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Beschluss

41 L 409/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L409.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Heinz-Brandt-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Heinz-Brandt-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Heinz-Brandt-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Heinz-Brandt-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Schuljahren an der Heinz-Brandt-Schule jeweils fünf Züge eingerichtet wurden. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessen keine besondere Verpflichtung, die für das kommende Schuljahr beschlossenen Reduzierung der Anzahl der Züge an der Heinz-Brandt-Schule auf die Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besonders zu begründen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Jahrgangsstärke der höheren Klassen an Räumlichkeiten und Personal fehle, um weiterhin einen fünften Zug an der Heinz-Brandt-Schule einzurichten. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 315 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 21 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (315 – 21 =) 294 Anmeldungen vorlagen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 276 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Heinz-Brandt-Schule enthaltenen Liste, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) sei zu Unrecht gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO aus einer besonderen Lerngruppe i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO (sog. „Willkommensklasse“) aufgenommen worden, weil es an einer hierfür erforderlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse fehle. Das Bewerberkind hat vielmehr ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragsgegners bereits in der Jahrgangsstufe 6 (Schuljahr 2024/25) eine Regelklasse besucht. Dass das Bewerberkind zuvor, nämlich im Schuljahr 2023/24, eine Willkommensklasse besucht hat, ist unerheblich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 234/24 –, EA S. 7). Dass, wie die Antragsteller rügen, für das Bewerberkind keine Förderprognose vorliegt, ist, wie der Antragsgegner vorgebracht hat, dem Umstand geschuldet, dass der Übergang in die Regelklasse erst im Oktober 2024 erfolgte und daher mangels regulärer Bewertungen von Leistungen im zweiten Halbjahr der fünften und im ersten Halbjahr der sechsten Klasse keine Grundlage für die Erstellung der Förderprognose vorgelegen habe. b) Soweit die Antragsteller geltend machen, aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder ergebe sich die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache nicht, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil sich die erste Fremdsprache (Englisch) in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen ergibt, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Heinz-Brandt-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst die 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 21 Geschwisterkinder, die an der Heinz-Brandt-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils (bis auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 113, das ausweislich der Tabelle im sogenannten Wechselmodell lebt, dazu näher unten) der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent. Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkindes mit der Nr. 64 rügen, die Voraussetzungen für die Geschwisterkindregelung seien nicht nachgewiesen, bleibt dies ohne Erfolg. Die beiden Großmütter des Bewerberkindes haben durch gemeinsame Erklärung vom 27. April 2025 (Bl. 272 des Generalvorgangs II) angegeben, dass dieses durch sie zusammen mit dem bereits an der Schule aufgenommenen Geschwisterkind jeweils gleichzeitig im sogenannten Wechselmodell betreut wird. Einer Berücksichtigung als im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG steht ein solches Wechselmodell nur dann entgegen, wenn beide Geschwister nicht gleichzeitig, sondern alternativ den Haushalt wechseln würden. Für die angesichts der vorliegenden Erklärung spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam von dem Haushalt der einen in den Haushalt der anderen sie betreuenden Großmutter, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, EA S. 5). Zweifel ergeben sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres aus unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die personensorgeberechtigten Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern – bzw. in diesem Fall bei den die Kinder betreuenden Großmüttern – erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (27 – 13 =) 14 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (294 – 16 – 49 – 4 – 21 =) 204 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 19 (Platz 106 der Nachrückerliste), 21 (Platz 188 der Nachrückerliste), 48 (Platz 61 der Nachrückerliste), 169 (Platz 186 der Nachrückerliste), 170 (Platz 46 der Nachrückerliste), 182 (Platz 19 der Nachrückerliste), 197 (Platz 109 der Nachrückerliste), 211 (Platz 45 der Nachrückerliste) und 296 (Platz 66 der Nachrückerliste) am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, diese Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Schwitters-Schule und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.