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Beschluss

4 A 223/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein begründet noch keinen verlässlichen Hinweis auf die Wiederherstellung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Für die Beurteilung gewerberechtlicher Zuverlässigkeit sind konkrete Anzeichen einer Besserung der Vermögensverhältnisse erforderlich; die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt hierfür nicht. • Bleiben trotz Insolvenzverfahren und Teilzeittätigkeit erhebliche Verbindlichkeiten und kein tragfähiges Sanierungskonzept bestehen, rechtfertigt dies die Ablehnung einer Wiedergestattung der Gewerbeerlaubnis.
Entscheidungsgründe
Insolvenzeröffnung allein kein Beleg für Wiederherstellung gewerberechtlicher Zuverlässigkeit • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein begründet noch keinen verlässlichen Hinweis auf die Wiederherstellung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Für die Beurteilung gewerberechtlicher Zuverlässigkeit sind konkrete Anzeichen einer Besserung der Vermögensverhältnisse erforderlich; die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt hierfür nicht. • Bleiben trotz Insolvenzverfahren und Teilzeittätigkeit erhebliche Verbindlichkeiten und kein tragfähiges Sanierungskonzept bestehen, rechtfertigt dies die Ablehnung einer Wiedergestattung der Gewerbeerlaubnis. Die Klägerin war seit Februar 1995 die selbstständige Gewerbeausübung untersagt. Nach erfolglosem Antrag auf Wiedergestattung (März 2002) wies das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage ab mit der Begründung, die Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig wegen erheblicher Zahlungsrückstände und fehlendem Sanierungskonzept. Die Klägerin legte vor, sie habe eine Halbtagsstelle, sei zuverlässig, habe im April 2003 ein Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet und einen Treuhänder bestellt bekommen. Sie macht geltend, das Insolvenzverfahren ermögliche die Wiederherstellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit die Beseitigung der Unzuverlässigkeit. • Das Zulassungsbegehren nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin wegen der hohen Schulden nicht über die für eine geordnete Gewerbeausübung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. • Eine Halbtagsbeschäftigung sichert zwar den Unterhalt, führt aber nicht zu tilgungsfähigen Überschüssen; damit fehlt ein konkretes Sanierungskonzept. • Die bloße Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung und die tatsächliche Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind regelmäßig nur ein Schritt zur Ordnung der Verhältnisse, begründen aber für sich genommen noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangt wird. • Entscheidend ist das weitere Verhalten des Schuldners während des Verfahrens und die Frage, ob ein Schuldenbereinigungsplan zustande kommt bzw. ob später Restschuldbefreiung erteilt wird; dies ist zu diesem frühen Zeitpunkt ungewiss. • Die gesetzliche Wertung in der Gewerbeordnung (vgl. §§34b Abs.4 Nr.2, 34c Abs.2 Nr.2 GewO) stimmt mit der Sichtweise überein, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bereits eine Besserung indiziert. • Folgerung: Mangels konkreter Anzeichen für eine Besserung der Vermögensverhältnisse bleibt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestehen und rechtfertigt die Ablehnung der Wiedergestattung. Der Antrag der Klägerin wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Teilzeittätigkeit bereits Anzeichen einer dauerhaften Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegen. Ohne ausreichende Tilgungsmöglichkeiten oder ein tragfähiges Sanierungskonzept bleibt die Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse bestehen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein ist kein Nachweis für künftig geordnete Vermögensverhältnisse; eine endgültige Verbesserung hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens und dem Verhalten der Schuldnerin ab. Daher bleibt die Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne bestehen und der Antrag erfolglos.