Beschluss
40 L 471/25 V
VG Berlin 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1125.40L471.25V.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 16. April 2024 bis spätestens zum 5. Dezember 2025 zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin G... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 16. April 2024 bis spätestens zum 5. Dezember 2025 zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin G... beigeordnet. Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gem. § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen für den ausdrücklich gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten humanitären Visa nicht vor (dazu 1.), sind jedoch für den darin enthaltenen Antrag auf Bescheidung der Visumsanträge gegeben (dazu 2.). 1. Die Anträge auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Visa bleiben ohne Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten humanitären Visa nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Offenbleiben kann, ob ein solcher Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 oder 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) folgen würde. Denn jedenfalls steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Antragsgegnerin angesichts der Angaben der Antragstellerin zu 3 in deren Nachbefragung am 13. Juni 2025, die lediglich auf ein Gespräch mit den Taliban verwiesen hat, in dessen Folge die Antragstellerinnen zu 1 und 4 ihre Tätigkeiten entsprechend der Forderungen der Taliban aufgegeben hätten, an den Aufnahmeerklärungen festhält und damit der in der Aufnahmeerklärung enthaltene Vorbehalt anderweitiger Erkenntnisse während des laufenden Verfahrens ausgeräumt ist. Dieser Vorbehalt folgt aus der Ausgestaltung des Verfahrens der Aufnahme gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger im Rahmen der sogenannten „Überbrückungsliste“. Liegt die Entscheidung über die Aufnahme einer Person im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so gilt selbiges auch für die Ausgestaltung des auf Grundlage der Aufnahmeerklärung durchgeführten Visumsverfahrens. Die Antragsgegnerin darf wegen dieses Gestaltungsspielraumes – wie vorliegend – die Visumserteilung unter den Vorbehalt fehlender anderweitiger Erkenntnisse zur Gefährdung und Tätigkeit im Rahmen des Visumsverfahrens stellen und in jedem Verfahrensstadium anlassbezogen hierzu erneute Überprüfungen durchführen. So liegt der Fall hier. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre anlässlich der Nachbefragung der Antragstellerin zu 3 geltend gemachten Bedenken bezüglich Tätigkeit und Gefährdungslage in dem zugehörigen Vermerk oder im gerichtlichen Verfahren nicht spezifiziert, jedoch bestehen insoweit Abweichungen zu den weiteren Angaben der Antragsteller im Verfahren, als dort von mehreren Bedrohungen durch die Taliban und durch infolge der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 verurteilten Personen berichtet wurde (Bl. 71 Visumsvorgang). Angesichts dieser Abweichung und des im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG bestehenden weiten politischen Ermessens der Exekutive erscheint es gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin hier eine weitere Aufklärung bezüglich eines fortbestehenden politischen Interesses an der Aufnahme der Antragsteller durch deren Nachbefragung unter Hinzuziehung eines sprachkundigen Mitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für notwendig hält. Auch ein Visumserteilungsanspruch auf anderer Rechtsgrundlage als § 22 Satz 2 AufenthG ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, nicht ersichtlich. 2. Erfolg haben die Antragsteller jedoch mit ihrem in dem Antrag auf Erteilung der Visa enthaltenen und auch sinngemäß geäußerten Begehren, dem Verfahren Fortgang zu geben und ihre Visumsanträge innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Bescheidung ihrer Visumsanträge glaubhaft gemacht. aa) Ein solcher Bescheidungsanspruch folgt aus dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller in die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen. (1) Zwar kommt den Aufnahmeerklärungen des Bundesministeriums des Inneren (im Folgenden: BMI) vom 19. Januar 2024 unmittelbar keine Regelungswirkung gegenüber den Antragstellern zu. Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V – juris Rn. 36 ff. und Beschlüsse vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – EA S. 4 ff. und 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 3 ff. – VG 33 L 276/25 V – EA S. 3 ff.). Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 5 und Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 37 jeweils m.w.N.). Ob und inwieweit ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st.Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es den Aufnahmeerklärungen des BMI vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI intern an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 19. Januar 2024, der eine Liste mit ihren Namen sowie den Namen einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war (vgl. Bl. 1 ff. Verwaltungsvorgang des BMI). Die Antragsteller selbst wurden sodann mit einer E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) vom 29. Januar 2024 hiervon wie folgt in Kenntnis gesetzt (Bl. 26 ff. Gerichtsakte): „We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Personalien der Antragsteller] […] Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process. […] You will have to relocate to Pakistan where you must apply for the visa to Germany at the German Embassy. Please note that only a successful visa interview at the Germany Embassy and visa issuance for Germany will qualify for a departure to Germany. […] We further recommend applying for a visa that allows you to stay in Pakistan for as long as possible, since the process in Islamabad might take several months. […]” Der Wortlaut dieser Mitteilung lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Schluss zu, dass damit dem Grunde nach bereits verbindlich über die Einreise und den künftigen Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet entschieden worden ist. Vielmehr verdeutlichen die darin enthaltenen Formulierungen, dass durch die Aufnahmeerklärungen durch das BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumverfahren angestrengt werden muss, dessen Ergebnis noch offen ist (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 37). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen sollten, lassen sich der E-Mail damit nicht entnehmen. Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem durch die Antragsteller zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, das mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen „Aufnahmezusage“ bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden sei (vgl. dort Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG, demzufolge es sich bei den Aufnahmeerklärungen des BMI um (notwendige) behördliche Mitwirkungshandlungen in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren, nicht aber um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. hierzu u.a. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – juris Rn. 26 ff. m.w.N.). § 22 Satz 2 AufenthG ist nämlich gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte zugunsten einzelner Personen zu begründen oder diese bereits mit bindender Wirkung festzustellen. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 – VG 40 L 144/25 V – juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24; VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 f. m.w.N. und vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA S. 7 f.). Dies ergibt sich schon aus dem deutlich voneinander abweichenden Wortlaut der beiden Vorschriften (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 7, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 38). So heißt es in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es könne vom BMI angeordnet werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Der Ausdruck „erteilen“ indiziert den Erlass eines Verwaltungsaktes. So werden Aufenthaltserlaubnisse oder Genehmigungen erteilt. Demgegenüber sieht § 22 Satz 2 AufenthG vor, dass das BMI eine Aufnahme erklärt. Eine bloße Erklärung stellt nach dem allgemeinen Verständnis jedoch noch keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Der in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der „Zusage“ vermittelt im Gegensatz zu der in § 22 Satz 2 AufenthG erwähnten „Erklärung“ eine höhere Verbindlichkeit. Während eine Zusage bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit in sich trägt (vgl. hierzu auch § 38 VwVfG) und dementsprechend auf die Schaffung eines korrespondierenden Rechts abzielt, ist dies in Bezug auf den neutralen Begriff der Erklärung gerade nicht der Fall. Zudem sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass ein – bei der Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderliches – Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattfindet, während § 22 Satz 2 AufenthG hierzu keinerlei Regelungen enthält. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG maßgeblich gegen die Einordnung der Aufnahmeerklärung als Verwaltungsakt. Danach dient die Norm „insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ der Antragsgegnerin (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte (vgl. zu alldem: VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., sowie Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., jeweils m.w.N.). (2) Aus dem Umstand, dass die Antragsteller über die Aufnahmeerklärung mit E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 informiert wurden, folgt jedoch, dass sie im Fall der Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad auf die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vertrauen durften. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich wesentlich von dem Fall der (begehrten) erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 45; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N.). Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an seiner Übernahme rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur in Bezug auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – EA S. 11 f.). Auch informelles Verwaltungshandeln kann zu einem Mindestmaß an Verbindlichkeit und damit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. November 2025 – VG 24 L 330/25 V – EA S. 8 m.w.N.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O. m.w.N., vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 8 ff. sowie – VG 33 L 276/25 V – EA S. 8 ff. und Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V – juris Rn. 43; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens. Die den Antragstellern mit oben zitierter E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen und das darauf in Gang gesetzte Visumsverfahren stellen im vorliegenden Fall geeignete Anknüpfungspunkte für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar. Die Aufnahmeerklärungen wurden den Antragstellern samt klarer Verhaltensanweisungen direkt kommuniziert. Soweit dies durch die GIZ und nicht durch eine Behörde der Antragsgegnerin selbst erfolgt ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Überbrückungslisten-Verfahren, dass deren Handeln von der Antragsgegnerin veranlasst war und dieser zuzurechnen ist (vgl. zu dem vergleichbaren Fall der Tätigkeit von IOM im Resettlement-Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2025 – OVG 3 S 113/25 – juris Rn. 9). Dem mitgeteilten Inhalt nach war diese Erklärung sowohl Grundlage für die Beherbergung und Verpflegung der Antragsteller durch die GIZ in Pakistan als auch für das nachfolgend eingeleitete Visumverfahren an der Deutschen Botschaft in Islamabad. Zugleich stellte sie die Grundlage für das von den Antragstellern im Hinblick auf die erhaltenen Aufnahmeerklärungen konkret betätigte Vertrauen dar, d.h. für ihren Weggang aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nach Pakistan und die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen und einschneidenden persönlichen Lebensentscheidungen. Die Antragsteller durften die Mitteilung so verstehen, dass mit den Aufnahmeerklärungen des BMI die Voraussetzung dafür geschaffen wurde, dass im Fall der Beantragung humanitärer Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad dort Visumsverfahren durchgeführt und die Visumsanträge in einem angemessenen zeitlichen Rahmen jedenfalls beschieden werden. Der rechtlichen Würdigung, der in der Aufnahmeerklärung und der E-Mail der GIZ enthaltene Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses von Visumsverfahren und Sicherheitsüberprüfung schließe jegliches schutzwürdiges Vertrauen – auch in die Durchführung des Verfahrens selbst – aus (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – OVG 6 S 87/25, OVG 6 M 51/25 – EA S. 6 f.), vermag die Kammer nicht zu folgen (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 7. November 2025 – VG 24 L 330/25 V – EA S. 9). bb) Das schutzwürdige Vertrauen der Antragsteller in die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung fort. Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bezüglich der Menschenrechts- und der Überbrückungsliste derzeit ausgesetzt sei und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2025, Bl. 62 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 – juris Rn. 7). Davon, dass die Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 weiterhin Bestand haben, geht schließlich auch die Antragsgegnerin ausweislich ihres o.g. Schriftsatzes aus, in dem sie ausführt, dass derzeit noch nicht absehbar sei, ob die Aufnahmeerklärungen aufrecht erhalten bleiben oder den Antragstellern Visa erteilt würden. b) Der Annahme eines Anordnungsanspruchs steht auch kein zureichender Grund für die andauernde Untätigkeit der Antragsgegnerin entgegen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Antragsgegnerin im Falle der Antragsteller seit Monaten untätig. Diese haben am 16. April 2024 die Visumsanträge gestellt. Seit der Durchführung der Nachbefragung der Antragstellerin zu 3 am 13. Juni 2025 und des – von der Visastelle der Antragsgegnerin geteilten – Votums des Dokumenten- und Visaberaters der Bundespolizei vom 16. Juni 2025, wonach hinsichtlich Identität, Tätigkeit und Gefährdung eine erneute Befragung unter Beteiligung der sprachkundigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als dringend notwendig erachtet werde (Bl. 104 ff. des Visumsvorgangs der Antragsgegnerin), hat die Antragsgegnerin dem Verfahren seit nunmehr über vier Monaten keinen Fortgang gegeben. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten für die zeitliche Ausgestaltung von Visumsverfahren und eines unterstellten erweiterten Verfahrensermessens der Antragsgegnerin im Rahmen von § 22 Satz 2 AufenthG ist damit vorliegend die zeitliche Grenze zur nicht zureichend begründeten Untätigkeit überschritten (vgl. Rechtsgedanke der Regelung in § 75 VwGO). Insbesondere wäre eine zeitnahe Terminierung der von der Antragsgegnerin selbst als dringend notwendig erachteten Befragung zu erwarten gewesen. Diese hat auch keine Gründe vorgetragen, die einer solchen Terminierung im konkreten Einzelfall entgegenstehen würden. Seit Beginn der Visumsverfahren sind weit mehr als die ursprünglich in der E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 avisierten mehreren Monate („several months“) vergangen. Einzig ersichtlicher Grund für die Untätigkeit ist vorliegend der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Einreise und die weitere Durchführung der Visaverfahren in den sogenannten Listenverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt ausgesetzt seien. Dies stellt jedoch keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit dar. Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen – der Erteilung der an die Begünstigten mitgeteilten Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann ein allgemeiner Hinweis auf die erneute Überprüfung sämtlicher Aufnahmeerklärungen und -zusagen eine Untätigkeit nicht zureichend begründen. Denn aus der rechtsstaatlich gebotenen Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an der Übernahme im konkreten Einzelfall folgt, dass abstrakt-generelle politische Gründe jedenfalls dann unzureichend sind, sofern keine Anhaltspunkte für konkrete Prüfungsschritte im Rahmen des Visumsverfahrens der Antragsteller ersichtlich sind. Soweit die Antragsgegnerin sich im gerichtlichen Verfahren allgemein auf die aus der Nachbefragung der Antragstellerin zu 3 abgeleiteten Zweifel an der Tätigkeit und der Gefährdung der Antragsteller beruft, kann dies die Untätigkeit schon deshalb nicht begründen, weil sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge hierfür selbst ein weiteres Tätigwerden der Visastelle in Form einer erneuten Befragung für erforderlich hält. c) Schließlich steht der Annahme eines Anordnungsanspruchs für die Bescheidung der Visumsanträge auch keine ungeklärte Identität der Antragsteller entgegen. Zwar muss für eine Visumserteilung grundsätzlich die Identität der Antragsteller geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Dies ist vorliegend jedoch hinreichend glaubhaft gemacht. Der Reisepass erbringt den (widerlegbaren) Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 1/03 –juris Rn. 24). Dies ist regelmäßig auch bei Staaten mit unzuverlässigen Urkundenwesen der Fall (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 15 W 317/16 – juris Rn. 6). Diese Vermutung ist vorliegend nicht durch die Angaben der Antragstellerin zu 3 im Rahmen ihrer Nachbefragung widerlegt. Zwar teilte die Visastelle, die ausweislich des Visumsvorgangs der Antragstellerin zu 1 zunächst seit März 2025 von einer geklärten Identität der Antragsteller ausging (Bl. 101 Visumsvorgang), aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu 3 in deren Nachbefragung die durch den Dokumenten- und Visaberaters der Bundespolizei geltend gemachten Zweifel (Bl. 106 Visumsvorgang). Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, dass diese Angaben der Antragstellerin zu 3, wonach die Antragsteller bei der Ausstellung der e-Tazkiras keine Identitätsnachweise vorgelegt hätten, geeignet sind, durchgreifende Zweifel an der sich aus den vorgelegten Reisepässen und e-Tazkiras ergebenden Identität der Antragsteller zu begründen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Identitäten durch verschiedene weitere Nachweise (Arbeitsverträge mit Foto, Heiratsurkunden, Papiertazkiras etc.) grundsätzlich bestätigt werden. Unabhängig davon haben die Antragsteller durch ihren ausführlichen Vortrag zur Beantragung ihrer e-Tazkiras und Reisepässe einschließlich der Ausführungen zu durchaus üblichen Datumsabweichungen (vgl. z.B. Bl. 109 des Visumsvorgangs), die auch durch dem Gericht vorliegende, öffentlich verfügbare Erkenntnisse gestützt werden (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025, S. 41 ff.) und von der Antragsgegnerin auch bei der ursprünglichen Entscheidung, von einer geklärten Identität auszugehen, zugrunde gelegt wurden (Bl. 101 Visumsvorgang), ihre Identität zumindest hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen geht auch die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht von einer ungeklärten Identität aus, sondern macht dort lediglich aufklärungsbedürftige Zweifel hinsichtlich Tätigkeit und Gefährdungslage geltend. Schließlich handelt es sich auch nach der sich aus dem Visumsvorgang ergebenden Auffassung des Dokumenten- und Visaberaters der Bundespolizei, der sich die Visastelle angeschlossen hat, nicht um einen Ablehnungsgrund, sondern lediglich um Zweifel, denen im Rahmen einer weiteren Befragung der Antragsteller durch einen sprachkundigen Mitarbeiter des Bundesamtes weiter nachzugehen ist. Gerade auf die Durchführung dieser Befragung als Fortführung des Visumsverfahrens haben die Antragsteller somit nach den obigen Ausführungen einen Anspruch. c) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 472/25 V) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. hierzu insgesamt: Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 – VG 40 L 144/25 V – EA, S. 10 f.; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – EA. S. 11 m.w.N.). Die den Antragstellern unmittelbar drohende Abschiebung ergibt sich bereits daraus, dass sie bereits durch die pakistanische Polizei im August 2025 festgenommen, zur Abschiebung nach Afghanistan in ein Camp verbracht wurden und nur durch die Intervention der Deutschen Botschaft und der GIZ wieder freigekommen sind. Eine Verbesserung der Lage ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus der aktuellen Presseberichterstattung allgemein bekannt, dass sich die Lage in Pakistan seit Mitte August 2025 drastisch verschärft hat und es seitdem zu Festnahmen in 661 in Fällen von afghanischen Staatsangehörigen mit deutscher Aufnahmezusage und davon 248 Abschiebungen nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden gekommen ist (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [Stand: 25. November 2025] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – EA S. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 – OVG 6 S 64/25 – EA S. 4). Die Gefährdungssituation in Afghanistan ist durch die von den Antragstellern gegenüber dem Bundesamt und der Botschaft vorgelegten Nachweise, aufgrund derer die Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 ausgesprochen wurden, hinreichend belegt. Vor diesem Hintergrund drohen den Antragstellern in Afghanistan Übergriffe durch die Taliban. Dies wird auch nicht durch die Angaben der Antragstellerin zu 3 in ihrer Nachbefragung durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat bereits nicht ausgeführt, aus welchen Gründen aus diesen Angaben Zweifel an Tätigkeit und Gefährdungssituation folgen sollten, sondern dies lediglich generell behauptet. Legt man die Angaben der Antragstellerin zu 3 zugrunde, die von einer durch die Taliban verlangten Aufgabe der Tätigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 4 an der Universität berichtet hatte, entspricht dies grundsätzlich dem Vortrag der Antragstellerin zu 1 im Visumsverfahren. Zweifel könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Antragstellerin zu 1 von mehreren Bedrohungen durch die Taliban und durch infolge ihrer anwaltlichen Tätigkeit verurteilten Personen berichtet hatte, was sich – über die verlangte Aufgabe der Tätigkeit hinaus – so nicht in den Angaben der Antragstellerin zu 3 widerspiegelte. Zwar dürfte hierdurch ein Grund für weitere Nachfragen bestehen; offene bzw. unaufklärbare Widersprüche ergeben sich hieraus jedoch nicht. Angesichts der – u.a. durch Arbeitsverträge, Fotodokumentationen und Empfehlungsschreiben erbrachten – Glaubhaftmachung der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 als Anwältin insbesondere auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt sowie des Umstandes, dass bereits dies und ihr – ebenfalls glaubhaft gemachtes – Engagement für Frauenrechte eine Verfolgung durch die Taliban wahrscheinlich erscheinen lassen, geht die Kammer weiterhin von einer hinreichenden Gefährdungslage aus. Soweit die Antragsgegnerin eine weitere Aufklärung in einer Nachbefragung für notwendig hält, steht ihr dies im Rahmen der ohnehin erforderlichen Fortführung des Visumsverfahrens offen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). 4. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Angesichts der Vielzahl offener Rechtsfragen, wie unter anderem der strittigen Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es sich bei Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG um Verwaltungsakte handelt und inwieweit diese rechtliche Ansprüche vermitteln können, war der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens zu diesem Zeitpunkt als jedenfalls offen zu betrachten. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO).