Leitsatz: 1. Statthafte Klageart gegen die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW ist die Feststellungsklage. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. 2. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum. 3. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos besteht mit Blick auf die präventive Funktion der Sicherheitsüberprüfung und den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter eine niedrige Schwelle. 4. Das Liken einer der rechtsextremistischen Szene zugehörigen Facebookseite begründet ohne inhaltliche Distanzierung in der Folge Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung - hier bejaht -. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums E. (im Folgenden: Polizeipräsidium) über die Versagung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Ermächtigungsgrad VS-Geheim. Der am 00. April 1983 geborene Kläger ist ausgebildeter F. . Seit Mai 2020 war er als Sachbearbeiter für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Sachbearbeiter) bei dem Polizeipräsidium angestellt. Dort war er bereits zuvor von Dezember 2010 bis Juli 2015 in gleicher Funktion beschäftigt gewesen. Der Kläger trat im April 2013 in die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) ein. Nach Gründung des AfD-Kreisverbandes N. war er im Gründungsvorstand sowie nach erfolgter Wiederwahl dortiger Beisitzer, nach Gründung des AfD-Stadtverbandes W. -X. ab Herbst 2016 bis zu seinem Parteiaustritt dortiger T. . Am 00. Januar 2019 trat der Kläger aus der Partei aus. Eine frühere Lebensgefährtin des Klägers war nach dessen Angaben ebenfalls Mitglied der AfD sowie als Mitarbeiterin des AfD-Bundestagsabgeordneten G. K. tätig. Die Trennung erfolgte im X. 2022. Aus Anlass einer Bewerbung beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) erfolgte im Jahr 2019 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Klägers. Nach den Angaben des Klägers endete dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach einer Befragung des Klägers durch das BfV ohne Unterrichtung über das Ergebnis. Am 00. Juni 2021 bewarb sich der Kläger bei dem Polizeipräsidium auf die dort ausgeschriebene Stelle „T1. für die Leitstellentechnik in der Direktion XX/XX0/XX00“ (im Folgenden: N1. -Techniker). Stellenvoraussetzung war eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW), da mit der anvisierten Stelle der Zugang zu Verschlusssachen mit dem Ermächtigungsgrad VS-Geheim verbunden ist. Das Polizeipräsidium leitete dem Kläger gemeinsam mit der Sicherheitserklärung eine Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (im Folgenden: Ausfüllhilfe) zu. Der Kläger gab unter dem 00. August 2021 die von ihm ausgefüllte Sicherheitserklärung ab. Bei Frage 9 der Sicherheitserklärung („Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen“) kreuzte der Kläger das Feld „Nein“ an und ließ die einzige andere Antwortmöglichkeit „Ich bitte um ein Gespräch“ offen. In Ziffer 9.1 der Ausfüllhilfe wird zur Frage 9 der Sicherheitserklärung u. a. Folgendes ausführt: „Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit dem/der Geheimschutzbeauftragten oder dem/der Sabotagebeauftragten Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.“. Das Polizeipräsidium beteiligte daraufhin das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Abt. VI, Referat Verfassungsschutz; im Folgenden IM NRW). Am 00. März 2022 erfolgte eine Befragung des Klägers durch das Referat Verfassungsschutz im IM NRW. Dieses teilte dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 00. Mai 2022 mit, dass die nach § 11 SÜG NRW durchgeführte erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte ergeben habe, welche ein Sicherheitsrisiko begründeten. In seinem Votum (im Folgenden: Votum I) führte das IM NRW aus: Der Kläger habe unwahre Angaben in der Sicherheitserklärung gemacht, weil er seine Kontakte zu verfassungsfeindlichen Organisationen verschwiegen habe. Der Kläger habe über mehrere Jahre hinweg eine herausgehobene Funktion bei der AfD innegehabt. Sein Facebook-Profil weise auffällig viele Likes mit Bezug zur AfD auf. Er habe insbesondere das Profil von Yannick Noé gelikt, der seinerzeit Funktionär des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der „Jungen Alternative“ (JA NRW), Angehöriger der Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ sowie Chefredakteur und Mitherausgeber des ARCADI-Magazins gewesen sei. Auch sei der Kläger auf Facebook dem Profil des ARCADI-Magazins gefolgt, einem neurechten Magazin, das der Identitären Bewegung (IB) nahestehe. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger diese Informationen zu Noé und dem ARCADI-Magazin bekannt gewesen seien. Einem Like und auch einem Folgen auf Facebook liege ein willentliches und aktives Handeln zugrunde. Dem Kläger könne daher unterstellt werden, dass ihm die Kontakte zu verfassungsfeindlichen Personen und Organisationen bewusst gewesen seien. Hiervon sei insbesondere auszugehen, weil der Kläger bereits im Jahr 2019 durch ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beim BfV für die Thematik besonders sensibilisiert gewesen sein musste. Der Kläger habe daher Frage 9 der Sicherheitserklärung wahrheitswidrig beantwortet und insoweit die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lassen. Auch im Rahmen der Befragung habe der Kläger den Eindruck erweckt, nicht wahrheitsgemäß zu antworten und sich absichtlich ahnungslos zu geben. Es müsse durch die vorgegebene Ahnungslosigkeit davon ausgegangen werden, dass er bewusst sicherheitserhebliche Erkenntnisse habe vertuschen wollen. Bei dem Kläger bestünden auch Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Kläger habe Personen und Organisationen, insbesondere den Funktionär bzw. Angehörigen der als erwiesen rechtsextremistisch eingestuften „Jungen Alternative“ (JA) und der Teilorganisation der AfD „Der Flügel“, Yannick Noé, sowie das neurechte ARCADI-Magazin, auf Facebook gelikt, die dem rechtsextremistischen Spektrum angehörten bzw. eine Nähe zu diesem aufwiesen, und sich nicht in gebotener Weise hiervon distanziert. Er pflege nach seinen eigenen Angaben auch nach seinem Austritt aus der AfD weiterhin privaten Kontakt zu Mitgliedern und Funktionären der Partei, für die das Verwaltungsgericht Köln im März 2022 entschieden habe, dass das BfV diese als Verdachtsfall habe einstufen dürfen. Zudem folge der Kläger dem Kanal „Der fehlende Part“, der dem russischen Propagandasender RT (ursprünglich Russia Today) zugehörig sei. Durch das Liken mache er sich das dort gezeigte Gedankengut zu eigen. Aus der Befragung des Klägers sei deutlich geworden, dass dieser sich auch nach seinem Parteiaustritt nicht von der AfD hinreichend gelöst habe. Diese Auffälligkeiten wögen umso schwerer, als der Kläger durch das im Jahr 2019 durchgeführte mehrstündige Sicherheitsgespräch im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens bei dem BfV für die Thematik besonders sensibilisiert gewesen sein musste. Auch wenn sich bei der Befragung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Kläger selbst dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet werden könne, könne angesichts der bestehenden Kontakte und der Vielzahl der Likes zu Personen und Organisationen mit rechtsextremistischen Bezügen die Nähe zu bzw. eine für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht ausreichende Distanzierung von extremistischem Gedankengut nicht ausgeschlossen werden. Eine positive Prognose sei nicht möglich. Den Sicherheitsbedenken könne auch mit einer Auflagenentscheidung nicht ausreichend begegnet werden. Das Polizeipräsidium gab dem Kläger daraufhin am 00. August 2022 Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt und den daraus resultierenden möglichen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit und seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu äußern. Mit Schreiben vom 00. Oktober 2022 nahm der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zu den in Votum I geäußerten Sicherheitsbedenken Stellung. Er führte aus: Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und deren Begründung seien unvertretbar und methodisch fehlerhaft. Der Sachverhalt sei unzureichend festgestellt worden. Von einer Falschbeantwortung, einer Täuschung oder einem Verschleiern im Hinblick auf die Angabe in Frage 9 der Sicherheitserklärung könne keine Rede sein. Yannick Noé befinde sich nicht unter seinen Facebook-Freunden. Er habe dessen öffentliche Facebook-Seite einmal, am 00. September 2016, mit „gefällt mir“ markiert und den Like am 00. Februar 2022, d. h. zeitlich vor der Befragung durch das IM NRW, wieder aufgehoben. Einen persönlichen Kontakt habe es nie gegeben; er habe auch dessen politische Aktivitäten oder Ansichten nicht verfolgt. Eine Zugehörigkeit des Yannick Noé zum AfD-Flügel sei ihm nicht bekannt gewesen. An ein Liken des ARCADI-Magazins auf Facebook könne er sich nicht erinnern. Eine Verbindung des ARCADI-Magazins zum AfD-Flügel sei ihm nicht bekannt gewesen und habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Den Verfassungsschutzbericht 2019 habe er nicht gelesen und bei der Befragung auch nicht zur Hand gehabt. Bei der durchlaufenen Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2019 sei eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit der AfD nicht thematisiert worden. Ihm sei beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung nicht bewusst gewesen, dass ein bloßes Liken auf Facebook eine „Beziehung“ im Sinne der Frage 9 darstellen könne. Ein solches Verständnis lasse sich auch nicht konstruieren. Die Feststellung eines „auffällig häufigen Likens“ von Inhalten der AfD auf Facebook sei – im Hinblick auf die eingereichte Jahresauswertung seiner Likes – unzutreffend. Die deutlich höhere Anzahl von AfD-bezogenen Likes in den Jahren 2016 bis Anfang 2019 ergebe sich aus seiner seinerzeitigen AfD-Mitgliedschaft, die er stets offengelegt habe. Dabei sei festzuhalten, dass die AfD zu jener Zeit nicht mit der AfD von heute zu vergleichen sei und seinerzeit weit davon entfernt gewesen sei (zumal in Nordrhein-Westfalen), als verfassungsfeindlich eingestuft zu werden. Der Vorwurf, bei ihm bestünden Zweifel an seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, sei