer sich im Rahmen einer landkreisweiten Gesamtschau der gemeindliche Finanzbedarf generell einschätzen lässt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. November 2023 – 4 L 93/22 – juris Rn. 53 ff. m.w.N.). bb) Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs folgenden Anforderungen an die Festsetzung des Umlagesatzes nicht erfüllt. Der auf der Grundlage der erhobenen Daten festgesetzte Umlagesatz von 36,96 % bevorzugt die Finanzinteressen des Kreises einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der kreisangehörigen Gemeinden. (1) Im Hinblick auf seine eigene finanzielle Situation ist es zunächst allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Umlagesatz festgesetzt hat, bei dem keine der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2021 einen Fehlbetrag aufweisen würde. Vielmehr ist der Landkreis nicht verpflichtet, sich durch einen (zu) niedrigen Umlagesatz selbst in einem Umfang zu verschulden, der sämtlichen kreisangehörigen Gemeinden im Gegenzug einen ausgeglichenen Haushalt ermöglicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris Rn. 93). Dies würde dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs nicht gerecht, der auch zugunsten des Landkreises wirkt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Festlegung des Umlagesatzes letztlich in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises fällt. (2) Auch der Umstand, dass der Beklagte mit dem von ihm beschlossenen Umlagesatz einen möglichst weitgehenden Haushaltsausgleich angestrebt hat, begegnet per se keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte ist gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 KVG LSA zum Haushaltsausgleich verpflichtet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 3 L 30/21 –, juris Rn. 94). Lässt eine Haushaltsnotlage einen vollständigen Ausgleich trotz äußerster Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Einnahmequellen nicht zu, so besteht danach jedenfalls eine Pflicht, das Haushaltsdefizit so gering wie möglich zu halten. Diese Verpflichtung ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Die landesrechtliche Verpflichtung, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleiches erreicht wird, liegt dabei – soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen – in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung des vorhandenen Gestaltungsspielraums des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 13/14 –, juris, Rn. 21). (3) Der festgelegte Umlagesatz berücksichtigt aber nicht ausreichend die finanziellen Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die maßgeblichen Erwägungen des Beklagten zur Festsetzung des Umlagesatzes von 36,96 % ergeben sich aus dem Papier "Abwägung zur Kreisumlage 2021" (Bl. 190 ff. BA) und der Ergänzung zu diesem Abwägungspapier (Bl. 232-234 BA), welches den Mitgliedern des Kreistages als Anlage 5 zur Vorlage 20/0295 zur Verfügung gestellt wurde. Der Kreistag des Beklagten entschied am 7. Dezember 2020, sich die Abwägung zur Kreisumlage 2021 zu eigen zu machen, und beschloss die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2021 inklusive der ausgereichten Änderungen (Bl. 245 BA). In dem Abwägungspapier wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Landkreis nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und in gleichrangiger Abwägung gegenüberzustellen habe. Unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Einsparungen bei den eigenen Ausgaben und der unabwendbaren Mehraufwendungen schlage die Verwaltung einen Kreisumlagehebesatz in Höhe von zuletzt 39,96 % vor. Der Beklagte hat zwar die zum Teil sehr angespannte finanzielle Situation der kreisangehörigen Gemeinden erkannt. So heißt es in dem Abwägungspapier u.a., dem Beklagten sei bewusst, dass vielen Gemeinden die Aufgabenerfüllung nur schwer möglich sei, diese nicht in der Lage seien, die erforderlichen Abschreibungen und Tilgungsleistungen zu erwirtschaften, und auf hohe Liquiditätskredite angewiesen seien (Bl. 201 BA). Dem Beklagten sei auch bekannt, dass ein Großteil der Gemeinden im Jahr 2021 voraussichtlich keinen ausgeglichenen Haushalt erzielen könnten (Bl. 214 BA). Der Beklagte hat auch Anstrengungen unternommen, um seinen eigenen Finanzbedarf zu reduzieren, und den Kreisumlagehebesatz im Laufe des Verfahrens immer weiter abgesenkt. Im Haushaltsplan 2020 hatte der Beklagte für den Finanzplan 2021 zunächst eine Kreisumlage in Höhe von 93,8 Mio. EUR vorgesehen und im ersten Planentwurf vom 14. Juli 2020 von 93,7 Mio. EUR, was einem Hebesatz von 48,2 % entsprochen hätte. Unter Berücksichtigung der geplanten Minderaufwendungen und der erhöhten Schlüsselzuweisungen ging der Beklagte ausweislich des Abwägungspapiers sodann von einem zu deckenden Betrag von 83,8 Mio. EUR aus, was einem Kreisumlagesatz von 43,1 % entsprochen hätte. Unter Berücksichtigung weiterer Mittel zur Reduzierung hielt der Beklagte dann eine Kreisumlage in Höhe von 78,8 Mio. EUR für erforderlich, dies entspräche einem Umlagesatz von 40,51 %. Infolge der Berücksichtigung von Mehrerträgen ging der Beklagte in dem Abwägungspapier von einem notwendigen Umlagesatz in Höhe von 38,29 % aus. Da bei diesem Satz bezogen auf den Aufwand drei und bezogen auf die Auszahlungen sieben Kommunen "abgeschöpft" würden, verringerte er diesen Umlagesatz nochmals auf 36,78 % (Bl. 190 ff. BA). Nach Fertigstellung des Entwurfs der Abwägung zur Kreisumlage 2021 korrigierte die Verwaltung des Beklagten den Umlagesatz nochmals und schlug eine Festsetzung in Höhe von 36,96 % vor, nachdem das Jugendamt geltend gemacht hatte, dass die Pauschalen sich im Jahr 2021 erhöhen würden, die der Landkreis zur Finanzierung der Betreuungsplätze für Kinder in Betreuungseinrichtungen in den Gemeinden zu zahlen habe (Bl. 232-234). Die durch Ausschöpfung eigener Einsparpotentiale des Landkreises herbeigeführte Absenkung des Kreisumlagesatzes befreit den Landkreis jedoch nicht von der inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2023 – 8 B 8.23 - juris Rn. 9). An einer ausreichenden inhaltlichen Würdigung der gegenseitigen finanziellen Bedarfe fehlt es hier deshalb, weil weder dem Abwägungspapier noch den sonstigen Unterlagen zu entnehmen ist, dass der Kreistag des Beklagten bei seiner Entscheidung die finanzielle Situation der kreisangehörigen Gemeinden umfassend genug gewürdigt hat (dazu (a)) und er selbst außerdem seinen Ergebnishaushalt ausgleichen kann, während dies bei den Gemeinden nicht der Fall ist (dazu b)). (a) An einer umfassenden Würdigung der gemeindlichen Belange fehlt es nach Überzeugung der Kammer deshalb, weil der Beklagte seine Prüfung auf die Frage reduziert, ob die kreisangehörigen Gemeinden als "abgeschöpft" anzusehen sind (vgl. S. 25 f. des Abwägungspapiers, Bl. 214 f. BA). Ausweislich des Abwägungspapiers stellt der Beklagte im Wesentlichen