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Urteil

41 K 6/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0701.41K6.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Kläger zu 1) zum Schuljahr 2024/25 in das Leibniz-Gymnasium aufgenommen wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung zunächst auf den den Antrag der Kläger im parallel geführten Eilverfahren VG 39 L 179/24 zurückweisenden Beschluss der 39. Kammer des VG Berlin vom 16. August 2024 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Soweit die Kläger über ihre im Eilverfahren vorgetragene Begründung hinaus geltend machen, dass sich aus den nach Abschluss des Eilverfahrens durch den Beklagten übersandten Klassenlisten ergebe, dass zwei Schüler zu Unrecht an der Schule aufgenommen worden seien, führt dies nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Zum einen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid, mit dem die Aufnahme des in Klasse 7d (Nr. 27 der Klassenliste) aufgenommenen Kindes abgelehnt wurde, bestandskräftig geworden sein könnte, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Kläger haben sich insoweit darauf berufen, dass zwar Widerspruch gegen den Bescheid erhoben worden sei, allerdings in nicht wirksamer Weise, da die Widerspruchsführerin nur durch ein Elternteil des Kindes bevollmächtigt worden sei, während tatsächlich – entgegen der Angabe bei der Anmeldung – beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien. Allein der Hinweis der Kläger darauf, dass im Adressfeld des Bescheides zwei Familiennamen aufgeführt wurden und im Widerspruchsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass das Kind durch „seine sorgeberechtigten Eltern“ vertreten werde, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Denn die bloße Adressierung des Bescheides lässt ebenso wenig eindeutige Rückschlüsse auf die Sorgerechtsverhältnisse zu wie eine – standardmäßige – Formulierung im Widerspruchsschreiben, die ggf. durch die Bevollmächtigte versehentlich nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst wurde. Zum anderen wäre, auch wenn dies anders zu beurteilen sein und zudem ein weiteres Kind (Nr. 31 der Klassenliste), in diesem Fall mangels Anmeldung an der Schule, zu Unrecht in Klasse 7d aufgenommen worden wäre, allein deswegen der Kläger zu 1) nicht in das Leibniz-Gymnasium aufzunehmen. Denn die fehlerhafte Aufnahme eines Kindes ist nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 - 39 K 646/23 -, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - OVG 3 S 88/24 -, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens zu kompensieren, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste. Der Kläger zu 1) befindet sich aber auf Platz 5 der Nachrückerliste (vgl. Bl. 116 des Generalvorgangs) und wäre daher auch bei gedanklicher Streichung von zwei Bewerberkindern nicht in das Leibniz-Gymnasium aufzunehmen. Die Kläger können auch keine über die ihnen bereits gewährte hinausgehende Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten begehren, um die Klage gegebenenfalls weiter begründen zu können. Zu den Verwaltungsvorgängen i.S.d. § 99 VwGO zählen nach dem maßgeblichen materiellen Aktenbegriff alle Unterlagen, die mit dem konkreten Verwaltungsverfahren in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, weil die Behörde sich ihrer im Rahmen des Verfahrens tatsächlich bedient bzw. weil sie für die Entscheidung von Bedeutung sind oder zumindest sein können (Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 287 [zu § 29 VwVfG]). Insoweit kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind (zum Personalaktenbegriff BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, juris Rn. 20 m.w.N.) Danach gehören zu den hinsichtlich des Übergangs in die Sekundarstufe I geführten Verfahren nicht die – wenn auch regelmäßig anlässlich der Anmeldung an der Erstwunschschule erfassten – Daten in den sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 - VG 39 L 342/23 u.a. -, juris Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2023 - 20 L 193/23 -, juris Rn. 12). Denn diese dienen, anders als die einheitlichen, durch den Beklagten nur einmalig zur Anmeldung der Schülerinnen und Schüler an der Erstwunschschule herausgegebenen und aus Gründen der Fälschungssicherheit mit einem Hologramm versehenen einheitlichen Anmeldeformulare („Schul 190a“), nicht der Durchführung des Aufnahmeverfahrens, sondern vielmehr der Anlage der Schülerbögen i.S.d. § 7 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV) und der Schülerkarteien i.S.d. § 9 SchuldatenV. § 1 Abs. 2 Satz 1 SchuldatenV erstreckt den persönlichen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Schulbewerberinnen und -bewerber. Die Schülerkarteien enthalten u.a. die für die laufenden Verwaltungsgeschäfte bzw. die Organisation des alltäglichen Schullebens erforderlichen Informationen, zu denen auch die Wahrnehmung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht durch die Schule gehört (vgl. § 9 Abs. 1 SchuldatenV). Dass die zum diesem Zweck erfassten Daten, etwa die Angaben zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, teilweise auch für die