Beschluss
41 L 445/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0903.41L445.25.00
31Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Kurt-Tucholsky-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Kurt-Tucholsky-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Kurt-Tucholsky-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Kurt-Tucholsky-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens sowie angesichts der Überschreitung der Vorgaben des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Kurt-Tucholsky-Schule keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 6 Zügen verfüge. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 226 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Soweit die Antragsteller rügen, bei zahlreichen Bewerberkindern fehle die zweite Seite der Förderprognose, hat der Antragsgegner einen aktualisierten Generalvorgang eingereicht mit der Anmerkung, dass in dem ursprünglich übersandten Verwaltungsvorgang versehentlich nur einseitig gescannt worden sei. Dem sind die Antragsteller in der Folge nicht mehr entgegengetreten. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden letztlich 19 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Kurt-Tucholsky-Schule angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 32 und 93 (nummeriert nach der Anmeldeliste des Antragsgegners, Bl. 19 ff. des Auswahlvermerks) aufgenommen worden. Nachdem diese beiden Kinder die ihnen angebotenen Schulplätze nicht angenommen haben, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür an der Kurt-Tucholsky-Schule ein Nachrückverfahren durchgeführt (s.u.). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 19 =) 137 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 135 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 81 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 41 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der nachträglich weggefallenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 –, juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 83 Plätze. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Soweit die Antragsteller vortragen, es liege im Falle der Antragstellerin zu 1) aufgrund der Entfernung zu der ihr zugewiesenen Schule ein Härtefall vor, steht dem bereits entgegen, dass sie dies mit der Schulanmeldung nicht geltend gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3). Zudem begründet der Vortrag dazu, der Besuch der zugewiesenen Schule sei unzumutbar, keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) gerade an der Kurt-Tucholsky-Schule, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Kurt-Tucholsky-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 76 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,8 aufgenommen. Die restlichen (81 – 76 =) 5 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 12 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Zwei Bewerberkinder aus dem Kriterienkontingent haben ihren Schulplatz nicht angenommen (lfd. Nr. 129 und 218). Der Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, diese zwei Plätze an die (einzigen) zwei Bewerberkinder, die (nach erfolgloser Beteiligung am kleinen Losverfahren) Nachrücker im Kriterienkontingent waren und Widerspruch eingelegt haben (Bewerberkinder Nr. 168 und 203), vergeben. Die nachträglich durch die Absage der zwei Integrationskinder freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im Nachrückverfahren zu Recht dem Kriterienkontingent zugeschlagen (siehe oben) und unter den drei Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote 2,0, die einen Widerspruch eingelegt haben, verlost (erfolgreich waren die Bewerberkinder Nr. 78 und 120). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesen Verfahrensschritten aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 19 Geschwisterkinder, die an der Kurt-Tucholsky-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Adresse der Geschwisterkinder jeweils nicht angegeben bzw. teilweise das Geschwisterkind nicht im Anmeldeformular angegeben sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 6 des Auswahlvermerks), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). bb) Soweit die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Regelungen vortragen, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). cc) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass hinsichtlich der Bewerberkinder Nr. 46 und 47 Angaben zur Erst-, Zweit- und Drittwunschschule fehlen. Zwar wurden in beiden Fällen keinerlei Wünsche eingetragen (Bl. 168 ff. des Generalvorgangs I). Der Erstwunsch, an der Kurt-Tucholsky-Schule aufgenommen zu werden, ist jedoch offenkundig. Zum einen wurde der Anmeldebogen offensichtlich bewusst bei der Kurt-Tucholsky-Schule eingereicht, wie aus dem entsprechenden Stempel hervorgeht. Zum anderen haben die Anmeldenden auf den Anmeldebögen nicht bloß das Ankergeschwisterkind und die Klasse 12 benannt, sondern angekreuzt, dass die Aufnahme erfolgen soll, weil ein Geschwisterkind die Erstwunschschule besucht. Die Anmeldenden haben damit ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Kurt-Tucholsky-Schule ihre Erstwunschschule darstellt. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (41 – 6 =) 35 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (226 – 19 – 81 – 13 – 6 =) 107 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. aa) Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 71 (dieses Kind wurde entgegen den Angaben des Antragsgegners nicht über das Kriterienkontingent aufgenommen, siehe Platz 66 der Nachrückerliste) und Nr. 142 (Platz 11 der Nachrückerliste) am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, diese Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. bb) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 187 sei zu Unrecht aufgenommen worden, weil jegliche Dokumentation, wie etwa eine Förderprognose, fehle. Dieses Kind hat ausweislich der im Generalvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe, für die die Schulaufsichtsbehörde unter der Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) jedoch vor. Der Antragsgegner hat zum Nachweis der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde im hiesigen Verfahren einen unterschriebenen und gestempelten Vermerk der Schulaufsichtsbehörde vom 25. August 2025 sowie eine Liste („Anlage 4c“) eingereicht, die den Übergang von im Bezirk Pankow im Schuljahr 2024/25 in einer sogenannten Willkommensklasse beschulten Kindern in die Jahrgangstufe 7 einer Regelklasse betrifft. Auch diese Liste ist von der Schulaufsicht erstellt, unterschrieben und gestempelt worden. Wie sich aus dem Vermerk vom 25. August 2025 ergibt, wurde im Januar 2025 die Liste derjenigen Kinder übermittelt, die aufgrund ihres Alters sowie ihres Entwicklungs- und Leistungsstandes in die Jahrgangsstufe 7 übergehen können. Bis Ende März 2025 sind noch vereinzelte Korrektur- und Änderungsmittelungen an das Schulamt übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht individuell geprüft worden wären. Die zusammenfassende Abzeichnung unter einer Tabelle entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren. Ausweislich der Liste wurde im Hinblick auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 187 eine „7“ in die Spalte „Übergang in die Regelklasse Jahrgangsstufe 7“ eingetragen. Demnach hat die Schulaufsichtsbehörde ihre Entscheidung zugunsten eines Übergangs in die Regelklasse getroffen. cc) Hingegen wurde das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 7, das ebenfalls eine Willkommensklasse besucht hat, zu Unrecht aufgenommen. Zwar fehlen entgegen der Rüge der Antragsteller nicht die Anmeldeunterlagen im Generalvorgang (vgl. Bl. 20 ff. des Generalvorgangs I). Jedoch ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach der eingereichten Liste nicht zugunsten eines Übergangs in eine Regelklasse ausgefallen. Insofern ist in der Liste ein Kreuz in der Spalte „Verbleib in Willkommensklasse“ gesetzt, während die Spalte „Übergang in die Regelklasse Jahrgangsstufe 7“ leer bleibt. Bei anderen Schülerinnen und Schülern der Liste hingegen ist der Übergang teilweise bejaht worden. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schulaufsichtsbehörde für einen Übergang des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 in eine Regelklasse entschieden hat. Sonstige Nachweise für eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. Die allgemein gehaltene Behauptung der Antragsteller, die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) an der Kurt-Tucholsky -Schule sei aus pädagogischen, entwicklungspsychologischen, sozialen und rechtlichen Gründen zwingend geboten, genügt ebenfalls nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) an der Kurt-Tucholsky-Schule gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. 4. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass im Auswahlvermerk keine Liste mit allen Aufnahmen und Ablehnungen enthalten sei, so dass die Entscheidung nicht nachprüfbar sei, dringen sie hiermit nicht durch. Denn der Antragsgegner hat auf einer im Auswahlvermerk enthaltenen Liste allen Bewerberkindern eine Bearbeitungsnummer zugewiesen, die er im Folgenden zur Durchführung des Auswahlverfahrens genutzt hat. Durch einen Abgleich dieser Liste mit dem Protokoll des Auswahlverfahrens erschließt sich problemlos, welche Bewerberkinder an der Schule aufgenommen wurden und welche nur auf der Nachrückliste geführt werden. Hierdurch wird der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt. Im Übrigen führt lediglich eine rechtswidrige Aufnahme eines konkurrierenden Bewerberkindes dazu, dass der Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m. w. N.). Eine solche rechtswidrige Aufnahme haben die Antragsteller aber allein mit der behaupteten fehlerhaften Dokumentation des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht. 5. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Da das Los des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 gezogen und dieses an der Kurt-Tucholsky-Schule aufgenommen wurde, ist dieser Schulplatz rechtswidrig besetzt worden. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches – wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG – besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 19). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26). Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht beanspruchen. Denn das Kind der Antragsteller aus dem Verfahren VG 41 L 605/25 (lfd. Nr. 17) ist unter den übrigen fünf eilrechtsschutzsuchenden Bewerberkindern auf der Nachrückerliste des großen Losverfahrens der Erstplatzierte (Nachrückerplatz 23). Demnach erhält dieses Kind den freien Platz. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule und höchst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Schwitters-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.