Beschluss
4 L 460/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1117.4L460.22.00
4mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Beim Angebot entgeltlicher Tantra-Massagen handelt es sich um Prostitutionsgewerbe, welches der Erlaubnispflicht des § 12 Abs. 1 ProstSchG unterliegt (wie VG Düsseldorf, 17. November 2021, 29 K 8461/18).(Rn.6)
2. Eine sexuelle Handlung liegt unzweifelhaft vor, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zu Sexualität aufweist, wenn also sexueller Körperkontakt mit einer anderen Person hergestellt oder der eigene Körper in sexueller Weise berührt, aber auch, wenn ohne eine solche Berührung der Körper in sexualisierten Posen präsentiert wird.(Rn.9)
3. Mit dieser Einordnung geht weder eine moralische Bewertung einher noch stellt sie unzumutbare Hürden auf, denn hierdurch wird ein Tantra-Massagestudio nicht schlechthin verboten, sondern unterliegt – lediglich – einem Erlaubnisverfahren.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Angebot entgeltlicher Tantra-Massagen handelt es sich um Prostitutionsgewerbe, welches der Erlaubnispflicht des § 12 Abs. 1 ProstSchG unterliegt (wie VG Düsseldorf, 17. November 2021, 29 K 8461/18).(Rn.6) 2. Eine sexuelle Handlung liegt unzweifelhaft vor, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zu Sexualität aufweist, wenn also sexueller Körperkontakt mit einer anderen Person hergestellt oder der eigene Körper in sexueller Weise berührt, aber auch, wenn ohne eine solche Berührung der Körper in sexualisierten Posen präsentiert wird.(Rn.9) 3. Mit dieser Einordnung geht weder eine moralische Bewertung einher noch stellt sie unzumutbare Hürden auf, denn hierdurch wird ein Tantra-Massagestudio nicht schlechthin verboten, sondern unterliegt – lediglich – einem Erlaubnisverfahren.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre Tätigkeit in ihrem Betrieb „P...“ in der P... nicht dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) unterliegt und sie dementsprechend – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – keine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG benötigt, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der von der Antragstellerin begehrten vorläufigen gerichtlichen Feststellung entspricht in der Hauptsache eine (negative) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 – juris). Die begehrte Feststellung, dass ihr Betrieb nicht dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) unterfällt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne dar. Bei der Frage, ob die Antragstellerin der Erlaubnispflicht des § 12 dieses Gesetzes unterfällt, handelt es sich um einen feststellungsfähigen selbstständigen Teil dieses Rechtsverhältnisses, da hiervon abhängt, ob das Gesetz in ihrem Fall überhaupt zur Anwendung gelangt und die damit einhergehenden Pflichten auslöst. Eine entsprechende Feststellungsklage wäre auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leitungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt der Fall hier nicht. Denn die Frage der Genehmigungspflicht, die die Antragstellerin hier in Abrede stellt, ist der Verpflichtung auf Erteilung einer Erlaubnis vorgelagert. Die Antragstellerin auf das Durchlaufen eines (ihrer Auffassung nach) nicht erforderlichen und u.a. Pflichten zur Vorlage von Dokumenten (vgl. nur § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG) verbundenen Antragsverfahrens zu verweisen, würde ihrem Rechtsschutzbegehren nach Überzeugung des Gerichts nicht gerecht. Im Übrigen unterläge sie in Folge auch nicht den übrigen Verpflichtungen, die das Gesetz an derartige Betriebe und deren Inhaber stellt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es der Antragstellerin bereits am Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung liegen nicht vor. Anders als sie meint, unterfällt ihr Betrieb der Erlaubnispflicht des § 12 Abs. 1 ProstSchG. Danach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostituierte sind nach § 2 Abs. 