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Beschluss

5 L 3799/24.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:1216.5L3799.24.F.00
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Leitsätze
Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung fremd. Weder das Recht auf Leben noch das auf körperliche Unversehrtheit werden im Außenwirtschaftsgesetz als engeschränkte Grundrechte zitiert; Schutzansprüche können sich so nur unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergeben. Zugunsten der Antragsgegnerin ist der aktuelle Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. November 2024 zur Annahme des Antrags >>Nie wieder ist jetzt - Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken<< zu berücksichtigen. Er ist Ausdruck des fortlaufenden politischen Abwägungsprozesses, der die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin beeinflusst und bei vertretbarer Gewichtung nicht zu einer gerichtlichen Kontrolle führen kann. Aus der Rechtsprechung des EGMR zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK in extraterritorialen Sachverhalten lässt sich für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle keine Antragsbefugnis Dritter herleiten. Fortführung von VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 - 5 L 2333/24.F.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 30 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 30 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war Antragsteller zu 1) eines vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F –, juris; Beschwerde zum HessVGH zurückgenommen, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 B 1827/24 –, n. v.) und wendet sich nun im Aussetzungsverfahren gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen der Antragsgegnerin für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel. Er wird wiederum unterstützt durch die Menschenrechtsorganisationen European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR), Berlin, Palestinian Centre for Human Rights (PCHR), Gaza, Al-Haq, Ramallah und Al Mezan Center for Human Rights, Gaza. Gestützt auf einen Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL vom 18. Oktober 2024 (Gebauer, von Hammerstein, Kormbaki, Schaible, Schröder, Schult, „Der Moment, in dem Scholz plötzlich Klartext spricht“, Magazin 43/2024) über zwei von fünf beantragten Genehmigungen der Antragsgegnerin für die Ausfuhr von Panzergetrieben zugunsten der Beigeladenen oder eines Tochterunternehmens vom 11. Oktober 2024 und vom 17. Oktober 2024 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 Widerspruch gegen diese beiden Genehmigungen erhoben. Zur Begründung führte der Antragsteller an, der Widerspruch ziele auf den Schutz seines Leibs und Lebens vor völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen der Streitkräfte des Staates Israel, welche mittels dieser Rüstungsgüter unternommen würden. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen und Presseartikeln kämen israelische Panzer in Gaza zum Einsatz, was zu Schäden auch in der Zivilbevölkerung führe. Der Antragsteller hat am 24. Oktober 2024 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt er zunächst seinen Vortrag aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 L 2333/24.F. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat er insbesondere zur Antragsbefugnis und der Begründetheit des Antrages ergänzend vorgetragen. Zunächst ist der Antragsteller der Ansicht, dass das Außenwirtschaftsgesetz eine drittschützende Dimension enthalte, da es zur Prüfung der Achtung der Menschenrechte im Empfängerland sowie der Wahrung des humanitären Völkerrechts verpflichte. Auch die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Völkermordkonvention verleihe dem Außenwirtschaftsgesetz eine individualschützende Wirkung zugunsten der in Gaza lebenden Palästinenser; die Anwendung der EMRK sei geografisch nicht auf ihre Mitgliedstaaten beschränkt. Die Antragsgegnerin habe auch bei grundrechtsbeeinträchtigenden Handlungen anderer Staaten eine Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller. Ferner verleihe die EMRK dem Antragsteller auch ein subjektives Recht. Insbesondere ermögliche die Antragsgegnerin durch die Genehmigung von Rüstungsgütern eine Verletzung von Art. 2 EMRK. Sie beherrsche den grundrechtsrelevanten Umstand durch die Genehmigungshandlungen mit. Der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Februar 