Beschluss
41 L 447/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L447.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 273 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Die Anmeldung der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 1, 56, 141 und 241 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung in der Liste "Anmeldungen alle" im Generalvorgang I, welche auch im Folgenden zugrunde gelegt wird; die Nummerierungen in den Generalvorgängen II bis VI weichen davon teilweise geringfügig ab) ist nicht zu beanstanden. Eine Genehmigung des Fremdsprachenwechsels war bei diesen Kindern, die in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch besucht hatten, nicht mehr erforderlich. Denn nach § 3 Abs.16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Ein fehlender Nachweis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsels ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsel nach § 3 Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-SbP (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 320/24 –, Rn. 11, sowie vom 23. August 2024 – 39 L 316/24 –, Rn. 10, beide juris). Gleiches gilt für die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 81, 156 und 268, die in der Primarstufe ebenfalls einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB), jedoch mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch, besucht hatten. b) Soweit die Antragsteller geltend machen, aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder (lfd. Nrn. 2, 10, 11, 16, 32, 34, 35, 48, 65, 71, 78, 91, 97, 99, 100, 109, 122, 124, 133, 151, 168, 169, 175, 186, 194, 199, 210, 214, 217, 219, 236, 240 und 248) ergebe sich die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache nicht, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil sich die erste Fremdsprache (Englisch) in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen ergibt, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11). Der Antragsgegner war demnach nicht verpflichtet, die jeweiligen Zeugnisse der Bewerberkinder vorzulegen. c) Auch die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 53 und 266 sind entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht am Auswahlverfahren beteiligt worden. Zwar wurden auf beiden Anmeldebögen Korrekturen vorgenommen (Nr. 53: Austausch Erst- und Zweitwunschschule durch einen Pfeil sowie durchgestrichener Schulstempel des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums; Nr. 266: Korrekturen Erst- und Zweitwunschschule mit Tipp-Ex, durchgestrichener Schulstempel der Kurt-Schwitters-Schule). Dafür sind jedoch jeweils Schulstempel des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums sowie Eingangsstempel vom 14. März 2025 angebracht worden. Die Bewerberkinder haben ihre Erstwunschschulen damit erkennbar am 14. März 2025 und damit noch am letzten Tag der laufenden Anmeldefrist geändert. Hieraus können die Antragsteller keinen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums herleiten, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris, Rn. 23). Dies schließt es ein, den Original-Anmeldebogen bei einer zunächst gewählten Erstwunschschule wieder abzuholen und bei einer anderen, neuen Erstwunschschule einzureichen. Im Falle des Bewerberkinds Nr. 53 ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb von einem Fehler auszugehen, weil das Kürzel neben dem Kreuz auf dem Stempel nicht den Unterschriften der Eltern entspricht. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass das Kürzel von einem Mitarbeiter der Schule stammt, um den legitimen Wechsel der Erstwunschschule zu dokumentieren. Anhaltspunkte für Manipulationen sind nicht ersichtlich. d) Soweit die Antragsteller rügen, dass sich die Förderprognose des Bewerberkinds Nr. 186 nicht im Generalvorgang befinde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die vollständige Förderprognose im gegenständlichen Eilverfahren nachgereicht hat. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden keine Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 135 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 67 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 126 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,2 aufgenommen. Die restlichen (135 – 126 =) 9 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 23 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesem Verfahren verblieben noch 35 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten (10 Geschwisterkinder und drei Zwillingspaare wurden bereits über das Kriterienkontingent aufgenommen). Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf den Fall der Kinder mit den Nrn. 187 und 196 – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 16 des Generalvorgangs I), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 22 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent. aa) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Kindes mit der Nr. 187 rügen, die Voraussetzungen für die Geschwisterkindregelung seien nicht nachgewiesen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Eltern des Kindes Nr. 187 haben durch übereinstimmende Erklärungen vom 10. April 2025 (Bl. 66 des Generalvorgangs V) angegeben, dass "beide Kinder im 50/50 Wechselmodell" betreut werden. Einer Berücksichtigung als im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG steht ein solches Wechselmodell nur dann entgegen, wenn beide Geschwister nicht gleichzeitig den Haushalt wechseln würden, sondern alternativ. Für die angesichts der vorliegenden Erklärung spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – EA S. 5). Zweifel ergeben sich auch nicht schon ohne Weiteres aus den – von den Eltern bei der Anmeldung des Bewerberkindes wahrheitsgemäß angegebenen – unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder beim Vater einerseits und bei der Mutter andererseits. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal "Hauptwohnung" der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris, Rn. 6). bb) Die Rüge im Hinblick auf das Kind Nr .196, das ausweislich der Vereinbarung der Eltern vom 30. Januar 2025 (Bl. 94 des Generalvorgangs V) ebenfalls im paritätischen Wechselmodell (50/50) betreut wird, bleibt ohne Erfolg. Das Bewerbergeschwisterkind und das Ankergeschwisterkind wohnen nach summarischer Prüfung im selben Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, auch wenn letzteres nach der Erklärung vom 10. April 2025 (Bl. 95 des Generalvorgangs V) ausschließlich im Haushalt des Vaters und damit die Hälfte der Zeit in einem anderen Haushalt als das Bewerberkind lebt. Nach Auffassung der Kammer ist in Fällen, in denen nur eines der Kinder im Wechselmodell lebt, ein Zusammenleben im selben Haushalt auch dann zu bejahen, wenn die Kinder – wie hier – zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 14; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – juris Rn. 23). cc) Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Antragsteller, beim Bewerberkind Nr. 233 sei die Adresse des Geschwisterkinds auf dem Anmeldebogen nicht angegeben. Aus welchem rechtlichen Grund der Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Geschwisterkind dies zur Voraussetzung haben sollte, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Die entsprechenden Angaben mögen der Schule das Auswahlverfahren erleichtern. Gesetz und Verordnung sehen eine solche Eintragung als formelle Voraussetzung für einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Geschwisterkind jedoch nicht erkennbar vor. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (67 – 13 =) 54 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (273 – 135 – 22 – 13 =) 103 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, eine ordnungsgemäße Dokumentation des Losverfahrens liege nicht vor; aus dem Auswahlvermerk ergebe sich nicht, wie das Losverfahren durchgeführt worden sei. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Die Dokumentation des großen Losverfahrens genügt hier diesen Anforderungen. In dem im Generalvorgang I enthaltenen und vom Schulleiter sowie drei Mitarbeitern des Schulamtes unterzeichneten Dokument "Protokoll zum Aufnahmeverfahren 7. Klasse Schuljahr 2025/2026 Felix Mendelssohn-Bartholdy (03Y13)" wurde festgehalten, dass die verbleibenden 54 Schulplätze und die Nachrückerplätze unter den bisher nicht aufgenommenen Bewerberkindern verlost wurden. Im Auswahlprotokoll werden sodann diese 103 Bewerberkinder in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgelistet, tabellarisch aufgeteilt in die 54 Schulplätze und die 49 Nachrückerplätze. Aus den ebenfalls im Generalvorgang I befindlichen Fotos ergibt sich wiederum, dass hierfür jeweils dasselbe Papier in derselben Farbe verwendet wurde, die Lose in etwa dieselbe Größe und Form hatten sowie mit den laufenden Nummern der Bewerberkinder bedruckt waren. Aus den Knickmustern der Lose ergibt sich, dass diese zweimal gefaltet waren, so dass die aufgedruckte Nummer von außen nicht erkennbar war. Zudem wurde auf den Losen handschriftlich eine weitere Zahl notiert, die denen auch in der Tabelle aufgeführten laufenden Nummern der vergebenen Schulplätze entspricht und somit die Reihenfolge der Ziehung in Übereinstimmung mit der Tabelle wiedergibt. Damit sind Dokumentationsmängel nicht ersichtlich. Solche haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums, höchst hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.