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Beschluss

41 L 579/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0903.41L579.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 226 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden letztlich 19 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 32 und 93 (nummeriert nach der Anmeldeliste des Antragsgegners, Bl. 19 ff. des Auswahlvermerks) aufgenommen worden. Nachdem diese beiden Kinder ihre Schulplätze abgesagt haben, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür an der Xxx-xxx-Schule ein Nachrückverfahren durchgeführt (s.u.). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 19 =) 137 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 135 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 81 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 41 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der nachträglich weggefallenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 –, juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 83 Plätze. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 76 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,8 aufgenommen. Die restlichen (81 – 76 =) 5 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 12 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Zwei Bewerberkinder aus dem Kriterienkontingent haben ihren Schulplatz nicht angenommen (lfd. Nr. 129 und 218). Der Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, diese zwei Plätze an die (einzigen) zwei Bewerberkinder, die (nach erfolgloser Beteiligung am kleinen Losverfahren) Nachrücker im Kriterienkontingent waren und Widerspruch eingelegt haben (Bewerberkinder Nr. 168 und 203), vergeben. Die nachträglich durch die Absage der zwei Integrationskinder freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im Nachrückverfahren zu Recht dem Kriterienkontingent zugeschlagen (siehe oben) und unter den drei Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote 2,0, die einen Widerspruch eingelegt haben, verlost (erfolgreich waren die Bewerberkinder Nr. 78 und 120). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesen Verfahrensschritten aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner hat das Protokoll zum Nachrückverfahren auf Anfrage des Gerichts übersandt, welches an die Antragsteller weitergeleitet wurde. Dem haben die Antragsteller nichts mehr entgegengehalten. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 19 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (41 – 6 =) 35 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (226 – 19 – 81 – 13 – 6 =) 107 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 7 aufgenommen. Dieses Kind hat ausweislich der im Generalvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG („Willkommensklasse“) besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe, für die die Schulaufsichtsbehörde unter der Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) jedoch nicht vor. Der Antragsgegner hat zum Nachweis der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde im ebenfalls die Xxx-xxx-Schule betreffenden Verfahren VG 41 L 523/25 einen unterschriebenen und gestempelten Vermerk der Schulaufsichtsbehörde vom 25. August 2025 sowie eine Liste („Anlage 4c“) eingereicht, die den Übergang von im Bezirk Pankow im Schuljahr 2024/25 in einer sogenannten Willkommensklasse beschulten Kindern in die Jahrgangstufe 7 einer Regelklasse betrifft. Auch diese Liste ist von der Schulaufsicht erstellt, unterschrieben und gestempelt worden. Wie sich aus dem Vermerk vom 25. August 2025 ergibt, wurde im Januar 2025 die Liste derjenigen Kinder übermittelt, die aufgrund ihres Alters sowie ihres Entwicklungs- und Leistungsstandes in die Jahrgangsstufe 7 übergehen können. Bis Ende März 2025 sind noch vereinzelte Korrektur- und Änderungsmittelungen an das Schulamt übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht individuell geprüft worden wären. Die zusammenfassende Abzeichnung unter einer Tabelle entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren. Jedoch ist die Entscheidung der Schulaufsicht hinsichtlich des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 jedenfalls nach der eingereichten Liste nicht zugunsten eines Übergangs in eine Regelklasse ausgefallen. Insofern ist in der Liste ein Kreuz in der Spalte „Verbleib in Willkommensklasse“ gesetzt, während die Spalte „Übergang in die Regelklasse Jahrgangsstufe 7“ leer bleibt. Bei anderen Schülerinnen und Schülern der Liste hingegen ist der Übergang teilweise bejaht worden. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schulaufsichtsbehörde für einen Übergang des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 in eine Regelklasse entschieden hat. Sonstige Nachweise für eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. 4. Die allgemein gehaltene Behauptung der Antragsteller, die Aufnahme des Antragstellers zu 1) an der Xxx-xxx-Schule sei aus pädagogischen, entwicklungspsychologischen, sozialen und rechtlichen Gründen zwingend geboten, genügt nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) an der Xxx-xxx-Schule gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Besuch der dem Antragsteller zu 1) zugewiesenen Schule unzumutbar sei, begründet auch dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) gerade an der Xxx-xxx-Schule, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. 5. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Da das Los des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 gezogen und dieses an der Xxx-xxx-Schule aufgenommen wurde, ist dieser Schulplatz rechtswidrig besetzt worden. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches – wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG – besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 19). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26). Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht beanspruchen. Denn das Kind der Antragsteller aus dem Verfahren VG 41 L 605/25 (lfd. Nr. 17) ist unter den übrigen fünf eilrechtsschutzsuchenden Bewerberkindern auf der Nachrückerliste des großen Losverfahrens der Erstplatzierte (Nachrückerplatz 23). Demnach erhält dieses Kind den freien Platz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.