2021 – 4871/16 – (Hanan v. Germany) entwickelte Maßstab zur Geltung von Menschenrechten der EMRK bei einem extraterritorialen Sachverhalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führe auch vorliegend zu einer Antragsbefugnis. Aufgrund des über 14-monatigen Andauerns der Völkerrechtsverletzungen der israelischen Armee in Gaza könnten bloße Aufrufe zur Einhaltung des Völkerrechts seitens der Antragsgegnerin gegenüber Israel das Recht auf Leben des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 des GG (sowie Art. 2 Abs. 1 EMRK) nicht wirksam und angemessen schützen. Nach einer Einzelfallbewertung unter Einbeziehung der Gesamtumstände erweise sich das Absehen von einer Ausstattung mit Waffen und Rüstungsgütern zum Zwecke der Nutzung während der derzeitigen Militäroffensive im Gazastreifen als die einzig geeignete Schutzmaßnahme. Einen konkreten zeitlichen und physischen Zusammenhang zwischen den Genehmigungen der Antragsgegnerin und den geltend gemachten Rechten müsse der Antragsteller nicht herstellen. Israel greife systematisch die Zivilbevölkerung in Gaza an; von Einzelfällen könne nicht mehr die Rede sein. Dem sei der Antragsteller schutzlos ausgeliefert. Die Schutzvorkehrungen der Antragsgegnerin seien unzureichend. Sämtliche Appelle der Bundesregierung und diplomatische Konfliktlösungsversuche seien bisher wirkungslos geblieben. Es sei unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen, wie die Antragsgegnerin nach ihrem Prüfprogramm noch zu einer Genehmigungserteilung komme. Dies gelte umso mehr seit dem Erlass der Haftbefehle der Vorverfahrenskammer I des Internationalen Strafgerichtshofs am 21. November 2024 gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu und den ehemaligen israelischen Verteidigungsminister Yoav Galant. Daneben hätten UN, Menschenrechtsorganisationen und internationale Gerichte Israels Vorgehen in Gaza als Kriegsverbrechen und sogar als Genozid eingestuft. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Oktober 2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Auch die Antragsgegnerin wiederholt ihre Rechtsansichten aus dem vorangegangenem Verfahren und vertieft ihre Ausführungen unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichts im vorangegangenen Eilverfahren. Sie prüfe alle Genehmigungen weiterhin sorgfältig und einzelfallbezogen. Dabei habe sie jüngst zusätzliche Maßnahmen durch die Einholung einer Zusicherung Israels getroffen, gelieferte Rüstungsgüter im Einklang mit dem Völkerrecht zu verwenden. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 hat das Gericht die Beigeladene notwendig beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin vollumfänglich an und ergänzt, dass hinter dem Antragsteller eine Nichtregierungsorganisation stehe, die versuche, in exekutive Entscheidungen im Außenwirtschaftsrecht einzugreifen, Verbandsklagerechte einzuführen und ein faktisches Israel-Embargo zu schaffen. Mit diesem Vorhaben versuche der Antragssteller empfindlich, die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG garantierte und in § 1 Abs. 1 AWG einfachgesetzlich niedergelegte Außenwirtschaftsfreiheit der Beigeladenen auszuhebeln. Bei Bejahung der Antragsbefugnis drohten Popularrechtsbehelfe aus aller Welt. Das Außenwirtschaftsrecht gewähre keinen Drittschutz. Vielmehr sei die Rüstungsexportkontrolle Aufgabe der Exekutive und obliege ihrer Einschätzungsprärogative. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein (faktisches) Embargo gegen Israel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen und des vorangegangenen Eilverfahrens (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F) und der Widerspruchsakte (18 Seiten) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Die Behördenakten zu den streitgegenständlichen Genehmigungen für die Beigeladene hat die Antragsgegnerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. II. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt (A.), so dass er kostenpflichtig (B.) und unter Festsetzung des Streitwerts (C.) abzulehnen ist. A. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 14 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) statthaft. Der Antragssteller ist jedoch analog § 42 Abs. 2 VwGO nicht antragsbefugt (so schon VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F –, Rn. 18 ff., juris; offen gelassen von VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 4 L 801/24 –, Rn. 17, juris). Das Begehren des Antragstellers stellt sich als eine von der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehene Form des „Popularantrages“ dar, weil er voraussichtlich nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 –, Rn. 7, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80a Rn. 69, beck-online), gerichtlich geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die dafür notwendige Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm ergibt sich weder unmittelbar aus dem Außenwirtschaftsgesetz (dazu unter 1.), noch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unter 2.) oder aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu unter 3.). 1. Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung fremd (vgl. bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F –, Rn. 20, juris m. w. N.). Weder das Recht auf Leben noch das auf körperliche Unversehrtheit werden im Außenwirtschaftsgesetz als eingeschränkte Grundrechte zitiert; Schutzansprüche können sich so nur unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergeben. Der Antragsteller wendet sich dagegen nicht mit durchgreifenden Argumenten. Weder dem Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes noch dessen Gesetzesbegründung ist ein weltweites Jedermann-Recht zur Durchsetzung menschenrechtlicher Belange im Außenwirtschaftsrecht vor deutschen Gerichten zu entnehmen. Daran ändert die (völkerrechtliche) Pflicht zur Berücksichtigung der Menschenrechtslage im Endbestimmungsland, worauf die Gesetzesbegründung hinweist, Die Beschränkungsmöglichkeiten des § 7 AWG a. F., dem § 4 Absatz 1 und § 5 AWG n. F. vollumfänglich entspricht, werden beibehalten. Die Beschränkungsgründe des § 7 Absatz 1 AWG a. F. (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AWG n. F.) bieten das notwendige Instrumentarium, um bei Bedarf auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren und den Außenwirtschaftsverkehr beschränken zu können. Über § 4 Absatz 1 Nummer 3 AWG n. F., der § 7 Absatz 1 Nummer 3 AWG a. F. entspricht, werden zahlreiche weitere Kriterien, wie z. B. die Achtung der Menschenrechte berücksichtigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in zahlreichen internationalen Abkommen, etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Überdies ist sie durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99) verpflichtet, die Achtung der Menschenrechte durch das Endbestimmungsland bei jeder Entscheidung über die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu berücksichtigen. (BT-Drs. 17/11127 vom 22. Oktober 2012, S. 21), nichts. Danach ist die Menschenrechtslage bei jeder Ausfuhrentscheidung zu berücksichtigen. Dem kommt die Antragsgegnerin nach eigener Darstellung nach. Eine Justiziabilität für Dritte ist daraus nicht ohne weiteres zwingend herzuleiten. Ob ein Jedermann-Recht oder eine Verbandsklage im Rüstungsexportkontrollrecht politisch zweckmäßig scheint, ist eine legislative Richtungsentscheidung, der die Judikative in Ausprägung des Grundsatzes richterlicher Zurückhaltung (judicial self-restraint) nicht vorgreifen kann. Im Urteil zur Auslegung des Grundlagenvertrages führte das Bundesverfassungsgericht dazu aus: „Der Grundsatz des judicial self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht ‚Politik zu treiben‘, d. h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.“ (BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73 –, BVerfGE 36, 1 , Rn. 51, juris) Daran ist auch das Gericht gebunden. Neben diesem „ob“ der Einführung eines Drittschutzes im Rüstungsexportkontrollrecht bedarf es auch hinsichtlich der Voraussetzungen im Einzelnen einer abgewogenen politischen Entscheidung durch den Gesetzgeber. Insbesondere muss der Gesetzgeber hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung („wie“) entscheiden, ob tatsächlich jedermann vor deutschen Verwaltungsgerichten antragsbefugt sein soll, um Rüstungsgenehmigungen gerichtlich überprüfen zu lassen oder ob dafür qualifizierte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (etwa Zusammenschluss zu einem Interessenverband, Vertretung durch einen solchen, besondere Vulnerabilität etc.). Es obläge auch dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob eine gerichtliche Rüstungsexportkontrolle im Instanzenzug oder im ersten und letzten Rechtszug durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 VwGO durchzuführen wäre. 2. Von Verfassung wegen besteht jedenfalls keine Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller. Er ist weder unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch in Verbindung mit den Genehmigungsvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes antragsbefugt. Die Erwägungen des Gerichts bezüglich den engen gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F –, Rn. 23 f., juris) eröffnen dem Antragsteller weiterhin keine Angriffsmöglichkeiten. Es fehlt ein hinreichender Bezug der möglichen Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers durch einen etwaigen völkerrechtswidrigen Einsatz von Rüstungsgütern durch israelische Streitkräfte zur Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. Da nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern stets zu Völkerrechtsverstößen führt und Rüstungsgüter neben dem Kriegsgeschehen in Gaza auch anderweitig zur Landesverteidigung eingesetzt werden – etwa zum Schutz vor der Hisbollah aus dem Libanon, vor islamistischen Milizen aus Syrien oder vor einem befürchteten Angriff durch den Iran – ist nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan oder ersichtlich, dass der Antragsteller gerade durch die angefochtenen Genehmigungen möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt werden könnte. Entgegen der Darstellung des Antragstellers, die sich verständlicherweise einzig und allein auf das völkerrechtlich durchaus fragwürdige Vorgehen Israels in Gaza beschränkt, umfasst die außenpolitische Richtungsentscheidung der Bundesregierung zur Lieferung von Rüstungsgütern nach Israel eine Vielzahl abwägungsrelevanter Punkte, die die Antragsgegnerin in einen äußerst schweren Ausgleich bringen muss. Für das Gericht ist weiterhin nicht im Ansatz erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin leichtfertig und in willkürlicher Art und Weise unter Verletzung etwaiger Schutzpflichten zur Genehmigung der streitgegenständlichen Rüstungsgüter durchgerungen hätte. Auch der systematische Vergleich zu anderen Rechtsgebieten vermag keine Antragsbefugnis zu begründen. Im Asyl- und Ausländerrecht, wo sich bei Abschiebungen ebenfalls die Frage stellt, wie lange und unter welchen Umständen die Bundesrepublik Deutschland noch verantwortlich ist für das Wohlergehen von abgeschobenen Ausländern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei einer extremen Gefahrenlage nur ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit abnehmender zeitlicher Nähe des Gefahreneintritts auch die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik abnimmt (dazu aktuell BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 20 m. w. N.). Ob dieser Maßstab auf die hiesige Fragestellung übertragbar ist, kann offenbleiben. Das katastrophale Ausmaß des Kriegsgeschehens in Gaza ist unbestritten (so bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 L 2333/24.F –, Rn. 22, juris). Es erreicht jedoch nicht die hohe Schwelle, die erforderlich wäre für die erstrebte Rechtsschutzgewährung. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Rüstungsgüter in jedem Fall für Völkerrechtsverstöße genutzt würden, die den Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit konkret in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährden. Ergänzend zu den bisherigen gerichtlichen Ausführungen vermag insbesondere der Erlass von Haftbefehlen durch den Internationalen Strafgerichtshof gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Galant am 21. November 2024 nicht zu einer Veränderung der Genehmigungslage führen. Es handelt sich dabei um einen Umstand, der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dem Antragsteller aber keine unmittelbare Antragsbefugnis verleiht. Anders könnte dies sein, wenn Mitglieder der Bundesregierung oder Bedienstete der Antragsgegnerin in den Fokus völkerstrafrechtlicher Ermittlungen durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Generalbundesanwalt wegen der Genehmigungstätigkeit gerieten. Welcher Verdachtsgrad (beispielsweise Anfangsverdacht, hinreichender oder dringender Tatverdacht) gegenüber welchem Akteur der Antragsgegnerin im Einzelnen dazu führen könnte, dass eine Genehmigungsentscheidung in jedem Fall willkürlich und daher den Antragsteller in seinen Grundrechten gegebenenfalls verletzend erschiene, bedarf vorliegend mangels entsprechender (bekannter) Ermittlungstätigkeiten keiner abschließenden Entscheidung. Zugunsten der Antragsgegnerin ist der aktuelle Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. November 2024 zur Annahme des Antrags „Nie wieder ist jetzt – Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken“ (BT-Drs. 20/13627 vom 5. November 2024) zu berücksichtigen. Er ist Ausdruck des fortlaufenden politischen Abwägungsprozesses, der die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin beeinflusst und bei vertretbarer Gewichtung nicht zu einer gerichtlichen Kontrolle führen kann. Dem Beschluss ist gerade keine Aufforderung zur Einschränkung der Genehmigungspraxis von Rüstungsexporten, sondern eine Aufforderung zum aktiven Beistand Israels zu entnehmen ist. In dem Beschluss heißt es (Seiten 2, 4): Die Vielfalt jüdischen Lebens anzuerkennen, sichtbar zu machen, zu bewahren und zu schützen, ist Ausdruck der deutschen Staatsräson. Diese Selbstverpflichtung ergibt sich aus unserer liberalen Demokratie sowie aus unserer besonderen historischen Verantwortung gegenüber Jüdinnen und Juden weltweit, und sie begründet gleichsam unser unverrückbares Schutzversprechen an das Existenzrecht des Staates Israel als sichere Heimstätte des jüdischen Volkes. (…) Wir fordern die Bundesregierung auf, weiterhin aktiv für die Existenz und die legitimen Sicherheitsinteressen des Staates Israel als ein zentrales Prinzip der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik einzutreten und die Anstrengungen für eine verhandelte Zwei-Staaten-Lösung zu verstärken, im international geteilten Einvernehmen, dass dies die beste Chance für eine tragfähige Friedenslösung bietet, mit dem Ziel, die wiederkehrende Gewalt zu beenden und den Menschen auf der israelischen und palästinensischen Seite ein Leben in Sicherheit, Freiheit, Würde und mit gleichen Rechten zu ermöglichen. Israel hat das völkerrechtlich verbriefte Recht, sich gegen völkerrechtswidrige Angriffe zu verteidigen und damit die anerkannte Pflicht, seine Bürger unter Wahrung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen vor Terror zu schützen. Wir fordern die Bundesregierung auf, sich auch weiterhin in internationalen Gremien und gegenüber internationalen Partnern für dieses Recht einzusetzen. (…) Der Schutz jüdischen Lebens bleibt für Deutschland eine weltweite Verpflichtung. Dem Bundestagsbeschluss wohnt die außenpolitische Aufforderung an die Bundesregierung inne, eine menschenrechtskonforme Friedenslösung für Israel und die palästinensischen Gebiete mitzuentwickeln. Daneben hebt der Beschluss aber auch die politische Pflicht der Bundesregierung zum aktiven Schutz Israels hervor. Substanziell dürfte dieser Pflicht gerade durch Rüstungsexporte nachgekommen werden können, sofern dies nach Abwägung der Bundesregierung auch menschenrechtlich und völkerrechtlich vertretbar ist. 3. Dem Antragsteller steht kein subjektives Recht unter Berücksichtigung der EMRK zu. Das Gericht hält die vom Antragsteller angeführten Grundsätze zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK für Sachverhalte, bei denen das Schutzgut des Art. 2 EMRK außerhalb des Territoriums des Konventionsstaats gefährdet wird und die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hanan-Urteil (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 – 4871/16 –, Rn. 132 ff., juris) aus den Rechtssachen Güzelyurtlu (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2019 – 36925/07 –, Rn. 188-197) und Rantsev (EGMR, Urteil vom 7. Januar 2010 – 25965/04 –, Rn. 232-247 m. w. N.) weiterentwickelt hat, nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Der EGMR stellt zur Ermittlungspflicht bei exterritorialen Todesfällen fest: „Wenn in einem Konventionsstaat im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb seiner Hoheitsgewalt ereignet hat, keine Ermittlungen oder Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht eingeleitet wurden, muss der Gerichtshof prüfen, ob ein Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt festgestellt werden kann, durch den für diesen Staat jedenfalls die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 auflebt. Obwohl die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 grundsätzlich nur den Konventionsstaat trifft, in dessen Hoheitsgewalt sich die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes befunden hat, können gemäß den in der Rechtssache Rantsev, Rdnrn. 