Entscheidung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine Rolle spielen können, stellt sich als reine Koinzidenz dar und führt daher nicht dazu, dass auch die schuleigenen Anmeldebögen als Teil des hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens geführten bzw. nach dem materiellen Aktenbegriff zu führenden Verwaltungsvorganges anzusehen wären, der mit diesem in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stünde. Ob sich dies in dem Fall anders darstellt, in welchem an einer Schule sogenannte Profilklassen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Sek-I-VO gebildet werden, für deren Zusammensetzung ggf. weitere, nicht auf den einheitlichen Anmeldeformularen („Schul 190a“), sondern nur auf den schuleigenen Anmeldebögen erfasste Angaben der Erziehungsberechtigten erheblich sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da am Leibniz-Gymnasium im Schuljahr 2024/2025 keine Profilklassen gebildet wurden. Auch die bloß abstrakte Möglichkeit einer Diskrepanz der Angaben in den Anmeldeformularen für das Aufnahmeverfahren einerseits und in den schuleigenen Anmeldebögen andererseits hat nicht zur Folge, dass Letztere stets – in Ausübung des nach § 99 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 86 VwGO eröffneten Ermessens – durch das Gericht beizuziehen wären, weil sie sich damit als potentiell entscheidungserheblich darstellen würden. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (Rixen, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 67). Die durch nichts weiter substantiierte Behauptung der Kläger, aus den schuleigenen Anmeldebögen könnten sich Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens ergeben, stellt sich dementsprechend als rein spekulativ dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 - OVG 3 S 114/24 -, EA S. 3). Wollte man die bloße Möglichkeit, dass an anderer Stelle verarbeitete Daten im Widerspruch zu den in den sogenannten Generalvorgängen enthaltenen Angaben stehen, ausreichen lassen, um Erstere ebenfalls als Teil der Verwaltungsvorgänge i.S.d. § 99 VwGO anzusehen, ergäben sich im Übrigen unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. eine unübersehbare Ausweitung des materiellen Aktenbegriffs. Diese auf die schuleigenen Anmeldebögen bezogenen Überlegungen gelten schließlich gleichermaßen für die Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) (vgl. hierzu ebenfalls OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 - OVG 3 S 114/24 -, EA S. 3). Der Beklagte hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass die dort – bereits durch die in der Primarstufe besuchte Schule – nach der Schuldatenverordnung verarbeiteten Daten im Zuge des Übergangs der Schülerinnen und Schüler in die Sekundarstufe I lediglich von der dort besuchten Schule übernommen, nicht aber zum Zwecke der Durchführung des vorangehenden Aufnahmeverfahrens genutzt würden. Diese Erklärung steht nicht im Widerspruch zu den Angaben auf dem Internetauftritt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, denen zufolge mit der Datenbank auch die „berlinweite Anmeldung, Aufnahme und Verteilung der Einschulungskinder“ erfolgt (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitale-plattformen/lusd/). Denn diese Aussage bezieht sich ausdrücklich nur auf „Einschulungskinder“; dementsprechend wird auf der Website darauf hingewiesen, dass die LUSD vorrangig an den Grundschulen des Landes Berlin im Einsatz sei und ansonsten nur „viele“ weiterführende Schulen von der vielseitigen Datenbank „profitierten“. Da sich die Frage, ob schuleigene Anmeldebögen (die nicht nur am Leibniz-Gymnasium, sondern nach Kenntnis der Kammer an zahlreichen weiterführenden Berliner Schulen verwendet werden) bzw. weitere unmittelbar bei diesen Schulen (beispielsweise in der LUSD) verarbeitete Daten zu den nach § 99 VwGO im gerichtlichen Verfahren vorzulegenden Verwaltungsvorgängen gehören und daher ggf. eine weitere Sachaufklärungspflicht des Gerichtes besteht, voraussichtlich in einer Vielzahl zukünftiger Verfahren (jedenfalls einstweiligen Rechtsschutzes) stellen wird, hat die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da danach die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist eine Entscheidung über ihren Antrag, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, obsolet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger – der minderjährige Kläger zu 1) und seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Kläger zu 2) und 3) – begehren die Aufnahme des Klägers zu 1) in das Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/2025. Die Kläger zu 2) und 3) meldeten den Kläger zu 1) für das Schuljahr 2024/25 zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums (Erstwunsch) an. Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 lehnte der Beklagte die Aufnahme des Klägers zu 1) in das Leibniz-Gymnasium ab und bot den Klägern stattdessen einen Platz am Walther-Rathenau-Gymnasium an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass im Schuljahr 2024/2025 am Leibniz-Gymnasium drei neue siebte Klassen mit insgesamt 96 Schulplätzen eingerichtet würden. Nach Berücksichtigung von zwei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf seien insgesamt 94 Schulplätze zu vergeben. Von diesen seien zunächst neun Schulplätze für anerkannte Härtefälle zu reservieren gewesen. Von den fünf Härtefallanträgen – darunter auch der der Kläger – sei jedoch keiner anzuerkennen gewesen. Die neun Schulplätze des Härtefallkontingents seien daher für Geschwisterkinder zu reservieren gewesen. Im Kriterienkontingent, in dem die Schulplätze nach der Entscheidung der Schulkonferenz nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen wären, seien 57 Schulplätze zu vergeben gewesen. Von diesen seien 51 Schulplätze an Bewerber mit Durchschnittsnoten bis zu 1,1 vergeben worden; unter den sieben Bewerbern mit der Durchschnittsnote 1,2 sei ein Losverfahren durchgeführt worden, um die verbliebenen sechs Plätze zu vergeben. Der Kläger zu 1) habe daher mit der Durchschnittsnote 1,9 im Kriterienkontingent keine Berücksichtigung finden können. Im 28 Schulplätze umfassenden Loskontingent seien noch fünf Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen, die im Härtefallkontingent keine Berücksichtigung hätten finden können. Bei der Verlosung der verbleibenden 23 Schulplätze habe der Kläger zu 1) schließlich kein Losglück gehabt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 24. Juni 2024 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2024 zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er an, dass aufgrund der räumlichen Kapazitäten am Leibniz-Gymnasium die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse nicht möglich sei. Mit Ihrer am 15. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen die Kläger zunächst auf ihre Ausführungen im parallel geführten Eilverfahren (VG 39 L 179/24). Ergänzend führen die Kläger Folgendes an: Aus den nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens erstellten Klassenlisten ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens. Zum einen sei in Klasse 7d ein Kind (Nr. 31) aufgenommen worden, das sich nie an der Schule beworben habe. Zudem sei – offenbar nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens – in dieser Klasse ein Kind (Nr. 27) über die Nachrückerliste aufgenommen worden, obwohl der diesem gegenüber zunächst ergangene Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden sei und es der ständigen Praxis des Beklagten entspreche, Plätze auf der Nachrückerliste nur an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben, deren Aufnahme noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei. Zwar sei gegen den betreffenden Bescheid durch eine Bevollmächtigte Widerspruch erhoben worden. Dieser sei jedoch unwirksam, weil die betreffende Vollmacht nur von einem Elternteil des aufgenommenen Kindes unterzeichnet worden sei, obwohl davon auszugehen sei, dass beide Elternteile sorgeberechtigt seien. Zwar habe die Mutter dieses Kindes bei der Anmeldung angegeben, allein sorgeberechtigt zu sein. Allerdings sei der Ablehnungsbescheid an beide Elternteile („Familie ....“) adressiert worden, und im Widerspruchsschreiben heiße es, dass das Kind durch „seine sorgeberechtigten Eltern“ vertreten werde. Eine weitere Klagebegründung sei erst nach Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensunterlagen möglich. Zu diesen gehörten aber zunächst die anlässlich der Anmeldung an der Schule von den Eltern eingereichten Unterlagen, insbesondere die – zusätzlich zum durch den Beklagten herausgegebenen offiziellen Anmeldeformular – durch die Schule verwendeten Anmeldebögen der einzelnen Bewerberkinder. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführende Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde entscheide. Aktenführende Stelle sei somit nicht nur die Schulbehörde, sondern insbesondere auch die das Aufnahmeverfahren gestaltende und durchführende Schule selbst. Die dort eingereichten Unterlagen – neben den schuleigenen Anmeldebögen etwa auch Nachweise über die Sorgerechtsverhältnisse und ggf. mit der Schule geführter Schriftverkehr, der sich auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen beziehe – gehörten somit vollständig zum Akteninhalt und seien somit durch den Beklagten zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen. Dies gelte gleichermaßen für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) zu den einzelnen Bewerberkindern, mit denen der Beklagte – sowohl ausweislich seines Vortrags in einem Parallelverfahren als auch der Darstellung auf dem Internetauftritt der zuständigen Senatsverwaltung zufolge – im Rahmen des Aufnahmeverfahrens maßgeblich arbeite und die daher, weil sie das konkrete Verfahren beträfen, nach dem zugrunde zu legenden materiellen Aktenbegriff ebenfalls zum Verwaltungsvorgang gehörten. Sowohl die bei der Schule eingereichten Unterlagen als auch die Eintragungen in der LUSD könnten wesentliche Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren beinhalten und seien daher für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevant. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 31. Juli 2024 zu verpflichten, den Kläger zu 1) zum Schuljahr 2024/25 in eine 7. Klasse des Leibniz-Gymnasiums aufzunehmen, 2. die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.