Beschluss
41 L 506/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L506.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule Genüge getan. Dort wurde unter Annahme der Einrichtung von fünf 7. Klassen am 22. Mai 2025 ein Auswahlverfahren durchgeführt (vgl. Generalvorgang I S. 7 ff.). Nachdem am 13. Juni 2025 zusätzlich eine weitere 7. Klasse eingerichtet wurde (vgl. Generalvorgang I S. 12), wurden dort für das Schuljahr 2025/26 insgesamt sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 212 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass am 13. Juni 2025 nach Einrichtung eines weiteren Zuges nicht das gesamte Aufnahmeverfahren wiederholt wurde. Vielmehr konnte der Antragsgegner auf die im Rahmen des am 22. Mai 2025 durchgeführten Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerlisten zurückgreifen und die durch den weiteren eingerichteten Zug in den jeweiligen Kontingenten frei werdenden Schulplätze danach vergeben. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, bei erneuter Durchführung des großen Losverfahrens hätte sich das Ergebnis insbesondere deshalb verändert, weil das am 22. Mai 2025 durchgeführte große Losverfahren bei der Ziehung des Zwillingsbewerberkindes mit der lfd. Nr. 65 (nummeriert nach der Liste sämtlicher Anmeldungen des Antragsgegners, Generalvorgang 3 S. 26 ff.) unterbrochen wurde, um das Zwillingsbewerberkind mit der lfd. Nr. 66 aufzunehmen, und dies bei erneuter Durchführung des großen deshalb nicht erfolgt wäre, weil die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 65 und 66 am 13. Juni 2025 im Kriterienkontingent berücksichtigt werden konnten, dringen die Antragsteller nicht durch. Insoweit ist ausreichend, auf die am 22. Mai 2025 erstellte Nachrückerliste zurückzugreifen. Denn die im Kriterienkontingent infolge deren jeweiligen Durchschnittsnoten der Förderprognosen aufgenommenen Zwillingsbewerberkinder mit den lfd. Nrn. 65 und 66 wären zwar bei erneuter Durchführung eines großen Losverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit wurden sie (bei nachträglich Betrachtung) fehlerhaft im großen Loskontingent berücksichtigt, im Ergebnis hier jedoch nicht aufgenommen. Aus einer fehlerhaften Beteiligung von Bewerberkindern können die Antragsteller indes für sich nichts herleiten. Denn die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes führt nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 12 f.), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens. a) Es wurden 21 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Zusätzlich wurden drei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen, die sich an der Xxx-xxx-Schule mit Zweit-, bzw. Drittwunsch angemeldet hatten. (1) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der am 13. Juni 2025 berücksichtigten Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf rügen, die die Xxx-xxx-Schule nicht als Erstwunschschule angegeben haben, weil die zunächst freizuhaltenden Plätze nach der Durchführung des Auswahlverfahrens am 22. Mai 2025 in das Kontingent der Kinder ohne Förderbedarf übergegangen seien, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller selbst gehen davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Aufnahmeverfahren das nach Einrichtung eines weiteren Zuges das am 13. Juni 2025 durchgeführte Verfahren war. Insoweit begegnet die Aufnahme der weiteren drei Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf keinen rechtlichen Bedenken. (2) Soweit die Antragsteller rügen, aus dem Generalvorgang ergebe sich eine Dokumentation der mit Zweit- und Drittwunschanmeldung aufgenommenen Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren deren Anmeldebögen, Förderprognosen und Förderbescheide nachgereicht. (3) Soweit die Antragsteller pauschal rügen, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 36 Abs. 4 SchulG eine Wahl zugunsten einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt getroffen hätten, in jedem Fall an einer exklusiven Schule beschult werden müssten, dringen sie damit nicht durch. Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, die Entscheidung, welche Schulart (§ 17 Abs. 2 SchulG) gewählt wird – eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt –, sei (vor der Anmeldung) verbindlich zu treffen mit der Folge, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich sei, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vom 18. November 2024, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 [Teil 2], Seite 2; vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2025 – 20 L 157/25 –, EA S. 7 f.). Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen; demnach war der Antragsgegner nicht gehalten, hierzu weiter vorzutragen. (4) Fehlerhaft wurde allerdings das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 175 als Integrationskind an der Xxx-xxx-Schule aufgenommen, weil dieses nach summarischer Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet war. Aus dem Anmeldebogen für die Sekundarstufe I gehen als Erziehungsberechtigte die Mutter des Bewerberkindes sowie – handschriftlich nachgetragen – der Vater des Bewerberkindes hervor (Generalvorgang 2 S. 249). Beide haben den Anmeldebogen unterschrieben. Indes bestehen Zweifel daran, ob insbesondere der Mutter das Personensorgerecht – zumindest betreffend die Regelung schulischer Angelegenheiten – obliegt und sie das Bewerberkind wirksam anmelden konnte. Denn der Bescheid über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf vom 25. März 2024 ist an eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin adressiert (Generalvorgang 2 S. 251). Diese Mitarbeiterin des Jugendamtes hat ausweislich der Förderprognose (Generalvorgang 2 S. 250) auch an dem Beratungsgespräch an der Grundschule teilgenommen. Zwar ist ein Datum dieses Gesprächs darauf nicht dokumentiert. Aus anderen Anmeldebögen derselben Grundschule ist indes ersichtlich, dass diese Gespräche Mitte Januar 2025 geführt worden sind (vgl. etwa Generalvorgang 2 S. 243, 248). Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass das Sorgerecht in der Vergangenheit zeitweise beim Jugendamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegen habe, nunmehr aber wieder bei der Kindsmutter liege. Überdies hat er im gerichtlichen Verfahren einen Auszug des Melderegisters vom 26. August 2025 nachgereicht (Streitakte S. 135 f.). Hieraus ergibt sich allerdings – worauf die Antragsteller auch hingewiesen haben – die gesetzliche Vertretung des Bewerberkindes sowohl durch seine Mutter als auch durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Nachdem aufgrund des an eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin adressierten Förderbescheides sowie deren Teilnahme am Beratungsgespräch noch im Januar 2025 Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Personensorgerecht – zumindest betreffend die Regelung schulischer Angelegenheiten – in der (jüngeren) Vergangenheit beim Jugendamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin lag, und auch nach dem nachgereichten Auszug aus dem Melderegister vom 26. August 2025 weiter das (diesbezügliche) Sorgerecht (auch) beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin liegt, bestehen begründete Zweifel daran, dass die Anmeldung durch die Mutter den Sorgerechtsverhältnissen entsprach. Der Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes vom 29. Juli 2024 (Generalvorgang 2 S. 253) ist zum einen bereits über ein Jahr alt. Zudem benennt er als Inhaber des Personensorgerechts beide Elternteile, was im Widerspruch zu den Angaben des Antragsgegners steht, denen zufolge in der Vergangenheit das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin und nunmehr (nur) die Mutter des Bewerberkindes Inhaberin der Personensorge sei. (5) Fehlerhaft wurde auch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 122 als Integrationskind an der Xxx-xxx-Schule aufgenommen, weil dieses nach summarischer Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet war. Ausweislich des Anmeldebogens (Generalvorgang 2 S. 92) sowie der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes (Generalvorgang 2 S. 97) hat die Pflegeperson das Bewerberkind an der Xxx-xxx-Schule angemeldet. Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Zweifel an dessen Berechtigung zur Ausübung der Personensorge. Im Grundsatz liegt das Personensorgerecht bei den Eltern (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Anhaltspunkte dafür, dass ein Vormund für das Bewerberkind bestellt wurde, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der die Aufnahme an der Xxx-xxx-Schule befürwortenden Stellungnahme nicht, dass das Jugendamt des Bezirks Pankow von Berlin personensorgeberechtigt wäre. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, der Pflegevater sei für die Dauer der Unterbringung ermächtigt, die Personensorgeberechtigten des Pflegekindes in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, und hat als Nachweis einen Pflegevertrag vom 1. Juli 2021 zwischen dem Pflegevater und dem Jugendamt des Bezirks Pankow von Berlin nachgereicht (Streitakte S. 137 ff.). Zurecht wenden die Antragsteller hiergegen ein, dass die Sorgeberechtigten an dem Vertrag nicht beteiligt sind und insoweit eine Bevollmächtigung durch sie hierdurch nicht erfolgen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte dafür, dass das Sorgerecht weiterhin bei den Eltern liegt. Zwar wird der Pflegevater nach der Regelung in 3.1 des Vertrags verpflichtet, „diejenigen Pflichten zu erfüllen, die durch Rechtsvorschriften den Personensorgeberechtigten im Hinblick auf ihre Kinder auferlegt werden (z.B. Meldegesetz, Schulgesetz)“. Dies allerdings nur, soweit die Sorgeberechtigten nicht Entgegenstehendes erklärt haben. Aus der Ermächtigung in Ziffer 3.5 des Pflegevertrags, die Personenberechtigten des Pflegekindes in der Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen der Vorgaben des § 1688 BGB vertreten, geht hervor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Personensorgeberechtigten und den Pflegeeltern das Jugendamt informiert werden soll. Danach liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Personensorge den Eltern obliegt. Eine Bevollmächtigung des Pflegevaters durch die Eltern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (6) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 144 rügen, weil die Eltern unterschiedliche Schulwünsche geäußert haben und der Vater des Bewerberkindes bei der Anmeldung seine Wünsche angegeben hat, dringen die Antragsteller hiermit nicht durch. Zwar ergibt sich aus dem Generalvorgang, dass die Kindseltern im Januar jeweils andere Schulen wünschten. Der Antragsgegner hat aber während des gerichtlichen Verfahrens des Beschluss des Amtsgerichts Pankow – Familiengericht – vom 04. März 2025 – 16 F 916/25 – vorgelegt, mit dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht über die Schulwahl hinsichtlich der weiterführenden Schule für das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 144 übertragen wurde. (7) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 187 rügen, weil sie davon ausgehen, dass die von der Schule auf dem Anmeldeformular angegebene Person – deren Namen von demjenigen des Bewerberkindes abweicht – eine nicht sorgeberechtigte Pflegemutter sei, dringen sie nicht durch. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren eine Melderegisterauskunft für das Bewerberkind nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die anmeldende Person die sorgeberechtigte Mutter des Bewerberkindes ist. b) Die nach der Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbleibenden Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete – ausgehend von 24 vergebenen Plätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Diese Zuordnung war angesichts der fehlerhaften Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 122 und 175 fehlerhaft. Denn ausgehend von 134 (156 – 22) anstelle von 132 (156 – 24) Schulplätzen verändern sich die Kontingente dahingehend, dass dem Kriterienkontingent durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2024 – 39 L 260/24 –, EA S. 6 f.) 81 Plätze und dem Loskontingent 40 Plätze zuzuordnen sind. Danach sind 13 Schulplätze dem Härtefall-, 81 dem Kriterien- und 40 dem Loskontingent zuzuordnen. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden am 22. Mai 2025 zunächst die 55 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,4 aufgenommen. Die restlichen 11 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 15 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Nach der Einrichtung eines weiteren Zuges konnten am 13. Juni 2025 sämtliche Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,6 aufgenommen werden. Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote (2,4) ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. (1) Soweit die Antragsteller rügen, das im Kriterienkontingent aufgenommene Bewerberkind mit der lfd. Nr. 27 sei nicht wirksam angemeldet worden, weil der auf dem Anmeldebogen benannte Erziehungsberechtigte (Generalvorgang 1 S. 106) eine Pflegeperson sei, dringen sie hiermit nicht durch. Zunächst ist die Behauptung, die allein auf dem abweichenden Familiennamen beruht, eine bloße Mutmaßung. Der Antragsgegner hat gleichwohl im gerichtlichen Verfahren einen Auszug aus dem Melderegister vom 20. August 2025 nachgereicht (Streitakte S. 149 f.), aus dem der Anmeldende als gesetzlicher Vertreter des Bewerberkindes hervorgeht. (2) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 79 und 89 im Kriterienkontingent rügen, weil diese die Alternativschule Berlin besuchten und die von dieser Schule ausgestellte Förderprognose unwirksam sei, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, dass