243-244 aufgestellten Grundsätzen ‚besondere Merkmale‘ eines Falles ein Abweichen von diesem Ansatz rechtfertigen. Der Gerichtshof sieht jedoch davon ab, abstrakt zu definieren, welche ‚besonderen Merkmale‘ das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt in Bezug auf die verfahrensrechtliche Untersuchungspflicht nach Artikel 2 begründen, da diese Merkmale zwangsläufig von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängen und sich von Fall zu Fall erheblich unterscheiden können.“ (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2019 – 36925/07 –, Rn. 190, zitiert nach EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 – 4871/16 –, Rn. 132, juris) Bei der einzelfallabhängigen Anwendung dieser „besonderen Merkmale“ auf den von dem Antragsteller angeführten Fall einer Individualbeschwerde von Angehörigen der Opfer des Luftschlages von Kundus/Afghanistan stellte der EGMR maßgeblich darauf ab, dass der territorial zuständige Staat (dort: Afghanistan) aufgrund des ISAF-Truppenstatuts rechtlich daran gehindert war, selbst Ermittlungen durchzuführen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 – 4871/16 –, Rn. 138, juris). Es erscheint vorliegend fraglich, ob diese Rechtsprechung des EGMR zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK auch für außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungskonstellationen Geltung beanspruchen könnte. Die Zielrichtung der jeweiligen Begehren ist eine fundamental unterschiedliche. Bei der Frage, ob einen Konventionsstaat die Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen von Völkerrechtsverstößen durch den Konventionsstaat selbst trifft, handelt es sich um eine in die Vergangenheit gerichtete Aufarbeitung von Tatsachen und deren völkerrechtlicher Bewertung. Vorliegend geht es um die Frage, ob einem Konventionsstaat auf Grundlage der EMRK untersagt werden kann, Rüstungsgenehmigungen zu erteilen, mit denen ein Nicht-Konventionsstaat gegebenenfalls Völkerrechtsverstöße begehen könnte. Dies ist eine in die Zukunft gerichtete politische Prognoseentscheidung, die vergangene Entwicklungen lediglich als Ausgangspunkt für eine Abwägung zugrunde legen kann. Dazu hat sich der EGMR – jedenfalls in einer exterritorialen Konstellation – soweit ersichtlich bisher nicht geäußert. Unterstellt, die vom EGMR entwickelten Grundsätze zu „besonderen Merkmalen“, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, dass nur der Staat verantwortlich ist, auf dessen Staatsgebiet die Gefährdung des Schutzgutes eintritt, würden auch vorliegend Anwendung finden, so fehlte es bei Rüstungsexportgenehmigungen grundsätzlich an solchen „besonderen Merkmalen“. Rüstungsexportgenehmigungen stehen am Anfang eines Ausfuhrvorhabens und münden nicht zwangsläufig in Völkerrechtsverstöße bzw. Schutzgutverletzungen. Die Antragsgegnerin hat zwar Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Bestandes von Genehmigungen – vor der Ausfuhr des Rüstungsgutes können sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden. Sie kann auch politisch auf das Empfängerland Einfluss nehmen und auf einen menschenrechts- und völkerrechtskonformen Einsatz drängen. Ob die Beigeladene jedoch tatsächlich von der Genehmigung Gebrauch macht und das Rüstungsgut ausführt und ob und in welcher Art und Weise das Empfängerland das Rüstungsgut später tatsächlich einsetzt, entzieht sich der Einflussmöglichkeit der Antragsgegnerin. Israel ist – anders als Afghanistan in der Rechtssache Hanan – nicht rechtlich oder tatsächlich daran gehindert, das Völkerrecht und die Rechte der Zivilbevölkerung in Gaza zu wahren, sondern als souveräner Staat dazu verpflichtet. Die Verantwortung für den konkreten menschenrechts- und völkerrechtskonformen Einsatz der Rüstungsgüter liegt bei Israel, nicht bei der Antragsgegnerin. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, dass das Ziel des Antrags einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. In Anlehnung an die Nummern 2.2, 6.2, 9.7.1, 11.2, 19.2, 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 ist in der vorliegenden Drittanfechtungskonstellation grundsätzlich ein Streitwert für Drittanfechtungen zwischen 7 500 und 15 000 je Genehmigung zugrunde zu legen. Angesichts des nicht zu beziffernden erheblichen Interesses des Antragstellers und der wirtschaftlichen Bedeutung dieses komplexen außenwirtschaftlichen Verfahrens für die Beigeladene ist dieser Kostenrahmen vollständig auszuschöpfen.