haltlos. Er stehe uneingeschränkt und loyal zum Grundgesetz und habe sich hierzu durch die freiwillige Aufgabe seiner AfD-Mitgliedschaft im Jahr 2019 bekannt. Das Polizeipräsidium übersandte die Stellungnahme des Klägers sodann an das IM NRW und bat um ergänzende Prüfung. Mit ergänzendem Votum vom 00. November 2022 hielt das IM NRW an seiner Auffassung fest (im Folgenden: Votum II). Zur Begründung führte es aus: Sowohl die vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten Argumente als auch die schriftliche Stellungnahme ergäben keine Erkenntnisse, die eine Abänderung des Votums I rechtfertigten. Die im Februar 2022 erfolgte Internetrecherche habe ergeben, dass das Facebook-Profil des Klägers auffallend häufig Likes zur AfD aufweise. Er like nachweislich den JA-Funktionär Yannick Noé. Bei der Internetrecherche im Jahr 2019 im Rahmen der dortigen Sicherheitsüberprüfung sei dem Facebook-Profil des Klägers zudem nachweislich ein Like des ARCADI-Magazins zu entnehmen gewesen. Es sei nur auf Likes, nicht etwa auf Facebook-Freunde abgestellt worden. Ein zufälliges, einmaliges Liken erscheine vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Der Like des ARCADI-Magazins, einem eindeutig rechtsextremen Publikationsorgan, wiege dabei schwer. Bereits 2019 habe der Kläger zudem den Kanal „Der fehlende Part“ von RT wie auch dessen Moderatorin gelikt. Auch insofern könne von einem zufälligen Like nicht ausgegangen werden. In der Recherche im Jahr 2019 seien überdies diverse Likes zur JA festgestellt worden. Aus der Zeitspanne der Likes von jedenfalls drei Jahren lasse sich schließen, dass nicht nur ein kurzzeitiges Interesse, sondern ein Sympathisieren mit dem Gedankengut zu Grunde liege. Für die reine Informationsbeschaffung hätten Beiträge auf Facebook auch gelesen werden können, ohne diese oder die Seiten zu liken. Der Umstand, dass der Kläger seine Facebook-Seite vor dem Gespräch teilweise bereinigt habe, unterstreiche, dass ihm die Problematik bewusst gewesen sei. Ein Bereinigen stelle jedoch keine für den Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit unabdingbare Distanzierung von rechtsextremistischem Gedankengut dar. Auch sein Austritt aus der AfD bewirke vorliegend keine inhaltliche Distanzierung, weil der Kläger insoweit angegeben habe, sein Austritt sei erfolgt, weil die Mitgliedschaft bei der Entwicklung seiner beruflichen Zukunft hinderlich sei. Seine nunmehr getätigten Angaben zu fehlenden Kontakten zur AfD seit seinem Austritt aus der Partei widersprächen seinen Angaben in der Befragung im März 2022. Entgegen der Angabe des Klägers, er sei lediglich „Kassierer“ gewesen, sei nach den dortigen Erkenntnissen auch von einer herausgehobenen Funktion in der AfD während seiner Mitgliedschaft auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheine auch der Einwand des Klägers, die Zugehörigkeit bzw. Nähe von Yannick Noé zum AfD-Flügel und zum ARCADI-Magazin nicht gekannt zu haben, insgesamt nicht glaubhaft. Soweit der Kläger zudem vortrage, hinsichtlich der Problematik im Zusammenhang mit der AfD nicht hinreichend sensibilisiert gewesen zu sein, trage dies ebenfalls nicht. Nach seinen eigenen Angaben sei er aus der AfD ausgetreten, weil es sein könne, dass die Partei „verfassungsmäßig nicht im Einklang“ stehe. Nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sicherheitsüberprüfungsakte sei über die im Votum I getroffenen Feststellungen hinaus zudem ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. c SÜG NRW anzunehmen, weil der Kläger selbst angegeben habe, es habe von Seiten der AfD immer wieder Versuche gegeben, ihn zurückzugewinnen. Mit Schreiben vom 00. Dezember 2022 lehnte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums die Zulassung des Klägers zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. Ermächtigung zum Zugang von Verschlusssachen bis zum Ermächtigungsgrad VS-Geheim ab. Zur Begründung führte sie aus: Im Rahmen der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung habe das IM NRW Anhaltspunkte ermittelt, welche ein Sicherheitsrisiko gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG NRW begründeten. Die im Rahmen der Anhörung erfolgten Äußerungen des Klägers sowie seine schriftliche Stellungnahme seien dem IM NRW zur erneuten Bewertung vorgelegt worden, hätten jedoch zu keiner Abänderung des ursprünglichen Votums geführt. Aus diesem Grund sei keine andere Entscheidung möglich, als die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen und die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu verweigern. Das Polizeipräsidium fügte dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung bei. In der Folge wechselte der Kläger als Techniker zum Liegenschaftsmanagement des Polizeipräsidiums in XX00. Die Stelle als N1. -Techniker blieb unbesetzt und ist seither beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) angedockt. Gegen das Schreiben der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten hat der Kläger am 12. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seiner in der Stellungnahme vom 00. Oktober 2022 vorgebrachten Argumente ergänzend vor: Die Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachengrundlage und verlasse den dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum. Die Erkenntnisse trügen weder Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, noch eine besondere Gefährdung durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche oder Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er habe die Frage 9 der Sicherheitserklärung weder objektiv noch subjektiv unwahr beantwortet. Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Sicherheitserklärung sei die AfD weder in den Verfassungsschutzberichten des Bundes noch des Landes Nordrhein-Westfalen als Organisation mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufgeführt gewesen. Eine Qualifizierung als seinerzeit verfassungsfeindlich ergebe sich auch nicht aus der Einstufung der AfD durch das BfV zunächst als Prüffall am 00. Januar 2019 und sodann als Verdachtsfall am 00. Februar 2021. Denn im Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung im August 2021 sei dem BfV letztere Einordnung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2021 (Az. 13 L 105/21) vorläufig untersagt gewesen. Er habe angesichts dieser komplexen Situation auch subjektiv davon ausgehen dürfen, dass die AfD nicht als verfassungsfeindlich im Sinne der Frage 9 einzuordnen sei, weil seine frühere AfD-Mitgliedschaft und politische Aktivitäten bei dem Polizeipräsidium bekannt gewesen seien. Bei seiner Wiedereinstellung sei seine dort bekannte – zu diesem Zeitpunkt bereits ehemalige – AfD-Mitgliedschaft nicht als Einstellungshindernis angesehen und in ihm auch kein Sicherheitsrisiko gesehen worden. Auch bei dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Jahr 2019 sei ihm nicht vermittelt worden, dass seine ehemalige AfD-Mitgliedschaft ein Ausschlusskriterium darstelle. Schließlich seien ihm auch während seiner Dienstzeiten keinerlei Bedenken oder kritische Äußerungen in Bezug auf seine (ehemalige) AfD-Mitgliedschaft mitgeteilt worden. Ihm könne eine Vertuschung oder Verdeckung bei der Beantwortung der Frage 9 mit „Nein“ nicht unterstellt werden. Ihm sei bewusst gewesen, dass im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens Einblick in die öffentlich zugänglichen sozialen Medien genommen werde; er habe vor diesem Hintergrund und der bereits durchgeführten Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2019 bewusst Inhalte mit AfD-Bezug nicht gelöscht. Im Gegenteil habe er – auch in der Befragung bei dem IM NRW – alles darangesetzt, mit seiner (ehemaligen) AfD-Mitgliedschaft transparent umzugehen. Weder durch das Setzen eines Likes noch durch das Unterlassen der Löschung eines Likes werde eine „Beziehung“ im Sinne der Frage 9 begründet. Angesichts dessen führten auch die von ihm gesetzten Likes in Bezug auf Yannick Noé und das ARCADI-Magazin nicht zur objektiv wahrheitswidrigen Beantwortung von Frage 9. Auch subjektiv könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Er habe weder in der Befragung noch in der Anhörung zu Yannick Noé, der AfD-Mitgliedschaft seiner ehemaligen Lebensgefährtin, seinen AfD-bezogenen Likes bei Facebook sowie seinen persönlichen Kontakten zu AfD-Mitgliedern die Unwahrheit gesagt. Die Entscheidung gehe auch rechtsfehlerhaft von dem Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. c SÜG NRW aus. Die Aussage, es habe von Seiten der AfD immer wieder Versuche gegeben, ihn zurückzugewinnen, habe er so nie getätigt. Er habe in der Anhörung hierzu vielmehr gesagt, er sei in der ersten Zeit nach seinem Parteiaustritt im Januar 2019 verschiedentlich von Parteiangehörigen angesprochen worden, ob er nicht wieder eintreten wolle. Dies habe aber aufgehört, nachdem er beständig hierzu Nein gesagt habe. Zu einer besonderen Gefährdung i.S.d. Vorschrift seien keinerlei Anhaltspunkte angegeben worden. Schließlich sei auch die Annahme, es bestünden Zweifel an seinem Bekenntnis bzw. jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, rechtsfehlerhaft. Die streitgegenständliche Entscheidung vom 00. Dezember 2022 enthalte keine diese Annahme tragende Begründung. Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung seiner Person bestünden nicht. Er selbst habe keinerlei rechtsextremistische oder sonstige verfassungsfeindliche Inhalte gelikt; insoweit sei der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Die mitgeteilten Gründe seines Parteiaustritts ließen eine ausdifferenzierte und reflektierte Auseinandersetzung seinerseits mit der Problematik erkennen, wonach seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht mehr zur Parteimitgliedschaft gepasst habe. Hiermit schlage er sich eindeutig auf die Seite der Verfassung. Die ernstliche, aus persönlicher Überzeugung folgende und endgültige Distanzierung von der AfD werde auch nicht durch die weiterhin erfolgten Likes von AfD-Inhalten auf Facebook in Frage gestellt. Er habe die Likes bewusst nicht gelöscht, um sich bei dem seinerzeit laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht dem Vorwurf auszusetzen, er wolle seine ehemaligen AfD-Aktivitäten vertuschen oder verschleiern. Eine inhaltliche Einzelüberprüfung der Likes sei rechtsfehlerhaft nicht erfolgt. Wie der nur vereinzelte Like des Kanals „Der fehlende Part“ sowie dessen Moderatorin auf Facebook einen Anhaltspunkt für fehlende Verfassungstreue darstellen solle, sei nicht ersichtlich. Er habe an anderer Stelle klar Position zum Ukrainekrieg und gegen Putin bezogen. In die Prognose hätten jedenfalls auch die für ihn sprechenden Anhaltspunkte einbezogen werden müssen, etwa seine bisher beanstandungsfreie Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen. Seine in ZA34 als ÜEA-Sachbearbeiter ausgeübten Tätigkeiten seien nach seiner Einschätzung sicherheitsempfindlich gewesen. Eine Sicherheitsüberprüfung habe zwar nicht stattgefunden; seiner Ansicht nach hätte er jedoch eine solche durchlaufen müssen. Auch im Nachgang zu der streitgegenständlichen Entscheidung sei er nach seinem Empfinden in seiner Tätigkeit im Liegenschaftsmanagement in XX00, wo er nunmehr arbeite und wohin er viele Aufgaben aus XX00 mitgenommen habe, weiterhin in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig, wie die in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht zeige. Auch sei sein offener Umgang mit seiner (ehemaligen) AfD-Mitgliedschaft nicht hinreichend einbezogen worden. Es fehlte zudem jegliche Begründung zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die mitwirkende Behörde sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass er als ÜEA-Sachbearbeiter in XX00 eingesetzt werden solle; erst die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte habe in der Entscheidung zutreffend von der Stelle als N1. -Techniker in XX00 gesprochen. Angesichts dessen fehle es an einer tätigkeitsbezogenen Bewertung des Sicherheitsrisikos. Schließlich lasse die Prognose die Angabe vermissen, wann er die Sicherheitsprüfung erneut durchlaufen könne. Hierin liege ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums E. vom 00. Dezember 2022 zur Ablehnung der Zulassung seiner Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Ermächtigungsgrad VS-Geheim rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Feststellungen der Voten und trägt ergänzend vor: Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos sei rechtmäßig. Durch ein Like werde der Konsens mit den Inhalten signalisiert. Das Liken einer Facebookseite umfasse immer die komplette Seite samt ihrer Inhalte und führe nach dem Algorithmus auch dazu, inhaltlich ähnliche Seiten vorgeschlagen zu bekommen. Es handle sich um eine aktive Unterstützungshandlung, mit der der Kläger dazu beigetragen habe, Beiträge der entsprechenden Seite fortlaufend angezeigt zu bekommen und die jeweilig gefolgte Seite im Hinblick auf Reichweite und Einfluss zu stärken. Hinsichtlich der „auffälligen“ Anzahl der Likes komme es nicht auf deren Verhältnis zu anderen Likes pro Jahr oder deren zeitliche Verteilung an. Die AfD-bezogenen Likes seien schon aufgrund ihrer Anzahl auffällig, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger angegeben habe, die Personen nicht zu kennen oder deren Ansichten nicht zu verfolgen. Es sei zwar zutreffend, dass die AfD als Gesamtpartei weder in den Verfassungsschutzberichten des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen für 2019 und 2020 als eine Organisation mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufgeführt gewesen sei. Die Partei weise aber bereits seit mehreren Jahren eine gewisse Dynamik auf, die den sicheren Schluss auf eine generelle Vereinbarkeit der Partei als Ganzes mit den Grundpfeilern der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands nicht mehr zulasse. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Ausfüllhilfe zur Sicherheitserklärung sei demgemäß das Gespräch zu suchen gewesen. Die Tatsache, dass seine (ehemalige) AfD-Mitgliedschaft bei seinem Arbeitgeber bereits bekannt gewesen sei, entbinde den Kläger nicht von einem wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen der Sicherheitserklärung. Die Entscheidung werde auch nicht mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Klägers selbst begründet. Aus einer Gesamtschau der gelikten und gefolgten Seiten bei Facebook folge, dass der Kläger sich nicht im erforderlichen Maße von extremistischem Gedankengut distanziere. Maßgeblich sei insofern, dass er durch das Liken seine Unterstützung kundgetan und sich entweder nicht wissentlich hinreichend davon gelöst habe oder erst gar nicht gewissenhaft mit dem Gebrauch von sozialen Netzwerken umgegangen sei. Eine nachweislich nachhaltige innere und äußere Abkehr von der AfD sei unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht feststellbar. Es sei widersprüchlich, dass er einerseits aus der Partei ausgetreten sei, sich andererseits aber im Hinblick auf seine Facebook-Aktivitäten nicht von dieser losgesagt habe, sondern die AfD weiterhin medial unterstütze. Für die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte seien keine weiteren Anhaltspunkte erkennbar gewesen, die zu einer abweichenden Entscheidung von der negativen Prognose – die sich mit jener des IM NRW als mitwirkender Behörde decke – hätten führen können. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sei anhand einer prognostischen und am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorgenommen worden. Das Sicherheitsinteresse habe nach der gesetzlichen Vorrangklausel Vorrang vor anderen Belangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der streitgegenständlichen Frage, ob die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums in Bezug auf den Kläger zutreffend vom Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG NRW ausgegangen ist, handelt es sich um ein nach dieser Bestimmung feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Denn der Kläger kann seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums vom 00. Dezember 2022 nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO in Betracht käme. Das Schreiben stellt, wie aus ihm selbst inhaltlich hervorgeht, die Unterrichtung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 SÜG NRW über das Ergebnis des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens dar. Eine solche Mitteilung beinhaltet keine Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie schon begrifflich nicht objektiv und unmittelbar darauf gerichtet ist, gegenüber dem Betroffenen eine Rechtsfolge zu setzen. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, (vorbeugend) den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der das Überprüfungsverfahren abschließenden Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn.17, und vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 28, jeweils zu den inhaltsgleichen Vorschriften des SÜG des Bundes. Selbst eine positive Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung führt nicht automatisch zu der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen oder zum Zutritt zu sabotageschutzrelevanten Bereichen. Das abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist vielmehr nur die Grundlage dafür, dass die Leitung der Beschäftigungsdienststelle erwägen darf, dem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen; sie kann aber auch davon absehen. Die von der Sicherheitsüberprüfung betroffene Person hat weder einen Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung noch auf eine Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen oder zum Zutritt zu sabotageschutzrelevanten Bereichen. Diese Ausrichtung folgt aus der Zielsetzung des Verschlusssachen- und Sabotageschutzes, bei dem es ausschließlich um die Wahrung staatlicher Interessen geht. Engelien-Schulz, GSZ 2024, 120 (125). Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der äußeren Form des streitgegenständlichen Schreibens. Dieses setzt nicht allein wegen der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung den Rechtsschein eines Verwaltungsakts (sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), gegen den ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktqualität gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen werden könnte. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 S 1662/16 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Denn auch bei der gemäß §§ 133, 157 BGB am objektiven Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung war dem Schreiben keine Regelungswirkung zu entnehmen. Hierfür spricht bereits, dass allein die Rechtsbehelfsbelehrung auch bei dem Kläger selbst, dem das Schreiben nach eigener Auskunft in sein Dienstpostfach gelegt worden war, nicht zu dem Eindruck geführt hat, dass dem streitgegenständlichen Schreiben eine Regelungswirkung und damit eine Verwaltungsaktqualität zukomme. Demgemäß hat der Kläger mit seinem ursprünglich angekündigten Klagehauptantrag zu Recht auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens begehrt und allein diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn als Adressat des streitgegenständlichen Schreibens, mit dem zu seinen Lasten ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, ist jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, dass in seiner Person kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Als Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, sofern die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2023 - 1 K 46/21.MZ -, juris, Rn. 38. Vorliegend hat der Kläger mit Blick auf die nachteiligen Folgen für ihn, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig (mittelbar) für den begehrten Berufszugang bzw. die Berufsausübung und den weiteren beruflichen Werdegang nach sich zieht, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist. Der Betroffene muss diese Entscheidung nur hinnehmen, wenn ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 SÜG NRW auch tatsächlich vorliegt. Vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 17 zum inhaltsgleichen § 5 SÜG des Bundes. Unerheblich ist insoweit, dass die anvisierte Stelle als N1. -Techniker, auf die sich der Kläger beworben hatte und anlässlich derer die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist, in dieser Form bei dem Polizeipräsidium nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr existiert, sondern nun beim LZPD angedockt ist. Die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung des Klägers zur Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist weder bei dem Polizeipräsidium noch in Bezug auf andere Einsatzfelder bei dem Beklagten insgesamt von vornherein völlig ausgeschlossen. Im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ist dem Kläger mithin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung auch weiterhin nicht abzusprechen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragen des Polizeipräsidiums, bei dem Kläger liege zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (dazu sogleich) ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 SÜG NRW vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das SÜG NRW ist vorliegend anwendbar. Es regelt nach § 1 Abs. 1 SÜG NRW die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle – hier dem Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SÜG NRW) – u. a. mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen. Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sind dabei enumerativ in § 2 Abs. 1 SÜG NRW legaldefiniert. Der Kläger möchte bei seinem Arbeitgeber, dem Polizeipräsidium, einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SÜG NRW, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Dass es sich bei der Ausübung der anvisierten Tätigkeit als N1. -Leitstellentechniker in XX00 des Polizeipräsidiums um eine Beschäftigung im Anwendungsbereich des SÜG NRW handelt, folgt aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 SÜG NRW, weil mit der anvisierten Stelle der Zugang zu Verschlusssachen mit dem Ermächtigungsgrad VS-Geheim verbunden ist. Bei dem Kläger liegt zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein Sicherheitsrisiko vor. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW entscheidet die zuständige Stelle unter Beteiligung der mitwirkenden Behörde – hier der Abteilung VI, Referat Verfassungsschutz, des IM NRW, vgl. § 4 Abs. 3 SÜG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VerfSchG NRW) –, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Bewertung der durch die mitwirkende Behörde i.S.d. § 4 Abs. 3 SÜG NRW an die zuständige Stelle übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Satz 3 bestimmt, dass das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen hat. Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 SÜG NRW darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ohne dass eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Sicherheitsrisiken sind nach § 7 Abs. 1 SÜG NRW Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Mit Blick auf die präventive Funktion der Sicherheitsüberprüfung, den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter und die infolgedessen aus Geheimschutzgründen bestehende niedrige Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos, vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 20 im Hinblick auf SÜG Bund m.w.N.; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 2, liegt ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte u. a. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1), eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche, insbesondere von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VerfSchG NRW) verfolgen (Nr. 2 lit. c) oder Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (Nr. 3) begründen. Nach § 7 Abs. 3 SÜG NRW ist eine Erkenntnis sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Überprüfung der betroffenen Person auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse erstreckt sich nach § 15 Abs. 9 SÜG NRW in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Nach § 7 Abs. 4 ist bei der Beurteilung von Sicherheitsrisiken auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist dabei jener der letzten behördlichen Entscheidung, hier mithin der der zuständigen Stelle, d.h. der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragen des Polizeipräsidiums vom 00. Dezember 2022. Vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 21 und vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 32. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten. Vgl. hierzu ausf. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 B 1125/24 -, juris, Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 21 f. m.w.N. jeweils zum SÜG Bund; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 4; s. zur Inhaltsgleichheit der Vorschriften des SÜG NRW mit den Regelungen im SÜG Bund s. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 7 SÜG NRW Rn. 2. Die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums beruht dabei auf folgenden Erwägungen: Das SÜG NRW weist der nach § 4 Abs. 1 und 2 SÜG NRW zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SÜG NRW). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW). Diese fachliche Einschätzungsprärogative ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines ihrer Bundesländer (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 SÜG NRW) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SÜG NRW). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Dies rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einschätzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zugänglich sein. Dies wird besonders augenfällig, je mehr in die Sicherheitsüberprüfung auch politische Einschätzungen einfließen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu Überprüfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des für Inneres zuständigen Ministeriums besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 20 SÜG NRW). Welche Staaten dies jeweils aktuell sind, unterliegt einem ständigen Wechsel und einer sich stetig ändernden (sicherheits-)politischen Einschätzung. Auch die in § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW genannten materiellen Kriterien enthalten mit den Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen „Anhaltspunkte“ und „Zweifel“ Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern – dahinter zurückbleibend – Bewertungen ausreichen lassen, die auch von subjektiven Einschätzungen abhängen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Die Annahme eines dergestalt begründeten Beurteilungsspielraums bedeutet indes nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab bei behördlichen Einschätzungsprärogativen trägt lediglich in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergeben. Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich darauf, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 22; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 4, 6c. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die in Rede stehende Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragen des Polizeipräsidiums vom 00. Dezember 2022 als beurteilungsfehlerfrei. a. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob sie ihre Entscheidung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG NRW stützen durfte. Danach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Anhaltspunkte in diesem Sinne können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht. Derartigen Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zu. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich der Arbeitgeber bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 34, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 -, juris, Rn. 35 m.w.N. und vom 20. August 2003 - 1 WB 3.03 -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 23; Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 29. Gemessen hieran spricht zur Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die Annahme wahrheitswidriger bzw. falscher Angaben dadurch, dass der Kläger in seiner Sicherheitserklärung unter Frage 9 die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt hat, obwohl er im fünfjährigen Überprüfungszeitraum (vgl. § 15 Abs. 9 SÜG NRW) Mitglied der AfD und damit einer Partei gewesen war, hinsichtlich derer das BfV zwischenzeitlich – aus Sicht des Verwaltungsgerichts Köln (dazu sogleich) – zu Recht die Einstufung als Verdachtsfall vorgenommen hat, beurteilungsfehlerfrei ist. Zwar zielt die Frage, ob der Kläger Mitglied einer „für verfassungswidrig erklärten oder verfassungsfeindlichen Organisation“ ist oder war, nicht auf die Wiedergabe von Tatsachen ab, sondern erfordert eine rechtliche Bewertung. So auch VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 24; vgl. hierzu auch die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, S. 9, wonach unter Ziffer 9.1 aufgeführt ist: „"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte.“, abrufbar unter https://www.im.nrw/sites/default/files/documents/2023-07/ausfuellanleitung_zur_erweiterten_sicherheitserklaerung.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Über die rechtliche Bewertung der Frage der „Verfassungsfeindlichkeit“ einer Partei können jedenfalls so lange unterschiedliche Auffassungen bestehen, bis diese durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) – so die erste Alternative der Fragestellung – für verfassungswidrig erklärt worden ist. Zwar war eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung im August 2021 durch den Kläger für die AfD, deren Mitglied er bis zu seinem Austritt am 00. Januar 2019 gewesen war und für die er während seiner Mitgliedschaft Parteiämter auf Stadtverbands- und Kreisverbandsebene ausgeübt hatte, nicht erfolgt. Auch haben die Erkenntnisse des BfV die AfD als Gesamtpartei betreffend erst Eingang in den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 gefunden, der am 20. Juni 2023 veröffentlich worden ist. Der Veröffentlichung waren verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über die Einstufung der Gesamtpartei durch das BfV zunächst als Prüffall und sodann als Verdachtsfall vor dem Verwaltungsgericht Köln vorausgegangen. So hatte das BfV die AfD als Gesamtpartei bereits am 15. Januar 2019 als Prüffall eingeordnet, diese Einordnung war dem BfV mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 allerdings vorläufig untersagt worden. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris (Hängebeschluss). Nachdem das BfV die AfD als Gesamtpartei sodann am 25. Februar 2021 zum Verdachtsfall „hochgestuft“ hatte, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 5. März 2021 dem BfV zunächst vorläufig, d.h. bis zu einer Entscheidung in dem Eilverfahren, aufgegeben, es zu unterlassen, die AfD als Gesamtpartei als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen sowie die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Gesamtpartei als Verdachtsfall erneut öffentlich oder nicht öffentlich bekanntzugeben, VG Köln, Beschluss vom 5. März 2021 - 13 L 105/21 -, juris (Hängebeschluss), und sodann mit Urteil vom 8. März 2022 die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, einen gleichfalls gestellten Eilantrag abgelehnt und entschieden, dass das BfV die AfD als Gesamtpartei zum 25. Februar 2021 zu Recht als Verdachtsfall eingeordnet hatte und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten durfte. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 150 ff. und Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 105/21 -, juris, Rn. 82 ff. Vor diesem Hintergrund könnte – wie auch der Kläger meint – angenommen werden, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt (noch) für sich in Anspruch nehmen durfte, bei dem Ausfüllen der Sicherheitserklärung im August 2021 in eigener Bewertung nicht zu dem Ergebnis der Verfassungsfeindlichkeit der AfD gekommen zu sein. Allerdings bestimmt die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung unter Ziffer 9.1 weitergehend, dass, „sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, (…) in einem offenen Gespräch mit dem/der Geheimschutzbeauftragten oder dem/der Sabotageschutzbeauftragten Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation“ dargelegt werden sollten. Vgl. die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, S. 9, abrufbar unter https://www.im.nrw/sites/default/files/documents/2023-07/ausfuellanleitung_zur_erweiterten_sicherheitserklaerung.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Diese Ausfüllhilfe war dem Kläger zusammen mit der Sicherheitserklärung durch das Polizeipräsidium zugeleitet worden und hat er bei dem Ausfüllen der Sicherheitserklärung auch berücksichtigt, wie sich aus seiner Unterschriftsleistung unter die Sicherheitserklärung vom 00. August 2021 ergibt. Vor dem Hintergrund, dass das BfV die AfD als Gesamtpartei bereits am 15. Januar 2019 – und damit bereits zeitlich vor der Abgabe der Sicherheitserklärung – als Prüffall eingeordnet hatte, diese Einordnung dem BfV mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 vorläufig untersagt worden war, VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris (Hängebeschluss), und das BfV die AfD sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall „hochstufte“ und ihm auch auf den hiergegen gerichteten Eilantrag mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2021, VG Köln, Beschluss vom 5. März 2021 - 13 L 105/21 -, juris (Hängebeschluss), vorläufig untersagt worden war, die AfD als Gesamtpartei als Verdachtsfall einzustufen, haben aus Sicht der Kammer indes öffentlich verfügbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Frage 9 jedenfalls nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden konnte, sondern über verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei zumindest Meinungsverschiedenheiten vorlagen, wegen derer der Kläger um ein Gespräch hätte bitten müssen. Dass der Kläger auch subjektiv die Frage zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht eindeutig verneinen konnte, folgt aus den vom ihm in der Befragung des IM NRW genannten Gründen für seinen Parteiaustritt im Jahr 2019. Jedenfalls aus seiner dortigen Angabe, wonach es seiner Meinung nach sein könne, dass die AfD „verfassungsmäßig nicht im Einklang stehe“, konnte rechtsfehlerfrei der Schluss gezogen werden, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung zumindest subjektiv bereits Bedenken an der Verfassungstreue der AfD hegte. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht entscheidungserheblich an, weshalb auch die Ausführungen der Beteiligten zu dem möglichen Vorwurf eines Vertuschens oder Verschleierns und sonstiger möglicher objektiv oder subjektiv wahrheitswidriger Angaben keiner weiteren Erörterung und abschließenden gerichtlichen Bewertung bedürfen. b. Denn jedenfalls ist die – selbständig tragende – Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums rechtlich nicht zu beanstanden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am jederzeitigen Eintretendes Klägers für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Var. 2 SÜG NRW begründen. Die Entscheidung erweist sich insoweit als beurteilungsfehlerfrei. Soweit das IM NRW als mitwirkende Behörde i.S.d. § 4 Abs. 3 SÜG NRW im Votum II zusätzlich ein Sicherheitsrisiko auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. c SÜG NRW gestützt hat, hat die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte als zuständige Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SÜG NRW hierauf in der von ihr getroffenen (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW) und hier allein streitgegenständlichen Entscheidung vom . Dezember 2022 ausweislich des Schreibens selbst sowie des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren nicht abgestellt. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers können bereits aus diesem Grund einen Beurteilungsfehler nicht begründen. Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Entscheidung, bei dem Kläger liege ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Var. 2 SÜG NRW vor, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel daran, dass der Kläger jederzeit für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ liegen nur dann vor, wenn Tatsachen, d.h. verifizierbare Sachumstände, feststehen, die Rückschlüsse auf Sicherheitsrisiken zulassen. Die bloße Vermutung, bestimmte Tatsachen könnten vorliegen, genügt insoweit nicht. Vgl. Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 4; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 3. Ausreichend ist, dass die fraglichen tatsächlichen Anhaltspunkte „Zweifel“ begründen; eine „Gewissheit“ ist nicht erforderlich. Vgl. Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 5; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 4. Der Bezugspunkt „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden und heute in § 4 Abs. 2 BVerfSchG legaldefiniert. Vgl. Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 41 m.w.N.; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 37 m.w.N. Hierzu zählen u. a. nach § 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen sowie nach § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Gemessen hieran ist die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, bei dem Kläger lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel am jederzeitigen Eintreten für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung vor, weil er Gruppierungen bzw. Personen mit rechtsextremistischem Gedankengut oder einer Nähe zum Rechtsextremismus sowie machtstaatlicher russischer Stellen, die Narrative mit dem Ziel verbreiten, den politischen Willensbildungsprozess in Deutschland zu beeinflussen, aktiv auf sozialen Medien unterstützt und sich hiervon nicht in dem für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlichen Maße distanziert hat, beurteilungsfehlerfrei. aa. Zunächst liegt insoweit kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Der Kläger ist vor der Unterrichtung über die Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unter Nennung der in Rede stehenden Sicherheitsrisiken nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG NRW und unter Beteiligung seines Rechtsanwaltes (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SÜG NRW) ordnungsgemäß i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 SÜG NRW angehört worden. Einer nochmaligen Anhörung nach dem Votum II des IM NRW vom 16. November 2022 bedurfte es insoweit nicht. Das ergänzende Votum II setzte sich ausschließlich mit den Angaben des Klägers in der bereits erfolgten Anhörung bzw. seiner schriftlichen Stellungnahme vom 00. Oktober 2022 auseinander. Alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen waren dem Kläger insoweit bereits bei der Anhörung am 00. August 2022 eröffnet worden, und es war ihm Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Vgl. hierzu auch Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 6o. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte hat auch den nach § 15 Abs. 9 SÜG NRW maßgebenden Überprüfungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. Die Beteiligung des IM NRW (Abteilung VI, Referat für Verfassungsschutz) als mitwirkender Behörde beruht auf § 4 Abs. 3 SÜG NRW. Dass die mitwirkende Behörde vorliegend von einer falschen Stellenbeschreibung (ÜEA-Sachbearbeiter in XX00 statt N1. -Techniker in XX00) ausgegangen ist, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Denn die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos obliegt, wie sich aus § 16 Abs. 4 SÜG NRW ergibt, einzig der zuständigen Stelle (hier der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten). Diese hat die richtige Stelle zu Grunde gelegt (hierzu sogleich). Soweit der Kläger meint, die Entscheidung sei deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie in Teilen nicht ausreichend begründet worden sei, greift dies bereits mit Blick auf § 16 Abs. 5 Satz 2 SÜG NRW nicht durch. Für die Unterrichtung der betroffenen Person durch die zuständige Stelle besteht qua Gesetzes keine Begründungspflicht. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 34. bb. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums hat ihrer Entscheidung auch weder einen unrichtigen, noch einen nicht „feststehenden“ oder nicht berücksichtigungsfähigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Ausweislich der übersandten Verwaltungsakte stehen verschiedenartige Internetaktivitäten des Klägers in den maßgeblichen fünf Jahren vor der Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragen, d.h. in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2022, fest. So war der Kläger nachweislich insbesondere bei Facebook aktiv. Das IM NRW hat sich als mitwirkende Behörde bei der gemäß § 15 Abs. 6 SÜG NRW zulässigen Einsicht in das öffentlich sichtbare Facebook-Profil des Klägers für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 11 SÜG NRW im Wesentlichen auf die Likes des Klägers, namentlich der Facebookseite von Yannick Noé, des ARCADI-Magazins, des Kanals „Der fehlende Part“ von RT DE und dessen Moderatorin sowie verschiedenen, in der Verwaltungsakte ersichtlichen Beiträgen der JA NRW auf Facebook berufen. Die Einzelheiten sind im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. Politische Ausrichtung und verfassungsschutzrechtliche Einordnung des ARCADI-Magazins, von Yannick Noé als Funktionär der JA NRW, Angehöriger der Teilorganisation der AfD des „Flügels“ sowie seinerzeitiger Chefredakteur und Mitherausgeber des ARCADI-Magazins und der JA/JA NRW folgen insbesondere aus den Verfassungsschutzberichten des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2019 bis 2021, die als Bewertungshilfen herangezogen werden können, vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295/14 -, juris, Rn. 51; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 39, wobei der Einschätzung der Verfassungsschutzämter insoweit ein großes Gewicht beizumessen ist. Vgl. zur besonderen Beurteilungskompetenz der Verfassungsschutzämter ThürOVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 EO 453/23 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 - 22 K 4909/23 -, juris, Rn. 77. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalens betreffend die Jahre 2019 und 2020 bilde das ARCADI-Magazin die publizistische Schnittstelle der Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ mit der rechtsextremistischen Szene, insbesondere der Identitären Bewegung, und verbreite eine gemeinsame Ideologie der „neuen Rechten“. Die Zeitschrift biete führenden Protagonisten der Identitären Bewegung Deutschland sowie rechtsextremistischen Musikern die Möglichkeit, ihre Projekte zu bewerben oder Spendenaufrufe zu verbreiten. S. Verfassungsschutzbericht NRW 2019, S. 94, 118, abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2019.pdf; Verfassungsschutzbericht NRW 2020, S. 102, 137 abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2020.pdf; vgl. hierzu ergänzend auch https://www.spiegel.de/spiegel/identitaere-bewegung-wie-afd-leute-und-rechtsextreme-kooperieren-a-1192683.html (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend das Jahr 2020 wird das ARCADI-Magazin ausdrücklich unter der Überschrift „Rechtsextremistische Zeitschriften“ geführt. S. Verfassungsschutzbericht NRW 2020, S. 134, abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2020.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Das ARCADI-Magazin sei ein Projekt des Vereins Publicatio e.V. gewesen; Chefredakteur des ARCADI-Magazins und gleichzeitiger Vorsitzender von Publicatio e.V. sei der seinerzeitige Sprecher des AfD-Kreisverbandes Leverkusen, Yannick Noé, gewesen. S. Verfassungsschutzbericht NRW 2019, S. 118, abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2019.pdf; vgl. auch den Nachweis unter https://yannick-noe.de/; Verfassungsschutzbericht NRW 2020, S. 137, abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2020.pdf (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Yannick Noé war dabei sowohl Funktionär der JA NRW, insbesondere in herausgehobener Funktion dortiges Vorstandsmitglied, als auch mit der Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ verbunden. Vgl. hierzu Knopp, Die Junge Alternative für Deutschland (JA) in Nordrhein-Westfalen – Rekonstruktion einer parteipolitischen Profilbildung, diss. pol. 2017, S. 83, 85 ff., 117 f. 161 f., 181, 202 f.; https://markus-mohr.info/hamed-abdel-samad-vortrag-bei-der-jungen-alternative-ein-gespraech-mit-veranstalter-yannick-noe/; https://www.spiegel.de/spiegel/identitaere-bewegung-wie-afd-leute-und-rechtsextreme-kooperieren-a-1192683.html; zu der Aktivität Noés bei „Reconquista Germanica“: https://de.wikipedia.org/wiki/Reconquista_Germanica; s. zur Einschätzung des BfV hierzu: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-10/thomas-haldenwang-afd-rechtsextremismus-bjoern-hoecke; s. zur Schnittstelle des ARCADI-Magazins mit dem Flügel: Verfassungsschutzbericht NRW 2019, S. 94, abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2019.pdf (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Die JA wurde am 14. April 2013 als offizielle Jugendorganisation der AfD auf Bundesebene gegründet. Am 16. Februar 2014 erfolgte in Düsseldorf die Gründung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Vgl. Knopp, Die Junge Alternative für Deutschland (JA) in Nordrhein-Westfalen – Rekonstruktion einer parteipolitischen Profilbildung, diss. pol. 2017, S. 1 f. Im Januar 2019 wurde die JA vom BfV als Beobachtungsobjekt (Verdachtsfall) eingestuft. Verlautbarungen und Programmatik der JA stehen ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Bundes betreffend das Jahr 2021 im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Ideologie der JA sei durch einen ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff bestimmt, der im Widerspruch zur Offenheit des Staatsvolksverständnisses des Grundgesetzes stehe. Daneben würden sich fremden- und minderheitenfeindliche Einstellungen in der Jugendorganisation wiederfinden, denen mit zum Teil aggressiver Rhetorik Nachdruck verliehen werde. S. Verfassungsschutzbericht Bund 2021, S. 89 ff., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6; Verfassungsschutzbericht Bund 2020, S. 96 ff., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Die gegen die am 15. Januar 2019 erfolgte Einstufung der JA durch das BfV als Verdachtsfall erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 abgewiesen. VG Köln, Urteil vom 8. März - 13 K 208/20 -, juris. Der „Flügel“ wurde als bundesweiter Personenzusammenschluss angesehen, bei dem Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, u. a. durch eine völkisch-nationalistische Ideologie und ein revisionistisches Geschichtsbild, vorlägen und der die AfD rechtsextremistisch beeinflusse. S. Verfassungsschutzbericht NRW 2019, S. 66, 92 f., 94 f., abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2019.pdf; S. Verfassungsschutzbericht NRW 2020, S. 61, 78 f., abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2020.pdf; Verfassungsschutzbericht Bund 2019, S. 83 ff., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2019-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=12 (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Aufgrund dessen sei der „Flügel“ in der Gesamtschau nicht mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Er unterliege deshalb in Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerfSchG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung. Am 12. März 2020 wurde der „Flügel“ vom BfV als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Zwar habe sich der Flügel im Frühjahr 2020 nach dieser Einstufung formal aufgelöst. Es bestünden jedoch Fortsetzungsaktivitäten, die sich in geschlossene Gruppen in den sozialen Netzwerken verlagert hätten. S. Verfassungsschutzbericht NRW 2020, S. 79 f., abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/VS_Bericht_NRW_2020.pdf; Verfassungsschutzbericht Bund 2020, S. 52, 76, 93 ff. abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Die u. a. gegen die am 15. Januar 2019 erfolgte Einstufung des AfD-Flügels durch das BfV als Verdachtsfall erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 insoweit abgewiesen. VG Köln, Urteil vom 8. März - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 135 ff. Der Internet-Sender RT DE (ursprünglich RT Deutsch) nahm vor Einstellung seiner Aktivitäten im Jahr 2022 ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Bundes eine zentrale Rolle in der Beeinflussung der politischen und öffentlichen Meinung in Deutschland ein, indem er mittels Propaganda sowohl gezielt Narrative im Sinne der Staatsführung Russlands verbreitet als auch auf Desinformation abgezielt habe. Der Kanal „Der fehlende Part“ der Moderatorin Jasmin Kosubek war eine tägliche Sendung von RT DE. S. etwa Verfassungsschutzbericht Bund 2019, S. 285 f., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2019-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=12; Verfassungsschutzbericht Bund 2020, S. 312 f., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6; vgl. hierzu auch ergänzend https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2017/01/04/russische-propaganda-fuer-deutsche-zuschauer/ (zuletzt abgerufen jeweils am 12. März 2025). Ferner steht fest, dass der Kläger von 2013 bis 2019 AfD-Mitglied war und dort von Herbst 2016 bis zu einem Parteiaustritt im Januar 2019 Funktionen als T. des AfD-Stadtverbandes X. -W. sowie zuvor von Sommer 2014 bis Mitte 2016 als Beisitzer im AfD-Kreisverband ausgeübt hat. Auf eine breitere Tatsachenbasis musste der Beklagte seine Entscheidung nicht stützen, um beurteilungsfehlerfrei zu handeln. cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums auf sachfremden Erwägungen beruht oder an sonstigen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Fehlern leidet. Mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt. Das SÜG NRW fordert für den hier betroffenen Personenkreis die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d. h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und jederzeit aktiv dafür einzutreten. Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Dabei ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift das Ziel zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die als eindeutige Extremisten bzw. Verfassungsfeinde zu bezeichnen sind, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, sondern darüber hinaus bereits alle Personen, die nicht in jeder Lage die Gewähr dafür bieten, positiv und aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW verlangt insoweit – in Ausweitung der Pflichten des „Normalbürgers“ – nicht nur den Verzicht auf die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern vielmehr die positive Bejahung der elementaren Grundbedingungen der Verfassung. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 31; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 15; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 36 jeweils in Bezug auf den inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG des Bundes. Da ein Sicherheitsrisiko nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW schon dann vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bloße Zweifel nicht nur am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, sondern auch – alleine – am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen oder sich entsprechend geäußert hat. Vielmehr könnte in diesem Fall nicht mehr nur von Zweifeln gesprochen werden, sondern es stünde fest, dass die betroffene Person zumindest nicht uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es bereits aus, wenn die betroffene Person einer Partei oder Organisation angehört oder diese auch nur aktiv unterstützt, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie sich jederzeit zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Dabei bedarf es keiner Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Organisation, die in Bezug auf Parteien gemäß Art. 21 Abs. 4 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Vielmehr ist insoweit ausreichend, wenn bei einer Partei oder Organisation Zweifel an deren jederzeitigem Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung begründet erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 1 WB 86.97 -, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, hat die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass hinsichtlich des Klägers jedenfalls aufgrund der auf seinem Facebook-Profil im Überprüfungszeitraum nachweislich vorhandenen Likes zu Personen und Organisationen, die dem rechtsextremen Spektrum angehörten oder eine Nähe hierzu aufwiesen, tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Var. 2 SÜG NRW bestehen. Bereits alleine die – auch nur zeitweilige – Identifikation zu Gruppierungen, die – wie etwa das ARCADI-Magazin im Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und 2020 – als rechtsextremistisch charakterisiert werden, ist ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass Zweifel an einem jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen. So auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 39. Dem Like der Facebookseite des ARCADI-Magazins durfte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte vor diesem Hintergrund beurteilungsfehlerfrei im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung ein gewisses Gewicht beimessen. Nachvollziehbar hat sie das Internetverhalten des Klägers bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung insgesamt als Sympathiekundgabe mit der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem BfV als Verdachtsfall geführten JA, des JA-Funktionärs, Angehörigen des „Flügels“ sowie Chefredakteurs und Mitherausgebers des ARCADI-Magazins, Yannick Noé, und des ausweislich des Verfassungsschutzberichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 ausdrücklich als rechtsextremistische Zeitschrift eingestuften ARCADI-Magazins gewertet. Die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, dass mit dem bloßen Liken der Facebookseiten von Yannick Noé sowie des ARCADI-Magazins und von Einzelbeiträgen der JA NRW auf Facebook eine aktive Unterstützungshandlung und inhaltliche Identifizierung mit den dort geäußerten politischen Ansichten einhergehe, wenn keine gegenteilige Auffassung geäußert werde, hält die Kammer für lebensnah und damit für ohne Weiteres nachvollziehbar. So auch VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 43. Dies gilt umso mehr, als das Liken einer Facebookseite nach der Selbstbeschreibung von Facebook ausdrücklich die Unterstützung der Seite bedeutet und mit einem Like automatisch ein Folgen der Seite verbunden ist, das zur Anzeige von Updates dieser Seite sowie – aufgrund des Algorithmus – ähnlicher Inhalte im eigenen Feed führt. Vgl. https://www.facebook.com/help/110920455663362/?locale=de_DE (zuletzt abgerufen am 12. März 2025). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, ein Folgen bzw. Liken bestimmter Seiten und bestimmter Beiträge sei mehr als ein bloßes Anklicken, sondern die Verlautbarung eines Interesses an den dargestellten Inhalten und ein willentliches, aktives Handeln als Folge einer bewussten Entscheidung, mit der bekundet werde, dass man mit dem jeweiligen Inhalt konformgehe und diesen zumindest für richtig, wenn nicht sogar für gut befinde, rechtsfehlerfrei. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftrage durfte insofern davon ausgehen, dass hiermit eine aktive (virtuelle) Unterstützungshandlung verbunden ist, die wiederum Reichweite und Einflussgebiet des jeweiligen Seitenbetreibers stärke. Auch die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, es könne angesichts der Zeitspanne der Likes von drei Jahren sowie der innegehabten Parteiämter des Klägers in der AfD auch nicht von nur zufälligen, einmaligen Likes der in Rede stehenden Facebookseiten ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Inhalte bzw. politisch-ideologischen Ausrichtung der Personen und Organisationen ausgegangen werden, jedenfalls aber sei dem Kläger insoweit ein naiver und wenig gewissenhafter Umgang mit den sozialen Medien vorzuwerfen, erweist sich aus Sicht der Kammer als lebensnah und insgesamt tragfähig. Dass der Kläger insbesondere die politisch-ideologische Ausrichtung von Yannick Noé nicht gekannt haben will, ist auch nach Auffassung der Kammer unglaubhaft. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass der Kläger seinen am 00. September 2016 gesetzten Like der Facebookseite von Yannick Noé nach eigenen Angaben im Februar 2022, d.h. kurz vor der Befragung im IM NRW am 00. März 2022, gelöscht hat. Es erschließt sich nicht, weshalb der Kläger kurz vor seiner Befragung im IM NRW einzig den Like des Profils von Yannick Noé löscht und zugleich angibt, er habe keine Kenntnis von dessen tatsächlicher politischer und ideologischer Ausrichtung gehabt. Schließlich begründet auch der Umstand, dass insoweit die Inhalte von Einzelbeiträgen nicht ausgewertet worden sind, angesichts der zuvor dargelegten Einordnung durch die aufgeführten Verfassungsschutzberichte keinen Beurteilungsfehler. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte durfte weiter rechtsfehlerfrei annehmen, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihrer behördlichen Entscheidung am 00. Dezember 2022 insgesamt nicht in dem für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlichen Maße ernstlich und nachhaltig von der aktiven Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen distanziert hatte. Weder seinen Angaben in der Befragung und der Anhörung noch seiner schriftlichen Stellungnahme lässt sich eine irgendwie geartete ausdrückliche, ernstliche Abgrenzung gerade von Yannick Noé und dem ARCADI-Magazin entnehmen. Hinsichtlich Noé hat der Kläger lediglich geäußert, dass er diesen nicht persönlich kenne und von dessen Zugehörigkeit zum AfD-Flügel und zur JA keine Kenntnis gehabt habe; in Bezug auf das ARCADI-Magazin hat er angegeben, dass er sich an ein Liken der Seite nicht erinnere und ihm nicht bekannt sei, dass dieses als rechtsextremistisch einzustufen gewesen sei. Die vor diesem Hintergrund getroffene Einschätzung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, diese Angaben seien angesichts des im Votum I des IM NRW geschilderten Antwortverhaltens sowie der von dem Kläger während seiner AfD-Mitgliedschaft ausgeübten Funktionen nicht glaubhaft, hält die Kammer, wie ausgeführt, für lebensnah und tragfähig. Ist eine Organisation bzw. Bestrebung in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt, kann sich die betroffene Person auch nicht darauf berufen, ihr sei die dortige Nennung nicht bekannt. Vgl. hierzu Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 8d. Im Übrigen bedurfte es aufgrund der rechtsfehlerfrei angenommenen aktiven Sympathiebekundungen mit Yannick Noé sowie dem ARCADI-Magazin bereits durch das bloße Liken der Facebookseiten auch keines persönlichen Kontakts. Den Umstand, dass der Kläger seinen Like der Facebookseite von Yannick Noé, wie ausgeführt, kurz vor seiner Befragung bei der mitwirkenden Behörde am 00. März 2022 nach über fünfeinhalb Jahren seit dem Setzen des Likes gelöscht hat, durfte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit der Wertung des IM NRW auch als teilweise Bereinigung seines Facebook-Profils werten, die keine ernstliche Distanzierung darstelle. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Übrigen stets kommuniziert hatte, mit Blick auf die Sicherheitsüberprüfung aus Transparenzgründen bewusst nichts auf seinem Profil gelöscht zu haben. Umso weniger erschließt sich, weshalb er kurz vor der Befragung im IM NRW einzig den Like des Profils von Yannick Noé löscht und zugleich angibt, er habe keine Kenntnis von dessen tatsächlicher politischer und ideologischer Ausrichtung gehabt. In ihre Annahme, der Kläger habe sich nicht in dem erforderlichen Maße von aktiven Unterstützungshandlungen von Personen bzw. Gruppierungen des rechtsextremen Spektrums ernstlich distanziert, durfte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte auch rechtsfehlerfrei miteinbeziehen, dass der Kläger sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich nicht vollumfänglich von der AfD losgesagt hatte, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 00. Dezember 2022 als Gesamtpartei von dem BfV als Verdachtsfall eingestuft worden war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für eine positive Prognose i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 SÜG NRW im Hinblick auf eine aktive Mitgliedschaft der betroffenen Person in einer verfassungsfeindlichen Partei auch nach deren Austritt aus der Partei eine „Nachbewährung“ erforderlich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 1 WB 64.99 -, juris, Rn. 7; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 15a. Eine solche Nachbewährung im Sinne einer ernstlichen Distanzierung hat die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte rechtsfehlerfrei verneint. Der Kläger war bis zum 00. Januar 2019 Mitglied der AfD und vor seinem Austritt auch über mehrere Jahre hinweg mit Parteiämtern – namentlich sowohl als Beisitzer im AfD-Kreisverband N. als auch als T. des AfD-Stadtverbandes X. -W. – betraut. Die AfD wurde als Gesamtpartei am 15. Januar 2019 durch das BfV als Prüffall eingestuft; im Jahr 2020 erfolgt die „Hochstufung“ zum Verdachtsfall. Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 8. März 2022, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorliegen (s.o.). VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 180 ff. Mit dieser Einstufung, die ihrerseits auf einer breiten Tatsachenbasis beruht und der sich die Kammer anschließt, geht die Befugnis des BfV einher, diese Partei zu beobachten. An der Maßgeblichkeit dieser Einstufung der AfD als Gesamtpartei für den hiesigen Fall ändert auch der Umstand nichts, dass die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten als zuständiger Stelle am 12. Dezember 2022 noch nicht rechtskräftig war, sondern seinerzeit vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (5 A 1218/22) überprüft wurde. Denn dem Rechtsmittel der Berufung gegen die Ablehnung der begehrten Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vgl. so auch VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 40; das Urteil des VG Köln im Nachgang bestätigend: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 150 ff. Die Annahme der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, dass der Kläger trotz seines formalen Parteiaustritts im Januar 2019 jedenfalls nicht zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe, dass er sich von jeglichem Kontakt zu der AfD ernstlich gelöst habe, begegnet keinen Bedenken. Diese Annahme erweist sich angesichts seiner nach seinem Parteiaustritt noch fortbestehenden Likes gerade von Beiträgen der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu Recht als Verdachtsfall eingestuften JA, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris, Rn. 98 ff., sowie der Facebookseite des JA-Funktionärs, Anhängers des zum 12. März 2020 vom BfV als gesichert extremistisch eingestuften AfD-Flügels und vormaligen Chefredakteurs und Mitherausgebers des als rechtsextremistische Zeitschrift eingestuften ARCADI-Magazins, Yannick Noé, sowie weiterer Facebook-Likes im Zeitraum nach seinem Parteiaustritt von Januar 2019 bis Dezember 2022 von Beiträgen mit AfD-Bezug und seiner Beziehung mit der Referentin eines Bundestagsabgeordneten als tragfähig. Insbesondere durfte diese Einschätzung maßgeblich auf die zutreffend als Widerspruch gewerteten Angaben des Klägers in der Anhörung am 00. August 2022 gestützt werden, wonach er seit seinem Parteiaustritt im Januar 2019 keine Kontakte zur Partei und keine Verbindungen zur AfD über Facebook mehr gehabt habe, obwohl er nachweislich weiterhin den Facebookseiten der AfD-Politiker Yannick Noé, G. K. oder Alice Weidel sowie der AfD (Deutschland), der AfD NRW, des AfD Kreisverbandes N. sowie des AfD Stadtverbandes W. -X. gefolgt ist bzw. diese gelikt hat. Insoweit durfte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte rechtsfehlerfrei sowohl von einer besonderen Sensibilisierung des Klägers infolge des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens durch das BfV im Jahr 2019 ausgehen als auch sein Antwortverhalten in seiner Eigenbefragung durch das IM NRW am 00. März 2022 und seiner Anhörung am 00. August 2022 in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbeziehen. Die vor diesem Hintergrund getroffene Annahme, im Rahmen der Gesamtwürdigung sei nicht von einer Zufälligkeit der gesetzten Likes auszugehen, sondern vielmehr von einer zunächst bewussten, aktiven Unterstützungshandlung und nunmehr von einer fehlenden hinreichenden Distanzierung des Klägers oder jedenfalls seinem – für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit – nicht ausreichend gewissenhaften Gebrauch sozialer Netzwerke, begegnet keinen Bedenken. Insoweit durfte die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte auch rechtsfehlerfrei die Likes der Facebookseite des Kanals „Der fehlende Part“ von RT DE sowie dessen Moderatorin in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Die Annahme, dass machtstaatliche russische Stellen hierdurch Narrative zum Zwecke der Propaganda und Desinformation verbreiteten, erweist sich angesichts der Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des BfV als beurteilungsfehlerfrei. Die Einschätzung, der Kläger habe sich auch hiervon nicht in dem erforderlichen Maße ernstlich inhaltlich distanziert, begegnet im Hinblick auf seine gänzlich unreflektierten Angaben, er sei dem Kanal gefolgt, weil er sich als interessierter Mensch „mehrere Seiten der Medaille ansehen wolle“, keinen Bedenken. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte hat bei der von ihr getroffenen Gesamtwürdigung auch nicht rechtsfehlerhaft das von dem Kläger bisher gezeigte dienstliche Wohlverhalten unberücksichtigt gelassen. Anders als der Kläger meint, führt die von ihm in der mündlichen Verhandlung angesprochene bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigungspflicht beanstandungsfrei fortgesetzter Tätigkeiten in sicherheitsempfindlicher Verwendung bei der prognostischen Gesamtwürdigung, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 -, juris, Rn. 29 ff.; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 6h. zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem die betroffene Person sich zwar allgemein dienstlich bewährt hat, aber – wie hier – zuvor noch nicht offiziell und nach erfolgreichem Durchlaufen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden war. So ausdrücklich Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 6h m.w.N. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe zwar keine förmliche Sicherheitsüberprüfung durchlaufen, seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als ÜEA-Sachbearbeiter in XX00 sei nach seiner Einschätzung der Sache nach aber sicherheitsempfindlich gewesen, greift angesichts der Legaldefinition der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SÜG NRW und des formal hierfür vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nicht durch. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht mit Tätigkeiten, für die er im Jahr 2023 zuständig gewesen sein soll und die seiner Ansicht nach sicherheitsempfindlich gewesen seien, fanden alle zeitlich nach der streitgegenständlichen Entscheidung statt und können mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mithin schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden. Dass er sich in der Vergangenheit vor der streitgegenständlichen Entscheidung bei faktisch vorhandenen, aber rechtlich für ihn unzulässigen Zugriffsmöglichkeiten auf Verschlusssachen nicht pflichtwidrig Zugang zu diesen verschafft habe, sollte im bestehenden Arbeitsverhältnis selbstverständlich sein. Dass die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand nicht ausdrücklich positiv bewertet hat, begegnet daher keinerlei rechtlichen Bedenken. Die auf die vorgenannten Erkenntnisse gestützte negative Prognose war zudem allein auf der Grundlage außerdienstlicher tatsächlicher Anhaltspunkte zulässig, ohne dass der Kläger bisher im dienstlichen Bereich insoweit in irgendeiner Weise hätte auffällig werden müssen. Vgl. hierzu Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 6f und 6l; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 8. Nichts anderes gilt mit Blick auf die gegenüber seinem Arbeitgeber in der Vergangenheit gezeigte Transparenz in Bezug auf seine (ehemalige) AfD-Mitgliedschaft, auf die sich der Kläger ausdrücklich beruft. Die Gesamtwürdigung der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragen erfolgte auch – angesichts der ausdrücklichen und zutreffenden Bezugnahme auf die anvisierte Stelle in dem aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Vermerk vom 00. Dezember 2022 – rechtsfehlerfrei im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit des Klägers als N1. -Techniker in XX00. Die Einschätzung, Verschlusssachen in diesem Zusammenhang solchen Personen nicht anzuvertrauen, bei denen Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, ist sach- und lebensnah. Vgl. hierzu auch Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 35. dd. Die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte hat bei ihrer Feststellung schließlich auch nicht den gesetzlichen Rahmen verlassen. Insbesondere hat sie ihre als zuständige Stelle bestehende Letztentscheidungsbefugnis nach § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW nicht verkannt. Wie aus dem Verwaltungsvorgang sowie der Erwiderung im Klageverfahren ersichtlich ist, ist sie trotz der missverständlichen Formulierung in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 00. Dezember 2022, wonach „keine andere Entscheidung möglich“ gewesen sei, nicht davon ausgegangen, zwingend an die Voten des IM NRW gebunden gewesen zu sein. Vielmehr hat sie in Ansehung der §§ 4 Abs. 1, 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW als zuständige Stelle eine eigene Entscheidung getroffen. Vor diesem Hintergrund führt, wie ausgeführt, die fehlerhafte Bezeichnung der Stelle als ÜEA-Sachbearbeiter inXX00 in den Voten des IM NRW – statt wie zutreffend als N1. -Techniker in XX00 – nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Es war auch keine einschränkende Auslegung der §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 16 Abs. 4 SÜG NRW mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger sinngemäß geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn unverhältnismäßig in seinen Grundrechten. Der Kläger verkennt insoweit den Zweck der Sicherheitsüberprüfung, namentlich die Gewährleistung des Schutzes geheimhaltungsbedürftiger Umstände sowie die Wahrung staatlicher Interesse, denen ihrerseits ein hoher Rang zukommt. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand einer zeitlichen Unverhältnismäßigkeit nicht durch, allzumal der maßgebliche Überprüfungszeitraum nach § 15 Abs. 9 SÜG NRW gesetzlich normiert ist. Die aufgrund einer Gesamtwürdigung durch die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte gefundene Annahme eines beim Kläger bestehenden Sicherheitsrisikos trägt schließlich der gesetzlichen Vorgabe des § 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW Rechnung, wonach im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.