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Beschluss

41 L 543/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L543.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-Schule mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 251 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Eine Bewerberin wurde bereits durch den Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen, so dass 250 Bewerberkinder am Verfahren teilnahmen. aa) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache ergebe und diese Kinder daher zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden seien, weil nicht festgestellt werden könne, ob sie i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der Xxx-Schule ihre erste Fremdsprache fortsetzen könnten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11). bb) Der Einwand der Antragsteller, die Bewerberin mit der lfd. Nr. 33 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Xxx-Schule enthaltenen „Liste 1 – alle Anmeldungen“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) lebe, weil sie dort eine Grundschule besucht habe, offenbar in Brandenburg und sei daher am Auswahlverfahren für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Berlin schulpflichtigen Kinder nicht zu beteiligen gewesen, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt seit Geburt in Berlin habe; dies sei vom Antragsgegner durch Einsichtnahme in das Melderegister geprüft worden. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 17 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass sich nicht feststellen lasse, ob vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Recht an der Xxx-Schule aufgenommen wurden, weil sich deren Anmeldunterlagen nicht im Generalvorgang befänden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese Kinder mit Erstwunsch nicht an der Xxx-Schule, sondern an der Schule an der Dahme angemeldet wurden. In dem zu dieser Schule übersandten Generalvorgang befinden sich die betreffenden Anmeldeunterlagen, darunter auch die jeweils bis zum Jahr 2027 befristeten Bescheide über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (lfd. Nr. 237 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 452 f.; lfd. Nr. 242 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 395 f.; lfd. Nr. 243 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 432; lfd. Nr. 251 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S.463 f.). Hierauf hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausdrücklich verwiesen. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 17 =) 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 84 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 42 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden 84 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 aufgenommen. Im Rahmen eines an der xxx-Schule durchgeführten Nachrückverfahrens wurden zwei dieser Plätze des Kriterienkontingents unter 4 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 18 Geschwisterkinder, die an der Xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 5 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 17 – 84 – 13 – 5 =) 131 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 128, hinsichtlich dessen die Antragsteller geltend machen, dass es mangels ausreichender Bevollmächtigung der die Anmeldung unterzeichnenden Person nicht wirksam angemeldet worden sei, hat zwar, nachdem es im großen Losverfahren auf Platz 1 der Nachrückliste gelost worden war, im Nachrückverfahren einen der an der Schule frei werdenden Plätze angeboten bekommen. Nach der Mitteilung des Antragsgegners in der Antragserwiderung hat das Bewerberkind den ihm angebotenen Platz jedoch nicht in Anspruch genommen und ist daher nicht an der Schule aufgenommen worden. Die Antragsteller können daher die Berücksichtigung dieses Bewerberkindes im Losverfahren ebenso wenig mit Erfolg rügen wie die der im Losverfahren (weiterhin) erfolglosen Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 99 (Nr. 69 der Nachrückliste), 223 (Nr. 13 der Nachrückliste) und 168 (Nr. 79 der Nachrückliste). Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Besuch der der Antragstellerin zu 1) zugewiesenen Schule unzumutbar bzw. mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, begründet dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) gerade an der Xxx-Schule, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Fritz-Kühn-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-Schule mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 251 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Eine Bewerberin wurde bereits durch den Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen, so dass 250 Bewerberkinder am Verfahren teilnahmen. aa) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache ergebe und diese Kinder daher zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden seien, weil nicht festgestellt werden könne, ob sie i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der Xxx-Schule ihre erste Fremdsprache fortsetzen könnten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11). bb) Der Einwand der Antragsteller, die Bewerberin mit der lfd. Nr. 33 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Xxx-Schule enthaltenen „Liste 1 – alle Anmeldungen“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) lebe, weil sie dort eine Grundschule besucht habe, offenbar in Brandenburg und sei daher am Auswahlverfahren für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Berlin schulpflichtigen Kinder nicht zu beteiligen gewesen, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt seit Geburt in Berlin habe; dies sei vom Antragsgegner durch Einsichtnahme in das Melderegister geprüft worden. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 17 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass sich nicht feststellen lasse, ob vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Recht an der Xxx-Schule aufgenommen wurden, weil sich deren Anmeldunterlagen nicht im Generalvorgang befänden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese Kinder mit Erstwunsch nicht an der Xxx-Schule, sondern an der Schule an der Dahme angemeldet wurden. In dem zu dieser Schule übersandten Generalvorgang befinden sich die betreffenden Anmeldeunterlagen, darunter auch die jeweils bis zum Jahr 2027 befristeten Bescheide über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (lfd. Nr. 237 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 452 f.; lfd. Nr. 242 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 395 f.; lfd. Nr. 243 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 432; lfd. Nr. 251 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S.463 f.). Hierauf hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausdrücklich verwiesen. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 17 =) 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 84 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 42 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden 84 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 aufgenommen. Im Rahmen eines an der xxx-Schule durchgeführten Nachrückverfahrens wurden zwei dieser Plätze des Kriterienkontingents unter 4 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 18 Geschwisterkinder, die an der Xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 5 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 17 – 84 – 13 – 5 =) 131 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 128, hinsichtlich dessen die Antragsteller geltend machen, dass es mangels ausreichender Bevollmächtigung der die Anmeldung unterzeichnenden Person nicht wirksam angemeldet worden sei, hat zwar, nachdem es im großen Losverfahren auf Platz 1 der Nachrückliste gelost worden war, im Nachrückverfahren einen der an der Schule frei werdenden Plätze angeboten bekommen. Nach der Mitteilung des Antragsgegners in der Antragserwiderung hat das Bewerberkind den ihm angebotenen Platz jedoch nicht in Anspruch genommen und ist daher nicht an der Schule aufgenommen worden. Die Antragsteller können daher die Berücksichtigung dieses Bewerberkindes im Losverfahren ebenso wenig mit Erfolg rügen wie die der im Losverfahren (weiterhin) erfolglosen Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 99 (Nr. 69 der Nachrückliste), 223 (Nr. 13 der Nachrückliste) und 168 (Nr. 79 der Nachrückliste). Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Besuch der der Antragstellerin zu 1) zugewiesenen Schule unzumutbar bzw. mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, begründet dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) gerade an der Xxx-Schule, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Fritz-Kühn-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.