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist schließlich nach § 1 Satz 1 ProstSchG eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar führt die Antragstellerin eine Vielzahl von Aspekten an, die sie von einem „herkömmlichen“ bordellartigen Betrieb unterscheiden sollen. Hierzu zählt sie die konkrete Lage sowie die hochwertige und aus ihrer Sicht an den „Wellness- und Spabereich eines Hotels“ erinnernde Ausstattung des Betriebs, die Verpflichtung, einen festen Termin zu buchen und damit die fehlende Laufkundschaft, die typische und nicht mit Kriminalität in Verbindung stehende Klientel sowie den Verzicht auf eine auffällige Außenwerbung. Auch werde im Internet nicht mit Nacktfotos geworben. Ferner weist sie auf die Notwendigkeit eines ausführlichen Vorgesprächs vor Beginn der Tantra-Massage mit dem oder der „Behandler/-in“ hin sowie darauf, dass diese ihrerseits eine umfassende und qualifizierte Ausbildung durchlaufen hätten, weshalb die Einordnung ihrer Tätigkeit als Prostitution für sie stigmatisierend sei, zumal sie z.T. im Hauptberuf als Erzieherinnen oder Kindergärtnerinnen tätig seien. Geschlechtsverkehr werde von vornherein nicht angeboten, und es gehe bei ihrem Angebot nicht um „bloße Triebabfuhr“, weshalb es damit insgesamt eher der Tätigkeit eines Gynäkologen vergleichbar sei. Es handele sich um ein „alternativmedizinisches Angebot.“ Damit kann die Antragstellerin indes nicht durchdringen. Denn auch wenn die vorgenannten tatsächlichen Umstände tatsächlich zutreffen mögen, hilft dies der Antragstellerin im vorliegenden Kontext nicht weiter. Sie stellt nämlich selbst nicht einmal in Abrede, dass sie jedenfalls auch eine sexuelle Dienstleistung erbringt bzw. erbringen lässt. Denn unstreitig ist Teil der Tantra-Massage eine sexuelle Handlung im Sinne der zugrundezulegenden gesetzlichen Definition. Ausweislich ihrer Homepage (https://www.p... zählt zu der von ihr angebotenen standardmäßigen klassischen Tantra-Massagen die Yoni- oder die Lingam-Massage (womit die männlichen und weiblichen Genitalien beschrieben werden). Ihrer eigenen Beschreibung nach (vgl. https://www.p...) folgt die Tantra-Massage einer bestimmten Grundstruktur. Zunächst werden Kopf, Gesicht, Hände und Füße, sodann werden die Yang-Seite (Rückseite) und die Yin-Seite (Vorderseite) ausgiebig massiert. Ferner heißt es: „Da es der tantrischen Idee entspricht, den ganzen Menschen zu berühren, massieren wir auch den Genitalbereich.“ Ferner führt sie aus: „Dies hat aber nicht das Ziel, die Massage zu genitalisieren, sondern die sexuellen Energien in die Ganzkörpermassage einzubeziehen.“ Diese Umschreibung ändert nichts daran, dass die so beschriebene Tantra-Massage bewusst auch auf eine sexuelle Erregung der Kundschaft abzielt (beide Beteiligte sind nackt) und in Folge die Befriedigung des damit beim „Behandelten“ hervorgerufenen Bedürfnisses Teil der „Behandlung“ ist. Die fachärztliche und Gesundheitszwecken dienende Untersuchung der Genitalien, bei der die Gynäkologin oder der Urologe bekleidet bleiben und auch der Patient bzw. die Patientin im Übrigen bekleidet bleibt, unterscheidet sich demgegenüber hiervon so offenkundig, dass ein solcher Vergleich hier fehl geht. Medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Behandlungsmaßnahmen stellen jedenfalls dann keine sexuellen Handlungen, wenn der Täter keine sexuellen Motive hat (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 – juris, Rn. 14). Die von der Antragstellerin angebotene Behandlung wird schließlich gegen (erhebliches) Entgelt erbracht, die Kosten für einer zweistündigen Massage werden auf der Homepage mit 200,- Euro veranschlagt. Dieses weite Verständnis ist vom Wortlaut der Definition gedeckt und steht im Übrigen mit dem strafrechtlichen Verständnis des Begriffs der sexuellen Handlung im Einklang. Hierauf nimmt die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/8556, S. 59) sogar ausdrücklich Bezug, wenn es hier heißt: „Der Begriff der „sexuellen Handlung“ ist beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eine eingeführte Begriffsbildung, die daher keiner näheren gesetzlichen Definition bedarf.“ Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21 – juris, Rn. 8, m.w.N.) ist anerkannt, dass der Begriff der sexuellen Handlung bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien bestimmt werden kann, wenn die Tätigkeit objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Darüber hinaus können äußerlich ambivalente Handlungen dann als sexuelle Handlungen eingeordnet werden, wenn diese zwar für sich betrachtet nicht ohne Weiteres sexualbezogen sind, wohl aber aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt, eine solche sexuelle Intention erkennen lassen. Entscheidend ist, ob ein den Vorgang wahrnehmender objektiver Beobachter, der mit sexuellen Vorgängen vertraut ist, einen Sexualbezug bejahen würde. Hierbei soll regelmäßig die optische Wahrnehmung maßgeblich sein, wobei die Einordnung als „sexuell“ aber auch durch akustische, haptische und unter Umständen auch durch olfaktorische Wahrnehmung möglich sein soll. Eine sexuelle Handlung liegt unzweifelhaft vor, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zu Sexualität aufweist, wenn also sexueller Körperkontakt mit einer anderen Person hergestellt oder der eigene Körper in sexueller Weise berührt, aber auch, wenn ohne eine solche Berührung der Körper in sexualisierten Posen präsentiert wird (vgl. Hörnle in: MüKo StGB, § 184 h Rn. 2 und 3; vgl. im Übrigen ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 – juris, Rn. 78 ff.). Die Kammer hat keinen ernstlichen Zweifel daran, dass ein objektiver Beobachter der oben beschriebenen „Behandlung“ einen Sexualbezug beimessen würde. Dieses Verständnis entspricht ferner dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ihm liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, welches möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte sollen erfasst sein (vgl. BT-Drs 18/8556, S. 58). Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken (vgl. BT-Drs 18/8556, S. 58). Darin heißt es ferner: „Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet.“ Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die bei ihr Beschäftigten nicht schutzbedürftig seien und die „gebende Person“ die Situation „stets unter Kontrolle“ halte, weil „die Rituale … klar geregelt“ seien. Spezifischer Schutzzweck des Gesetzes ist es, gerade die (sexuelle) Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Prostitution wird nämlich oft von Personen ausgeübt, die sich in einer besonders verletzlichen oder belastenden Situation befinden und deshalb sozial oder psychisch nicht in der Lage sind, selbstbestimmt für ihre Rechte einzutreten (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. November 2020 – 18 L 967/20 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Hierüber verhilft auch der Hinweis der Antragstellerin nicht hinweg, dass die bei ihr tätigen Personen sämtlich eine Ausbildung bei der „T...“ absolviert hätten. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 172 f.), schließt dies die Vornahme sexueller Handlungen nicht von vornherein aus. Zwar mag es weiterhin auch zutreffen, dass die Bedingungen im Betrieb der Antragstellerin „nicht besser sein könnten“ und milieutypische Kriminalität bei ihr nicht vorkommt. Das führt indes nicht dazu, dass ihr Angebot nicht als Prostitution zu qualifizieren wäre, sondern hat lediglich zur Folge, dass sie – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Erteilung der nach § 12 ProstSchG erforderlichen Erlaubnis haben mag. Mit dieser Einordnung geht daher weder eine moralische Bewertung einher noch stellt sie für die Antragstellerin unzumutbare Hürden auf, denn hierdurch wird der Betrieb nicht schlechthin verboten, sondern unterliegt – lediglich – einem Erlaubnisverfahren. Insoweit trifft auch nicht – wie die Antragstellerin meint – zu, dass die Einstufung ihres Betriebes als Prostitutionsstätte zwingend existenzbedrohend wäre. Die Kammer teilt auch die vom VG Düsseldorf (a.a.O., Rn. 146 ff.) vertretene Auffassung, wonach es nicht darauf ankommt, ob der „Schwerpunkt der Behandlung“ in einer sexuellen Handlung liegt. Zutreffend führt das