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Beschluss

4 L 801/24

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1202.4L801.24.00
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Leitsätze
1. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu. (Rn.9) 2. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung, dazu zählen auch solche der Bundesregierung, ist daher grundsätzlich unzulässig. (Rn.10) 3. Ein Antrag nach §123 VwGO ist unstatthaft, wenn der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen ihn belastenden Verwaltungsakt begehrt. (Rn.20)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu. (Rn.9) 2. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung, dazu zählen auch solche der Bundesregierung, ist daher grundsätzlich unzulässig. (Rn.10) 3. Ein Antrag nach §123 VwGO ist unstatthaft, wenn der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen ihn belastenden Verwaltungsakt begehrt. (Rn.20) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Richterin am Verwaltungsgericht C. mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2024 als befangen abgelehnt hat, geht dieser Antrag ins Leere, weil die Richterin nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer nicht an Entscheidungen mitwirkt, für die der Berichterstatter II zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Über den Antrag musste daher nicht förmlich entschieden werden. Nachdem die Kammer den wörtlichen Antrag zu 4., „die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, bei den von Israel geleasten und der israelischen Armee nach dem 7. Oktober 2023 durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Drohnen des Typs Heron TP vertraglich sicherzustellen, dass diese nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt werden, insbesondere bei extralegalen Tötungen“ mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat, war nur noch über die wörtlich gestellten Anträge des in Gaza lebenden palästinensischen Antragstellers, „1. Die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, die vom Bundeskanzler, Herrn Olaf Scholz am 10.10.2024 angekündigten Genehmigungen von Waffenlieferungen an den Staat Israel gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG zu versagen, soweit diese Waffen für den Einsatz im Gazakrieg bestimmt sind und/oder nach ihrer Waffenart und -gattung dort eingesetzt können. 2. Die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, bereits erteilte Genehmigungen von Waffenlieferungen nach dem 21. August 2024 an Israel, soweit diese Waffen für den Einsatz im Gazakrieg bestimmt sind und/oder nach ihrer Waffenart und -gattung dort eingesetzt können, insbesondere Panzermunition des Typs 120-Millimeter-Präzisionsmunition, gemäß § 7 Abs. 2 B2. KrWaffKontrG zu widerrufen, 3. bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza die notwendige Hinzuziehung des Antragstellers als Beteiligter gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei künftigen Genehmigungsverfahren für Kriegswaffenexporte an den Staat Israel anzuordnen“ zu entscheiden. Sie haben sämtlich keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig sind. 1. Der Antrag zu 1. ist auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einstweiliger Anordnung gerichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer über einen nahezu gleichlautenden Antrag des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2024 (VG 4 L 44/24) entschieden hat (bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 – juris), zielt der Antrag im Kern auf eine Abänderung der bereits ergangenen Entscheidung ab. Während im System des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ein gerichtliches Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgesehen ist, enthält § 123 VwGO eine vergleichbare Vorschrift nicht. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass auch im Verfahren nach § 123 VwGO ein Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist (VGH München, Beschluss vom 15. April 2019 – 10 CE 19.650 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 – juris, Rn. 4; VG Minden, Beschluss vom 10. November 2023 – 9 L 1002/23 – juris, Rn. 10; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 123 Rn. 174 f. m.w.N.). Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu. Diese steht einem neuen Antrag zu demselben Streitgegenstand bzw. einem Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO nur dann nicht entgegen, wenn der neue Antrag sich auf eine Veränderung relevanter Umstände stützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – 1 W-VR 4.23 – juris, Rn. 10 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 11 B 101/24 – juris, Rn. 5). Relevante Umstände in diesem Sinne liegen hier indes nicht vor. Der nunmehr gestellte Antrag unterscheidet sich insoweit zwar vom ursprünglichen Antrag im Verfahren VG 4 L 44/24 dahingehend, dass er das Begehren auf „vom Bundeskanzler, Herrn Olaf Scholz am 10.10.2024 angekündigte“ Waffenlieferungen erstreckt. Dies ändert aber nichts daran, dass es dem Antragsteller nach wie vor am erforderlichen qualifizierten Rechtschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Die Kammer hat im vorgenannten Beschluss ausgeführt: „Der Antrag ist auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –) und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung – dazu zählen auch solche der Bundesregierung (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 – OVG 10 S 27/22 – juris, Rn. 22) – ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 – juris, Rn. 19). Die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen – ggf. auch einstweiligen – Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Daher kommt vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 – juris, Rn. 19ff.; VGH München, Beschluss vom 19. September 2022 – 10 CE 22.1939 – juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 – juris, Rn. 10 m.w.N.). Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bestehen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz (nur), wenn die Beeinträchtigung nachträglich nicht zu korrigieren wäre und es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 – BVerwG 6 B 141.18 – juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 – juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – BVerwG 6 C 7.13 – juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 – OVG 10 S 27/22 – juris, Rn. 17 ff.; VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 10 CE 22.557 – juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 10 CE 22.68 – juris, Rn. 17). Die Entscheidung, ob nachträglicher oder vorbeugender Rechtsschutz zur Verfügung steht und ob das Abwarten einer Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts zumutbar ist, hängt im Übrigen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht verallgemeinerungsfähig beantwortet werden (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 – BVerwG 6 B 141.18 – juris, Rn. 9). Ein schützenswertes Interesse an einem vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz kann daher insbesondere nicht anerkannt werden, wenn bzw. solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit absehen lässt, welche Maßnahmen künftig überhaupt drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 10 CE 22.557 – juris, Rn. 4 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 1 S 3952/20 – juris, Rn. 18). Das Handeln muss sich hinreichend konkret abzeichnen, insbesondere muss es die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 – BVerwG 6 A 1.22 – juris, Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris, Rn. 12). Die erforderliche Gefahr einer Rechtsverletzung ist folglich nur dann gegeben, wenn sie greifbar bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – BVerwG 7 C 13.12 – juris, Rn. 43). Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht erkannt werden (BVerwG, Urteil vom 19. März 1974 – BVerwG I C 7.73 – juris, Rn. 41; OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2011 – 4 B 290/10 – juris, Rn. 12). Für die erforderliche „Zielgenauigkeit“ der vorbeugenden gerichtlichen Entscheidung muss die abzuwehrende Behördenentscheidung, wenngleich sie noch nicht ergangen ist, doch zuverlässig vorhergesagt werden können (VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 – juris, Rn. 10). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – Gefahren für Leib und Leben und damit eine Verletzung höchstwertiger Rechtsgüter geltend gemacht werden. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze fehlt es den Antragstellern zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Dies würde (mindestens) erfordern, dass sich hinreichend konkret abzeichnet (zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 – BVerwG 10 A 3.23 – juris, Rn. 13 und vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris, Rn. 12), dass die Antragsgegnerin nicht nur zeitnah über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung einer dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990, BGBl. I S. 2506, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022, BGBl. I S. 2606) unterfallenden Waffenlieferungen nach Israel zu entscheiden hat (a), sondern hierbei auch § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG missachten wird (b). Eine solcher Geschehensablauf lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostizieren. Allenfalls in einer derartigen Lage wäre es dem Gericht überhaupt eröffnet, über die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen sowie ggf. über die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen in der Sache zu befinden. Für eine solche Sachlage fehlt es derzeit an konkreten Anhaltspunkten; sie ist vielmehr ungewiss, was zu Lasten der Antragsteller geht (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 13 ME 208/18 – juris, Rn. 4).