die für die Bewerberkinder vorgelegte Durchschnittsnote der Förderprognose (Generalvorgang 1 S. 271 für lfd. Nr. 79, S. 297 für lfd. Nr. 89) ihrer Aufnahme nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, weil an der Alternativschule Berlin, die die Bewerberkinder in der Primarstufe besucht haben, keine Leistungsbewertung stattfinde, die mit den an staatlichen Grundschulen vorgenommenen Leistungsbewertungen vergleichbar sei; insbesondere würden dort nach dem schulischen Konzept bis zur neunten Klasse keinerlei Schulnoten vergeben. Auch ein den staatlichen Grundschulen vergleichbarer Unterricht, der zur Bewertungsgrundlage gemacht werden könnte, werde dort nicht angeboten. Da es auch an verbalen Beurteilungen fehle basiere die Förderprognose nicht auf Grundlage gezeigter Leistungen. Hierbei verkennen die Antragsteller, dass es sich bei der Alternativschule Berlin ausweislich der Angaben des Schulportraits um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG handelt, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Mit der lediglich auf das (auf deren Homepage zum Abruf bereitgestellte) pädagogische Konzept der Schule gestützten Behauptung, an der Alternativschule Berlin finde keine Leistungsbewertung statt, welche Voraussetzung für die Erstellung der Förderprognose sei, ist ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn mit dieser allgemeinen Aussage ist schon nicht dargelegt, geschweige denn ausreichend belegt, dass auch im Falle des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 27 der Förderprognose tatsächlich keinerlei Leistungsbewertung zugrunde lag, sondern die dort ausgewiesenen Noten gleichsam willkürlich festgelegt wurden. Abgesehen davon ließe sich ein derartiger Fehler der Förderprognose nicht aus sich heraus entnehmen, die aber allein Ausgangspunkt der Bewertung sein kann, ob ihr ein Fehler gleichsam „auf der Stirn geschrieben steht“. Außerhalb des Verwaltungsakts selbst liegende Umstände bleiben hierbei außer Betracht (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 127 m.w.N.). (3) Gleiches gilt soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 202 rügen, weil an der von diesem Bewerberkind besuchten Freien Waldorfschule von der ersten bis zur sechsten Klasse eine staatliche Grundschulen vergleichbare Leistungsbewertung nicht stattfinde. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der von der ausweislich des Schulportraits staatlich anerkannten Ersatzschule ausgestellten Förderprognose (Generalvorgang 2 S. 366) sind auch hier nicht ersichtlich. (4) Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 95 rügen, weil es an der von diesem Bewerberkind besuchten Freien Grundschule Pfefferberg an vergleichbaren, zumindest verbal bewerteten Leistungsnachweisen mangele. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der von der staatlich anerkannten Ersatzschule ausgestellten Förderprognose (Generalvorgang 1 S. 313) sind nicht ersichtlich. (5) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 125 und 193 rügen, weil in Bezug auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 125 sämtliche Unterlagen, in Bezug auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 193 die Förderprognose fehle, dringen sie hiermit nicht durch. Die Förderprognose des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 125 befindet sich auf S. 107 des zweiten Teils des Generalvorgangs. Im Übrigen hat der Antragsgegner diese sowie die weiteren in Bezug auf diese Bewerberkinder fehlenden Unterlagen sämtlich im gerichtlichen Verfahren nachgereicht (Streitakte S. 152 ff.). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 19 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Am 22. Mai 2025 erhielten elf von ihnen im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die Plätze des Härtefallkontingents. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die infolge der Einrichtung eines weiteren Zuges zwei weiteren Plätze des Härtefallkontingents wurden an die ersten beiden Nachrücker der zwischen den Geschwisterkindern durch Losverfahren bestimmten Rangfolge für die Plätze des Härtefallkontingents mit den lfd. Nrn. 170 und 171 vergeben. (1) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 87 und 105 rügen, weil sich dem Generalvorgang die Adresse des Ankergeschwisterkindes nicht entnehmen lasse, dringen sie hiermit nicht durch. Insoweit verweist der Antragsteller zu Recht auf die Liste mit den Geschwisterkindern (Generalvorgang 3 S. 6). Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich für die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 87 und 105 jeweils der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte keiner weiteren Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). (2) Soweit die Antragsteller in Bezug auf die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 146 und 153 rügen, es fehle an einer Überprüfung, ob die Ankergeschwisterkinder im kommenden Schuljahr die gymnasiale Oberstufe besuchen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Auf der Liste mit den Geschwisterkindern ist vermerkt, dass die Ankergeschwisterkinder dieser Bewerberkinder im Schuljahr 2025/26 die elfte Klasse besuchen werden. Grund an der ordnungsgemäßen Überprüfung der – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens – anzustellenden Prognose in Bezug auf die Ankergeschwisterkinder zu zweifeln, sieht das Gericht auch insoweit nicht. (3) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 63 rügen, weil dieses durch die große Schwester angemeldet worden sei, dringen sie nicht durch. Zwar handelt es sich bei der auf dem Anmeldebogen nur mit dem Nachnamen und einer Mobiltelefonnummer vermerkten Person ausweislich des handschriftlich hinzugefügten Hinweises um die Schwester des Bewerberkindes (Generalvorgang 1 S. 221). Anhaltspunkte dafür, dass auch diese und nicht der Vater des Bewerberkindes, dessen Angaben ebenfalls handschriftlich ergänzt worden sind, den Anmeldebogen unterschrieben hat, liegen nicht vor. Die Zuordnung der Unterschrift zu dem Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – 39 L 114/24 –, Rn. 17, juris). Für eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 14/20 –juris, Rn. 9). Der Anmeldebogen weist hier eine Unterschrift in diesem Sinne auf. Die Vermutung, die Unterschrift stamme von der Schwester des Bewerberkindes, ist rein spekulativ. (4) Soweit die Antragsteller weiter einwenden, die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 25 und 139 sei rechtswidrig, weil deren Ankergeschwisterkinder volljährig sind, dringen sie hiermit nicht durch. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwisterkind die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – 39 L 263/22 –, EA S. 11 m.w.N.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (40 – 3 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (212 – 24 – 80 – 13 – 3 =) 91 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. (1) Soweit die Antragsteller rügen, dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 13, 30, 50, 108 und 126 rechtswidrig am Aufnahmeverfahren beteiligt worden seien, bleibt dies ohne Erfolg. Sie behaupten lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“, dass sich aus den vom Antragsgegner nicht vorgelegten schulinternen Anmeldebögen sowie dem weiteren Schriftverkehr ergeben werde, dass diese Kinder sich für den Quereinstieg in den SESB-Zweig beworben hätten, dort aber offenbar nicht hätten aufgenommen werden können, weshalb sie aber in hiesigem Aufnahmeverfahren nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Diese Behauptung wurde durch nichts glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die entsprechenden schulinternen Anmeldebögen vorzulegen. Denn diese gehören nicht zu den Verwaltungsvorgängen i.S.d. § 99 VwGO. Die durch nichts weiter substantiierte Behauptung der Antragsteller, aus den schuleigenen Anmeldebögen könnten sich Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens ergeben, stellt sich als rein spekulativ dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 3/25 –, juris Rn. 72; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). (2) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 71 rügen, weil sie davon ausgehen, der Pflegevater habe das Bewerberkind angemeldet, dringen sie hiermit nicht durch. Zunächst ist auch diese Behauptung, die allein auf dem abweichenden Familiennamen beruht, eine bloße Mutmaßung. Der Antragsgegner hat gleichwohl im gerichtlichen Verfahren einen Auszug aus dem Melderegister vom 20. August 2025 nachgereicht (Streitakte S. 158 f.), aus dem der Anmeldende als gesetzlicher Vertreter des Bewerberkindes hervorgeht. (3) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 142 durch seine Großmutter und damit nicht wirksam angemeldet worden sei, weil die der Großmutter durch den sorgeberechtigten Vater des Kindes erteilte Vollmacht nicht die Anmeldung an der Schule umfasse, überzeugt dies nicht. Der Großmutter des Kindes wurde sogar eine Generalvollmacht erteilt, die die Vertretung in sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten umfasst. Warum diese nicht auch die Ausübung des Personensorgerechts umfassen soll, sondern die (materielle) Entscheidung über die Anmeldung, bei der es sich, wie die Antragsteller selbst erkennen, nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt, dem Vater vorbehalten gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Mit der Vollmacht wurde der Großmutter damit die Befugnis eingeräumt, die im Rahmen der Ausübung des elterlichen Sorgerechts anfallenden Entscheidungen selbständig zu treffen. Anders als die Antragsteller meinen, wird der Großmutter damit nicht lediglich eine bloße Botenfunktion zugewiesen, aufgrund derer sie die – originär vom sorgeberechtigten Vater zu treffenden – Entscheidungen nur zu übermitteln und dabei keine eigene Entscheidungshoheit auszuüben hätte. Es handelt sich entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht um einen Fall des § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG, demzufolge die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten (auch) diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen können, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, der Großmutter also die Erziehung des Bewerberkindes anvertraut war, und ob es sich bei der Anmeldung an der Schule um „Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten“ im Sine der Norm handelt, spielt angesichts der der Großmutter umfassend erteilten Vollmacht keine Rolle. (4) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller schließlich die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 167, weil die Wahl der Schule von der gemeinsam sorgeberechtigten Mutter ohne Einbeziehung des Vaters getroffen worden sei. Die Anmeldung des Bewerberkindes allein durch die Mutter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, selbst wenn die durch den Vater nicht unterschriebene Vollmacht (Generalvorgang 2 S. 266) unwirksam sein sollte, denn ein Elternteil kann regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die Vermutung greift auch bei getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht geeignet, diese Vermutung dahingehend zu erschüttern, die Mutter hätte das Bewerberkind gegen den Willen des Vaters angemeldet. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die infolge der fehlerhaft aufgenommenen Integrationskinder vorzunehmende Neuberechnung der Kontingente führt dazu, dass im Kriterienkontingent und im Loskontingent jeweils ein Schulplatz zu wenig vergeben wurde. Diese sind für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab können die Antragsteller den fiktiv freien Platz im Kriterienkontingent nicht für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Denn dieser ist unter den Bewerberkindern, die um Rechtsschutz nachgesucht haben, nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der Platz ist demnach an das um Eilrechtsschutz nachsuchende Bewerberkind mit der lfd. Nr. 46 zu vergeben, dessen Durchschnittsnote der Förderprognose 2,0 beträgt, während die Durchschnittsnote der Förderprognose der Antragstellerin zu 1) 2,4 beträgt. Gleichfalls können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Denn das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 169, das um Rechtsschutz nachgesucht hat, steht auf Platz 43 der Nachrückerliste, während die Antragstellerin zu 1) mit der lfd. Nr. 162 auf Platz 44 der Nachrückerliste steht. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule und höchst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). III. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsgegner waren die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens aufzuerlegen, weil er die Antragsteller in vorwerfbarer Weise dazu bewegt hätte, das vorliegende Eilverfahren anhängig zu machen. Insbesondere ist der Umstand, dass eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht vor dem Beginn des Schuljahres zu erwarten und daher die Durchführung eines Eilverfahrens erforderlich ist, nicht der Verfahrensgestaltung durch den Antragsgegner geschuldet. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Verfahren zur Vergabe der Schulplätze in der Sekundarstufe nicht mit einem derartig weiten zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden können, dass gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Hauptsacheverfahren noch vor Beginn des betreffenden Schuljahres zum Abschluss gebracht werde könnten. Hiergegen spricht schon, dass zu einem derart frühen Zeitpunkt die Umstände, die für die zu treffenden Entscheidungen von Relevanz sind, noch nicht feststehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.