allein auf die sog. Abschöpfungsquote ab (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 – juris Rn. 87 f.), d.h. darauf, ob die Kreisumlage – ggf. im Zusammenwirken mit anderen Umlagepflichten – dazu führt, dass den Gemeinden ihre Steuereinnahmen entzogen werden. Weitere aussagekräftige Kriterien zur finanziellen Situation der kreisangehörigen Gemeinden – wie etwa die Belastung aus Kreditaufnahmen oder in welchem Umfang finanzielle Mittel zur Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und zur Durchführung von Investitionen zur Verfügung stehen (vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 – juris Rn. 84 ff.) – hat er dagegen nicht entscheidungserheblich betrachtet. So hat der Landkreis ausweislich des Abwägungspapiers nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass 26 der 33 Gemeinden bei dem von ihm beschlossenen Umlagesatz im streitgegenständlichen Jahr 2021 einen Fehlbetrag aufweisen werden. Dieser Umstand lässt sich zwar der den Kreistagsmitgliedern als Anlage 4 Teil 3 zur Vorlage 20/0295 zur Verfügung gestellten "Haushaltslage der Gemeinden" (Bl. 81 ff. BA) entnehmen, hat aber bei der Entscheidung des Beklagten über die Höhe des Umlagesatzes keine tragende Rolle gespielt. Er nimmt lediglich an, dass er selbst alle möglichen Anstrengungen unternommen habe, um seinen Bedarf zu senken, während die kreisangehörigen Gemeinden ihre Einnahmemöglichkeiten und Einsparpotentiale nicht ausschöpften. Mit diesem Ansatz wird der Beklagte aber den Anforderungen nicht gerecht, die der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs stellt, weil er insbesondere die tatsächlich überwiegend sehr angespannte finanzielle Situation der Gemeinden nicht hinreichend beachtet (siehe dazu auch unter c). (b) Überdies stellt sich die Festsetzung des Umlagesatzes in Höhe von 36,96 % gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden deshalb als rücksichtslos dar, weil der Beklagte das Defizit in seinem Ergebnishaushalt durch Rücklagen ausgleichen kann, während die kreisangehörigen Gemeinden hierzu ganz überwiegend nicht in der Lage sind. So weist der Ergebnisplan des Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 zwar einen Fehlbetrag in Höhe von 15.178.000 EUR aus und steht damit zunächst – wie auch die Ergebnispläne fast aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden – nicht mit dem Grundsatz des Haushaltausgleichs im Einklang. Der Haushaltsausgleich soll jedoch – ausweislich des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2021 (Bl. 264 ff. BA), mit dem von einer Beanstandung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2021 abgesehen wurde – gemäß § 98 § Satz 3 KVG LSA durch Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gewährleistet werden. Die Rücklagenübersicht weist hierzu zum Beginn des Jahres 2021 eine prognostizierte Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 15.223.136,15 EUR aus, so dass ein Ausgleich erfolgen kann. Dieser Umstand findet aber in dem Abwägungspapier des Beklagten keinen Niederschlag. Dort ist nur davon die Rede, dass der Beklagte bei seinen eigenen Ausgaben umfangreiche Einsparungen vorgenommen hat (S. 13 ff. des Abwägungspapiers, Bl. 202 ff. BA) und dass er verschiedene Mehreinnahmen dazu einsetze, um den aus der Kreisumlage zu deckenden Bedarf unmittelbar zu reduzieren. So seien in der Ergebnisrücklage Mittel in Höhe von 5 Mio. EUR vorhanden, die der Beklagte vollständig zum Ausgleich des Haushaltsplanes 2021 einsetze (S. 16 des Abwägungspapiers, Bl. 205 BA). Der Landkreis halte es gegenüber den Gemeinden nicht für verhältnismäßig, die Ergebnisrücklagen anders als zur unmittelbaren Reduzierung des zu deckenden Kreisumlagebedarfes zu verwenden. Dass ihm – wie oben ausgeführt – auf diese Weise ein Haushaltsausgleich möglich ist, während dies bei der überwiegenden Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden nicht der Fall ist, findet aber keine ausreichende Berücksichtigung. (c) Im Übrigen nimmt der Beklagte bei der Betrachtung der finanziellen Lage der kreisangehörigen Gemeinden auf deren Seite unzulässigerweise pauschal an, dass sie noch nicht alle Mittel zur Beschaffung des Finanzbedarfs ausschöpften, weil 17 von 33 Gemeinden nicht die nach Meinung des Beklagten in Anlehnung an die Vorgaben im Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21. März 2018 (MBl. LSA 2018, S. 129 ff.) mindestens geforderten Hebesätze im Rahmen der Grundsteuer A und B und/oder der Gewerbesteuer erheben und 16 von 33 Gemeinden freiwillige Aufgaben in einem Umfang von über den maximal zulässigen 5 % nach Zuschussbedarf IV wahrnehmen (S. 27 des Abwägungspapiers, Bl. 216 BA). Die Kammer ist bereits der Auffassung, dass der Beklagte schon dem Grunde nach nicht berechtigt ist, den Gemeinden bei Ermittlung und Würdigung ihrer finanziellen Verhältnisse einen bestimmten Hebesatz der Realsteuern vorzugeben (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2023 – 3 A 438/20 HAL –). Selbst wenn man die Berücksichtigung von Konsolidierungspotenzial dem Grunde nach für zulässig hält, stellt die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls deswegen eine einseitige und rücksichtslose Bevorzugung seiner eigenen Interessen dar, weil er die Konsolidierungspotenziale schematisch und ohne Betrachtung des Einzelfalls beim Defizit der Gemeinden in Abzug gebracht hat. Hier schöpfen eine Vielzahl der kreisangehörigen Gemeinden die in dem Erlass vorgesehenen Steuerhebesätze zwar nicht vollständig aus (vgl. Tabelle, Bl. 115 ff. BA). Insbesondere die Klägerin – wie auch viele andere Gemeinden, die nur oder überwiegend Fehlbeträge aufweisen – erheben aber Steuern in der Höhe, die der Erlass vorsieht. Außerdem fehlt es an jeder Auseinandersetzung des Beklagten damit, ob die Einnahme- und Einsparpotenziale für die Gemeinden tatsächlich realisierbar gewesen sind. Es lässt sich etwa nicht ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Fall annehmen, dass die Erhöhung des Realsteuersatzes auch zu entsprechend höheren Steuereinnahmen führt (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2023 – 3 A 438/20 HAL –). Die Überlegung des Beklagten, dass die kreisangehörigen Gemeinden ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpften, ist mithin in dieser Pauschalität nicht geeignet, um den beschlossenen Hebesatz zu rechtfertigen. c) Es spricht auch einiges dafür, dass die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 dazu führt, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung einer Vielzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterschritten und insofern die durch Art. 28 Abs. 2 GG gezogene absolute Grenze der Kreisumlageerhebung verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 18). aa) Aus dem anerkannten "Kernbereich" der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung zu erstrecken ist, ergibt sich, dass die Gemeinden mindestens über so große Finanzmittel verfügen müssen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie CG." verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 19 f.). Dieser "Kerngehalt" bezeichnet die äußerste Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren – das verfassungsrechtliche Minimum –, das einer weiteren Relativierung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 22). Der Schutz- und Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG gilt zugunsten der Gemeinden auch in deren Verhältnis zum Kreis. Für "den kommunalen Raum", also das Gesamt von Kreis und kreisangehörigen Gemeinden, besteht kein abweichendes Sonderrecht. Daraus folgt, dass der oben umschriebene "Kernbereich" der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie auch nicht zugunsten des jeweiligen Kreises angetastet werden darf. Das gilt für jedwede Finanzregelung, gleichgültig ob sie vom Land oder vom Kreis selbst erlassen wurde; weder darf eine Regelung des Landesgesetzgebers zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung der Gemeinden führen, noch darf eine Regelung eines Kreises diese Wirkung haben. Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 36). Allerdings wird der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibt; zur Überbrückung derartiger Notlagen steht der Gemeinde die Befugnis zur Aufnahme von Kassenkrediten zur Verfügung. Der Kernbereich der Garantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 –, juris Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 -, juris Rn. 21). Des Weiteren ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes zu berücksichtigen, dass auch im Hinblick auf die Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung nicht auf die finanzschwächste Gemeinde abzustellen ist, sondern ein Querschnitt von allen kreisangehörigen Gemeinden zu bilden ist. Soweit sich danach für einzelne Gemeinden eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung ergibt, das heißt deren finanzielle Ausstattung dauerhaft strukturell unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Minimums liegt, ist zu prüfen, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 10 C 6.18 –, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 11208/18 – , juris Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3 KO 94/12 –, juris Rn. 74). Anderseits darf der einheitliche Kreisumlagesatz für alle umlagepflichtigen Kommunen nicht auf der Vollzugsebene durch (Teil-)Erlasse oder sonstige Maßnahmen vollständig oder größtenteils wieder ausgehebelt werden, weshalb dies nur für einen geringen Anteil besonders finanzschwacher Kommunen zulässig ist. Dementsprechend verstößt ein Umlagesatz gegen das Verfassungsgebot der finanziellen Mindestausstattung, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar ist, dass er von vielen oder gar dem überwiegenden Teil der umlageverpflichteten Kommunen nicht erbracht werden könnte bzw. rechtswidrig in deren Finanzautonomie eingriffe und daher mit entsprechenden Auswirkungen auf den Landkreishaushalt im Wege von (Teil-)Erlassen korrigiert werden müsste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 11208/18 –, juris Rn. 98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 2 L 463/16 –, juris Rn. 35, 36; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 8 B 58.20 –, juris Rn. 13). Bei der Festlegung des Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung muss nach alldem die ganz überwiegende Mehrheit der umlageverpflichteten Gemeinden rechtlich betrachtet finanziell imstande sein, die Kreisumlage ohne einen Eingriff in ihre verfassungsrechtliche Mindestausstattung zu erbringen. Andernfalls wäre die Festsetzung des Kreisumlagesatzes rechtswidrig, falls für die betroffenen Gemeinden überdies keine erfolgversprechenden Möglichkeiten erkennbar sind, zusätzliche Finanzmittel zu erlangen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 31/21 – juris Rn. 104). Ab welchem genauen Anteil von auf einen (Teil-) Erlass angewiesenen Gemeinden sich der festgesetzte Kreisumlagesatz als rechtswidrig erweist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Im Hinblick auf die grundsätzlich zulässige und gebotene Querschnittsbildung bei der Festsetzung des Umlagesatzes, die jedoch nicht im Wege finanzieller Billigkeitsmaßnahmen auf der Vollzugsebene weitgehend entwertet werden darf (s. o.), folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die Grenze jedenfalls dann überschritten ist, wenn mehr als ein Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden die Kreisumlage ohne Eingriff in ihre verfassungsrechtliche Mindestausstattung nicht vollständig erbringen könnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 3 L 30/21 –, juris Rn. 105 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, ob den umlageverpflichteten Gemeinden noch die verfassungsrechtlich gewährleistete Mindestausstattung verbleibt, ist maßgeblich, ob diesen ein nicht (dauerhaft) kreditfinanzierter finanzieller Spielraum zur Wahrnehmung einerseits ihrer Pflichtaufgaben, andererseits ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben in merklichem, wenn auch bescheidenem Umfang, verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 19 f.). Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der strukturellen Unterfinanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 –, juris Rn. 41) stellt die Kammer – wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt –, anknüpfend an die Verpflichtung der Kommunen zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 KomHVO LSA, auf einen Zeitraum von neun Jahren ab, wobei nicht abstrakt schematisch festgelegt werden kann, wie sich dieser Betrachtungszeitraum ausgehend vom betroffenen Haushaltsjahr in die Vergangenheit und in die Zukunft erstreckt. Im Hinblick darauf, dass in die Zukunft prognostizierte Daten tendenziell weniger belastbar und aussagekräftig sind als in der Vergangenheit liegende und damit feststehende, sollte der Schwerpunkt des Betrachtungszeitraums allerdings in der Vergangenheit liegen. Um künftige Verbesserungen oder Verschlechterungen der finanziellen Ausstattung einer Kommune in der näheren Zukunft in den Blick zu nehmen, sind allerdings auch Haushaltsfolgejahre zur Beurteilung heranzuziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 3 L 30/21 –, juris Rn. 105 m.w.N.). Um einen Verstoß gegen die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete finanzielle Mindestausstattung abzuwenden, muss sich der Satzungsgeber vergewissern, dass eine notleidende Gemeinde im konkreten Fall anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erlangen kann. Dies setzt voraus, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses einen verfahrensrechtlich noch zu verwirklichenden Anspruch auf ausreichende zusätzliche Finanzmittel oder auf eine Befreiung von der Umlage hat. Dessen Voraussetzungen müssen bereits bei der Heranziehung zur Kreisumlage geprüft werden. Nur so ist zu verhindern, dass der angegriffene Heranziehungsbescheid in Bestandskraft erwächst, obwohl die unterfinanzierte Gemeinde - bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen - in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt wird. Von tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen und zum Ausmaß einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung kann nur bei einem Anspruch der Klägerin auf eine vollständige Befreiung von der streitgegenständlichen Kreisumlage abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 -, juris Rn. 36). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach bereits im Festsetzungsverfahren zu prüfen, ob eine notleidende Gemeinde im konkreten Fall anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erlangen kann. Dies setzt voraus, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses einen verfahrensrechtlich noch zu verwirklichenden Anspruch auf ausreichende zusätzliche Finanzmittel oder auf eine Befreiung von der Umlage hat. bb) Dies zugrunde gelegt spricht einiges dafür, dass die von Verfassungs wegen gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens neun von 33 und deshalb von mehr als einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden durch den festgesetzten Umlagesatz von 36,96 % dauerhaft und strukturell nicht mehr gewährleistet ist und sie dauerhaft und strukturell nicht in der Lage sind, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Im streitgegenständlichen Jahr 2021 war bei 26 der 33 kreisangehörigen Gemeinden ein Fehlbetrag zu verzeichnen (Bad Bibra, Bl. 126 BA; Eckartsberga, Bl. 128 BA; Finne, Bl. 130 BA; Finneland, Bl. 132 BA; BC.pfalz, Bl. 134 BA; Lanitz-Hassel-Tal, Bl. 136 BA; Droyßig, Bl. 138 BA, Gutenborn, Bl. 140 BA; A., Bl. 144 BA; Wetterzeube, Bl. 146 BA; Freyburg (Unstrut), Bl. 150 BA; A., Bl. 152 BA; Goseck, Bl. 154 BA; Karsdorf, Bl. 156 BA; Laucha an der Unstrut, Bl. 158 BA; Nebra (Unstrut), Bl. 160 BA; Meineweh, Bl. 162 BA; Mertendorf, Bl. 164 BA; Molauer Land, Bl. 166 BA; Osterfeld, Bl. 168 BA; Wethau ,Bl. 174 BA; Elsteraue, Bl. 176 BA; Naumburg, Bl. 182 BA; Teuchern, Bl. 184 BA; Weißenfels, Bl. 186 BA; Zeitz, Bl. 188 BA). Dagegen wiesen nur sechs Gemeinden, nämlich die Gemeinden An der Poststraße (Bl. 124 BA), (Bl. 144 BA), Balgstädt (Bl. 148 BA), Schönburg (Bl. 170 BA), Stößen (Bl. 172 BA) und Lützen (Bl. 180 BA) einen Überschuss auf. Hohenmölsen schloss mit einem Ergebnis von 0 EUR ab (Bl. 178 BA). Bezogen auf den von dem Beklagten gewählten vierjährigen Betrachtungszeitraum (2020 bis 2023) wiesen 21 von 33 kreisangehörigen Gemeinden (nämlich die Gemeinden ….) durchgehend Fehlbeträge aus. Sieben weitere Kommunen, nämlich die …, , , , , A. und konnten nur in einem einzigen von vier Jahren mit einem Jahresüberschuss abschließen und in allen übrigen Jahren mit Jahresfehlbeträgen. Von den 26 Kommunen, die im Jahr 2021 einen Fehlbetrag aufwiesen, kann nur eine Kommune prognostisch einen strukturellen Ausgleich in den Folgejahren erreichen (nämlich Bad …, Bl. 126 BA). und A. sowie A. weisen zwar im Jahr 2022 einen positiven Saldo auf. Im darauffolgenden Jahr 2023 war aber bereits wieder ein negatives Ergebnis zu erwarten. Für den nach der Rechtsprechung maßgeblichen Zeitraum hat der Beklagte hier nur die Jahresergebnisse für 2016 bis 2024 vorgelegt, wie sie vom Rechnungsprüfungsamt festgestellt wurden oder derzeit beim Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorliegen und im Übrigen aus der letzten Haushaltsprüfung der Kommunalaufsicht entnommen wurden (Stand: 29.01.2024; Bl. 236-238 GA). Diese Daten bilden aber keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, weil sie sich nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Haushaltssatzung bezogen. Auch diese Daten deuten im Übrigen darauf hin, dass mehr als ein Viertel der kreisangehörigen Gemeinden des Beklagten dauerhaft und strukturell unterfinanziert sein könnten. Danach ergab sich bei sechs Gemeinden in sieben von neun Jahren ein Haushaltsfehlbetrag (…, …, A., ….). Zwei weitere Gemeinden (… und …) wiesen in acht von neun Jahren und zwei Gemeinden (… und …) sogar in allen neun Jahren einen negativen Haushaltssaldo auf. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls wie viele der oben genannten 21 von 33 kreisangehörigen Gemeinden, die durchgehend von 2020 bis 2023 mit einem negativen Haushaltssaldo abschlossen, keine finanzielle Mindestausstattung aufwiesen, ist auch von Bedeutung, ob bei ihnen eine überdurchschnittlich hohe Belastung mit Liquiditätskrediten zu verzeichnen ist. Für die Frage, ob umlageverpflichtete Körperschaften auf Dauer strukturell unterfinanziert sind, ist nach der Rechtsprechung besonders deren Liquiditätskreditbelastung maßgebend, weil die verfassungsrechtlich geschützten finanziellen Spielräume für die Vornahme freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben nicht auf Dauer kreditfinanziert sein dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 112308/18 –, juris Rn. 113 m.w.N.). Für die Frage, ab welcher Kredithöhe die Aufnahme von Liquiditätskrediten signalisiert, dass einer Gemeinde keine ausreichenden Spielräume mehr für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen, existieren – wie bereits oben ausgeführt – weder rechtliche Festlegungen noch einschlägige verwaltungs- oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Es bietet sich aber an, insoweit neben der Dauerhaftigkeit auch die Höhe der Liquiditätskreditbelastung zu betrachten, zu bewerten und in Relation zur Einwohnerzahl zu setzen (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 112308/18 –, juris Rn. 118). Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann die Kommune zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt. Diese Grenze hatten im Jahr 2021 19 der 33 kreisangehörigen Gemeinden überschritten (…). In den Jahren 2020 und 2021 wiesen jeweils vier Gemeinden eine Liquiditätskreditbelastung von mehr als 1.000 EUR je Einwohner auf (…, …, … und ….; Bl. 243 GA). Bei einer Betrachtung der Jahre 2016 bis 2022 ergibt sich, dass in den Jahren 2019 und 2020 jeweils sieben Gemeinden sogar eine Liquiditätskreditbelastung von mehr als 1.000 EUR je Einwohner aufweisen und in den Jahren 2016, 2017 und 2018 sechs Gemeinden (Bl. 247 GA). Einige der kreisangehörigen Gemeinden wiesen im Haushaltsjahr 2021 eine hohe oder sehr hohe Belastung mit Liquiditätskrediten auf. So war bei den Gemeinden … (Überschreitung des genehmigungsfreien Teils um 187 %), … (um 126 %), … (um 100 %), … (um 142 %), … (um 102 %) und … (um 186 %) der genehmigungsfreie Teil um mehr als 100 % überschritten, bei den Gemeinden …. (um 88 %), … (um 87 %) und … (um 84 %) um mehr als 80 %. Der Beklagte schätzt selbst ein, dass eine Belastung mit Liquiditätskrediten in dieser Höhe eine äußerst prekäre und überdurchschnittliche Verschuldung im Bereich der Liquiditätskredite darstellt (vgl. etwa Bl. 157, 159 BA). Außerdem befinden sich 21 von 33 kreisangehörigen Gemeinden (…..) in der Haushaltskonsolidierung, bei weiteren fünf Gemeinden (…., …, …, …, …) war dies ab 2021 oder 2022 zu erwarten. Dieser Umstand ist deshalb für die Frage der finanziellen Mindestausstattung aussagekräftig, weil gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 und 2 KVG LSA ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen ist, wenn der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 KVG LSA nicht erreicht werden kann, um die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erreichen. Nach § 100 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA ist der Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Sind die genannten Gemeinden also offenbar seit dem Beginn der Haushaltskonsolidierung nicht in der Lage, einen Haushaltsausgleich zu erreichen, spricht dies ebenfalls gegen ihre finanzielle Mindestausstattung. d) Jedenfalls ist die Heranziehung der Klägerin zu der streitigen Kreisumlage hier auch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Klägerin strukturell und dauerhaft unterfinanziert ist und der Beklagte nicht geprüft hat, ob die Klägerin im konkreten Fall anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 – juris Rn. 18 ff.). In diesem Rahmen ist die aufgabenadäquate Finanzausstattung der jeweiligen Gemeinde zu prüfen. Dabei ist auf die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin abzustellen und Möglichkeiten der Kompensation einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung durch Zuschüsse oder eine Befreiung von der Umlageerhebung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 – juris Rn. 21). In Anwendung dieser Grundsätze liegt im Fall der Klägerin eine strukturelle und dauerhafte Unterfinanzierung vor. Sie hat nicht nur in den Jahren 2013 (vorläufige Ergebnisrechnung: - 88.664,63 EUR), 2014 ( - 243.000 EUR), 2015 ( - 691.400 EUR), 2016 ( - 369.900 EUR), 2017 ( - 432.200 EUR), 2018 ( - 432.200 EUR), 2019 ( - 415.900 EUR) und 2020 (- 341.500 EUR) einen Fehlbedarf im Ergebnisplan aufgewiesen, sondern solche Defizite sind auch für die Jahr 2022 und 2023 prognostiziert worden. Außerdem befand sie sich bis zum Jahr 2022 in der Konsolidierung und es sind Altfehlbeträge aus Vorjahren zu konsolidieren. Allein im Jahr 2017 war das Jahresergebnis positiv, im Jahr 2021 war zwar ein Überschuss zu erwarten. Dieser reichte aber nach Einschätzung des Beklagten nicht aus, um die bis dahin aufgelaufenen Fehlbeträge auszugleichen. Darüber hinaus basiere dieser Überschuss nur auf einer fehlerhaften Berechnung der Zuweisung. Die Klägerin müsse zwar seit dem Haushaltsjahr 2020 keinen genehmigungsfähigen Liquiditätskredit mehr in Anspruch nehmen. Mittelfristig werde sich jedoch – so die Annahme des Beklagten – aufgrund der fehlerhaften Veranschlagung von Zuweisungen und Umlagen an den Landkreis und die Verbandsgemeinde eine schlechtere Entwicklung abzeichnen. Der Beklagte nimmt zudem für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2020 und 2021 an, dass die Kreisumlage im Zusammenwirken mit der Verbandsgemeindeumlage für die Klägerin erdrosselnde Wirkung entfaltete. Außerdem waren die in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 festgesetzten Liquiditätskredite genehmigungspflichtig. Der Beklagte geht daher selbst davon aus, dass die Klägerin finanziell nicht leistungsfähig sei (Bl. 142 BA). Eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG ist in einem solchen Fall nur auszuschließen, wenn für die betroffene, unterfinanzierte Gemeinde – wie hier die Klägerin – erfolgversprechende Möglichkeiten bestehen, zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlage zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 – juris Rn. 21). Um einen solchen Verfassungsverstoß abzuwenden, muss sich der Satzungsgeber vergewissern, dass eine notleidende Gemeinde im konkreten Fall anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erlangen kann. Dies setzt voraus, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses einen verfahrensrechtlich noch zu verwirklichenden Anspruch auf ausreichende zusätzliche Finanzmittel oder auf eine Befreiung von der Umlage hat. Dessen Voraussetzungen müssen bereits bei der Heranziehung zur Kreisumlage geprüft werden. Nur so ist zu verhindern, dass der angegriffene Heranziehungsbescheid in Bestandskraft erwächst, obwohl die unterfinanzierte Gemeinde - bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen - in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris Rn. 35 f.). Hieran fehlt es. Weder dem Abwägungspapier noch den sonstigen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte geprüft hat, ob für die Klägerin erfolgversprechende Möglichkeiten bestehen, zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlage zu erlangen. Es finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungserlasses geprüft hat, ob der Klägerin ein verfahrensrechtlich noch zu verwirklichender Anspruch auf ausreichende zusätzliche Finanzmittel oder auf eine Befreiung von der Umlage zusteht. e) Ob die Erhebung der Kreisumlage außerdem dazu führt, dass die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine eigene gemeindliche Steuerhoheit entwertet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 – juris Rn. 16, 33; vgl. zum dortigen Landesrecht auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10515/13 – juris Rn. 38), kann deshalb offen bleiben. 4. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, folgt der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB analog (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 27. April 2023 – 3 A 317/21 SN – juris Rn. 47). Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2019 - OVG 12 B 22.18 –, juris Rn. 33). Er besteht seit Eingang der Klageerweiterung bei Gericht, mithin seit Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird auf 861.946,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 durch den Beklagten. Die Klägerin ist kreisangehörige Gemeinde des Beklagten und Mitglied in der Verbandsgemeinde "A.". Der Beklagte ist ein Landkreis im Land Sachsen-Anhalt bestehend aus insgesamt 33 kreisangehörigen Städten und Gemeinden (davon 26 Mitgliedsgemeinden in vier Verbandsgemeinschaften). Bereits mit Schreiben vom 3. März 2020 bat der Beklagte die kreisangehörigen Einheits- und Verbandsgemeinden in Vorbereitung der Planung für das Haushaltsjahr 2021 um Mitteilung der in 2019 erzielten Steuereinnahmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 hörte der Beklagte die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur beabsichtigten Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2021 an. Er bat darum, zur Vorbereitung des Abwägungsverfahrens die beiliegende Tabelle auszufüllen und zurückzusenden. Die Daten seien dabei dem Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2021, hilfsweise der Finanzplanung für das Jahr 2021 im Haushaltsplan 2020 zu entnehmen. Alle 33 Gemeinden legten bis zu diesem Datum ihre Stellungnahmen vor. Hierbei handelte es sich überwiegend um Finanzplandaten 2021 in den Haushaltsplänen 2020. Unter dem 29. Juni 2020 teilte die Klägerin dem Beklagten die abgefragten Daten mit, indem sie die ausgefüllte Tabelle zurücksandte. Bis Oktober 2020 aktualisierte der Beklagte die von den Gemeinden gemeldeten Daten durch die am 30. September 2020 vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Orientierungsdaten zum Finanzausgleichsgesetz 2021, die vorläufigen Steuerkraftzahlen laut Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes vom 7. Juli 2020 sowie aufgrund von Informationen aus seiner Stellung als Kommunalaufsichtsbehörde. Diese Daten wurden zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2021 in der Haushaltseckdatentabelle "Ermittlung Finanzbedarf 2021" umfassend aufgearbeitet. Am 12. Oktober 2020 beschloss der Kreistag des Beklagten – nachdem der Entwurf der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vorgestellt worden war –, den Entwurf der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 zur Vorberatung in seine Fachausschüsse zu verweisen. Der Landrat des Beklagten hatte zuvor in der Sitzung die Eckdaten zur Haushaltsplanung 2021 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 hörte der Beklagte die kreisangehörigen Gemeinden zu dem vorgesehenen Hebesatz in Höhe von 38,29 % an und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2020. Die Mehrzahl der 33 Gemeinden nahm hierzu Stellung. Die Klägerin teilte hierzu unter dem 30. Oktober 2020 mit, dass sich ihre finanzielle Situation dadurch nicht verbessere und zu erwarten sei, dass sie ihre Aufgaben nicht in zufriedenstellender Form erfüllen könne. Nach der zweiten Anhörung aktualisierte der Beklagte das Haushaltseckdatenpapier mit den Zahlen aus November 2020, soweit diese gemeldet wurden. Daneben wurde für jede Gemeinde die Haushaltslage dargestellt, nämlich die Ergebnispläne für das vorangegangene Haushaltsjahr 2020, das aktuelle Jahr 2021 sowie die Planungsjahre 2022 bis 2023. Zudem schätzte der Beklagte für jede Gemeinde die Lage zur Konsolidierung und Bilanzlage ein und wertete die Daten aus der Tabelle "Ermittlung Finanzbedarf 2021" aus. Zur Vorbereitung der Kreistagssitzung erstellte die Verwaltung des Beklagten auf dieser Grundlage ein Abwägungspapier zur Kreisumlage 2021. Darin wird dargelegt, der Landkreis habe nicht nur den eigenen Finanzbedarf zu ermitteln, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden und diesen seinen eigenen in gleichrangiger Abwägung gegenüberzustellen. Ihm sei bewusst, dass vielen Gemeinden die Aufgabenerfüllung nur schwer möglich und viele nicht in der Lage seien, die erforderlichen Abschreibungen und Tilgungsleistungen zu erwirtschaften, sowie durch hohe Liquiditätskredite belastet seien. Die Hauptursache hierfür sei aber die ständige Unterfinanzierung durch das Land und nicht die Kreisumlage. Er ziehe keine vollständige Bedarfsdeckung mehr in Betracht und unternehme selbst erhebliche Anstrengungen, um seinen Finanzbedarf weiter zu reduzieren. Er spare daher selbst über 4 Mio. EUR ein und setze höhere Zuweisungen in Höhe von 5,4 Mio. EUR ein, um den Bedarf aus der Kreisumlage zu reduzieren. Außerdem verwende er die nach Abschluss der Haushaltsjahre 2015/16 entstandene Ergebnisrücklage in Höhe von 5 Mio. EUR zur Reduzierung der Kreisumlage. Auch eine erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft berücksichtige er zu Gunsten der Gemeinden. Andererseits sei bei ihm ein zusätzlicher Bedarf bzw. Mehraufwendungen in Höhe von 4,3 Mio. EUR zu berücksichtigen. Er habe zur Kenntnis genommen, dass ein Großteil der Gemeinden auch 2021 voraussichtlich keinen ausgeglichenen Haushalt erreichen werde. Im Ergebnis habe er daher in den Haushaltsplanentwurf einen Umlagesatz in Höhe von 38,29 % aufgenommen. Bei diesem Umlagesatz würden – bezogen auf den Aufwand – drei Kommunen "abgeschöpft" werden, bezogen auf die Auszahlungen sieben Kommunen. Der Umlagesatz sei daher nochmals auf 36,78 % verringert worden. Dies sei der landesweit niedrigste Hebesatz. In die Abwägung müsse auch einfließen, dass die kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet seien, ihre kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Generierung von Finanzmitteln zu nutzen. In einer Querschnittsbetrachtung habe er festgestellt, dass 17 von 33 Gemeinden nicht die mindestens geforderten Hebesätze im Rahmen der Grundsteuer A und B und/oder der Gewerbesteuer erheben und 16 von 33 Gemeinden freiwillige Aufgaben in einem Umfang von über 5 % nach Zuschussbedarf VI wahrnehmen. Er selbst wende dagegen für freiwillige Aufwendungen nur 3,56 % auf. Die Gemeinden schöpften mithin noch nicht alle Mittel zur Beschaffung des Finanzbedarfs aus. Sodann habe er die verfügbaren Daten für die Deckung der Pflichtaufgaben aus allgemeinen Deckungsmitteln von 2015 bis 2021 gegenübergestellt. Danach könnten zwei Gemeinden ihre Pflichtaufgaben nicht aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Bei diesen Gemeinden seien die allgemeinen Deckungsmittel und auch die Pflichtausgaben sehr starken Schwankungen unterworfen. Modellrechnung hätten aber ergeben, dass eine weitere Absenkung der Kreisumlage die finanzielle Situation der Gemeinden nicht wesentlich verbessern würde. So sei z.B. erst bei einem Hebesatz von 19,9 % bei allen Gemeinden eine vollständige Deckung der Pflichtaufgaben mit den allgemeinen Deckungsmitteln möglich. Bei diesem Hebesatz würde sich sein Defizit aber auf 46,3 Mio. EUR erhöhen, wodurch er nicht mehr ansatzweise zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben in der Lage wäre. Er habe auch erwogen, die Hebesätze zu differenzieren, sich aber dagegen entschieden. Eine weitere detaillierte inhaltliche Abwägung sei (noch) nicht möglich, weil die Haushaltspläne 2021 der Gemeinden sich noch in der Erarbeitung befänden. Die Gemeinden hätten insoweit auch nichts vorgetragen. Der nunmehr vorgeschlagene Umlagesatz stelle unter Abwägung der beiderseitigen Belastungen eine angemessene Belastung der Gemeinden unter Berücksichtigung der Spielräume und Belassung eines Minimums aus Mitteln für freie CG.n dar. Ihm sei auch bewusst, dass er eigene finanzielle Engpässe nicht über die Kreisumlage zu Lasten der Gemeinden ausgleichen könne. Vielmehr werde er sich auch weiterhin an das Land wenden, um für eine ausreichende Mindestausstattung aller Kommunen (Gemeinden wie Landkreise) zu kämpfen. Im Ergebnis schlug der Landrat dem Kreistag vor, die Hebesätze für das Jahr 2021 auf 36,78 % festzusetzen. Dieses Papier wurde den Kreistagsmitgliedern einschließlich der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes vor der Kreistagssitzung über das Ratsinformationssystem zugänglich gemacht. Nach Fertigstellung des Papiers machte das Jugendamt des Beklagten erhöhte Ausgaben durch "Kitapauschalen" geltend, die für das Haushaltsjahr 2021 zu berücksichtigen seien. Hierbei handele es sich um Pauschalen, die der Beklagte den Gemeinden für Kinder in Betreuung zur Finanzierung der Betreuungsplätze zu zahlen habe. Damit erhöhten sich die Ausgaben um 358.200,00 EUR gegenüber dem bisherigen Planansatz. Die Verwaltung des Beklagten änderte daraufhin den Entwurf und schlug einen Umlagehebesatz in Höhe von 36,96 % vor. Bezogen auf diesen Hebesatz fertigte der Beklagte eine Ergänzung zu seinem Abwägungspapier und stellte es den Ausschüssen und dem Kreistag zur Verfügung. Am 7. Dezember 2020 beschloss der Kreistag des Beklagten die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2021 inklusive der ausgereichten Änderungen (Vorlage 20/0295). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 informierte der Beklagte die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, dass der Umlagesatz für die Kreisumlage 2021 39,96 % betrage. Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 sah das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt von einer Beanstandung des Kreistagsbeschlusses des Beklagten über die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 ab. Der Beschluss vom 7. Dezember 2020 entspreche zwar nicht vollständig den gesetzlichen Bestimmungen. Denn der Ergebnisplan weise für das Haushaltsjahr 2021 einen Fehlbetrag in Höhe von 15.178.000 EUR aus und stehe danach nicht mit dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im Einklang. Der Haushaltsausgleich solle jedoch gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA durch Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gewährleistet werden. Die Rücklagenübersicht weise hierzu zu Beginn des Jahres 2021 eine prognostizierte Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses i.H.v. 15.223.136,15 EUR aus, so dass ein Ausgleich erfolgen könne. Auch mittelfristig könne der Haushaltsausgleich durch die Inanspruchnahme von Rücklagen aufgezeigt werden, darüber hinaus sei die Zahlungsfähigkeit des Eufach0000000016es durchgehend gesichert. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens sehe er deshalb von einer Beanstandung ab. Daraufhin wurde die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 21. April 2021 – der Klägerin zugestellt am 23. April 2021 – setzte der Beklagte die Kreisumlage gegenüber der Klägerin endgültig auf 861.946,00 EUR fest. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kreistag habe nach umfangreicher Datenermittlung, Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden und Abwägung der Finanzbedarfe der Gemeinden und des Kreises beschlossen, die Hebesätze für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 auf 36,96 % festzusetzen. Insoweit nehme er auf die Abwägungsgründe der Vorlage 20/0295 Bezug. Am 18. Mai 2021 hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die vorgelegte Vollmacht hatte die Bürgermeisterin der Klägerin unterzeichnet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Es fehle an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Der Beklagte habe die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden nicht angehört. Der Beklagte müsse den auf die Zukunft gerichteten Bedarf der Gemeinden aktiv ermitteln. Er habe aber veraltete Haushaltsdaten herangezogen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung hätten aktuellere Daten zum Finanzbedarf 2021 vorgelegen, diese seien aber nicht herangezogen worden. Der Beklagte erhebe zwar umfangreich Daten. Der Beklagte müsse den Kreistagsmitgliedern aber gemäß § 53 Abs. 3 S. 3 und 4 KVG LSA mit der Einladung zur Kreistagssitzung die erforderlichen Unterlagen beifügen, sachgerecht strukturieren und aufarbeiten. Hieran fehle es. Der Beklagte habe den Kreistagsmitgliedern den Eindruck vermittelt, dass nur zu prüfen sei, ob die Gemeinden in ihrer finanziellen Mindestausstattung verletzt seien. Der Beklagte gehe auch von einem falschen Maßstab aus, indem er nicht seinen eigenen Finanzbedarf dem der kreisangehörigen Gemeinden gegenüberstelle, sondern seinen Bedarf der finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. der "Finanzlage" der Gemeinden. Der Beklagte habe keine Abwägung am Maßstab des Gleichrangs vorgenommen. Dies werde auch daran deutlich, dass der Beklagte im Hinblick auf die Zusatzkosten "Kitapauschalen" damit reagiert habe, die Kreisumlage um eben diesen Betrag zu erhöhen, um seinen Haushalt auszugleichen. Zu beachten sei, dass der Beklagte zwar einen Fehlbetrag in Höhe von 15 Mio. EUR einplane, den Gemeinden aber einen Fehlbetrag von über 25,5 Mio. EUR aufbürde. Zudem sei die angeblich fehlende Ausnutzung von Einspar- und Einnahmepotentialen der Gemeinden nicht relevant. Überdies gehe der Beklagte selbst davon aus, dass von den 33 Gemeinden 26 im Haushaltsjahr 2021 einen negativen Haushaltssaldo aufwiesen. In der Beschlussvorlage und dem Abwägungspapier finde diese Tatsache aber keine Beachtung. Da eine Vielzahl der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2021 und den vorherigen Jahren Haushaltsdefizite aufwiesen und strukturell unterfinanziert seien, hätte der Beklagte prüfen müssen, ob ein Viertel der Gemeinden nicht in der Lage sei, die festgesetzte Kreisumlage zu erbringen, ohne in ihrem Verfassungsrecht verletzt zu werden. Darüber hinaus sei ihre finanzielle Mindestausstattung materiell verletzt. Dies beruhe auf der Kreisumlageerhebung, weil ihr dadurch die Mittel zur Aufrechterhaltung ihrer kommunalen Selbstverwaltung entzogen seien. Abgesehen vom Haushaltsjahr 2021, das aufgrund einer Sondersituation einen Überschuss aufweise, wiesen ihre Haushalte "traditionell" einen Fehlbetrag aus. Die Altfehlbeträge aus den Vorjahren könnten auch mit dem einmaligen Überschuss nicht ausgeglichen werden. Auch für 2022 und 2023 seien Fehlbeträge absehbar. Der Beklagte schätze selbst ein, dass sie nicht finanziell leistungsfähig sei. Seit Jahren versuche sie, ihre Finanzlage durch Haushaltskonsolidierungskonzepte zu verbessern. Auch in der Konsolidierung hätten allerdings – bis auf 2021 – Fehlbeträge geplant werden müssen. Das Haushaltskonsolidierungsprogramm sei weitgehend ausgeschöpft, aber offensichtlich ungeeignet, die strukturelle Unterfinanzierung in einem angemessenen Zeitraum maßgeblich zu reduzieren oder zu beseitigen. Sie habe nur die notwendigsten Investitionen und Instandhaltungsarbeiten eingeplant. Schließlich sei die Steuerhoheit in der Form der Ertragshoheit verletzt. Der Beklagte räume selbst ein, dass ihr durch die Umlagen 117,05 % der Umlagegrundlagen entzogen würden. Sie verfüge über Steuereinnahmen in Höhe von insgesamt 988.000 EUR. Die Umlagen beliefen sich aber auf insgesamt 2.278.935 EUR (davon Kreisumlage 861.944 EUR, Verbandsgemeindeumlage 1.351.991 EUR). Auf entsprechende Verfügung des Gerichts hat die Klägerin am 16. Februar 2023 eine von dem Verbandsgemeindebürgermeister am 16. Januar 2023 unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2023 – bei Gericht eingegangen am 24. November 2023 – hat die Klägerin ihre Klage erweitert und begehrt nunmehr auch, den Beklagten zur Rückzahlung zuzüglich Prozesszinsen zu verurteilen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über die endgültige Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. April 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 861.946 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 24. November 2023 in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Er habe die abgefragten Daten für den Kreistag aufbereitet, für jede einzelne Gemeinde eine Bewertung der Finanzsituation durch die Kommunalaufsicht vorgenommen und im Abwägungspapier zusammengefasst. Die Stellungnahmen der Gemeinden sowie die Tabelle mit den Finanzdaten habe er den Kreistagsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Er habe die Belange aller kreisangehörigen Gemeinden – wie auch die der Klägerin – vollumfänglich berücksichtigt. Dies zeige sich insbesondere darin, dass er seinen eigenen Finanzbedarf reduziert habe. Der erste Planentwurf vom 14. Juli 2020 habe eine notwendige Kreisumlage von 93,7 Mio. EUR ausgewiesen, was einem Hebesatz von 48,2 % entsprochen hätte. Diese Belastung der Gemeinden wäre nach seiner Auffassung nicht vertretbar gewesen. Die hilfsweise Verwendung der Daten aus dem Plan 2020 für 2021 sei erforderlich gewesen, weil die Gemeinden zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Planentwurfs 2021 noch keine Entwürfe für das Haushaltsjahr 2021 gehabt hätten. Zudem habe er die Daten nicht nur in einer Tabelle erfasst, sondern unter Mitarbeit seines Amtes für Kommunalaufsicht auch geprüft und aktualisiert, bevor er sie dem Kreistag vorgelegt habe. Er habe auch den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs beachtet. So habe er für die Gemeinden insbesondere die allgemeinen Deckungsmittel, die Pflichtausgaben, die freiwilligen Aufgaben absolut und nach Zuschussbedarf IV, die Liquiditätskredite sowie die Hebesätze der Realsteuern betrachtet und mit den Ein- und Auszahlungen verglichen und die Entwicklung für 2020 bis 2023 aufgezeigt. Dem habe er seine eigenen Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlage sowie die Aufwendungen gegenüberstellt. Er habe sich mit den Belangen der Gemeinde auseinandergesetzt und deren Argumente ausgewertet. Aufgrund der Auswertung der abgefragten Finanzdaten sowie der Stellungnahmen der Gemeinden habe er weitere Anstrengungen unternommen, in deren Ergebnis der Hebesatz weiter abgesenkt worden sei. So habe er u.a. seine Zuschüsse im Rahmen der Jugendhilfe und an den ÖPNV verringert sowie die Kosten zur Erhaltung der Grundstücke und eigenen Personalkosten reduziert und damit fast 4,3 Mio. EUR eingespart. Der Haushaltsausgleich eines Landkreises stehe der Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kreisumlageerhebung nicht von vorherein entgegen. Die Kreisumlage wahre die verfassungsrechtlichen Grenzen und verletze insbesondere nicht die finanzielle Mindestausstattung der Klägerin. Ein Verstoß wäre bei den hier in Rede stehenden 33 kreisangehörigen Gemeinden anzunehmen, wenn mehr als acht Gemeinden die Kreisumlage nicht ohne Eingriff in ihre finanzielle Mindestausstattung erbringen könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn nur drei kreisangehörige Gemeinden, die Gemeinden , A. und A., wiesen gemessen am Aufwand eine negative Differenz der Deckungsmittel zu den Pflichtaufgaben aus. Gemessen an der Auszahlung ergebe sich für sieben Gemeinden eine negative Differenz. Bei einem Umlagesatz von 38,29 % müssten danach maximal sieben von 33 Kommunen als "abgeschöpft" gelten, so dass dies bei dem von ihm beschlossenen niedrigeren Umlagesatz jedenfalls bei weniger als einem Viertel der Gemeinden der Fall sei. Er habe auch eine strukturelle Unterfinanzierung bei jeder einzelnen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren geprüft. Weder bei der Klägerin noch bei den Gemeinden A. und A. oder anderen Gemeinden lägen Überschuldungslagen vor. Für eine Durchschnittsgemeinde könne in den Jahren 2016 und 2017 ein positiver Haushaltssaldo angenommen werden. Soweit sich für den Planungszeitraum 2020 bis 2023 ein jährlicher Negativsaldo ergebe, spiegele dies nicht die tatsächliche Entwicklung wider, weil nunmehr für die Jahre 2020 und 2021 ein positiver Jahressaldo habe erreicht werden können. Der Darstellung der Entwicklung der Jahresergebnisse sei zu entnehmen, dass die Gemeinden bessere Haushaltszahlen vorwiesen als im Planungshaushalt angenommen. Auch die Liquiditätskredite der Mitgliedsgemeinden erreichten nicht die kritischen Werte von 1.000 EUR je Einwohner. Höchstens sieben der 33 Gemeinden und damit stets unter einem Viertel nähmen Liquiditätskredite von über 1.000 EUR je Einwohner in Anspruch. Die Gemeinden verfügten noch über ein erhebliches Einsparpotential. Es sei unschädlich, dass der Betrachtungszeitraum nicht neun, sondern nur vier Jahre betrage, weil keine Gemeinde in diesen Jahren ein Defizit aufweise. Bei der Frage, ob die Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde im Einzelfall rechtmäßig sei, sei zu prüfen, ob neben den allgemeinen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen der §§ 19 ff. FAG LSA eingehalten seien. Dies sei hier der Fall, er habe die Voraussetzungen der §§ 19 ff. FAG LSA beachtet. Die Klägerin sei nicht strukturell unterfinanziert. Der Ergebnisplan für 2021 weise ein positives Ergebnis aus. Die Klägerin müsse 2020 keinen genehmigungspflichtigen Liquiditätskredit mehr in Anspruch nehmen. Für die Klägerin seien Fehlbedarfe im Ergebnisplan mit Ausnahme für 2021 geplant. Die Finanzmittel am Ende der Periode seien ab 2021 positiv dargestellt. Eine Überschuldungslage liege nicht vor. Im Übrigen verstoße die Erhebung der Kreisumlage bei den kreisangehörigen (Mitglieds-)Gemeinden ohne Berücksichtigung der Verbandsgemeinden zu Lasten der Landkreise gegen Art. 28 GG. Die Landkreise seien gezwungen, die Nachteile der doppelten Umlagefinanzierung bei den kommunalen Einheiten aufzufangen, und daher in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Festsetzung der Kreisumlage rechtmäßig und die Anfechtungsklage erfolgreich sein werde. Selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage bestehe ein Zinsanspruch allenfalls ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 1. Dezember 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts waren.