“ Nach diesem Maßstab reicht der Vortrag des Antragstellers (weiterhin) nicht aus, um ein solchermaßen qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen. Wie bereits im Erstverfahren unterstellt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin bei künftigen Entscheidungen über Waffenlieferungen an Israel – die sie als solche überdies nicht konkret zu benennen vermag – den zwingenden Versagungsgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG sicher missachten wird. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Die Kammer hat bereits im Erstverfahren unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, die die Parameter ihres Handelns umfassend dargelegt hat, ausgeführt, dass sich ein solches Verhalten so nicht prognostizieren lässt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die den Beteiligten des Verfahrens bekannten Ausführungen, an denen sie auch für das erneute Eilverfahren festhält. Ihnen tritt der Antragsteller auch weiterhin nicht substantiiert entgegen. Von vornherein für sein Begehren irrelevant ist die Bezugnahme auf die (neue) Situation im Libanon, die keinen Bezug zur befürchteten völkerrechtswidrigen Verwendung von Waffen gegen den Antragsteller in Gaza erkennen lässt. Auch wenn der Antragsteller in diesem Kontext den israelischen Ministerpräsidenten Netanyahu dahingehend zitiert, er werde den Libanon „wie Gaza“ zerstören, fehlt es insoweit an einem Bezug zu einer befürchteten und konkret anstehenden – vor allem aber: mit Gewissheit nicht in Einklang mit § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG stehenden – Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. Gleiches gilt für den Vortrag, mit dem der Antragsteller sich umfassend auf die konstante Verschlechterung der humanitären Lage in Gaza beruft, für die Israel verantwortlich sei, mit der Folge der Einstellung der Waffenlieferungen durch andere Länder. Denn auch dies macht nicht glaubhaft, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung von Waffenlieferungen den genannten gesetzlichen Maßstab sicher verkennen wird, wenn auch andere Staaten hieraus für sich Konsequenzen gezogen haben mögen. Soweit der Antragsteller sich auf eine Erklärung des Bundeskanzlers Olaf Scholz im Deutschen Bundestag am 10. Oktober 2024 (Plenarprotokoll 20/191, S. 24796) beruft, „Wir haben nicht entschieden, keine Waffen zu liefern. Wir haben Waffen geliefert, und wir werden Waffen liefern. Das ist die Haltung der Bundesregierung. (…) Ich werde die Geheimhaltungsvorschriften des Bundessicherheitsrats nicht verletzen; aber wir haben in der Regierung auch Entscheidungen getroffen, die sicherstellen, dass es demnächst weitere Lieferungen geben wird. Und dann werden Sie ja sehen, dass das hier ein falscher Vorhalt gewesen ist.“ folgt daraus nichts anderes. Allein die Ankündigung künftiger Waffenlieferungen, für die es u.U. noch nicht einmal eines Genehmigungsverfahrens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bedürfte, gibt nichts für einen zu prognostizierenden Verstoß gegen geltendes Recht – ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller überhaupt auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG berufen kann (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2024, 5 L 2333/24 F.) – her, zumal sowohl Bundeskanzler Olaf Scholz als auch die Außenministerin Annalena Baerbock in weiteren Erklärungen im Bundestag am 16. Oktober 2024 (Plenarprotokoll 20/193, S. 14 und S. 48) die Bedeutung des humanitären Völkerrechts in diesem Kontext hervorgehoben haben. Auch die Bezugnahme auf eine (angebliche) Sprengstofflieferung für Israel auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Frachtschiff „MV Kathrin“ steht dem nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass Sprengstoff als solcher nicht vom KrWaffKontrG erfasst ist und damit nicht unter das Regelungsregime dieses Gesetzes fällt, behauptet der Antragsteller nicht einmal selbst, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Schließlich besteht zwischen dem Umstand, dass der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zwischenzeitlich Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Netanjahu und den vormaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die mindestens vom 8. Oktober 2023 bis mindestens 20. Mai 2024 begangen wurden, erlassen hat, und der befürchteten Genehmigungspraxis kein hinreichender Bezug. Selbst wenn – wie der Antragsteller meint – damit „hinreichend belegt“ wäre, dass „unter der Führung der verantwortlichen Mitglieder der Israelischen Regierung in Gaza schwere Kriegsverbrechen begangen werden und die palästinensische Zivilbevölkerung gezielt ausgehungert und getötet wird“, ist nicht auszuschließen, dass diese Entwicklungen gleichermaßen dazu beitragen, dass die Bundesregierung dies in ihre Praxis bei der Genehmigung von Kriegswaffenexporten nach dem KrWaffKontrG einfließen lässt und einer kritischen Würdigung unterzieht. Die Praxis lässt sich aber nicht – wie dies aber einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts gerade innewohnen würde – vorwegnehmen. Anders, als der Antragsteller meint, kann das Gericht daher eine Prüfung, unter welchen rechtlichen Voraussetzung eine Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt erteilt werden darf, gerade nicht vornehmen, weil sie aus den vorgenannten Gründen abstrakt bliebe. 2. Auch der Antrag zu 2. ist nicht zulässig. Er ist – wie die Kammer bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (Beschluss vom 10. Juni 2024 – VG 4 L 119/24 – juris, Rn. 18) schon nicht statthaft. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Diese Regelung dient nicht nur der rechtstechnischen Abgrenzung zweier Verfahrensarten. Es handelt sich vielmehr um eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Gewaltenteilung, das den Vorrang der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO verlangt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 – juris, Rn. 24). Ein Antrag nach §123 VwGO ist demnach unstatthaft, wenn der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen ihn belastenden Verwaltungsakt begehrt (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Erg.-Lfg. März 2023, § 123 VwGO Rn. 21ff.; Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 123 Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen – angeblich – bereits erteilte Genehmigungen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind sie danach auf das Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verweisen und sind gehalten, vorrangig um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese Genehmigungen nachzusuchen. Eine Umdeutung des anwaltlich gestellten Antrags nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in das statthafte Antragsverfahren kommt nicht in Betracht, weil unklar bliebe, gegen welche Genehmigungen sich ein solches Verfahren richten sollte. Insbesondere hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin (und ggf. welche) Genehmigungen überhaupt seit dem 21. August 2024 für den Export von Kriegswaffen nach § 6 KrWaffKontrG erteilt hat. Dies gilt – aus den bereits ausgeführten Gründen – auch für die (vermeintliche) Lieferung von Sprengstoff an ein israelisches Unternehmen durch die unter deutscher Flagge fahrenden „MV Kathrin“. 3. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls nicht zulässig. Auch hier handelt es sich um die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, da der Antragsteller ausdrücklich seine Hinzuziehung zu künftigen Genehmigungsverfahren für Kriegswaffenexporte an den Staat Israel beantragt. Das erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis (vgl. oben) ist nicht dargetan, da weiterhin offen ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Antragsgegnerin über diese Genehmigungen entscheidet. Aus diesem Grund fehlt es diesem Antrag überdies an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach § 82 Abs. 1 VwGO (in Bezug auf Anträge nach § 123 VwGO in analoger Anwendung, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. September 1994 – 25 B 1507/94 – NVwZ-RR 1995, 278, 278; VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2009 – VG 34 L 229.09 – juris, Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Erg.-Lfg. März 2023, § 123 VwGO Rn. 125a) muss die Antragsschrift u.a. den Gegenstand des Begehrens enthalten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – BVerwG 5 C 5.14 D – juris, Rn. 15). Es bedarf zwar keiner exakten Bezeichnung des Streitgegenstands im prozessrechtlichen Sinn, sondern es muss sich nur aus den Schriftsätzen oder aus diesen beigefügten Unterlagen oder anderen genau bezeichneten Schriftstücken erkennen lassen, um was es dem Antragsteller geht. Wird der Gegenstand des Antragsbegehrens aber nicht hinreichend genau benannt und lässt er sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, ist der Antrag unzulässig. Ein Antrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Antragstellers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Antragsgegner abwälzt. Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Bei Leistungsklagen muss der Antrag so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin die Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Es muss also eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21.12 – juris, Rn. 54; VG München, Urteil vom 6. August 2013 – M 12 K 13.1934 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 4 L 119/24 – juris, Rn. 22, juris). Nach diesem Maßstab lässt sich dem gestellten Antrag nicht hinreichend genau entnehmen, auf welche Verfahren er sich überhaupt künftig beziehen sollte. Damit wäre er auch bei einer stattgebenden Entscheidung von vornherein nicht vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, dass das Ziel des Antrags einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkam.