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Urteil

4 K 541/22

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0206.4K541.22.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren zur Wiedergestattung eines untersagten Gewerbes nach § 35 Abs 6 GewO stellt kein förmliches Verwaltungsverfahren nach der Verordnung des Landes Berlin über das förmliche Verwaltungsverfahren dar. Hiervon ist nur die Gewerbeuntersagung selbst erfasst. (Rn.15) 2. Verweist die Rechtsmittelbelehrung eines Ausgangsbescheides fälschlich unmittelbar auf den Klageweg, obwohl hiergegen zunächst Widerspruch hätte eingelegt werden müssen, ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs 1 VwGO entbehrlich. (Rn.15) 3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirken nicht für sich genommen, dass weiter bestehende Steuerschulden nicht mehr zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens herangezogen werden dürfen. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren zur Wiedergestattung eines untersagten Gewerbes nach § 35 Abs 6 GewO stellt kein förmliches Verwaltungsverfahren nach der Verordnung des Landes Berlin über das förmliche Verwaltungsverfahren dar. Hiervon ist nur die Gewerbeuntersagung selbst erfasst. (Rn.15) 2. Verweist die Rechtsmittelbelehrung eines Ausgangsbescheides fälschlich unmittelbar auf den Klageweg, obwohl hiergegen zunächst Widerspruch hätte eingelegt werden müssen, ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs 1 VwGO entbehrlich. (Rn.15) 3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirken nicht für sich genommen, dass weiter bestehende Steuerschulden nicht mehr zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens herangezogen werden dürfen. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO als Verpflichtungsklage zulässig. Die mangelnde Durchführung eines Vorverfahrens war hier unschädlich. Entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung zutage tretenden Auffassung des Beklagten, wonach gegen den Bescheid des Bezirksamts unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zulässig sei, hätte der Kläger zwar grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 VwGO Widerspruch erheben müssen. Denn eine Ausnahme von dem Erfordernis folgte hier nicht aus § 70 VwVfG, wonach es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Nach § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren – FörmVfVO – vom 14. Mai 1980 (GVBl. 1980, 991) findet das förmliche Verfahren in den Verwaltungsangelegenheiten statt, die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt sind. Nach der Anlage 1 ist unter Nr. 2 in der linken Spalte § 35 GewO in Gänze erwähnt, der Anwendungsbereich des förmlichen Verfahrens wird aber in der rechten Spalte ausdrücklich auf die Gewerbeuntersagung beschränkt. Damit ist der hier vorliegende Konstellation der Wiedergestattung des Gewerbes nicht vom grundsätzlichen Erfordernis eines Vorverfahrens erfasst. Ein solches ist aber jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Widerspruchsbehörde irrtümlich der Ansicht ist, es sei nicht erforderlich. Dies ist insofern berechtigt, als der Beschwerte nur so die Möglichkeit hat, eine (dann gerichtliche) Überprüfung herbeizuführen. Die sogleich erhobene Klage ist analog § 75 VwGO zulässig, und zwar ohne Einhaltung der Dreimonatsfrist; die irrige Rechtsmeinung der Behörde begründet „besondere Umstände des Falles“ i.S.v. § 75 Satz 2 2. Alt. VwGO. Letztlich handelt es sich dabei um einen Fall der Meistbegünstigungstheorie im Rechtsmittelrecht, nach dem Fehler der Behörden nicht zulasten des Betroffenen gehen können. Konsequenterweise gilt das Gleiche, wenn – wie hier – die Erstbehörde eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, nach der ausschließlich die Klage statthaft ist. Dem Betroffenen ist es nicht zuzumuten, in diesem Fall entgegen der Belehrung Widerspruch zu erheben. Eine Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße in diesem Fall gegen den Rechtsgedanken des § 242 BGB (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 175; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 68 Rn. 34; Hüttenbrink in BeckOK VwGO, 67. Edition Stand: 01.04.2023, § 68 Rn. 23 sowie VG Freiburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – 1 K 2808/19 – juris Rn. 19). II. Die ist Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Der Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf vom 13. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Die Wiedergestattung einer Gewerbetätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 GewO scheidet aus. Danach ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Die nach § 35 Abs. 6 GewO zu treffende Entscheidung erfordert – wie bei der Gewerbeuntersagung selbst - eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sie muss prospektiv, d. h. bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft, begründet werden. Für die Wiedergestattung sind neue Tatsachen erforderlich, die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2011, Au 4 K 10.1592 – juris, Rn. 41). Maßgeblich ist daher, ob die die Untersagung tragenden Gründe noch fortbestehen oder entfallen sind (VGH Kassel, Urteil vom 18. März 1985 – 8 OE 36/83 – juris). Die Beweislast dafür, dass der Kläger weiterhin unzuverlässig ist, trägt zwar die Behörde. Den Kläger treffen jedoch verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten, so dass er Tatsachen darlegen muss, welche Umstände auf die Wiedergewinnung der Zuverlässigkeit schließen lassen sollen (vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auf., 2020, § 35, Rn. 203 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist der Kläger weiterhin unzuverlässig. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 13; st. Rspr.). Eine zur Unzuverlässigkeit führende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten über eine gewisse Zeitdauer und in gewisser Erheblichkeit vom Gewerbetreibenden nicht erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1997 – BVerwG 1 B 56.97 – juris). Angesichts der erheblichen Steuerschulden, die der Kläger über mehrere Jahre aufgebaut hatte, war er im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Gewerbeuntersagung als unzuverlässig anzusehen. Neuen Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass er nunmehr seine Zuverlässigkeit wiedererlangt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine erheblichen Steuerschulden bestehen weiter, und sie sind seit der Gewerbeuntersagung nicht gesunken, sondern noch erheblich angestiegen sind. Damit hat sich die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht positiv, sondern negativ verändert. Damit kommt es etwaige weitere Unzuverlässigkeitsgründe, insbesondere Eintragungen im Führungszeugnis sowie die mehrfache Nichtabgabe der Vermögensauskunft, nicht an. b) Der Auffassung des Klägers, die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die im Eröffnungsbeschluss erfolgte Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirkten, dass die Steuerschulden nicht mehr zur Begründung der Unzuverlässigkeit heranzuziehen seien, ist nicht zu folgen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für sich alleine kein Grund für die Annahme der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 4 A 223/04 – juris; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 71). Richtig ist zwar, dass ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten kann (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 6.14 – juris, Rn. 26). Denn das Insolvenzverfahren dient dazu, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2 InsO). Damit verfolgt das Insolvenzverfahren den Zweck, dem Schuldner die Chance zu eröffnen, wieder am Geschäftsleben aktiv teilnehmen zu können. Dieser Zweck ist jedoch nicht bereits mit Insolvenzeröffnung erreicht. Vielmehr muss eine begründete Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden bestehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine positive Prognose besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO kommen wird. Umgekehrt wird eine Wiedergestattung aber im Regelfall gerade nicht in Betracht kommen, wenn – wie hier – die Sanierungschancen negativ zu bewerten sind (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, a.a.O.). Der Kläger verkennt die geltende Rechtslage, wenn er meint, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss erfolgte Ankündigung einer Restschuldbefreiung hätten zur Folge, dass die Steuerschulden nicht mehr zur Begründung der Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, NJW 2005, 1271) ist überholt, da sie sich auf die Rechtslage vor der Gesetzänderung am 1. Juli 2014 bezieht. Der BGH hat in seinem damaligen Beschluss ausgeführt, dass durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 a.F. InsO sich die Aussicht auf die Restschuldbefreiung zu einer konkreten Aussicht verdichtet habe. In einem solchen Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits als geordnet anzusehen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung nicht im Kontext mit der hier streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung ergangen ist, sondern im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft, wurde die § 291 a. F. der Insolvenzordnung – InsO – durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) gestrichen. Nach damaliger Rechtslage endete die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Es handelte sich um einen Beschluss des Insolvenzgerichts, der nicht bereits mit dem Eingangsbeschluss zusammenfiel. Eingeführt wurde stattdessen § 287a Abs. 1 InsO. Nach dieser Bestimmung wird die Feststellung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht bereits mit der Eingangsentscheidung zusammengetroffen. Dies führt dazu, dass etwaige Versagungsgründe der Insolvenzgläubiger im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind. Wurden diese Versagungsgründe somit unter Geltung des § 291 a.F. InsO bereits bei Beschlussfassung berücksichtigt, werden sie durch die Neuregelung in § 287a Abs. 1 InsO bei der Eingangsentscheidung nicht mehr herangezogen, sondern erst im weiteren Verfahren. Aufgrund der damals neu eingeführten Regelung des § 297a InsO können Versagungsgründe bezüglich der Restschuldbefreiung des Schuldners auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass der unredliche Schuldner nicht schutzwürdig ist und auch nach dem Schlusstermin keine Gewissheit hat, dass bislang unentdeckte Versagungsgründe geltend gemacht werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BR-Drs. 467/12, S. 41 f.). Die Gesetzänderung führt dazu, dass aus der insolvenzgerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr pauschal auf geordnete Vermögensverhältnisse geschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – BVerwG 8 B 70.16 – BeckRS 2017, 139063; OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 – juris, Rn. 11; VG Bremen, Beschluss vom 13. September 2018 – 5 K 146/18 (PKH) – juris). Vielmehr muss der Kläger damit rechnen, dass Insolvenzgläubiger auch nach dem Schlusstermin mit Erfolg Versagungsgründe geltend machen. Damit stellt die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzrecht seit dem 1. Juli 2014 nur eine abstrakte Möglichkeit dar (OVG Saarlouis, Urteil vom 22. Dezember 2018 –1 K 770/18 – juris, Rn. 34). Die erforderliche Verdichtung zu einer konkreten Aussicht auf eine Restschuldbefreiung liegt damit nicht vor. 2. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Insolvenzrechts besteht schließlich kein Anspruch des Klägers auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung. a) Ein Anspruch auf Wiedergestattung folgt nicht aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach obliegt es dem Schuldner, im Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Ziel der Regelung ist es, dass der Schuldner Verbindlichkeiten tilgt und wieder im Wirtschaftsleben Fuß fasst. Teil der Wohlverhaltensphase ist daher, was der Kläger zutreffend anführt, dass er seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommen können muss. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit würde eine Umsetzung dieser Pflicht darstellen. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO berührt aber nicht das Erfordernis der Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit. Die Regelungen der Insolvenzordnung verdrängen nicht die Voraussetzungen des Gewerberechtes, sondern stehen daneben. Insbesondere könnte der Kläger eine Erwerbstätigkeit auch als Nichtgewerbetreibender, etwa als Arbeitnehmer, ausüben, so dass das Gewerberecht hier keine unzumutbare Einschränkung der Wohlverhaltensobliegenheiten des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt. b) Auch aus § 35 Abs. 2 InsO folgt kein Anspruch auf Wiedergestattung einer gewerblichen Tätigkeit. Danach hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder dies demnächst beabsichtigt. Diese Norm soll zwar eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners ermöglichen (BeckOK InsO, 31. Edition, Stand: 15. April 2023, § 35 Rn. 65). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass generell mithilfe dieses „Umwegs“ über das Insolvenzrecht unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung eines Gewerbes ermöglicht werden soll (VG Bremen, a.a.O.). Auch hier gilt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit allein gewerberechtlich zu bewerten sind und das Insolvenzrecht die Regeln der Gewerbeordnung nicht verdrängt. 3. Eine Wiedergestattung unter Nebenbestimmungen scheidet aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar angesprochen, dass die Möglichkeit bestehe, die Wiedergestattung unter Nebenbestimmungen zu erteilen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 a.a.O.). Grundsätzlich ist der Erlass eines begünstigen Verwaltungsaktes mit beschränkenden Nebenbestimmungen ein milderes Mittel als die Versagung des Verwaltungsaktes. Dies setzt jedoch voraus, dass der Erlass eines Wiedergestattungsbescheides mit Nebenbestimmungen auch zur Erreichung des Zweckes, den Geschäftsverkehr vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen, geeignet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Keine Nebenbestimmung vermag die weiter bestehende mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers zu beseitigen. Diese kann nur durch Eintritt der Restschuldbefreiung erreicht werden, worauf jedoch Nebenbestimmungen keine Auswirkungen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Der Kläger übte bis zum Mai 2018 eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Belegerfassung, Lohnabrechnung, Baulohnabrechnung, Unternehmensberatung, Coaching, Existenzgründer, Dozent, Büroorganisation, Vermittlung Krankenkassen und Handel mit Gebrauchtfahrzeugen aus. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 untersagte ihm das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (Bezirksamt) diese Gewerbeausübung sowie jede andere Gewerbetätigkeit wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO. Das Bezirksamt begründete dies mit erheblichen Steuerschulden des Klägers in Höhe von seinerzeit 165.397,02 Euro. Die gegen die Untersagung eingereichte Klage nahm der Kläger am 29. November 2018 zurück (VG 4 K 231.18). Am 3. April 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Charlottenburg mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 36s IN 2525/19) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Am 29. September 2020 hob das Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 200 InsO das Insolvenzverfahren auf. Die Wohlverhaltensphase (Erteilung der Restschuldbefreiung) endet am 12. Juli 2025. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 beantragte der Kläger beim Bezirksamt die Wiedergestattung der Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit. Er verwies hierbei auf das Insolvenzverfahren sowie darauf, dass er als Arbeitnehmer seine Einkommenssteuererklärungen fristgerecht abgebe. Ergänzend trug er unter dem 16. September 2021 vor, im Bereich der Unternehmensberatung, der Bürodienstleistung und der Büroorganisation tätig sein zu wollen. Nachdem sich die Steuerschulden des Klägers zum 11. Oktober 2022 weiterhin auf 280.686,74 Euro beliefen und die IHK Berlin der Wiedergestattung der Gewerbeausübung nicht zugestimmt hatte, lehnte das Bezirksamt die Wiedergestattung mit Bescheid vom 13. Oktober 2022, zugestellt am 17. Oktober 2022, ab. Das Bezirksamt begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger aufgrund der genannten erheblichen Steuerrückstände als unzuverlässig anzusehen sei. Die Steuerschulden seien sogar noch um 100.000,- Euro gewachsen. Die Restschuldbefreiung könne erst zum 12. Juli 2025 erfolgen. Im Übrigen bestünden Tabellenforderungen in Höhe von weiteren 649.532,50 Euro. Der Kläger sei weiterhin mit vier Einträgen im Zentralschuldnerverzeichnis aufgeführt. Das Bezirksamt verwies schließlich auf eine Verurteilung des Klägers durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2021 (Az.: 3032 Js 15896/20 277 Cs 86/21) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 90,00 Euro. Daher könne derzeit keine positive Prognose abgegeben werden. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Der Kläger hat am 14. November 2022 Klage erhoben. Er meint, er habe einen Anspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Bereits durch die Ankündigung der später erfolgenden Restschuldbefreiung sei ein Zustand geordneter wirtschaftliche Verhältnisse erreicht. Die Restschuldbefreiung habe sich bereits zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Insoweit noch Unsicherheiten hinsichtlich des Sanierungserfolges bestünden, könne der Beklagte durch Erlass von Nebenbestimmungen die Wiedergestattung vom Ausgang des Insolvenzverfahrens abhängig machen. Ferner sei die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dazu geeignet, Verbindlichkeiten zu tilgen; so könne er im Wirtschaftsleben wieder Fuß zu fassen. Gerade dies sei Sinn und Zweck der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase. Der Beklagte dürfe nicht mehr prüfen, ob die Untersagungsgründe der ergangenen Gewerbeuntersagung weiterhin trügen. Daher seien die Steuerrückstände nicht mehr relevant für die Frage der Unzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung verweist der Kläger darauf, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt handele, die von seiner damaligen Lebensgefährtin ausgegangen sei und wechselseitige Anzeigen zur Folge gehabt habe. Dass § 291 InsO zum 1. Juli 2014 aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Steuerschulden hier nicht mehr heranzuziehen seien. Denn das neue Insolvenzrecht solle dem Schuldner gerade eine Perspektive eröffnen, um wieder dauerhaft eine Existenz aufzubauen. Als schwerer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit müssten strenge Anforderungen an die Verweigerung der Wiedergestattung gestellt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf vom 13. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm die Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Begründung aus dem Ablehnungsbescheid. Im Übrigen habe sich die Restschuldbefreiung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet, da der Kläger keine Einzahlungen vorgenommen habe und er deshalb keine Schulden abgebaut habe. Es fehle daher an einer positiven Prognose. Das Insolvenzverfahren könne nur dann Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten, wenn der Schuldner die Schulden abbaue, nicht aber, wenn er – wie der Kläger – diese weiter aufbaue. Die Beteiligten haben mit ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.