Beschluss
39 L 329/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L329.24.00
11mal zitiert
17Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6)
2. Die gesetzliche Vermutung, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. (Rn.13)
3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6) 2. Die gesetzliche Vermutung, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. (Rn.13) 3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Dathe-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Dathe-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Dathe-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Soweit die Antragsteller die Ausübung dieses organisatorischen Ermessens rügen, ist ihr Vortrag schon nicht hinreichend schlüssig, weil sie selbst zunächst von „lediglich drei“, sodann aber von „lediglich fünf“ Klassen sprechen. Im Übrigen behaupten die Antragsteller das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung und Festsetzung nur, legen dies aber genauso wenig substantiiert dar wie ihre Rechtsauffassung, ein etwaiger Ermessensfehler hätte einen Aufnahmeanspruch zur Folge. Darüber hinaus war das Dathe-Gymnasium im vorherigen Schuljahr nach dem unerwidert gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners nur zweizügig und ist in diesem Schuljahr sogar um einen Zug erweitert worden. 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 110 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. a) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 8 (nummeriert nach der von dem Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung in der Liste „Aufnahmen“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird). Mit ihrer sinngemäß geltend gemachten Auffassung, das Kind mit der ersten Fremdsprache Spanisch hätte gemäß § 11 Abs. 2 Sek I-VO bei der Schulaufsichtsbehörde einen Wechsel der ersten Fremdsprache zu Englisch beantragen müssen und könne in Ermangelung dessen seine erste Fremdsprache entgegen § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG am Dathe-Gymnasium nicht fortsetzen, übersehen sie, dass dieses Bewerberkind die Hausburgschule besucht hat, einen Standort der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB). Für Schüler, die – wie das Bewerberkind – an der Hausburgschule gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) die Partnersprache Spanisch belegt haben, bestimmt § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP, dass mit Verlassen des Bildungsgangs der SESB Englisch zur ersten Fremdsprache wird und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor. b) Soweit die Antragsteller geltend machen, aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder (lfd. Nrn. 14, 17, 56, 61, 66, 76, 80, 88, 95) ergebe sich die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache nicht, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil sich die erste Fremdsprache (Englisch) in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen Anmeldebogen ergibt, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen. c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I seien nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben worden (lfd. Nrn. 12, 17, 21, 33, 34, 39, 49, 52, 59, 62, 72, 77, 81, 85, 92, 93). Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. Im Übrigen ist die Schule – entgegen der Annahme der Antragsteller – nicht verpflichtet, die sorgerechtliche Situation einschließlich der Frage, ob ein allein unterzeichnendes Elternteil allein sorgeberechtigt ist, zu überprüfen. Dass eine derartige Pflicht ausdrücklich normiert sei, machen sie selbst nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bedeutung der Schulwahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 7 f.). Deshalb begegnet es – anders als die Antragsteller meinen – auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Formular „Schul 190a“ keine standardmäßige Erklärung des unterzeichnenden Elternteils enthält, dass es auch im Namen des anderen Elternteils handele. Die Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder ein Elternteil einen anderen Namen führt als das andere oder die gemeinsamen Kinder, keine Geltung beansprucht. Selbst wenn es in solchen Fällen nämlich am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein. Es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil erfolgte. Dies ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 2). Darüber hinaus enthält der Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 52 entgegen dem Vorbringen der Antragsteller zwei Unterschriften. d) Auch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 25 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht am Auswahlverfahren beteiligt worden. Zwar trägt sein Anmeldebogen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ einen offenbar am 21. Februar 2024 durch das Andreas-Gymnasium angebrachten Schulstempel. Dieser Stempel ist jedoch gestrichen und diese Streichung auch paraphiert worden. Dafür ist am 28. Februar 2024 der Stempel des Dathe-Gymnasiums samt Datum und Unterschrift unter dem Stempel des Andreas-Gymnasiums angebracht worden. Das Bewerberkind hat seine Erstwunschschule damit erkennbar am 28. Februar 2024 und damit noch während der laufenden Anmeldefrist geändert. Hieraus können die Antragsteller keinen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren des Dathe-Gymnasiums herleiten, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris, Rn. 23). Dies schließt es ein, den Original-Anmeldebogen bei einer zunächst gewählten Erstwunschschule wieder abzuholen und bei einer anderen, neuen Erstwunschschule einzureichen. e) Soweit die Antragsteller geltend machen, einzelne Bewerberkinder (lfd. Nrn. 27, 54) hätten einen Schulplatz an einer Privatschule angenommen, weshalb diese Schulplätze verfügbar seien, ist dieses Vorbringen bereits nicht hinreichend verständlich und schon von daher unbeachtlich. Eine Annahme an Privatschulen im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I ergibt sich aus dem Generalvorgang nicht. Soweit die Antragsteller damit darauf abstellen sollten, die Bewerberkinder seien bislang an einer privaten Grundschule bzw. Schule beschult worden, legen sie nicht nachvollziehbar dar, aus welchen rechtlichen Gründen den Bewerberkindern die Anmeldung an einer anderen weiterführenden Schule im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I verwehrt sein sollte. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). § 56 Abs. 6 SchulG ist entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht verfassungswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 4 ff.). Bei der Vergabe der Schulplätze am Dathe-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurde 1 Kind (lfd. Nr. 57) mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskind), das sich mit Erstwunsch am Dathe-Gymnasium angemeldet hatte, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller hiergegen geltend, die vorrangige Vergabe des Schulplatzes sei verfahrensfehlerhaft, weil der sonderpädagogische Förderbedarf nur vermeintlich bestehe. Das Bewerberkind habe „einen Notendurchschnitt von 1,1, sodass leistungsbeeinträchtigende Beeinträchtigungen oder Behinderungen augenscheinlich nicht“ bestünden. Die Antragsteller verkennen bereits, dass es sich bei dem Förderbescheid des SIBUZ auf Grundlage von § 31 Abs. 3, § 8 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin handelt. Richtet sich die Rüge demnach gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SIBUZ grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG. Nur dann, wenn der ausgestellte Förderbescheid im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Integrationskontingent nicht berücksichtigt werden (vgl. zur Parallelproblematik bei Förderprognosen VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nichtigkeitsgründe sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen greift die Argumentation der Antragsteller auch zu kurz. Sie übergehen, dass das Bewerberkind jedenfalls seit Dezember 2019 im Förderungsschwerpunkt „Hören“ gefördert worden ist. Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ werden gemäß § 8 Abs. 1 und 2 SopädVO Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung. Die sinngemäße Behauptung der Antragsteller, dass Leistungsbild des Bewerberkindes wäre gleich, wenn es in der Vergangenheit nicht gefördert worden wäre, bzw. bliebe gleich, wenn es in Zukunft nicht mehr gefördert werden würde, ist spekulativ und durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte belegt. Zudem wird das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SopädVO in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen überprüft und bestehen auch von daher keine Anhaltspunkte für dessen Wegfall. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 1 =) 95 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 29 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Dathe-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 46 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,2 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 46 =) 11 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 12 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei ist die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 zu Recht nicht berücksichtigt worden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 15 Geschwisterkinder, die am Dathe-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschrift des Ankergeschwisterkinds aufgeführt ist (vgl. Blatt 174 des Generalvorgangs: Liste „Geschwisterkinder“), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 62 sei zu Unrecht vorrangig aufgenommen worden, obwohl weder der Name noch die Klasse des vermeintlichen Geschwisterkindes im Anmeldebogen benannt worden sei. Denn die Schule hat die Voraussetzungen – wie zuvor gezeigt – geprüft und sogar am 2. April 2024 eine Einwohnermeldeauskunft eingeholt, aus der sich ergibt, dass das Geschwisterkind und sein in der Liste „Geschwisterkinder“ eingetragenes Ankergeschwisterkind bei der Mutter unter derselben Anschrift leben. Diese Erkenntnisse hat die Schule der Auswahlentscheidung auch materiell erkennbar zugrunde gelegt. Aus welchem rechtlichen Grund der Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Geschwisterkind zur Voraussetzung haben sollte, dass der Name, die Adresse und die zurzeit besuchte Klasse des Ankergeschwisterkindes auf dem Anmeldebogen selbst angegeben sind, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Die entsprechenden Angaben mögen der Schule das Auswahlverfahren erleichtern. Gesetz und Verordnung sehen eine solche Eintragung als formelle Voraussetzung für einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Geschwisterkind jedoch nicht erkennbar vor. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (29 – 6 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (110 – 1 – 57 – 15 =) 37 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die 30 %-Quote sei nicht eingehalten worden, weil nur 23 Schulplätze verlost und damit nur 24 % der Schulplätze im Loskontingent vergeben worden seien. Sie übersehen dabei, dass der Gesetzgeber in §56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG und der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorgesehen haben, dass bis zum großen Losverfahren noch nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zu Lasten des Loskontingents vorrangig aufzunehmen sind. Dies ist vorliegend hinsichtlich 6 Geschwisterkindern geschehen. Die damit einhergehende Reduzierung der noch zu verlosenden Schulplätze auf (29 – 6 =) 23 Schulplätze folgt damit der Rechtslage und ist hinzunehmen. Sonstige verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Durchführung des großen Losverfahrens bestehen nicht. Es ist ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung zweier Bediensteter der Schulbehörde in Verantwortung des Schulleiters durchgeführt worden. Einer Anwesenheit der Mitglieder der Schulkonferenz als Beobachter bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO: „können“). Im Übrigen hat eine organisatorisch nicht zuordenbare Person (x..) an der Verlosung teilgenommen. Dass und in welcher Form eine Einladung der Mitglieder der Schulkonferenz erforderlich sein soll, zeigen die Antragsteller in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auf. Schließlich behaupten sie auch nicht, dass eine solche Einladung nicht erfolgt sei, sondern machen – was etwas anderes ist – lediglich geltend, dass dies „nicht ersichtlich“ werde. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich aus diesem formellen Aspekt ein Verfahrensfehler ergeben soll, legen sie nicht hinreichend dar. 4. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen die Vergabe eines frei gewordenen Nachrückerplatzes am Dathe-Gymnasium an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 102. Soweit sie geltend machen, „im Auswahlvorgang“ befinde sich „keine mit ‚Nachrücker‘ (oder dergleichen) überschriebene Liste“, so trifft dies bereits nicht zu, denn im Auswahlvermerk befindet sich durchaus eine Seite „Nachrückerliste / Ablehnungen“ (Bl. 178 des Generalvorgangs). Im Übrigen kommt es bei der Frage, ob das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 102 den frei gewordenen Schulplatz zu Recht erhalten hat, auf bestimmte Listenbezeichnungen auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus dem Generalvorgang der 1. Nachrückerrang des Bewerberkindes nachvollziehbar ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Der sich im Generalvorgang befindlichen Liste „Auswahlverfahren Loskontingent 30 %“ (Bl. 184 f. des Generalvorgangs) lässt sich nämlich entnehmen, dass diesem Bewerberkind im Losverfahren die Losnummer 46 zugeteilt und dass diese Losnummer auf den 1. Nachrückerrang im großen Losverfahren gezogen worden ist. Der Nachrückerrang wird bestätigt durch die sich im Generalvorgang befindlichen Original-Lose des großen Losverfahrens (Anlage 2 zum Auswahlvermerk, Bl. 181 des Generalvorgangs), wonach das Los mit der Nr. 46 auf den 1. Platz der Kategorie „Ablehnungen“ gezogen worden ist, und ferner durch die zuvor erwähnte Seite „Nachrückerliste / Ablehnungen“, aus der sich dasselbe ergibt. Zu Recht hat der Antragsgegner diesen ursprünglich rechtmäßig besetzten und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei gewordenen Schulplatz an das Bewerberkind mit dem 1. Nachrückerrang vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 – juris, Rn. 7 f. m.w.N., zur Unterscheidung zwischen einem tatsächlich frei gewordenen und im behördlichen Verfahren zu vergebenden Schulplatz und einem im gerichtlichen Verfahren „fiktiv“ frei gewordenen und deshalb auf Grundlage des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich bereitzustellenden Schulplatz). Weitere nachträglich frei gewordene Plätze hat der Antragsgegner, der dazu mit Anforderung des Generalvorgangs in einem Parallelverfahren aufgefordert worden ist, nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es auch keiner Dokumentation dessen, dass die aufgenommenen Bewerberkinder die entsprechenden Schulplätze auch angenommen haben. Davon ist – nachdem sie sich mit Erstwunsch am Dathe-Gymnasium angemeldet haben – grundsätzlich auszugehen. Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris, Rn. 5). Die Antragsteller zeigen eine angebliche Pflicht des Antragsgegners zum Führen einer „Dokumentation im Hinblick auf die angenommenen Schulplätze“ oder einer „Dokumentation des Nachvergabeverfahrens“ auch nicht konkret auf. Weder wird aus ihrem unsubstantiierten Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht hinreichend deutlich, was für Dokumentationen sie damit überhaupt konkret in Bezug nehmen, noch zeigen sie in rechtlicher Hinsicht auf, woraus sich die Pflicht zum Führen solcher Dokumentationen ergeben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.