Gericht insoweit (Rn. 151 ff.) aus: „Diese Schwerpunktbetrachtung ist rechtlich nicht haltbar. Sie findet keine Stütze im Gesetz. Schon der Wortlaut des Gesetzes gibt eine solche Betrachtungsweise nicht her. § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG differenziert nicht zwischen einer Gesamtdienstleistung und dem darin enthaltenen sexuellen Handlungsanteil. Die Legaldefinition enthält auch keinen Schwellenwert, bei dessen Überschreitung der Sexualbezug überwiegt und so die Gesamthandlung zu einer "sexuellen Handlung" und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer "sexuellen Dienstleistung" wird. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut des Gesetzes gerade, dass am Vorliegen einer "sexuellen Dienstleistung" keine sonderlich hohen Hürden zu stellen sind: Der vorangestellte unbestimmte Artikel ("eine") und die Verwendung des Singulars ("sexuelle Handlung") geben zu erkennen, dass für die Bejahung einer "sexuellen Dienstleistung" nicht einmal mehrere sexuelle Handlungen notwendig sind. Darüber hinaus lässt es das Gesetz ausreichen, wenn die entsprechende Handlung vor einer anderen Person ausgeführt wird, ohne dass es überhaupt zu wechselseitigen Berührungen kommen muss. Auch die Entstehungsgeschichte des Prostituiertenschutzgesetzes spricht gegen eine Schwerpunktbetrachtung. Der Gesetzgeber hat das Vorliegen einer "sexuellen Dienstleistung" gerade nicht von der Vornahme "überwiegend" sexueller Handlungen abhängig gemacht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In der Gesetzesbegründung lassen sich zudem keinerlei Hinweise dafür finden, dass der Gesetzgeber eine "sexuelle Dienstleistung" nur dann angenommen wissen wollte, wenn im Rahmen einer Gesamthandlung überwiegend sexuelle Handlungen vorgenommen werden - im Gegenteil: Für die Einordnung einer Wohnung als Prostitutionsstätte hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich dahingehend geäußert, dass eine Wohnung auch dann als Prostitutionsstätte anzusehen ist, wenn sie zugleich zum Zwecke des Wohnens oder des Schlafens genutzt wird. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Drucksache 18/8556 vom 25. Mai 2016, S. 61. Damit hat der Gesetzgeber der Schwerpunktbetrachtung bei der Frage, ob eine Wohnung als Prostitutionsstätte zu qualifizieren ist, eine klare Absage erteilt. Wegen der Einheit der Rechtsordnung kann nichts anderes für die Legaldefinition einer "sexuellen Dienstleistung" gelten, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Gesetzgeber ein und demselben Regelungsgegenstand unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe zuführen sollte.“ Dem schließt sich die Kammer in eigener Bewertung an. Weiterhin kann sich die Antragstellerin nicht auf das Urteil des VG Gelsenkirchen (vom 29. August 2019 – 5 K 4649/18 – juris) berufen, mit dem die dortige Klägerin eine Baugenehmigung für den Betrieb eines Tantra-Studios erstritten hatte. Diese Entscheidung betraf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und damit u.a. die Frage, ob sich ein solches Studio nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das dortige Gericht hat hierbei unabhängig von der Einordnung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgestellt, dass dieses Vorhaben von einem einen bordellartigen Betrieb zu unterscheiden ist, der als erheblich störender Gewerbebetrieb einer anderen Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unterworfen wäre. Dies entspricht im Ansatz der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 – juris), welches ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich das Störpotenzial eines bordellartiger Betriebe (jedenfalls im Mischgebiet) nicht typisierend erfassen lasse, sondern dass es vielmehr jeweils einer Einzelfallprüfung der Frage bedürfe, ob die Unterbringung eines Gewerbebetrieben das Wohnen wesentlich störe. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens vorgenommene Differenzierung betrifft mithin nicht die Einordnung als Prostitutionsstätte, sondern befasst sich mit dem jeweils individuell zu untersuchenden Störpotenzial für die Nachbarschaft, für welches das Schutzbedürfnis der einzelnen Beschäftigten eines solchen Betriebes von Belang wäre. Während hier die Betrachtung nach dem „Schwerpunkt der Tätigkeit“ ihre Berechtigung haben mag, lässt sie sich auf die hier zu prüfende Frage nicht übertragen. Auch insoweit führt das VG Düsseldorf (a.a.O., Rn. 157 ff.) überzeugend aus: „Systematische Gründe lassen ebenfalls erhebliche Zweifel an einer Schwerpunktbetrachtung aufkommen. Die Schwerpunktbetrachtung hat - soweit ersichtlich - ihren Ursprung im öffentlichen Baurecht. (…) Dort stellt die Rechtsprechung auf die Gesamtumstände ab, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu überprüfen. Sofern in einem Betrieb sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes angeboten würden, liefere dies lediglich Anhaltspunkte für die Frage des Vorliegens eines bordellartigen Betriebs. Ein solches Angebot allein sei aber nicht entscheidend, da es auf den Schwerpunkt des Betriebs ankomme. Erst wenn dieser im Anbieten sexueller Dienstleistungen liege, komme es im Regelfall zu den besonderen bodenrechtlichen Spannungen, vor denen das Baurecht schützen solle, insbesondere zu typisch "milieubedingten" Auswirkungen derartiger Einrichtungen auf das das Wohnumfeld in dem betreffenden Gebiet prägende soziale Klima. (…) Demgegenüber verfolgt das Prostituiertenschutzgesetz einen ganz anderen Schutzzweck, nämlich die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in der Prostitution möglichst umfassend zu gewährleisten. Die Definition der "sexuellen Dienstleistung" ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers - wie dargestellt - bewusst sehr weit gefasst, um alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte oder deren gewerbsmäßiger Organisation zu erfassen. Dieser deutlich andere Schutzzweck verbietet es, die aus dem Baurecht stammende Schwerpunktbetrachtung auf das Prostituiertenschutzrecht zu übertragen. (…) Die Schwerpunktbetrachtung ist aber auch deshalb abzulehnen, weil sie kaum justiziabel ist. Sie mündet letztlich in der nahezu unmöglich zu beantwortenden Frage, ab welcher Schwelle eine Handlung zu einer "sexuellen Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG wird. Es erschließt sich schon nicht, ob maßgebliches Kriterium hierfür die zeitliche Gewichtung, die Häufigkeit der Vornahme einer bestimmten Handlung, die Intensität der Handlung etc. oder eine Kombination aus allem sein soll. So bleibt unklar, wie viele Minuten bei einer 120-minütigen U. auf die Massage des Geschlechtsteils entfallen müssen, damit es sich insgesamt um eine "sexuelle Handlung" handelt. Denkbar wäre aber auch, nicht etwa auf eine einzelne Massage abzustellen, sondern auf alle in einem Monat durchgeführten Massagen. Übervorteilt wäre in diesem Fall allerdings derjenige Masseur, der nicht lediglich Tantramassagen, sondern zudem traditionell gesundheitsbezogene Massagen, bei denen es zweifelsfrei nicht zu sexuellen Handlungen kommt, vornimmt. Nicht nur Masseure, sondern auch Personen, die gegenwärtig unter den Begriff der Prostituierten im Sinne von § 2 Abs. 2 ProstSchG fallen, könnten zudem auf die Idee kommen, ihre jeweiligen Angebote so auszugestalten, dass sie im Rahmen einer Gesamtdienstleistung zu einem überwiegenden Anteil Leistungen anbieten, die keine sexuellen Handlungen darstellen, sodass es sich insgesamt nicht (mehr) um eine "sexuelle Dienstleistung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG handelt, um so den Anwendungsbereich des Gesetzes zu umgehen.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer ebenfalls zu eigen. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, in Berlin seien zahlreiche andere Tantra-Studios nicht als Prostitutionsstätte gemeldet, kann sie hieraus im hiesigen Verfahren, welches allein auf die begehrte gerichtliche Feststellung gerichtet ist, nichts für sich Günstiges ableiten. Hieran wäre das Gericht, selbst wenn dies zuträfe, nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.2.1. des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung.