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Urteil

4 K 175/23

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0312.4K175.23.00
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Leitsätze
Es ist nicht beurteilungsfehlerhaft, ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SÜG (Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung) bei einer Person, die Mitglied einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall angesehenen Partei (hier: AfD) ist, jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie sich durch verschiedene Aktivitäten erkennbar nach außen auch mit Personen und Inhalten der Partei identifiziert, die ihr extremistisches Gepräge mitbestimmen und eine Gesamtwürdigung keine eindeutige Distanzierung erkennen lässt (wie BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97). (Rn.17) (Rn.25) (Rn.31) (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht beurteilungsfehlerhaft, ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SÜG (Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung) bei einer Person, die Mitglied einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall angesehenen Partei (hier: AfD) ist, jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie sich durch verschiedene Aktivitäten erkennbar nach außen auch mit Personen und Inhalten der Partei identifiziert, die ihr extremistisches Gepräge mitbestimmen und eine Gesamtwürdigung keine eindeutige Distanzierung erkennen lässt (wie BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97). (Rn.17) (Rn.25) (Rn.31) (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, begründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist. Der Betroffene muss diese Entscheidung nur hinnehmen, wenn ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt. Anderenfalls hat er ein Recht auf die Feststellung, dass keine Bedenken gegen seine Verwendung für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bestehen. Hat die Feststellungsklage Erfolg, ist eine erneute negative Entscheidung bei gleichbleibender Sachlage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 – juris, Rn. 15). Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Arbeitgeberin gegenwärtig Stellen im Sicherheitsbereich ausschreibt, für die er qualifiziert sein könnte und für die er eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen der Stufe „GEHEIM“ i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG benötigen würde. Damit ist die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung weder bei dieser Arbeitgeberin noch in anderen Betrieben von vornherein völlig ausgeschlossen und damit sein berufliches Fortkommen vom angegriffenen Schreiben der Beklagten berührt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Annahme der Beklagten, dass bei ihm ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen – SÜG – vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 – BGBl. S. 413) vorliegt, nicht zu beanstanden ist. 1. Das SÜG ist vorliegend anwendbar. Es regelt in § 1 Abs. 1 1. Alt. u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung). Der Kläger will bei seiner Arbeitgeberin weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausüben, für die er die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen benötigt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist im hier vorliegenden Fall, dass eine Person von einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden soll, nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG das Bundesministerium. 2. Die Feststellung der Beklagten, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der VS-Ermächtigung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292/21 – juris, Rn. 19). Es bleibt nur eine nachvollziehende Prüfung der damaligen Entscheidung der Behörde (so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 – juris, Rn. 45). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st.Rspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.). a) Nach diesem Maßstab kann sich die Beklagte allerdings nach Überzeugung der Kammer nicht auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG stützen. Danach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar können sich Anhaltspunkte in diesem Sinne nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – BVerwG 1 WB 28.11 – juris, Rn. 35, m.w.N.). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt dabei bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – BVerwG 1 WB 3.03 – juris, Rn. 18). Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 34). Die Annahme falscher Angaben durch das Ankreuzen der Antwortmöglichkeit „Nein“ hält die Kammer – ohne dass es hierauf im Ergebnis ankommt – indes für beurteilungsfehlerhaft. Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer „verfassungsfeindlichen Organisation“ zielt nämlich nicht auf die Wiedergabe von Tatsachen ab, sondern erfordert eine rechtliche Bewertung, über die jedenfalls so lange unterschiedliche Auffassungen bestehen können, bis diese – so die erste Alternative der Fragestellung – für verfassungswidrig erklärt ist. Das war jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantwortung nicht der Fall. Daher kann der Kläger (noch) für sich in Anspruch nehmen, in eigener Bewertung nicht zu diesem Ergebnis gekommen zu sein, wenngleich hierfür einiges sprechen könnte. Ob überdies das Fehlen der Antwortmöglichkeit „Ja“ und die alleinige Möglichkeit, um ein Gespräch zu bitten, die Fragestellung missverständlich und damit hier nicht verwertbar machen lässt, kann daher hier ebenso offen bleiben kann wie die Frage, ob der Kläger mit dem Hinweis auf verschiedene Internetkontakte bzw. -anschriften mit dem Kürzel „afd“ nicht bereits hinreichend auf seine Mitgliedschaft in dieser Partei hingewiesen hat. b) Nicht zu beanstanden ist indes die Feststellung der Beklagten, wonach beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, das bei ihm Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG vorliegen. Unterliegt diese Feststellung nach dem dargestellten Maßstab nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, liegen Beurteilungsfehler hier nicht vor. aa) Die Beklagte hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten. Insbesondere ist dem Kläger, wie § 6 Abs. 1 SÜG dies vorsieht, vor einer Entscheidung umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden; sein Rechtsanwalt ist beteiligt worden (§ 6 Abs. 1 S. 2 SÜG). Die Beklagte hat auch den nach § 12 Abs. 6 SÜG maßgebenden Überprüfungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. Die Beteiligung des BfV als mitwirkender und nach der gesetzgeberischen Konzeption mit besonderer Sachkunde betrauten Behörde beruht auf § 3 Abs. 2 S. 1 SÜG. bb) Das BMWK ist bei seiner Entscheidung weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat die Behörde hierbei nicht relevante Tatsachen zugrunde gelegt. (1) Es steht fest, dass der Kläger seit 2014 Mitglied der AfD ist und im Jahr 2018 Landtagskandidat der Partei in München war; ferner war er bis 2019 stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Kreisverbandes München-Nord. Ferner stehen verschiedenartige Internetaktivitäten des Klägers zwischen 2018 und April 2021 fest; der Kläger war nachweislich insbesondere bei Facebook und bei Twitter aktiv. Das BfV hat sich hierbei auf folgende Umstände gestützt: Beim (vormaligen) Nachrichtendienst Twitter ist der Kläger einer Vielzahl von Personen gefolgt, die ihrerseits nicht nur Mitglieder der AfD waren, sondern die nach den Erkenntnissen der Behörde zum (aufgelösten) „Flügel“ dieser Partei zählten. Namentlich zu nennen sind hier neben anderen beispielhaft Björn Höcke als ihr führendes Mitglied, MdL P... MdB U... und MdB X.... Zu den Organisationen und Publikationen, denen der Kläger hier folgte, zählten nach den dokumentierten Feststellungen des BfV u.a. die „Sezession im Netz“ und der Antaios-Verlag. Ausrichtung und Einordnung dieser Gruppierung bzw. Organisation durch das BfV folgen insbesondere aus den genannten Verfassungsschutzberichten dieser Behörde. So werden die „COMPACT-Magazin GmbH“ ebenso wie das „Institut für Staatspolitik“ (IfS) seit 2020 als Verdachtsfälle in den Berichten aufgeführt, der Antaios-Verlag seit 2021. Zu den „Facebook-Freunden“ des Klägers in diesem Zeitraum zählten neben den Genannten zusätzlich MdL G... und MdL R..., nach den Erkenntnissen des BfV ebenfalls führende Vertreter des ehemaligen „Flügels“. Schließlich zeichnet sich das Interverhalten des Klägers dadurch aus, dass er Beiträge verschiedener Personen und Organisationen seinerseits kommentiert, weitergeleitet und/oder mit einem „Like“ versehen hat. Die Einzelheiten sind im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. Nur beispielhaft ist hier ein „Post“ von Björn Höcke vom August 2018 zu nennen (dessen Existenz der Kläger durch seine fehlende Erinnerung hieran nicht negieren kann), den der Kläger mit einem eigenen Kommentar versehen und verbreitet hat. Zu nennen ist daneben beispielhaft ein Artikel der damaligen Fraktionsvorsitzenden der AfD im Deutschen Bundestag Alice Weidel aus dem COMPACT-Magazin, den der Kläger ebenfalls im August 2018 verbreitete. (2) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte ihrer Entscheidung keine Tatsachen zugrunde gelegt, aus denen gerade keine Schlüsse zu seinen Lasten gezogen werden dürfen. Dies gilt sowohl für das gegen den Kläger im Oktober 2018 wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren wie auch die Erwähnung der Erkenntnisse der Plattform „Apabiz“ über behauptete Aktivitäten des Klägers im Jahre 1993. Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass die Erwähnung dieser Umstände in der – wenig trennscharf von der rechtlichen Bewertung abzugrenzenden – Sachverhaltsdarstellung bei erster Lektüre irritiert. Denn hierdurch wird der falsche Eindruck erweckt, hierauf komme es später an. Dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, zeigt sich daran, dass die von der Beklagten ab S. 6 des Schreibens vorgenommene Subsumtion auf die vorgenannten Angaben nicht mehr zurückgreift. Auch wenn deren Weglassung daher hier angezeigt gewesen wäre, bewertet die Kammer dies noch nicht als beurteilungsfehlerhaft. (3) Auf eine breitere Tatsachenbasis musste die Beklagte ihre Entscheidung nicht stützen. Soweit der Kläger seinerseits eine Vielzahl von Umständen vorträgt, die seiner Auffassung nach ein anderes Bild seiner Person vermitteln sollen, kam es hierauf nicht an. Denn sein Vortrag, mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und deren griechische Kinder mit großgezogen zu haben sowie sich als Soldat der Bundeswehr längere Zeit im Ausland aufgehalten zu haben, vermag an den zugrunde gelegten Tatsachen als solchen nichts zu ändern. Dies gilt gleichermaßen für seine Ausführungen zur – im Einzelnen nicht näher belegten – Lektüre und Verbreitung anderer Medien und den Umstand, bisher für Beanstandungen keinen Anlass gegeben zu haben; einen Aufklärungsmangel der Beklagten kann der Kläger daher nicht ins Feld führen. cc) Das Bundesamt hat diese Tatsachen auch unter Anwendung des richtigen rechtlichen Maßstabes gewürdigt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Mit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt (Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand August 2020, § 5 Rn. 15). Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fordert für den hier betroffenen Personenkreis die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und aktiv dafür einzutreten (Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 36). Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – juris, Rn. 42). Dabei ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift das Ziel zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die als eindeutige Extremisten bzw. Verfassungsfeinde zu bezeichnen sind, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, sondern darüber hinaus alle Personen, die nicht in jeder Lage die Gewähr dafür bieten, positiv und aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Warg, a.a.O.). Das bedeutet, dass § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG – in Ausweitung der Pflichten des „Normalbürgers“ – nicht nur den Verzicht auf die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Bestrebungen verlangt, sondern vielmehr die positive Bejahung der elementaren Grundbedingungen der Verfassung (Warg, a.a.O.). In einer parallel gelagerten, den Fall eines langjährigen Mitglieds der Partei „Die Republikaner“ betreffenden Konstellation hat das BVerwG zu dem nach diesen Grund-sätzen zugrunde zu legenden strengen Maßstab folgendes ausgeführt (Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97 – juris, Rn. 7 f.): „Da ein Sicherheitsrisiko schon dann vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel nicht nur am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern auch am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen oder sich entsprechend geäußert hat. In diesem Fall könnte nicht mehr nur von Zweifeln gesprochen werden, sondern es stünde fest, dass der Betroffene zumindest nicht uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es dagegen aus, wenn der Betroffene einer Partei oder Organisation angehört, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Dabei bedarf es keiner Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die in Bezug auf Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Es reicht insoweit vielmehr aus, wenn bei einer Partei oder Organisation Zweifel an deren jederzeitigem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründet erscheinen. Der GB/BMVg ist deshalb nicht verpflichtet, im Einzelnen nachzuweisen, dass die Partei DIE REPUBLIKANER mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben eines militärischen Vorgesetzten, die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei selbst abschließend zu beurteilen. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gewahrt werden. Diese gehen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG im Zweifel anderen Interessen vor. Der militärische Vorgesetzte kann ein Sicherheitsrisiko allerdings nur dann feststellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte entsprechende Zweifel begründen. Wird eine Partei - wie im vorliegenden Fall DIE REPUBLIKANER - von Verfassungsschutzämtern nachrichtendienstlich beobachtet, so reicht dies bei entsprechenden Feststellungen aus, um für den militärischen Vorgesetzten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer unter Beobachtung stehenden Partei zu begründen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfordern ebenfalls konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass in der Partei Bestrebungen festzustellen sind, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Wird eine nachrichtendienstliche Beobachtung zudem durch mehrere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe für rechtmäßig erachtet (…), ist der GB/BMVg berechtigt, diese Erkenntnisse ohne eigene Ermittlungen zur Grundlage für Zweifel am Bekenntnis und am jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung dieser Partei zu machen.“ So liegt der Fall hier. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Bewertung des in der Person des Klägers liegenden Sicherheitsrisikos war er Mitglied der AfD. Diese Partei wird ausweislich des entsprechenden Verfassungsschutzbericht des Bundes (jedenfalls) seit 2022 vom BfV als Verdachtsfall angesehen. Darin (S. 89 f.) heißt es zur wesentlichen Begründung u.a.: „In Verlautbarungen der AfD und ihrer Repräsentanten kommt vielfach ein ethnisch-kulturell geprägtes Volksverständnis zum Ausdruck, welches im Widerspruch zur Offenheit des Volksbegriffs des Grundgesetzes steht. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass wiederholt zwischen Staatsbürgern deutscher und nicht deutscher Abstammung unterschieden wird. Ein Mitglied des AfD-Bundesvorstands spricht in Bezug auf die deutsche Fußball-Nationalmannschaft beispielsweise von einer „Passdeutschen Fußballnationalmannschaft“. Bereits im Grundsatzprogramm der AfD finden sich Anhaltspunkte, die für ein ethnisch-biologisches Volksverständnis sprechen (…). Zudem werden rechtsextremistische und verschwörungstheoretische Narrative bedient, indem zum Beispiel vor einem „Bevölkerungsaustausch“ gewarnt wird. (…) Innerhalb der AfD sind auf allen Ebenen gefestigte Verbindungen zu Akteuren und Organisationen des extremistischen Teils der Neuen Rechten feststellbar. Dabei handelt es sich nicht um zufällige, sondern um strukturelle Verbindungen innerhalb eines strategisch agierenden Netzwerks, die in wesentlichen Teilen von gemeinsamen oder jedenfalls ähnlichen politischen Überzeugungen getragen werden. Charakteristisch für dieses Netzwerk sind gegenseitige Veranstaltungseinladungen, Interviews oder Gastbeiträge für Onlineformate. Insbesondere zu nennen sind in diesem Zusammenhang die rechtsextremistischen Verdachtsfälle „Institut für Staatspolitik“ (IfS) und „Ein Prozent e.V.“, aber auch das rechtsextremistische „COMPACT-Magazin.“ Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bewertung des AfD als Verdachtsfall in seinem Urteil vom 8. März 2022 (VG 13 K 326/21 – juris) für rechtmäßig gehalten und seine Entscheidung ausführlich begründet. Mit dieser Einstufung, die ihrerseits auf einer breiten Tatsachenbasis beruht, geht die Befugnis des BfV einher, diese Partei zu beobachten. Eine solche Maßnahme dient gerade der Aufklärung des Verdachts, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (VG Köln, ebenda, Rn. 170). An der Maßgeblichkeit dieser Einstufung der Partei für den hiesigen Fall ändert der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, sondern derzeit vom Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 5 A 1218/22) überprüft wird. Denn dem Rechtsmittel der Berufung gegen die Ablehnung der begehrten Unterlassung kommt schon keine aufschiebende Wirkung zu. Auch nach diesem strengen Maßstab rechtfertigt allerdings die Mitgliedschaft in einer als Verdachtsfall anzusehenden politischen Partei Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie an einem jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung nicht ohne Weiteres. In seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 (a.a.O., Rn. 10) hat das BVerwG weiter ausgeführt: „Der GB/BMVg darf hieraus allerdings nicht ohne weiteres den Schluss ziehen, dass in der Person eines jeden Soldaten, der Mitglied dieser Partei ist, gleichsam zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko besteht. Vielmehr muss er unter Berücksichtigung der Zweifel an der Partei prüfen, ob die Tätigkeit des Soldaten in dieser Partei von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der betreffenden Partei bzw. Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf die Person des Soldaten begründen.“ Das Bundesministerium hat den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Einschränkung rechtsfehlerfrei im Rahmen einer ausdrücklich vorgenommenen Gesamtschau dahin gewürdigt, dass hinsichtlich des Klägers Anhaltspunkte für Zweifel i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG bestehen. Denn zur bloßen Parteimitgliedschaft des Klägers in der AfD kamen die genannten Internetaktivitäten des Klägers im maßgebenden Zeitraum hinzu. Ihnen durfte die Beklagte angesichts des Umfangs der Aktivitäten und Kontakte beurteilungsfehlerfrei ein gewisses Gewicht beimessen. Dabei kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Beiträge als solche strafrechtlich irrelevant und von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sein mögen, wie darauf, ob bestimmte Positionen von Vertretern anderer Parteien, namentlich der CSU, geteilt wurden oder werden. Nachvollziehbar hat die Beklagte das Verhalten in der Gesamtschau (auch) als Sympathiekundgabe mit dem (ehemaligen) „Flügel“ und seiner Vertreter und damit der als rechtsextremistisch einzustufenden Linie dieser Partei gewertet. Hierzu bedurfte es seitens des Klägers keiner Teilnahme an entsprechenden Treffen dieser Gruppierung, die ohnehin keine formelle Mitgliedschaft kannte und deren „Auflösung“ ebenso formlos vollzogen wurde. Die Bewertung, dass sowohl in der Weiterleitung bzw. dem Teilen eines Beitrags bei Facebook oder Twitter bzw. dem bloßen „Liken“ mit einer inhaltlichen Identifizierung mit diesem einhergeht, wenn keine gegenteilige Auffassung geäußert wird, hält die Kammer für lebensnah und damit für ohne Weiteres nachvollziehbar. In die Gesamtbewertung der Beklagte erkennbar eingeflossen ist dabei schließlich auch das Antwortverhalten des Klägers in seiner Eigenbefragung durch das BfV und der anschließenden anwaltlichen Stellungnahme, die relativierende und verharmlosende Züge zeigt und die daher nach der nachvollziehbaren Bewertung der Beklagten von mangelnder Distanzierung geprägt ist. Weder dem mündlichen Vorbringen noch den schriftlichen Ausführungen lässt sich nämlich eine irgend geartete ausdrückliche Abgrenzung des Klägers von rechtsextremistischen Inhalten der aufgeführten Publikationen bzw. zu Personen mit derartigen Auffassungen entnehmen. Auch seine gegenüber seiner Arbeitgeberin gezeigte „Ehrlichkeit“, auf die der Kläger sich ausdrücklich beruft, vermag diesen Eindruck nicht zu relativieren, weshalb die Beklagte dies mangels Entscheidungsrelevanz außer Betracht lassen durfte. Die Behörde hat beurteilungsfehlerfrei angenommen, dass die geforderte uneingeschränkte Bejahung der elementaren Grundbedingungen der Verfassung beim Kläger nicht zweifelsfrei angenommen werden kann. dd) Die Behörde hat bei ihrer Feststellung schließlich nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger sinngemäß geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn – insbesondere – in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Allerdings betrifft ihn die Entziehung seiner VS-Ermächtigung nicht in seinen Grundrechten. Mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ist ein Eingriff in den Schutzbereich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 – juris, Rn. 33f. sowie ausführlich Urteil der Kammer vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292/21 – juris, Rn. 47 ff.). c) Die aufgrund einer Gesamtwürdigung durch die Beklagte gefundene Annahme eines beim Kläger bestehenden Sicherheitsrisikos trägt schließlich der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG Rechnung, wonach die Behörde im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der 1968 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (im Folgenden: VS-Ermächtigung). Der Kläger ist seit 2009 als Sicherheitsfachwirt (FH)/Security Manager bei seiner Arbeitgeberin, der jetzigen F... (früher: J...) in einem sicherheitsrelevanten Bereich beschäftigt; die hierfür erforderliche VS-Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ erteilte ihm das frühere Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstmals im Mai 2009. Die Ermächtigung wurde in der Folgezeit mehrfach erneuert. Seit 2014 ist der Kläger Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Zur Landtagswahl in Bayern am 14. Oktober 2018 trat er als Kandidat dieser Partei an, ohne ein Mandat zu erringen. Bis 2019 war der Kläger auch stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes der AfD München-Nord. Im September 2018 wurde er wegen des Verdachts der Volksverhetzung angezeigt; das entsprechende Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft München I nach § 170 Abs. 2 StPO ebenso ein wie ein vom Kläger selbst gegen den Anzeigeerstatter eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung. Den gegen ihn erhobenen Vorwurf hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin unmittelbar nach Anzeigeerstattung mitgeteilt. Die F... teilte dies ihrerseits im September 2018 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen einer Veränderungsmitteilung mit. Das hiermit befasste Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erklärte dem Ministerium daraufhin im November 2018, es hätten sich keine Umstände ergeben, die sich im Hinblick auf die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten des Klägers als Sicherheitsrisiko darstellten. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge seither bei seiner Arbeitgeberin nicht mehr mit derartigen Tätigkeiten betraut. Unter dem 14. Juni 2019 beantragte die Arbeitgeberin des Klägers beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aktualisierung bzw. Wiederholungsüberprüfung der VS-Ermächtigung des Klägers. In einer dem Antrag beigefügten eigenen Formularerklärung kreuzte der Kläger bei Frage 9 „Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen“ das Feld „Nein“ an und ließ die einzige andere Antwortmöglichkeit „Ich bitte um ein Gespräch“ offen. Bei Frage 13 („Ergänzende Angaben“) benannte der Kläger eine Internetadresse sowie zwei Facebook-Konten und zwei Twitter-Konten, die das Kürzel „afd“ teilweise mitenthielten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beteiligte daraufhin das BfV an der Sicherheitsüberprüfung des Klägers. Mit Schreiben vom 11. März 2022 übermittelte diese Behörde das Ergebnis ihrer Recherche dem nunmehrigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und führte aus, es lägen sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor. Dabei fand zunächst das eingestellte Strafverfahren wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen Erwähnung. Sodann berichtete das BfV über eine Internetrecherche vom April 2021. Im Wesentlichen seien dabei „vermehrt Postings mit Bezügen zur AfD und den Agitationsfeldern rechtspopulistischer und -extremistischer Kreise“ festgestellt worden. In diesen sei wiederholt auf eine „ausufernde Ausländerkriminalität“ und „die gefährlichen Folgen der Willkommenskultur“ hingewiesen worden. Außerdem seien hier Aussagen anderer Politiker, z.B. von Björn Höcke, oder aber „Organisationen“ wie der „Jungen Freiheit“ verbreitet worden. Diese sei als „Alternative zur Qualitätspresse“ empfohlen worden. Ferner habe der Kläger ausweislich seiner Kontakte zahlreiche Verbindungen zu Akteuren der rechtsextremistischen Szene gepflegt. Beispielhaft seien hier die „Accounts“ der Zeitschriften „Sezession“ und „Compact“ des Antaios-Verlages und der „Jungen Alternative Bayern“ zu nennen. Eigener Bewertung zufolge handele es sich hierbei um Bestrebungen, die entweder als Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextremistisch beurteilt würden. Die mit „Like“ markierten Seiten ließen eine klare Sympathie des Klägers für die rechtsextremistische Vereinigung der AfD „Der Flügel“ erkennen. Die Einzelheiten dieser Recherche lassen sich den Seiten 148a bis 160 sowie Bl. 175a bis 197 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten entnehmen. Das BfV erwähnte zudem eine Recherche auf einer Plattform „Apabiz“ („Antifaschistische Pressearchiv und Bildungszentrum Berlin e.V.“), wonach der Kläger 1993 an einer Sommeruniversität der „Jungen Freiheit“ teilgenommen habe. Das BfV gab sodann die Auffassung des hierzu persönlich im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angehörten Klägers wieder. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) begründete das BfV mit dem Umstand, dass die AfD als Verdachtsfall anzusehen sei. Die andauernde Mitgliedschaft des Klägers in dieser Partei sei daher als Anhaltspunkt für eine mögliche verfassungsfeindliche Gesinnung anzusehen. Eine kritische Reflexion hierzu habe der Kläger nicht an den Tag gelegt. Er habe sich relativierend auch zur Gruppierung „Der Flügel“ geäußert. Es sei nicht nachprüfbar, ob der Kläger dieser Gruppierung tatsächlich nicht angehört habe, weil es insofern keine formale Mitgliedschaft gebe. Für einen solches Engagement spreche aber, dass sich der Kläger entsprechend verhalten und geäußert habe. Seine Aktivitäten im Internet deuteten auf eine Nähe zur sogenannten „Neuen Rechten“ hin, zu denen Personen wie L... und dessen Antaios-Verlag zählten. In der Eigenbefragung habe der Kläger sich nur halbherzig hiervon distanziert und sich selbst bewusst „im Graubereich“ eingeordnet, um eine „unbedenkliche politische Wesenshaltung“ zu suggerieren. Tatsächlich ließen die gewonnenen Erkenntnisse eine andauernde Verwurzelung in der AfD und eine Sympathie für die Denkschule der „Neuen Rechten“ erkennen. Trotz der Nichtnachweisbarkeit einer eigenen rechtsextremistischen Agitation begründe dies Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem jederzeitigen aktiven Eintreten für diese. Das BMWK gab dem Kläger darauf im Juli 2022 Gelegenheit, sich zu dem ihm durch das BfV mitgeteilten Sachverhalt und den daraus resultierenden möglichen Zweifeln an seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu äußern. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2022 äußerte sich der anwaltlich vertretene Kläger im Wesentlichen hierzu wie folgt: Der Vorwurf der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen könne ihm von vornherein wegen der Einstellung des dahingehenden Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten werden. Seine Vorgesetzten habe er zudem seinerzeit unmittelbar im Anschluss hierüber informiert. Im Zusammenhang mit seiner Kandidatur könne ihm „vermehrtes Posting“ zu der AfD und Teilen ihrer Exponenten nicht vorgeworfen werden. Er könne sich nicht daran erinnern, Aussagen von Björn Höcke verbreitet zu haben; dies werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dies anders sein sollte, wäre ein solcher Einzelfall nicht prägend für seine Äußerungen im Internet. Er sei keinesfalls Anhänger des „Flügels“ und teile auch die von dieser Gruppierung vertretenen ideologischen Kernelemente nicht. Der Kläger bestritt, „ausländerfeindliche“ „Postings“ und Einstellungen u.a. mit Verweis auf seine Ehe mit einer Griechin und seine langjährige Tätigkeit bei der Bundeswehr mit vielen Auslandseinsätzen. Er wies darauf hin, dass auch andere, nicht zur AfD zählende Personen auf die „gefährlichen Folgen der Willkommenskultur“ hingewiesen hätten. Er stellte in Abrede, dass aus einzelnen „Posts“ geschlossen werden könne, er teile insgesamt deren Auffassungen. Er habe auf Ausgewogenheit geachtet und seit Herbst 2018 diesbezügliche Onlineaktivitäten sehr eingeschränkt. Soweit er den genannten Personen oder Medien/Organisationen gefolgt sei, lass die Beklagte außer Acht, dass dies auch aus Informationsgründen geschehen sei. Mit L..., den er in seiner Bundeswehrzeit kennengelernt habe, habe er zuletzt 2006 persönlich Kontakt gehabt. Im Übrigen seien die ihm gemachten Vorwürfe des Postings mit Bezügen zu „Agitationsfeldern rechtspopulistischer und -extremistischer Kreise“ zu unscharf, pauschal und unsubstantiiert, als dass er dem adäquat entgegengetreten könne. Er trete jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Der Präsident des BfV gab am 15. Januar 2019 erstmals bekannt, dass die AfD aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als Prüffall einzustufen sei. In der Rubrik „Rechtsextremistische Verdachtsfälle innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD)“ des Verfassungsschutzberichts des Bundes 2019 werden der Personenzusammenschluss „Der Flügel“ und die offizielle Jugendorganisation der AfD, die Junge Alternative (im Folgenden: JA) aufgeführt. Im Verfassungsschutzbericht 2020 führt das BfV den „Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bewegung und die JA als Verdachtsfall auf. Verdachtsfälle im Bereich „Rechtsextremistische Akteure der Neuen Rechten“ sind danach auch das „COMPACT-Magazin“ und das „Institut für Staatspolitik“ (IfS – „Sezession im Netz“). Erstmals im März 2021 verkündete das BfV, dass die AfD als Gesamtpartei zum Verdachtsfall erhoben werde. Im Verfassungsschutzbericht 2021 werden die Anhänger des formal aufgelösten „Flügels“ und die JA als Verdachtsfälle benannt; die „COMPACT-Magazin GmbH“ wird als gesichert rechtsextremistisch und das „Institut für Staatspolitik“ sowie der Antaios-Verlag werden als Verdachtsfälle aufgeführt (so auch im Verfassungsschutzbericht 2022). Im letztgenannten Bericht stufte das BfV erstmals auch die AfD – ebenso wie die JA – als Verdachtsfall ein. Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegen die Einstufung der JA als Verdachtsfall gerichtete Klage mit Urteil vom 8. März 2022 (Az.: 13 K 208/20) abgewiesen; mit Urteil vom selben Tag hat das Gericht auch die entsprechende Klage der AfD selbst gegen diese Einstufung abgewiesen (VG 13 K 326/21). Mit Urteil vom selben Tag (VG 13 K 207/20) hat das Verwaltungsgericht Köln schließlich die Einordnung des „Flügels“ zum Zeitpunkt des 15. Januar 2019 als Verdachtsfall gebilligt; wegen seiner formalen Auflösung sei allerdings seine künftige Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung nicht mehr zulässig. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte das BMWK dem Kläger mit, dass sein Antrag, ihn zum Zugang zu Verschlusssachen zu ermächtigen, abgelehnt werde. Es liege ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 1 SÜG vor, da tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung sowie Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Es stützte seine Einschätzung danach auf die Online-Auftritte und „Postings“ des Klägers zu den Themen „Ausländerfeindlichkeit“ und anderen „rechtsextremistischen Agitationsfeldern“ (1); die Online- und persönlichen Kontakte zu rechtsextremistischen Akteuren (2); die „einseitige Informationsgewinnung“ im rechtsextremistischen Bereich in Verbindung mit Sympathieäußerungen für den weiter vom BfV beobachteten Personenzusammenschluss „Der Flügel“ (3) und das Bekenntnis des Klägers zur AfD trotz ihrer Einordnung durch das BfV als Prüf- und später Verdachtsfall (4). Im Einzelnen nahm es im Wesentlichen Bezug auf die bei der Internetrecherche ermittelten „Posts, Reposts, Retweets und Likes“ der mit der AfD verbundenen Personen, die Liste mit den „Likes“, der „Gefällt mir“-Auflistung und der Freundes- und Kontaktlisten sowie darauf, dass die „Posts“ entgegen seinem Vorbringen nicht losgelöst von der damit einhergehenden Weltanschauung der Urheber betrachtet werden könnten. Deshalb komme es nicht darauf an, ob auch andere die „Willkommenspolitik“ kritisch sähen. Es benannte Vertreter des ehemaligen „Flügels“, denen der Kläger folge bzw. deren „Posts“ er „gelikt“ habe und bezog sich auf die Onlinekontakte zu Netzwerkaktivitäten der Zeitschriften „Sezession“ und des „COMPACT-Magazin“ sowie des Antaios-Verlags; diese stellten eine einseitige Informationsbeschaffung dar. Zwar könne dem Kläger die Kandidatur 2018 für die AfD nicht vorgehalten werden, eine aktive Mitgliedschaft könne allerdings auch darin liegen, dass – ohne dass es einer Funktion bedürfe – extremistische Vertreter der Partei durch aktives Vertreten und öffentliches Propagieren unterstützt würden. Der Kläger halte trotz der Beobachtung der Gesamtpartei durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall und des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln an seiner Mitgliedschaft fest. Bei umfassender Gesamtschau der Online-Auftritte und Postings des Klägers, seiner Kontakte zu rechtsextremistischen Akteuren, der einseitigen Informationsgewinnung im rechtsextremistischen Bereich, seiner Sympathie für Anhänger des ehemaligen „Flügels“ und seines Bekenntnisses zur AfD trotz der Einordnung als Verdachtsfall ergäben sich Anhaltspunkte für ideologische rechtsextremistische Ansichten, was Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründe und ein jederzeitiges Eintreten für diese nicht erwarten lasse. Im Übrigen lägen Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SÜG vor, weil er unter der Punkt 9 der Sicherheitserklärung verschwiegen habe, der AfD anzugehören. Nach Mitteilung der F... ist der Kläger seit dem 23. Januar 2023 nicht mehr mit Verschlusssachen befasst. Der Kläger hat am 28. Juni 2023 Klage gegen das Schreiben vom 23. Januar 2023 erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Ergänzend trägt er unter Darlegung im Einzelnen vor, sein berufliches Fortkommen sei in mehrfacher Hinsicht stark beeinträchtigt und es liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Das eingestellte Ermittlungsverfahren gegen ihn sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Die Bezugnahme auf eine zum linken Spektrum zählende Quelle sei nicht zulässig. Der Kläger betont erneut, zu keinem Zeitpunkt dem „Flügel“ angehört und an keinem Treffen dieser Gruppierung jemals teilgenommen zu haben. Den „Flügel“ habe er daher auch niemals unterstützt. Eine Vielzahl der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei nicht konkret, sondern so vage, dass sie „nicht einlassungsfähig“ seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. Januar 2023 mitgeteilte Ablehnung zum beantragten Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest und vertieft ihr Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.