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Urteil

41 K 3/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0701.41K3.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin zu 1) zum Schuljahr 2024/25 an der E...-...-Schule aufgenommen wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung zunächst auf den den Antrag der Kläger im parallel geführten Eilverfahren VG 39 L 166/24 zurückweisenden Beschluss der 39. Kammer des VG Berlin vom 22. August 2024 und den die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger im Verfahren OVG 3 S 105/24 zurückweisenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Ergänzend ist mit Blick auf die darüberhinausgehende Begründung der Klage Folgendes auszuführen: 1.) Die Argumentation der Kläger, dass bei einem ordnungsgemäß – d.h. ohne das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 23 – durchgeführten Auswahlverfahren unter den Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit bestanden habe, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 33 nicht ausgelost (und in der Folge auch dessen Zwillingsgeschwisterkind mit der lfd. Nr. 34 nicht aufgenommen) worden wäre, überzeugt – schon unabhängig von den diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der 39. Kammer (vgl. VG 39 L 166/24, EA S. 7) – nicht. Denn es fehlt insoweit am erforderlichen inneren Zusammenhang der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens mit einer Rechtsverletzung der Kläger. Diese haben mithin keinen Anspruch darauf, dass allein wegen des festgestellten Fehlers das Auswahlverfahren (fiktiv) wiederholt werden müsste und deshalb die (theoretische) Möglichkeit bestünde, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 33 nicht nochmals ausgelost wird. Die im Hinblick auf die (ihrer Auffassung nach unwirksame) Anmeldung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 33 vorgetragene Auffassung der Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Den diesbezüglichen Ausführungen des OVG (vgl. OVG 3 S 105/24, EA S. 2 f.), denen zufolge die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 SchulG angesichts der durch die Kläger allein angeführten Gründe nicht als widerlegt anzusehen sei, sind diese nicht im gleichen Maße substantiiert, sondern nur mit der Wiederholung ihres Vorbringens entgegengetreten. 2.) Die (abstrakte) Argumentation der Kläger, dass die Erstellung einer Nachrückerliste, auf welche die 39. Kammer zur Heilung der rechtswidrigen Berücksichtigung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 193 als Härtefall zurückgegriffen hat, gesetzlich nicht vorgesehen sei, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn unabhängig hiervon wurde im konkreten Fall in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu beanstandenden Verfahren eine Nachrückerliste erstellt, auf die daher zur Heilung des Fehlers ohne Weiteres zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu VG 39 L 166/24, EA S. 20 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 4). Ob ein – hier nicht gegebener – Fall, in dem eine nur einen Teil der Bewerberkinder umfassende Nachrückerliste erstellt wurde, abweichend zu bewerten wäre, bedarf daher keiner Entscheidung. 3.) Der Auffassung des OVG, dass die Festlegung der Aufnahmekriterien für eine Profilklasse an der E...-...-Schule keine Rolle spiele, weil eine solche im Schuljahr 2024/2025 nicht eingerichtet worden sei (vgl. OVG 3 S 105/24, EA S. 4 f.), sind die Kläger ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. 4.) Auch die Auffassung der Kläger, dass die Frage, welches Kriterium für die Aufnahme letztlich entscheidend sei, für das Grundrecht auf schulische Bildung von wesentlicher Bedeutung sei und daher nicht der Verwaltung überlassen bleiben dürfe, was aber mittelbar auch dann der Fall sei, wenn die Verwaltung keine Entscheidung treffe und daher auf ein Auffangkriterium zurückgegriffen werde, überzeugt nicht, da, wie durch VG und OVG umfassend ausgeführt, gerade das Auffangkriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose durch den Gesetzgeber bestimmt wurde (vgl. hierzu VG 39 L 166/24, EA S. 9; OVG 3 S 105/24, EA S. 5 f.). 5.) Die Auffassung der Kläger, dass die Anwendung des Auswahlkriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei, überzeugt gleichermaßen nicht (vgl. hierzu bereits VG 39 L 166/24, EA S. 9 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 6 f.). So zeigen die Kläger, soweit sie mit der Begründung, eine Leistungsbewertung nach Noten spiegele „Leistung und Kompetenzen“ i.S.d. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 a) SchulG nicht ausreichend objektiv wider, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, schon nicht auf, wie „Leistung und Kompetenzen“ denn auf andere Weise als durch Noten einerseits objektivierbar und andererseits diskriminierungsfrei eingestuft werden sollten, um so das Auswahlkriterium des § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 a) SchulG rechtssicher auszufüllen. Wenden sich die Kläger damit – sowie mit der Behauptung, dass die unterschiedliche Ausstattung und die teils unterschiedlichen Konzepte der Berliner Schulen eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht zuließen – der Sache nach schon grundsätzlich gegen das Auswahlkriterium „Leistung und Kompetenzen“, an dessen Stelle ihrer Auffassung nach ein alternatives Auswahlkriterium wie etwa die räumliche Entfernung zur Schule oder ein ausschließliches Losverfahren treten müsse, dringen sie hiermit nicht durch. Denn selbst wenn die Anwendung des gesetzlich festgelegten Auswahlkriteriums, wie die Kläger meinen, gegen höherrangiges Recht verstieße, hätte dies im vorliegenden Verfahren, in dem dem erkennenden Gericht keine Kompetenz zur Nichtanwendung eines formellen Gesetzes zukommt, schon nicht zur Folge, dass, wie sie aber für sich in Anspruch nehmen, das Auswahlkriterium unangewendet bleiben dürfte. Vielmehr bedürfte es der Durchführung einer konkreten Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nach § 46 VerfGHG bzw. durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Anhaltspunkte dafür, dass § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 a) SchulG i.S.d. genannten Regelungen verfassungswidrig wäre, sind allerdings, wie VG und OVG überzeugend ausgeführt haben, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere angesichts des durch das OVG betonten Umstandes, dass das Schulgesetz in § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG gerade keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gewährt. Denn damit liegt eine Verletzung des Rechts auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion, das nach der durch die Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 58 ff.) nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit festgelegten Zugangsvoraussetzungen besteht, fern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Klägerin zu 1) durch die Beklagte ein Platz an der durch die Kläger ausdrücklich als Zweitwunsch benannten G...-....-Schule angeboten wurde. Hinzu kommt, dass der allgemeine Gleichheitssatz keine Verpflichtung des Normgebers statuiert, für faktische Gleichheit im Sinn einer vollen Startgleichheit für jedermann zu sorgen (vgl. bspw. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - Vf. 7-VII-13 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Abgesehen davon dringen die Kläger mit ihrem Wunsch nach Anwendung eines alternativen Auswahlkriteriums ohnehin in den ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungspielraum ein, dessen Sache es ist, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06, 180/06A - juris Rn. 26). Die Ersetzung selbst eines als verfassungswidrig erkannten Aufnahmekriteriums durch ein anderes, (vermeintlich) beanstandungsfreies wäre daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Das zuvor Gesagte entkräftet gleichermaßen die Argumentation der Kläger, derzufolge die Festlegung der Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterium auch deshalb rechtswidrig sei, weil es an einer verfassungsmäßigen, dem Grundsatz der Normenklarheit genügenden Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung fehle, welche Grundlage für die Berechnung der Durchschnittsnote sei. Mit ihrer Forderung nach einem klar formulierten Zweck für die Leistungsbeurteilung übersehen die Kläger im Übrigen schon, dass allein mit der Leistungsbeurteilung noch keinerlei Eingriff in ihre Grundrechte verbunden ist, der am verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen wäre, nach dem eine staatliche Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn mit ihr u.a. ein legitimer Zweck verfolgt wird. Abgesehen davon liegt schon angesichts der Regelung in § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 a) SchulG auf der Hand, dass die Festlegung der Durchschnittsnote der Förderprognose gerade der Durchführung des Aufnahmeverfahrens dient, in dem – nach dem oben Gesagten in zulässiger Weise – eine Auswahl nach Leistung und Kompetenzen erfolgen darf, auch wenn andere Aufnahmekriterien gleichermaßen zulässig wären. Soweit die Kläger weiter geltend machen, dass es über die Vorgaben des § 58 Abs. 5 SchulG und der auf Grundlage von § 58 Abs. 10 SchulG erlassenen §§ 19, 20 GsVO einer detaillierten Festlegung von Maßstäben für die Bewertung bedürfe, um Unterschiede in der Leistungsbeurteilung auszuschließen bzw. diese möglichst einheitlich zu gestalten, verkennen sie, dass eine solche Vereinheitlichung der Bewertung weder möglich noch geboten erscheint. Vielmehr ist insoweit das Bestehen eines (prüfungsrechtlichen) Beurteilungsspielraums gerade deshalb anerkannt, weil nur der zur Bewertung der Leistungen Berufene über einen direkten, unmittelbaren Vergleich mit anderen Prüfungsleistungen verfügt, der aber erforderlich ist, um die konkrete Einstufung der Leistung des Betroffenen vornehmen und so gerade eine Gleichbehandlung gewährleisten zu können (vgl. insbesondere zu letzterem Gesichtspunkt Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - Vf. 7-VII-13 -, juris Rn. 68). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem geltend machen, dass die gesetzlichen Festlegungen der Grundlage der Beurteilung in zeitlicher Hinsicht zu weitgehend seien, weil es unverhältnismäßig in die Rechte der Schülerinnen und Schüler eingreife, wenn jede für die Dauer eines Jahres im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachte Leistung in die Bewertung mit eingehe, dringen sie abermals ausschließlich in den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungsspielraum ein, ohne eine konkrete Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Positionen darzulegen. Schließlich ist entgegen der Behauptung der Kläger die Grundlage der Beurteilung auch in inhaltlicher Sicht mit dem durch den Beklagten erstellten Rahmenlehrplan hinreichend klar umgrenzt. 6.) Soweit die Kläger mit Blick auf die zuvor auf der Berlin Bilingual School beschulten Bewerberkinder geltend machen, dass gegen die Einstufung der Förderprognose als (bestandskräftiger) Verwaltungsakt (vgl. hierzu VG 39 L 166/24, EA S. 11 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 7 f.) spreche, dass die Förderprognose selbst keine Regelung im Sinne einer eigenständigen Entscheidung enthalte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zwar wird die Durchschnittsnote der Förderprognose in einem rein rechnerischen Verfahren bestimmt. Die Förderprognose enthält jedoch die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verbindliche Festlegung der Durchschnittsnote, die im Folgenden keiner behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung mehr unterliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 - 39 L 281/22 -, juris Rn. 24), und stellt daher einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt dar (zum feststellenden Verwaltungsakt allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07 -, NVwZ 2008, 580). Dieser ist bereits bestandskräftig geworden. Denn ungeachtet der Frage, ob die Kläger mit einem Rechtsbehelf, der sich gegen die Festlegung der Durchschnittsnote der Förderprognose für ein Bewerberkind richtete, überhaupt (im Sinne einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis) eine unmittelbare Verletzung subjektiver Rechte geltend machen könnten, haben sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, einen solchen Rechtsbehelf gegen die Durchschnittsnoten der Förderprognosen anderer, an der E...-...-Schule aufgenommener Bewerberkinder nicht erhoben. Die Ausführungen der Kläger zur Vergleichbarkeit der durch die Berlin Bilingual School vorgenommenen Bewertungen sind daher allein schon deshalb unbeachtlich, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen von VG und OVG jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Förderprognosen nach sich ziehen. Abgesehen davon hat der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Schule dargelegt, dass an dieser, anders als die Kläger behaupten, Bewertungen im sechsgliedrigen Notensystem vorgenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hiervon im Fall der drei an der E...-...-Schule aufgenommenen Schüler der Berlin Bilingual School ausnahmsweise abgewichen wurde, sind weder vorgetragen noch erkennbar; dem Begehren der Kläger, die Zeugnisse und sonstigen Dokumente der drei Bewerberkinder beizuziehen, auf deren Grundlage die Förderprognosen ausgestellt wurden, war daher nicht nachzukommen. 7.) Soweit die Kläger sich nach wie vor auf den Standpunkt stellen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 191 zu Unrecht als Geschwisterkind aufgenommen worden sei, weil es tatsächlich nicht mit einem bereits an der Schule aufgenommenen Kind in einem Haushalt lebe bzw. dort nur zum Schein angemeldet worden sei, haben sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür weiterhin nicht vorgetragen (vgl. hierzu VG 39 L 166/24, EA S. 14 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 8 f.). Der damit gleichsam „ins Blaue hinein“ gerichteten Bitte der Kläger, dem Beklagten die Vorlage weiterer Belege für ein tatsächliches Zusammenleben der (Patchwork-)Eltern in einem gemeinsamen Haushalt aufzugeben, war daher ebenfalls nicht zu entsprechen. 8.) Mit den gegen die Durchführung des „großen“ Losverfahrens erhobenen Einwendungen dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Den entsprechenden Begründungen von VG und OVG (vgl. VG 39 L 166/24, EA S. 15 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 9 f.) sind sie nicht gleichermaßen substantiiert entgegengetreten; vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, ihre diesbezügliche Argumentation – der Dokumentation des Losverfahrens lasse sich nicht entnehmen sei, ob hierzu alle Mitglieder der Schulkonferenz eingeladen worden seien, und es sei unwahrscheinlich, dass im „großen“ Losverfahren vier der fünf Bewerberkinder ausgelost worden seien, die im „kleinen“ Losverfahren kein Losglück gehabt hätten – zu wiederholen und lediglich unsubstantiiert zu behaupten, die Lose aus dem kleinen Losverfahren hätten sich bei der anschließenden Durchführung des großen Losverfahrens nicht ausreichend mit den übrigen Losen vermischt. Hiermit entkräften Sie jedoch nicht die überzeugende Auffassung des VG, nach der auch statistisch unwahrscheinliche Losergebnisse denkbar und an sich rechtlich unbedenklich seien, solange das Losverfahren chancengleich durchgeführt worden sei, was aber vorliegend der Fall gewesen sei. 9.) Auch der durch das OVG bestätigten Ansicht des VG, nach der eine rechtswidrige Beteiligung nicht ordnungsgemäß angemeldeter Kinder im Losverfahren durch deren Streichung von der im Zuge des Losverfahrens erstellten Nachrückerliste geheilt werden könne (vgl. hierzu VG 39 L 166/24, EA S. 18 f.; OVG 3 S 105/24, EA S. 10), sind die Kläger nicht mehr hinreichend substantiiert, sondern nur mit der – nach dem oben (unter 2.) Gesagten nicht überzeugenden – Begründung entgegengetreten, dass eine Nachrückerliste gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. 10.) Die Kläger können schließlich keine über die ihnen bereits gewährte hinausgehende Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten begehren, um die Klage gegebenenfalls weiter begründen zu können. Zu den Verwaltungsvorgängen i.S.d. § 99 VwGO zählen nach dem maßgeblichen materiellen Aktenbegriff alle Unterlagen, die mit dem konkreten Verwaltungsverfahren in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, weil die Behörde sich ihrer im Rahmen des Verfahrens tatsächlich bedient bzw. weil sie für die Entscheidung von Bedeutung sind oder zumindest sein können (Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 287 [zu § 29 VwVfG]). Insoweit kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind (zum Personalaktenbegriff BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, juris Rn. 20 m.w.N.) Danach gehören zu den hinsichtlich des Übergangs in die Sekundarstufe I geführten Verfahren nicht die – wenn auch regelmäßig anlässlich der Anmeldung an der Erstwunschschule erfassten – Daten in den sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 - VG 39 L 342/23 u.a. -, juris Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2023 - 20 L 193/23 -, juris Rn. 12). Denn diese dienen, anders als die einheitlichen, durch den Beklagten nur einmalig zur Anmeldung der Schülerinnen und Schüler an der Erstwunschschule herausgegebenen und aus Gründen der Fälschungssicherheit mit einem Hologramm versehenen einheitlichen Anmeldeformulare („Schul 190a“), nicht der Durchführung des Aufnahmeverfahrens, sondern vielmehr der Anlage der Schülerbögen i.S.d. § 7 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV) und der Schülerkarteien i.S.d. § 9 SchuldatenV. § 1 Abs. 2 Satz 1 SchuldatenV erstreckt den persönlichen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Schulbewerberinnen und -bewerber. Die Schülerkarteien enthalten u.a. die für die laufenden Verwaltungsgeschäfte bzw. die Organisation des alltäglichen Schullebens erforderlichen Informationen, zu denen auch die Wahrnehmung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht durch die Schule gehört (vgl. § 9 Abs. 1 SchuldatenV). Dass die zum diesem Zweck erfassten Daten, etwa die Angaben zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, teilweise auch für die Entscheidung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine Rolle spielen können, stellt sich als reine Koinzidenz dar und führt daher nicht dazu, dass auch die schuleigenen Anmeldebögen als Teil des hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens geführten bzw. nach dem materiellen Aktenbegriff zu führenden Verwaltungsvorganges anzusehen wären, der mit diesem in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stünde. Ob sich dies in dem Fall anders darstellt, in welchem an einer Schule sogenannte Profilklassen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Sek-I-VO gebildet werden, für deren Zusammensetzung ggf. weitere, nicht auf den einheitlichen Anmeldeformularen („Schul 190a“), sondern nur auf den schuleigenen Anmeldebögen erfasste Angaben der Erziehungsberechtigten erheblich sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da an der E...-...-Schule im Schuljahr 2024/2025 keine Profilklassen gebildet wurden. Auch die bloß abstrakte Möglichkeit einer Diskrepanz der Angaben in den Anmeldeformularen für das Aufnahmeverfahren einerseits und in den schuleigenen Anmeldebögen andererseits hat nicht zur Folge, dass Letztere stets – in Ausübung des nach § 99 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 86 VwGO eröffneten Ermessens – durch das Gericht beizuziehen wären, weil sie sich damit als potentiell entscheidungserheblich darstellen würden. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (Rixen, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 67). Die durch nichts weiter substantiierte Behauptung der Kläger, aus den schuleigenen Anmeldebögen könnten sich Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens ergeben, stellt sich dementsprechend als rein spekulativ dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 - OVG 3 S 114/24 -, EA S. 3). Wollte man die bloße Möglichkeit, dass an anderer Stelle verarbeitete Daten im Widerspruch zu den in den sogenannten Generalvorgängen enthaltenen Angaben stehen, ausreichen lassen, um Erstere ebenfalls als Teil der Verwaltungsvorgänge i.S.d. § 99 VwGO anzusehen, ergäben sich im Übrigen unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. eine unübersehbare Ausweitung des materiellen Aktenbegriffs. Diese auf die schuleigenen Anmeldebögen bezogenen Überlegungen gelten schließlich gleichermaßen für die Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) (vgl. hierzu ebenfalls OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 - OVG 3 S 114/24 -, EA S. 3). Der Beklagte hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass die dort – bereits durch die in der Primarstufe besuchte Schule – nach der Schuldatenverordnung verarbeiteten Daten im Zuge des Übergangs der Schülerinnen und Schüler in die Sekundarstufe I lediglich von der dort besuchten Schule übernommen, nicht aber zum Zwecke der Durchführung des vorangehenden Aufnahmeverfahrens genutzt würden. Da sich die Frage, ob schuleigene Anmeldebögen (die nicht nur an der E...-...-Schule, sondern nach Kenntnis der Kammer an zahlreichen weiterführenden Berliner Schulen verwendet werden) bzw. weitere unmittelbar bei diesen Schulen (beispielsweise in der LUSD) verarbeitete Daten zu den nach § 99 VwGO im gerichtlichen Verfahren vorzulegenden Verwaltungsvorgängen gehören und daher ggf. eine weitere Sachaufklärungspflicht des Gerichtes besteht, voraussichtlich in einer Vielzahl zukünftiger Verfahren (jedenfalls einstweiligen Rechtsschutzes) stellen wird, hat die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da danach die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist eine Entscheidung über ihren Antrag, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, obsolet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger – die minderjährige Klägerin zu 1) und ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Kläger zu 2) und 3) – begehren die Aufnahme der Klägerin zu 1) in die E...-...-Schule zum Schuljahr 2024/2025. Die Kläger zu 2) und 3) meldeten die Klägerin zu 1) für das Schuljahr 2024/25 zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 der E...-...-Schule (Erstwunsch) an. Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 lehnte der Beklagte die Aufnahme der Klägerin zu 1) an der E...-...-Schule ab und bot den Klägern stattdessen einen Platz an der von diesen als Zweitwunsch genannten G...-....-Schule an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass im Schuljahr 2024/2025 an der E...-...-Schule vier neue siebte Klassen mit insgesamt 104 Schulplätzen eingerichtet würden. Nach Berücksichtigung von 16 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf seien insgesamt 88 Schulplätze zu vergeben. Von diesen seien ein Schulplatz für einen anerkannten Härtefall und sieben Schulplätze für Geschwisterkinder zu reservieren gewesen. Im Kriterienkontingent, in dem die Schulplätze nach der Entscheidung der Schulkonferenz nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen wären, seien 53 Schulplätze zu vergeben gewesen. Von diesen seien 49 Schulplätze an Bewerber mit Durchschnittsnoten bis zu 1,3 vergeben worden; unter den neun Bewerbern mit der Durchschnittsnote 1,4 sei ein Losverfahren durchgeführt worden, um die verbliebenen vier Plätze zu vergeben. Die Klägerin zu 1) habe daher mit der Durchschnittsnote 1,6 im Kriterienkontingent keine Berücksichtigung finden können. Im 27 Schulplätze umfassenden Loskontingent seien noch zwei Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen, die im Härtefallkontingent keine Berücksichtigung hätten finden können. Bei der Verlosung der verbleibenden 25 Schulplätze habe die Klägerin zu 1) schließlich kein Losglück gehabt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 19. Juni 2024 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er an, dass während des Widerspruchsverfahrens ein Schulplatz frei geworden sei. Dieser sei an das Kind vergeben worden, welches im Auswahlverfahren an erster Stelle auf die Nachrückerliste gelost worden sei. Mit Ihrer am 6. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen die Kläger zunächst auf ihre Ausführungen im parallel geführten Eilverfahren (VG 39 L 166/24) und in dem gegen den dort ergangenen Beschluss geführten Beschwerdeverfahren (OVG 3 S 105/24). Ergänzend führen die Kläger Folgendes an: 1.) Zunächst träten sie der im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Gerichtes entgegen, nach der das Auswahlverfahren der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwar nicht rechtsfehlerfrei erfolgt sei, der festgestellte Fehler sich aber nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt habe. Denn es stehe fest, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei. Zwar wären auch bei rechtmäßiger Durchführung alle Plätze im Förderbedarf-Kontingent belegt worden. Bei einem richtig durchgeführten Aufnahmeverfahren habe aber die Möglichkeit bestanden, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 33 nicht ausgelost worden wäre, und deshalb auch dessen Zwillingsgeschwisterkind mit der lfd. Nr. 34 nicht bzw. zumindest nicht sicher aufgenommen worden wäre. In der Folge wäre damit ein Platz mehr im Loskontingent unter allen Kindern zu verlosen gewesen. Diese Verletzung der abstrakten Loschance der Kläger sei durch eine fiktive Wiederholung des Verfahrens mit insgesamt 26 anstelle von 25 zu vergebenden Plätzen zu wiederholen und in der Folge die Klägerin zu 1) an der Schule aufzunehmen. Darüber hinaus sei das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 33 auch nicht wirksam angemeldet worden, so dass es auch aus diesem Grund nicht habe aufgenommen werden dürfen. Denn es habe Indizien dafür gegeben, dass die anmeldende Person kein alleiniges Sorgerecht habe und dass sie nicht im Einverständnis mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil das Kind an der E...-...-Schule angemeldet habe. Im Anmeldebogen sei zwar angegeben worden, dass die Person allein sorgeberechtigt sei, und sie allein habe die Anmeldung unterschrieben. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs zufolge habe dort jedoch eine andere Person als Erziehungsberechtigter teilgenommen. Weiter heiße es dort, dass „die Eltern“ den Wunsch unterstützten, dass das Bewerberkind zusammen mit seiner Schwester die G...-....-Schule besuche. Diese sei aber nur als Zweitwunsch angegeben worden. Es lägen daher Indizien dafür vor, dass die Anmeldung an der E...-...-Schule von den beiden sorgeberechtigten Eltern nicht einvernehmlich erfolgt sei. 2.) Weiter träten sie der im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Gerichtes zu den Rechtsfolgen der rechtswidrigen Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 193 als Härtefall entgegen. Denn die Erstellung einer Nachrückerliste, mit der bereits im Verwaltungsverfahren eine Rangbestimmung unter den Bewerberkindern erfolgt sei, auf welche die Kammer zurückgegriffen habe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es stehe dem Schulamt damit frei, eine Nachrückerliste zu erstellen, hierauf zu verzichten oder nur einen kleinen Teil der Bewerberkinder auf eine Nachrückerliste zu losen. Es sei damit dem Zufall überlassen, auf welche Weise Schulplätze, die aufgrund von Verfahrensfehlern zur Verfügung zu stellen seien, an die bisher erfolglosen Bewerberkinder vergeben würden. Es sei daher an der bisher gängigen Praxis festzuhalten, derzufolge ausgleichsweise zur Verfügung zu stellende Plätze unter den rechtsschutzsuchenden Bewerberkindern zu verlosen seien. Der rechtsfehlerhaft an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 193 vergebene Schulplatz sei daher an die Klägerin zu 1) zu vergeben, die als einzige noch um Rechtsschutz nachsuche. 3.) Ausweislich des Internetauftritts der Schule würden neben 47 Plätzen für drei nicht profilierte Klassen auch 26 Schulplätze für eine bilinguale Klasse Englisch vergeben. Für diese solle, anders als für die Regelklassen, nach einer – weiterhin geltenden – Entscheidung der Schulkonferenz für das Schuljahr 2014/2015 nicht die Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterium gelten, sondern aus den Fächern Englisch, Geschichte, Erdkunde und Deutsch eine Notensumme von zwei Zeugnissen gebildet werden, wobei das Fach Englisch doppelt gewertet werde. Die Anwendung dieses Aufnahmekriteriums für die Bilinguale Klasse sei jedoch nicht möglich, da die Fächer Geschichte und Erdkunde an Berliner Grundschulen nicht mehr unterrichtet würden. Für diesen Fall gebe es keine Regelung. Denn § 6 Abs. 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek-I-VO) regele nur den Fall, dass Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt oder genehmigt worden seien. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem Aufnahmekriterien festgelegt worden seien und fortbestünden, sei nicht möglich, da die Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar seien. Es seien daher 26 Schulplätze rechtsfehlerhaft vergeben worden, da die Aufnahme nicht nach den hierfür geltenden Kriterien erfolgt sei (und auch nicht habe erfolgen können). Zudem seien nur 53 Schulplätze nach dem Aufnahmekriterium der Förderprognose vergeben worden, während insgesamt (47 + 26 =) 73 Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben gewesen seien. Die Auswahl nach Aufnahmekriterien sei daher insgesamt rechtsfehlerhaft gewesen. Dieser Fehler sei – bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule – durch zusätzlich zur Verfügung zu stellende Plätze auszugleichen. 4.) Die im Eilverfahren vertretene Auffassung des Gerichtes, nach der mangels eines Beschlusses der Schulkonferenz gem. § 6 Abs. 6 Sek-I-VO für die Vergabe der Plätze nach Kriterien die Durchschnittsnote der Förderprognose maßgeblich sei, sei im Übrigen auch deshalb grundsätzlich nicht überzeugend, weil die Frage, welches Kriterium für die Aufnahme letztlich entscheidend sei, für das Grundrecht auf schulische Bildung von wesentlicher Bedeutung sei und daher nicht der Verwaltung überlassen bleiben dürfe. Dies sei aber mittelbar auch dann der Fall, wenn – wie hier – die Verwaltung keine Entscheidung treffe und daher auf ein Auffangkriterium zurückgegriffen werde. 5.) Entgegen der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Gerichtes sei der Rückgriff auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose auch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG unwirksam. Denn eine Leistungsbewertung nach Noten spiegele nach aktuellem wissenschaftlichen Stand „Leistung und Kompetenzen“ i.S.d. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 a) des Schulgesetzes (SchulG) nicht objektiv wider, sondern benachteilige – zahlreichen Studien zufolge – insbesondere Kinder aus armen Familien, Kinder mit Migrationsgeschichte und Jungen gegenüber Mädchen. Diese Ungleichbehandlung wiege daher auch besonders schwer, weil sie den Studien zufolge teilweise aufgrund von Merkmalen aus Art. 3 Abs. 3 GG erfolge, nämlich aufgrund des Geschlechts und aufgrund der Herkunft. Hierfür sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Zudem wirkten sich auch die unterschiedliche Ausstattung der Berliner Schulen mit Personal sowie unterschiedliche Unterrichtsausfallzeiten und Klassengrößen, die anhand der Berliner Schulportraits ohne Weiteres festgestellt werden könnten, ganz erheblich auf die erbrachten Leistungen, auf das Leistungsvermögen und auf die Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern aus, was ebenfalls gegen eine Vergleichbarkeit der Leistungen spreche. Schließlich unterschieden sich auch die Konzepte der Berliner Schulen im Hinblick auf die Leistungsbewertung stark voneinander, insbesondere bei Schulen freier Träger. Auch dies spreche gegen eine Vergleichbarkeit der Leistungen, die mithin nicht Grundlage für die Entscheidung sein dürften, ob an der gewünschten weiterführenden Schule ein Schulplatz zur Verfügung stehe. Es müsse daher auf andere Auswahlkriterien zurückgegriffen werden, etwa die räumliche Entfernung zur Schule oder ein ausschließliches Losverfahren, die einen chancengleichen Zugang zum staatlichen Bildungsangebot gewährten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch bestehe. Die Festlegung der Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterium bei Übernachfrage sei aber auch deshalb und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig, weil es entgegen der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Gerichtes an einer verfassungsmäßigen, dem Grundsatz der Normenklarheit genügenden Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung fehle, welche Grundlage für die Berechnung der Durchschnittsnote sei. Denn es fehle bereits ein klar formulierter Zweck für die Leistungsbeurteilung. Allein aus der Rechtsfolge der Leistungsbeurteilung – der Relevanz für die Aufnahme an einer weiterführenden Schule – lasse sich deren Zweck nicht folgern, zumal die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage auch auf anderen Kriterien wie etwa der Wohnortnähe beruhen könne. Auch der allgemeine Zweck von Schule – die Verwirklichung des Rechts auf schulische Bildung und des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags – setze eine Leistungsbeurteilung nicht zwingend voraus. Denkbar sei es ebenso, Schule so zu organisieren, dass die Lehrkräfte Rückmeldungen zur Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler gäben, ohne erbrachte Leistungen zu bewerten. Notwendigerweise müsse der Gesetzgeber also klarstellen, aus welchen Gründen Leistungen bewertet würden – zum Zwecke der individuellen Förderung mittels Rückmeldung, zur Prüfung von vorhandenen Kenntnissen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder zum Zwecke der Selektion nach Leistungsfähigkeit. Je nach Zweck müssten die Kriterien für die Beurteilung und der Bewertungsmaßstab auch unterschiedlich konkret ausgestaltet werden. Denn sofern Noten ohne weitere Rechtsfolge lediglich dem subjektiven Feedback zur Lernleistung durch die jeweilige Lehrkraft dienten, seien die Anforderungen niedriger, als wenn sie die Grundlage für die Auswahlentscheidung bei der Aufnahme an weiterführenden Schulen, für die Versetzungsentscheidung oder für einen Schulabschluss bildeten. Wenn wie vorliegend der Zugang zu Bildungseinrichtungen auf einer Leistungsbeurteilung beruhe, seien wegen des Grundrechtseingriffs hohe Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung dieser Leistungsbeurteilung zu stellen. Neben der fehlenden Zweckbestimmung der Leistungsbeurteilung fehle es der Normierung auch an Klarheit in Hinblick auf die Bewertungskriterien. Weder werde konkretisiert, welche Leistungen auf welcher Grundlage mit welchem (Bildungs-)ziel erbracht werden sollten, noch, nach welchen Maßstäben die erbrachten Leistungen zu beurteilen seien. So seien große Unterschiede in der Handhabung der Leistungsbeurteilung möglich. Denn die „regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung“ unter Einbeziehung aller „mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen (…), die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat“, welche nach § 58 Abs. 5 Satz 1 SchulG Grundlage der Leistungsbeurteilung seien, könne von Schule zu Schule und Lehrkraft zu Lehrkraft unter Außerachtlassung objektiver Maßstäbe derart voneinander abweichen, dass eine objektive Beurteilung der Leistungen und Kompetenzen nicht gewährleistet sei. Zusätzlich sei nach § 58 Abs. 5 Satz 3 SchulG die „individuelle Lernentwicklung“ zu berücksichtigen, die ebenfalls zu Verzerrungen bei der Leistungsermittlung führe und einer objektiven Vergleichbarkeit zuwiderlaufe. Zudem habe jede Leistungserbringung im 2. Halbjahr der 5. Klasse und im 1. Halbjahr der 6. Klasse aufgrund ihrer Relevanz für die Aufnahmeentscheidung eine prüfungsrechtliche Dimension. Da insofern prüfungsrechtliche Maßstäbe zumindest analog zu berücksichtigen seien, müsse der Prüfungsstoff klar benannt sein, er müsse im Unterricht tatsächlich vermittelt worden sein, und es müsse definiert werden, wie viele und welche Prüfungen unter Beurteilung welcher Prüfer vorgesehen seien. Nichts anderes ergebe sich durch die nähere Ausgestaltung der Leistungsbeurteilung in §§ 19 und 20 der Grundschulverordnung (GsVO). § 58 Abs. 10 SchulG ermächtige die Senatsbildungsverwaltung zwar, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen, zu Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die erteilte Verordnungsermächtigung entbinde den Gesetzgeber jedoch nicht davon, das Wesentliche selbst zu regeln. Da die Leistungsbeurteilung in grundrechtliche Freiheiten eingreife, soweit sie für den Übergang in die weiterführende Schule maßgeblich sei, müsse der Gesetzgeber die Grundsätze für die Beurteilung selbst regeln. Aber selbst wenn die Ausgestaltung der Leistungsbeurteilung durch den Verordnungsgeber grundsätzlich rechtmäßig sein solle, verstieße auch die Normierung in der Grundschulverordnung gegen das Bestimmtheits- und Gleichheitsgebot. Denn auch in der Grundschulverordnung würden die Ziele der Beurteilung nicht benannt. Vielmehr habe gemäß §§ 19, 20 GsVO jede Grundschule und jede Lehrkraft einen derart großen Spielraum bei der Leistungsbewertung, dass die Normierung eine Vergleichbarkeit und Objektivität der Beurteilung gar nicht erst anstrebe. So sei etwa in Bezug auf die Berücksichtigung der sprachlichen Richtigkeit, Rechtschreibung und äußeren Form in § 20 Abs. 5 Satz 2 GsVO geregelt, dass Mängel in diesen Bereichen auf Beschluss der Gesamtkonferenz bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 lediglich angemessen berücksichtigt werden „könnten“. Weiter heiße es in § 20 Abs. 5 Satz 4 GsVO, dass Lehrkräfte von dem in Satz 3 geregelten Bewertungsschlüssel bei schriftlichen Leistungsnachweisen mit deutlich erhöhtem oder geringerem Anforderungsniveau im Rahmen der schulischen Festlegungen abweichen „könnten“. Demnach könne dieselbe Leistung mit unterschiedlichen Noten bewertet werden, da es den Schulen überlassen sei, ob sie die Leistungen in den in § 20 Abs. 5 Satz 2 GsVO genannten Bereichen berücksichtige, und den Lehrkräften nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GsVO, welchen Bewertungsschlüssel sie anlegten. Ebenso unklar bleibe, welche Leistungen erbracht werden müssten. Gemäß § 19 Abs. 1 GsVO würden Leistungen „an Grundschulen gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet“. Damit werde allenfalls klargestellt, dass Leistungen beurteilt würden und dass Standards und Kompetenzen im Rahmenlehrplan festgeschrieben seien. Es werde aber etwa keine Aussage darüber getroffen, ob sich die Schülerinnen und Schüler diese Kenntnisse auch im Selbststudium erarbeiten müssten, oder ob sie durch die Lehrkräfte im Unterricht vermittelt worden sein müssten. Damit ergebe sich auch unter Zugrundelegung der §§ 19, 20 GsVO, dass die Aufnahmeentscheidungen aufgrund der Durchschnittsnote rechtswidrig seien. 6.) Zudem werde der im Eilverfahren vertretenen Auffassung des Gerichts entgegengetreten, derzufolge die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 37, 192 und 224, die in der Primarstufe die als Ersatzschule anerkannte Berlin Bilingual School besucht hätten, zu Recht über das Kriterienkontingent aufgenommen worden seien. Denn aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG lasse sich nicht ohne Weiteres – auch nicht in analoger Anwendung – die Befugnis herleiten, neben Abschlüssen und Zeugnissen auch Förderprognosen zu erstellen. Auch wenn die Schule demgegenüber grundsätzlich zur Ausstellung einer Förderprognose berechtigt gewesen sein solle, könnten deren Schülerinnen und Schüler jedoch mit Blick auf Art. 3 GG nur dann an einem auf Durchschnittsnoten basierenden Verfahren zur Schulplatzvergabe teilnehmen, wenn sie insoweit zumindest vergleichbaren Voraussetzungen unterlägen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Zum einen finde an der Berlin Bilingual School kein Unterricht in den Fächern „Naturwissenschaften“ und „Gesellschaftswissenschaften“ statt, die aber nach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO a.F. bei der Berechnung der Durchschnittsnote verstärkt (mit dem Faktor 2) zu berücksichtigen seien. Zum anderen orientiere sich die Berlin Bilingual School in der Ausgestaltung ihres Profils an angelsächsischen Schulen und wende daher bei ihren Zeugnissen ein viergliedriges statt ein sechsgliedriges Notensystem für die Bewertung an. Eine Umrechnung des viergliedrigen Notensystems in ein sechsgliedriges Notensystem sei durch die Schule jedoch kaum so zu gestalten, dass die Förderprognose vergleichbar mit den von anderen Schulen erstellten Förderprognosen sei, in denen das Notensystem von vorneherein über sechs Noten verfüge. Soweit das Gericht im Eilverfahren diesbezüglich darauf abgestellt habe, dass es sich bei den Förderprognosen um bestandskräftige Verwaltungsakte handele, spreche hiergegen, dass die Förderprognose selbst keine Regelung im Sinne einer eigenständigen Entscheidung enthalte, sondern lediglich eine Durchschnittsnote ausweise, die sich rein rechnerisch aus den Noten zweier Schulhalbjahre ergebe, wobei sowohl die Art der Berechnung festgelegt sei, als auch, welche Fächer und Halbjahre zu berücksichtigen und wie sie zu gewichten seien. Die Einzelfallregelungen seien demnach bereits mit der Vergabe der einzelnen Noten vorgenommen worden, nicht aber mit Erstellung der Förderprognose, die damit lediglich der Vereinfachung der praktischen Abläufe diene. Allenfalls die Empfehlung, ob ein Kind das Gymnasium besuchen solle, wenn es einen Notendurchschnitt zwischen 2,2 und 2,7 erzielt habe, enthalte demgegenüber eventuell einen eigenen Regelungsgehalt, so dass höchstens dieser Teil der Förderprognose als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne. Dieser spiele jedoch, anders als die Durchschnittsnote, keine Rolle als Auswahlkriterium bei der Vergabe der Schulplätze in der Sekundarstufe I. Die drei genannten Bewerberkinder seien daher rechtswidrig im Kriterienkontingent aufgenommen worden, so dass zum Ausgleich drei zusätzliche Plätze zur Verfügung zu stellen seien, von denen die Klägerin zu 1) einen für sich beanspruchen könne. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, dass an der Berlin Bilingual School grundsätzlich im sechsgliedrigen Notensystem bewertet werde; dies lasse aber keine verlässlichen Rückschlüsse darauf zu, ob dies auch im Falle der drei Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 37, 192 und 224 geschehen sei. Es sei daher jedenfalls die Prüfung der Zeugnisse und sonstigen Dokumente dieser drei Schülerinnen und Schüler notwendig, um überprüfen zu können, auf welcher Grundlage die Förderprognosen ausgestellt worden seien. Es werde daher die Beiziehung dieser Unterlagen beantragt. 7.) Auch die Auffassung des Gerichtes im Eilverfahren, nach der das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 191 rechtmäßig als Geschwisterkind aufgenommen worden sei, da es zwar mit einem bereits an der Schule aufgenommenen Kind nicht verwandt sei, zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aber mit diesem in einem Haushalt gelebt habe, überzeuge nicht. Bereits im Eilverfahren hätten die Kläger insoweit geltend gemacht, dass die Mutter des Bewerberkindes, die angeblich Untermieterin bei dem Vater des anderen Kindes sei, zwar einen dementsprechenden Untermietvertrag vorgelegt habe, nicht aber einen Untermietvertrag für ihre eigene Wohnung, die nicht gekündigt, sondern weitervermietet habe werden sollen. Zudem habe die zwischen den beiden angeblich geplante Heirat zu dem angegebenen Termin offensichtlich nicht stattgefunden. Es habe sich daher offenkundig um eine Scheinanmeldung gehandelt, so dass das Bewerberkind, das mit einem Notendurchschnitt von 2,1 im Kriterienkontingent nicht habe berücksichtigt werden können, nicht als Geschwisterkind an der E...-...-Schule habe aufgenommen werden dürfen. 8.) Entgegen der Entscheidung im Eilverfahren sei auch das Losverfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden, weil der Dokumentation des Losverfahrens nicht zu entnehmen sei, ob hierzu alle Mitglieder der Schulkonferenz eingeladen worden seien, obwohl diese gem. § 6 Abs. 7 Satz 3 Sek-I-VO als Beobachter anwesend sein könnten. Die als Kann-Vorschrift formulierte Regelung ziele erkennbar darauf ab, dass die Entscheidung über die Teilnahme am Losverfahren nicht der Schule oder der Behörde überlassen werden solle, sondern den Mitgliedern der Schulkonferenz. Damit sie diese Entscheidung treffen könnten, müssten sie jedoch informiert werden. Dass diese Information tatsächlich erteilt worden sei, sei der Dokumentation nicht zu entnehmen. Auffällig sei zudem, dass im „großen“ Losverfahren vier der fünf Bewerberkinder ausgelost worden seien, die im „kleinen“ Losverfahren kein Losglück gehabt hätten. Bei 162 Bewerberkindern auf 25 Plätze sei die Wahrscheinlichkeit für dieses Ergebnis ausgesprochen gering. Laut Protokoll seien beide Losverfahren hintereinander durchgeführt worden. Dies lege den Schluss nahe, dass sich – absichtlich oder unabsichtlich – die Lose aus dem kleinen Losverfahren nicht ausreichend mit den übrigen Losen vermischt hätten, so dass die Chance, gezogen zu werden, für diese Bewerberkinder höher gewesen sei als für die übrigen Bewerberkinder. Die insoweit im Eilverfahren vertretene Auffassung des Gerichtes – zwar sei die statistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass vier der fünf im kleinen Losverfahren glücklosen Bewerberkinder im großen Losverfahren gezogen würden, gering; grundsätzlich seien aber auch statistisch unwahrscheinliche Losergebnisse denkbar und an sich rechtlich unbedenklich, solange das Losverfahren chancengleich durchgeführt worden sei, was aber der Fall gewesen sei, insbesondere ließen die dokumentierten Umstände weder eine unabsichtliche fehlende Durchmischung der Lose noch eine gezielte Manipulation besorgen – überzeuge nicht, weil das Ergebnis deutlich dafür spreche, dass nicht alle Bewerberkinder die gleiche Loschance gehabt hätten. 9.) Schließlich habe das Gericht im Eilverfahren zwar erkannt, dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 8, 55 und 101 mangels wirksamer Anmeldung rechtswidrig am Losverfahren beteiligt worden seien, habe hierin aber keine Rechtsverletzung der Kläger gesehen, weil es ausreichend sei, den Fehler durch die gedankliche Streichung der rechtswidrig beteiligten Bewerberkinder von der Nachrückerliste zu heilen und dementsprechend die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken; daher habe das Gericht einen Anspruch auf Durchführung eines fiktiven Losverfahrens abgelehnt. Wie bereits dargelegt sei aber eine Nachrückerliste gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass effektiver Rechtsschutz, wie bisher, nur durch Wiederholung eines (fiktiven) Losverfahrens unter Außerachtlassung der zu Unrecht beteiligten Bewerberkinder erreicht und die Rechtsverletzung ausgeglichen werden könne. 10.) Eine weitere Klagebegründung sei erst nach Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensunterlagen möglich. Zu diesen gehörten aber zunächst die anlässlich der Anmeldung an der Schule von den Eltern eingereichten Unterlagen, insbesondere die – zusätzlich zum durch den Beklagten herausgegebenen offiziellen Anmeldeformular – durch die Schule verwendeten Anmeldebögen der einzelnen Bewerberkinder. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Aufnahme in die weiterführende Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde entscheide. Aktenführende Stelle sei somit nicht nur die Schulbehörde, sondern insbesondere auch die das Aufnahmeverfahren gestaltende und durchführende Schule selbst. Die dort eingereichten Unterlagen – neben den schuleigenen Anmeldebögen etwa auch Nachweise über die Sorgerechtsverhältnisse und ggf. mit der Schule geführter Schriftverkehr, der sich auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen beziehe – gehörten somit vollständig zum Akteninhalt und seien somit durch den Beklagten zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen. Dies gelte gleichermaßen für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) zu den einzelnen Bewerberkindern, mit denen der Beklagte ausweislich seines Vortrags in einem Parallelverfahren maßgeblich arbeite und die daher, weil sie das konkrete Verfahren beträfen, nach dem zugrunde zu legenden materiellen Aktenbegriff ebenfalls zum Verwaltungsvorgang gehörten. Sowohl die bei der Schule eingereichten Unterlagen als auch die Eintragungen in der LUSD könnten wesentliche Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren beinhalten und seien daher für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevant. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 24. Juli 2024 zu verpflichten, die Klägerin zu 1) zum Schuljahr 2024/25 in eine 7. Klasse der E...-...-Schule aufzunehmen, 2. die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend Folgendes aus: Soweit die Kläger darauf abstellten, dass eine Bewertung durch Noten nicht geeignet sei, „Leistungen und Kompetenzen“ von Schülerinnen und Schülern vergleichbar abzubilden, werde auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg in dem Verfahren verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung im parallel geführten Eilverfahren zurückgewiesen worden sei. Danach sei die Auswahl der Bewerberkinder nach der Durchschnittsnote der Förderprognose hinreichend sachbezogen und vertretbar, so dass eine willkürliche oder diskriminierende Ausgestaltung oder Anwendung der Zugangsvoraussetzungen, die das Recht auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion verletze, nicht festgestellt werden könne. Soweit die Kläger weiter geltend machten, dass die Aufnahme von drei Schülern, die zuvor die Berlin Bilingual School besucht hätten, rechtswidrig erfolgt sie, weil an dieser Schule ein viergliedriges Notensystem verwendet werde, sei schon diese Behauptung nicht zutreffend; vielmehr werde, wie die Schule bestätigt habe, dort das sechsgliedrige Notensystem angewendet. Auch soweit sich die Kläger gegen die Aufnahme der Kinder mit den lfd. Nrn. 33 und 34 wendeten, werde auf den Beschluss des OVG verwiesen, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss im Eilverfahren zurückgewiesen worden sei. Danach habe das Verwaltungsgericht im Eilverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass sich durch die rechtswidrige Beteiligung eines Kindes an der Verlosung der Plätze im Förderkontingent die Loschance des Kindes Nr. 33 verringert und sich dieser Verfahrensfehler daher allenfalls zu Gunsten der Kläger ausgewirkt habe, so dass die Anordnung einer erneuten (fiktiven) Verlosung nicht geboten gewesen sei. Soweit die Kläger außerdem geltend machten, dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren an die zu Unrecht erfolgte Aufnahme des Kindes mit der lfd. Nr. 193 nicht die gebotene Rechtsfolge geknüpft habe, indem es, statt ein fiktives Losverfahren durchzuführen, auf die (gesetzlich nicht vorgesehene) Nachrückliste zurückgegriffen habe, werde wiederum auf die Entscheidung des OVG im Beschwerdeverfahren verwiesen, derzufolge die Anordnung eines fiktiven Losverfahrens nicht geboten sei, weil das Ziel der gebotenen Rechtsschutzgewährung, die Verletzung eigener Rechte des Rechtsschutzsuchenden im Aufnahmeverfahren zu kompensieren, auch anhand der durch die Verlosung bereits bestimmten Nachrückerliste möglich sei. Auch soweit die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, dass nach den auf der Schulportrait-Seite der Schule veröffentlichten Aufnahmekriterien die danach zu vergebenden Schulplätze nicht nach der Durchschnittsnote der Förderprognose hätten vergeben werden dürfen, werde auf die Entscheidung des OVG verwiesen, derzufolge die für die Klasse „Bilingual Englisch“ als „profilierte Klasse“ festgelegten Aufnahmekriterien nicht maßgeblich seien, weil an der E...-...-Schule zum Schuljahr 2024/2025 keine solche Klasse, sondern lediglich vier Regelklassen eingerichtet worden seien. Genauso ergebe sich aus der Entscheidung des OVG, dass – entgegen der Auffassung der Kläger – dem Wesentlichkeitsprinzip mit den im Schulgesetz zur Auswahlentscheidung getroffenen Regelungen hinreichend Genüge getan sei, indem der Gesetzgeber die hierfür maßgeblichen Kriterien grundsätzlich geregelt und näher bestimmt habe. Soweit die Kläger darauf abstellten, dass zwischen der Mutter eines Bewerberkindes und dem Vater eines anderen, die Schule bereits besuchenden Kindes zwischenzeitlich keine Ehe geschlossen worden sei, sei dies, wie das OVG ebenfalls ausgeführt habe, irrelevant, weil dieser Umstand allein nicht die Annahme einer Scheinanmeldung rechtfertige. Schließlich überzeugten auch die seitens der Kläger gegen die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Losverfahrens erhobenen Einwendungen nicht. Insbesondere folge, wie das OVG unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ebenfalls ausgeführt habe, aus § 6 Abs. 7 Sek-I-VO weder, dass eine Einladung der Mitglieder der Schulkonferenz zu der Verlosung dokumentiert werden müsse, noch, dass eine etwa unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führe, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberkinder berufen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.