Urteil
4 K 187/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0927.4K187.23.00
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Leitsätze
Das Verwertungsverbot nach §§ 29 Abs. 7 Satz 1, 28 Abs. 2 StVG, wonach aus dem Fahreignungsregister gelöschte oder zu löschende Taten nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen zum Zwecke der Beurteilung der Eignung herangezogen werden dürfen, schließt jedwede Nutzung zuungunsten des Betroffenen aus. Solche Taten dürfen auch nicht mehr zur Begründung von Zweifeln an der körperlichen Eignung verwendet werden.(Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Zuziehung eins Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwertungsverbot nach §§ 29 Abs. 7 Satz 1, 28 Abs. 2 StVG, wonach aus dem Fahreignungsregister gelöschte oder zu löschende Taten nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen zum Zwecke der Beurteilung der Eignung herangezogen werden dürfen, schließt jedwede Nutzung zuungunsten des Betroffenen aus. Solche Taten dürfen auch nicht mehr zur Begründung von Zweifeln an der körperlichen Eignung verwendet werden.(Rn.29) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Zuziehung eins Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. A. Die Klage, über welche der Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da der Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 7ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Eine Person ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn sie die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Gesetz unterscheidet somit einerseits zwischen körperlicher und geistiger Eignung und andererseits charakterlicher Eignung. Konkretisiert werden die Anforderungen bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung durch § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, wonach diese nicht erfüllt sind, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 und 5 der FeV vorliegt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Geht es – wie beim Kläger – um eine Betäubungsmittelproblematik und somit Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 14 FeV. Nach der vom Beklagten in Bezug genommenen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 der Norm genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Mittel und Stoffe im Sinne des Absatz 1 sind unter anderem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhaber schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 – juris, Rn. 22, und vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 19). 1. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Das LABO hat darin mitgeteilt, dass die Frage der Kraftfahreignung des Klägers zu klären sei, nachdem die Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht Weinheim am 17. August 1999 entzogen worden war. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist die Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). 2. Die Anordnung des Beklagten erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. In der Folge ist auch der Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides rechtswidrig, da von der fehlenden Vorlage des Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden durfte. Für die Anordnung zur Erbringung eines Fahreignungsgutachtens bietet der vom Beklagten angeführte § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwar eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Jedoch fehlt es an den erforderlichen, verwertbaren Anhaltspunkten für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens. Eignungsbedenken sind nur zu klären, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 11 FeV Rn. 23). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Verurteilung des Klägers durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Weinheim vom 17. August 1999 darf für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht mehr herangezogen werden. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG darf, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Fahreignungsregister gelöscht wurde, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Einer der in § 28 Abs. 2 StVG genannten Zwecke ist gemäß Nummer 1 der Norm die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ist eine Eintragung gelöscht, darf sie somit dem Fahrerlaubnisbewerber zur Bewertung seiner Fahreignung nicht mehr entgegengehalten werden. Ausreichend ist bereits die tilgungsreife, auf die Löschung als Solche kommt es nicht an (VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2000 – 11 A 136.00 – NZV 2000, 479, 480). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) StVG ist eine Eintragung wegen einer Verurteilung nach § 316 StGB, bei der die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach 10 Jahren zu löschen (dies galt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), Nr. 3 StVG in der Fassung bis zum 30. April 2014 auch nach altem Recht). Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach ist die Tilgungsfrist vorliegend verstrichen. Die Fahrerlaubnis des Klägers wurde gemäß § 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vom Amtsgericht Weinheim entzogen. Das Gericht ordnet danach eine Entziehung der Fahrerlaubnis an, wenn eine Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Damit stellt § 69 Abs. 1 StGB eine Entziehung wegen mangelnder Eignung im Sinne des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG dar (vgl. Koehl, in: Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 29 StVG Rn. 17). Die Tilgungsfrist begann somit im Jahr 2004 und endete daher 2014, so dass sie seitdem nicht mehr zuungunsten des Klägers herangezogen werden darf. Entgegen der Auffassung des Beklagten darf auch nicht mehr auf den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt dergestalt zurückgegriffen werden, als dass dieser noch Zweifel an der körperlichen Eignung begründen kann. Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen charakterlichen Mängeln einerseits und geistigen und körperlichen Mängeln andererseits, dazu führe, dass die Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vorliegend keine Anwendung findet, hat keine Grundlage im Gesetz und würde zu einer Umgehung der Tilgungsvorschriften führen. Schon der Wortlaut von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG spricht gegen eine solche Auslegung. So ordnet § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an, dass sowohl die Eintragung als auch die Tat der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Das Gesetz differenziert folglich selbst zwischen der Eintragung, d.h. dem Strafausspruch und der Tatsache der strafrechtlichen Ahndung, auf der einen Seite und der Tat auf der anderen Seite. Tat ist dabei das tatsächliche Geschehen, dass eine Strafrechtsnorm verwirklicht hat. Es beschreibt das Verhalten, welches der Strafgesetzgeber pönalisieren wollte. Diese Auslegung zeigt sich auch bei anderen Verwendungen dieses Begriffs durch den Gesetzgeber. So ordnet beispielsweise § 1 StGB an, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bereits vor der Begehung gesetzlich bestimmt war. Tat ist also das tatsächliche Verhalten des Betroffenen. Folglich verbietet die Tilgung den Rückgriff auf die (gesamten) tatsächlichen Umstände, welche Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung waren. Auch ist dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzessystematik keine Differenzierung diesbezüglich zwischen verschiedenen Arten von Mängeln zu entnehmen. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG, auf welchen das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verweist, spricht allgemein von der Frage der „Eignung“ einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne zwischen den verschiedenen Arten von Eignungsmängeln zu unterscheiden. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG führt die Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister dazu, dass die Tat und die Entscheidung nicht mehr zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers verwertet werden dürfen. Dies bezieht sich nicht nur auf die charakterlichen Mängel, sondern im Kontext des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch auf geistige und körperliche Mängel. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt die vom Beklagten vertretene Unterscheidung in seiner Rechtsprechung nicht vor. Es führt dazu in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris, Ls.: Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. und in seinem Urteil vom 17. Dezember 1976 – BVerwG VII C 28.74 – juris, Rn. 49: Hat das Register den Zweck, das für verkehrsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen erhebliche Tatsachenmaterial zu sammeln und es zur Verwertung bereitzuhalten, so kann die als Tilgung bezeichnete Entfernung und Unkenntlichmachung von Eintragungen nur die Bedeutung haben, daß die den Eintragungen zugrunde liegenden Vorgänge für die Zwecke des Registers nicht mehr benötigt werden und daher einer Verwertung für die Zwecke des § 30 StVG entzogen sind. aus (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik bei § 13 FeV auch OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 – juris, Rn. 25). Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Nur dann, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, muss einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in den Fällen, in denen der zu Fahreignungszweifeln Anlass gebende Umstand weder in das Fahreignungs- noch in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, aus der Tatsache, dass es unter dieser Voraussetzung an einer normativen Aussage darüber fehlt, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist (VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 – juris, Rn. 39ff.; OVG Münster, Beschluss vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 – juris, Rn. 8ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 6 L 939/14 – juris, Rn. 41ff.). Im Umkehrschluss sind bei Tatsachen, welche Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung waren, die normativen Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers über die Verwertbarkeit zwingend zu beachten (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 11 CS 08.1319 – juris, Rn. 44, 46). Der Behörde ist es verwehrt, sich hierbei über die Wertung des Gesetzgebers hinwegzusetzen und eigene Maßstäbe für die Fortwirkung von verdachtsauslösenden Erkenntnissen aufzustellen. Das Verwertungsverbot gilt nicht nur bei der abschließenden Feststellung der Eignung, sondern auch schon bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Abgesehen davon lief eine andere Betrachtungsweise dem in § 29 Abs. 7 StVG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider (OVG Koblenz, Urteil vom 11. April 2000 – 7 A 11670/99 – juris, Rn. 30). Die Auffassung des Beklagten würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nahezu leerliefe. Denn jeder Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) stellt nach dem gesetzgeberischen Konzept in § 14 FeV einen geistigen oder körperlichen Mangel dar (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Könnte die Behörde auch Sachverhalte heranziehen, welche der Tilgung unterliegen, weil diese einen Verkehrsverstoß im Zusammenhang einer Betäubungsmitteleinnahme betreffen, würde in zahlreichen Fällen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr greifen. Mit der Schaffung eines ausdifferenzierten Systems von Tilgungs- und Verwertungsfristen hat der Gesetzgeber aber selbst eine Entscheidung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Rahmen Umstände, die eine Eintragung in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, Aussagekraft für die Kraftfahreignung des Betroffenen zukommen sollen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 – juris, Rn. 8). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StVG gilt eine zehnjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen über Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies sind typischerweise Trunkenheits- und Rauschmittelfahrten, d.h. Fälle der §§ 315c, 316 StGB und damit gerade Fälle geistiger und körperlicher Mängel. Diese sollen nach erfolgter Tilgung einem Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG unterliegen. Der Gesetzgeber hat somit zum Ausdruck gebracht, dass diese Fälle geistiger und körperlicher Mängel nach einer gewissen Zeit nicht mehr von der Fahrerlaubnisbehörde im (Wieder-)Erteilungsverfahren verwertet werden dürfen. Dass dies in der Folge dazu führen kann, dass andere körperliche Mängel, wie z.B. Stoffwechselentgleisungen bei Diabetes Mellitus, einer Anordnungsentscheidung länger zugrunde gelegt werden dürfen als strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, ist demnach hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, nur für strafrechtliche Verurteilungen feste Tilgungsgrenzen zu normieren und es den Behörden überlassen, für andere Mängel im Wege eine Einzelfallabwägung die Grenzen der Verwertbarkeit zu bestimmen. Da der Gesetzgeber von seinem Vorrecht der eigenen Entscheidung über die Verwertbarkeit für einen Teilbereich von Mängeln Gebrauch gemacht hat, ist dies von der Behörde hinzunehmen. b) Auch die behördliche Entscheidung vom 20. Juli 2005, welche das Verbot enthielt, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, darf für die Beurteilung der Fahreignung Klägers nicht mehr herangezogen werden. Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 - 8 StVG werden nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. b) StVG für zehn Jahre gespeichert. Bei der Entscheidung vom 20. Juli 2005 handelt es sich um eine im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG. Beginn der Tilgungsfrist ist hier gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Rechtskraft der Entscheidung trat am 4. November 2005 ein. Somit war die Entscheidung nach 15 Jahren zu löschen und darf seit dem November 2020 dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden. Auch hier umfasst das Verwertungsverbot das gesamte der Maßnahme zugrundeliegende tatsächliche Geschehen. c) Die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg vom 17. August 20ß11 kann ebenfalls nicht zur Begründung herangezogen werden. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz Alt. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Diese und weitere formelle Anforderungen an den Inhalt der Beibringungsaufforderung bezwecken, dem Betroffenen eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 21). An die Begründung der Begutachtungsanordnung sind somit strenge Anforderungen zu stellen. Deswegen ist es den Gerichten verwehrt, eine unzulänglich begründete Gutachtenanordnung ihrerseits nachzubessern. Auch ist es unzulässig, unzureichenden oder fehlenden behördlichen Ausführungen mit der Überlegung zu begegnen, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 – juris, Rn. 9). An diesem Maßstab gemessen kann es auf den Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen. Selbst wenn diese für die Bewertung der Fahreignung des Klägers verwertbar wäre, läge ein formeller Mangel der Begründung der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vor. Denn der Kläger konnte der Anordnung der Behörde nicht entnehmen, dass diese sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg stützt. Ein „Nachschieben“ dieses Umstands würde auch die Rechte des Klägers erheblich verkürzen. Für die Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufforderung ist es vorliegend von erheblicher Bedeutung, ob sich die Anordnung auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg stützt. Nach der von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Auffassung hat er Anspruch auf die Fahrerlaubnis, weil die Entscheidung des Amtsgerichts Weinheim aus dem Jahr 1999 stamme und daher nicht mehr verwertbar sei. Die Bezugnahme der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hätte hierbei wohlmöglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg noch verwertbar wäre und ob diese Verurteilung – ggf. in Gesamtschau mit den sonstigen bekannten Tatsachen über den Kläger – geeignet wäre, eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weiterhin zu tragen (vgl. zur erforderlichen Aktualität der Anknüpfungstatsachen um einen Gefahrenverdacht begründen zu können: VGH Kassel, Urteil vom 24. November 2010 – 2 B 2190/10 –, NJW 2011, 1691, 1692, und Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 14 njw 2011, FeV Rn. 13). d) Gleiches gilt demnach auch für das Ergebnis des Drogenscreenings am 29. August 2000. Auch dieses kann nicht zur Begründung herangezogen werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Maßgebend für die Notwendigkeit der Zuziehung ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – BVerwG 6 B 26.03 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Beim Kläger handelt es sich um eine rechtsunkundige Person. Für einen rechtsunkundigen Bürger stellt das Fahrerlaubnisrecht mit seiner Vielzahl von Regelungen und vorliegend insbesondere der Frage von Tilgungsfristen, eine Rechtsmaterie dar, die als schwierig zu bewerten ist. Auch mit Blick auf die Bedeutung des Streitgegenstandes – der Fahrerlaubniserteilung bzw. der Durchführung eines kostenpflichtigen Gutachtens – war die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren angemessen und die Durchführung des Vorverfahrens dem Kläger ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Dem 1976 geborenen Kläger wurde von der Stadtverwaltung Zwickau im April 1997 die Fahrerlaubnis für die Klasse 3 erteilt. Am 16. Mai 1999 wurde ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen. Diese fiel positiv auf Opiate und Kokain-Metabolite aus. Bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab er an, er konsumiere regelmäßig Methadon und habe zwischen Januar und Mai 1999 zusätzlich Heroin eingenommen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Weinheim gegen ihn am 17. August 1999 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 25,00 DM, zugleich entzog es die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von acht Monaten fest. Aufgrund einer Aufforderung des Landratsamt Schwetzingen wurde am 29. August 2000 durch das Psychiatrische Zentrum Nordbaden ein Drogenscreening durchgeführt. Es wurden dabei Opiate im Urin des Klägers festgestellt. Am 13. Januar 2005 erteilte das Stadtamt Sokolov, Tschechische Republik, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte einen Führerschein aus. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm am 7. Juli 2005 eine Blutprobe entnommen. Diese fiel positiv auf Morphin und Codein aus. Eine am 20. Juli 2005 ebenfalls im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchgeführte Blutprobe fiel positiv auf Morphin, Codein und THC-Carbonsäure aus. Nachdem er einer Aufforderung der Stadtverwaltung Zwickau zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkam, erkannte diese ihm mit Bescheid vom 20. Juli 2005 unter Verweis auf die unterbliebene Begutachtung und der Ergebnisse der beiden Blutproben das Recht ab von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Kläger am 17. August 2011 wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Nach mehreren Anträgen auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis, welche er jeweils kurz nach Beantragung wieder zurücknahm und in deren Rahmen er mit Erklärung vom 13. Februar 2020 auf seine tschechischen Fahrerlaubnis verzichtete, wandte sich der Kläger zuletzt am 10. September 2021 an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) und begehrte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 forderte das LABO den Kläger – unter Hinweis auf die Rechtsfolge einer Weigerung – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens binnen zwölf Monaten auf, welches die Fragen beantwortet, ob: 1. zu erwarten ist, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Stoffklassen gem. Anlage zu § 24a StVG) führen wird, 2. der Kläger auch gegenwärtig Betäubungsmittel (Stoffklassen gem. Anlage zu § 24a StVG) konsumiert und 3. psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM+A1*+A*+BE+L in Frage stellen. Zur Begründung der Zweifel an der Eignung des Klägers verwies die Behörde auf die Verurteilung des Amtsgerichts Weinheim vom 17. August 1999. Mit Schreiben vom 20. April 2022 trug der Kläger vor, dass er eine Begutachtung nicht beabsichtige. Zur Begründung trug er vor, dass die der Anordnung zugrundeliegende Tat einem Verwertungsverbot unterläge. Am 26. April 2022 teilte das LABO dem Kläger mit, an ihrer Anordnung festzuhalten. Zur Begründung führt es aus: Dem Kläger würde nicht die strafrechtliche Verurteilung, sondern das damalige Verhalten vorgehalten. Durch dieses habe er Zweifel an seiner Eignung begründet. Eine Tilgung der strafrechtlichen Verurteilung sei nicht mit einem Abstinenznachweis gleichzusetzen. Allein durch Zeitablauf würde die Kraftfahreignung nicht wiederhergestellt. Die drogenkonsumbedingten Fahreignungsmängel bestünden vielmehr solange fort bis durch einen durchgängig forensisch gesicherten einjährigen Nachweis die Abstinenz belegt würde und im Anschluss eine medizinisch-psychologische Begutachtung erfolgt sei. Mit Bescheid vom 20. März 2023 versagte das LABO dem Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zur Begründung verwies es auf die Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Kläger habe nicht dazu beigetragen, die gegen die Kraftfahreignung bestehenden Bedenken auszuräumen. Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2023 unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Begründung Widerspruch. Mit Bescheid vom 8. Juni 2023, zugestellt an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12. Juni 2023, wies das LABO den Widerspruch zurück und setze Gebühren und Auslagen i.H.v. 215,11 Euro fest. Zur Begründung verwies die Behörde auf ihre im Schreiben vom 26. April 2023 dargestellten Erwägungen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12. Juli 2023 erhobenen Klage. Er wiederholt hierzu die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt zuletzt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2023 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu bescheiden sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Fahrerlaubnisentziehung der Stadtverwaltung Zwickau aus dem Jahre 2005 führe dazu, dass nunmehr die Vorschriften über die Ersterteilung anzuwenden seien. Die Nachweispflicht für den Wiedererwerb der Fahreignung obläge dem Kläger. Der Nachweis könne nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgen. Verstöße und Taten, die aus dem Fahreignungsregister zu tilgen seien, dürften gem. § 29 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes zwar nicht mehr nachteilig verwertet werden. Dies beträfe aber nur die eigentliche strafrechtliche Verurteilung als charakterlichen Mangel des Kraftfahrers. Der Konsum von Betäubungsmitteln stelle jedoch gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. den Anlagen 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Erkrankung bzw. einen körperlichen Mangel dar. Nur ein sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln nach den einschlägigen Vorschriften ergebender Verstoß sei als charakterlicher Mangel i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung einzuordnen. Da das Tilgungsrecht sich ausschließlich auf charakterliche Mängel beziehe, könne es keine Anwendung auf körperliche oder geistige Mängel finden. Anders als bei charakterlichen Mängeln könne der bloße Zeitablauf kein Indiz für eine Resozialisierung oder Bewährung darstellen. Im Gefahrenabwehrrecht sei es erforderlich, dass bekannte Gefahren solange berücksichtigt werden, wie die sich aus ihnen resultierenden Zweifel nicht ausgeräumt worden seien. Eine Tilgung komme diesbezüglich nicht in Betracht. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 22. August 2023 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung und der mündlichen Verhandlung gewesen sind.