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Beschluss

3 S 20/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0702.3S20.25.00
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Leitsätze
Die Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG stellt einen Fall der unechten Rückwirkung dar. (Rn.5) § 129 Abs. 14 SchulG liegt ein legitimer Zweck zugrunde. (Rn.5) Die Regelungen zum Probeunterricht in § 29 Abs. 3 Grundschulverordnung (GsVO) sind hinreichend bestimmt. (Rn.11) Es ist sachgerecht, das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Sekundarstufe I am Gymnasium in der Sek I-VO zu regeln, die auch für das Übergangsverfahren generell ausführliche Regelungen in § 5 Sek I-VO enthält. (Rn.12) Einer näheren Regelung der Eignungsfeststellung eines Kindes durch den Verordnungsgeber, etwa in Form einer eigenen Prüfungsordnung, bedurfte es nicht. (Rn.16) Angesichts der einheitlichen Aufgabenstellung und standardisierten Bewertungsvorgaben verbleibt den Auswertenden ein so geringer Bewertungsspielraum, dass - anders als bei individuell gestalteten Einzel- oder Gruppenprüfungen zum Erwerb eines Schulabschlusses - kein Bedarf für die individuelle Benennung der Prüfer erkennbar ist. (Rn.18) Da Gegenstand des Probeunterrichts nicht der Lehrstoff aus allen sechs Grundschuljahren ist, sondern es vielmehr um den Nachweis von Kompetenzen geht, die nach Einschätzung der Schulverwaltung benötigt werden, um am (täglichen) Unterricht in der 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium erfolgreich teilnehmen zu können, ist keine längere Vorbereitungszeit nötig als die gewährten drei bis fünf Wochen. (Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG stellt einen Fall der unechten Rückwirkung dar. (Rn.5) § 129 Abs. 14 SchulG liegt ein legitimer Zweck zugrunde. (Rn.5) Die Regelungen zum Probeunterricht in § 29 Abs. 3 Grundschulverordnung (GsVO) sind hinreichend bestimmt. (Rn.11) Es ist sachgerecht, das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Sekundarstufe I am Gymnasium in der Sek I-VO zu regeln, die auch für das Übergangsverfahren generell ausführliche Regelungen in § 5 Sek I-VO enthält. (Rn.12) Einer näheren Regelung der Eignungsfeststellung eines Kindes durch den Verordnungsgeber, etwa in Form einer eigenen Prüfungsordnung, bedurfte es nicht. (Rn.16) Angesichts der einheitlichen Aufgabenstellung und standardisierten Bewertungsvorgaben verbleibt den Auswertenden ein so geringer Bewertungsspielraum, dass - anders als bei individuell gestalteten Einzel- oder Gruppenprüfungen zum Erwerb eines Schulabschlusses - kein Bedarf für die individuelle Benennung der Prüfer erkennbar ist. (Rn.18) Da Gegenstand des Probeunterrichts nicht der Lehrstoff aus allen sechs Grundschuljahren ist, sondern es vielmehr um den Nachweis von Kompetenzen geht, die nach Einschätzung der Schulverwaltung benötigt werden, um am (täglichen) Unterricht in der 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium erfolgreich teilnehmen zu können, ist keine längere Vorbereitungszeit nötig als die gewährten drei bis fünf Wochen. (Rn.22) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über die Eignung der Antragstellerin zu 1 zum Besuch des Gymnasiums zum Schuljahr 2025/2026 in der Jahrgangsstufe 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beschwerde wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Voraussetzungen für die Wahl des Gymnasiums beim Übergang in die Sekundarstufe I in § 56 SchulG in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Der Übergang in die Sekundarstufe I wurde hinsichtlich der Aufnahme am Gymnasium durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2024, neu geregelt. Das in § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG gewährleistete Wahlrecht der Eltern war bis dahin durch die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG von der Grundschule zu erstellende Förderprognose in der Sache nicht eingeschränkt. § 56 Abs. 3 SchulG in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung legte ausdrücklich fest, dass die Erziehungsberechtigten bei ihrer Entscheidung nicht an die Förderprognose gebunden waren (Satz 1), mit der einzigen Einschränkung, dass ein Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung festgesetzte Durchschnittsnote erreichte oder überschritt, nur nach Teilnahme an einem weiteren Beratungsgespräch an einem Gymnasium angemeldet werden konnte (Satz 3). Demgegenüber sieht § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG in der seit dem 1. August 2024 geltenden Fassung vor, dass die Erziehungsberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG das Gymnasium wählen können; nach dieser Bestimmung kann ein Kind, dessen Förderprognose den aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache gebildeten Zahlenwert von 14 überschreitet (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG), nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, ist in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet und mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Hierbei werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt. Ein Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, kann nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der Neuregelung um eine - im Rahmen der Grenzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung, weil nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen werde, sondern belastende Rechtsfolgen der Norm, auch soweit sie an die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 5 anknüpfen, erst nach deren Verkündung einträten. Sie macht geltend, die Neuregelung überschreite die Grenze der Zumutbarkeit zwischen dem Vertrauen auf ein Fortbestehen der früheren Regelung einerseits und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits, und bezweifelt, dass „von einer gerechtfertigten Dringlichkeit für den betroffenen Jahrgang auszugehen“ sei. Soweit sie den in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Anteil von etwa 7 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 7 das Gymnasium verlassen müssen (AbgH Drs. 19/1703 S. 1), für „nicht besonders hoch“ hält, sieht die Beschwerde selbst, dass es - wie das Verwaltungsgericht ausführt - ein legitimes Interesse darstellt, dem mit dem Nichtbestehen des Probejahrs verbundenen erheblichen Rücklauf derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen am Gymnasium nicht gewachsen sind und deshalb bisher nach der Jahrgangsstufe 7 auf eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule wechseln mussten, präventiv entgegenzuwirken, eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu vermeiden und durch rechtzeitige Prognose ein unnötiges Hin und Her zu vermeiden, das die betroffenen Schulen auch organisatorisch strapaziert. Warum es für die Änderung des Zugangs zum Gymnasium darüber hinaus einer besonderen Dringlichkeit bedürfe, macht die Beschwerde schon nicht deutlich. Im Übrigen ist mit 7 Prozent der zur 7. Klassenstufe am Gymnasium aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, die das Probejahr nicht bestehen, angesichts der absoluten Zahl von 10.955 Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2023/2024 erstmals in die 7. Klassen eines öffentlichen Gymnasiums in Berlin aufgenommen wurden (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Blickpunkt Schule, Bericht 2024/2025, abzurufen unter: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungsstatistik/) eine nicht unerhebliche Zahl von etwa 750 Schülerinnen und Schülern betroffen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht einen legitimen Zweck der Neuregelung bejaht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - OVG 3 S 54/20 - juris Rn. 3 ff. zu § 53 Abs. 5 BbgSchulG). Soweit die Beschwerde die weitere Angabe in der Begründung des Gesetzentwurfs anzweifelt, im Schuljahr 2022/2023 hätten 34 Prozent der Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung das Probejahr nicht bestanden, weil es „fragwürdig (sei), warum ein Jahrgang plötzlich die Regel durchbricht und eine 27% höhere Nichtbestehensquote aufweist“, berücksichtigt sie nicht, dass es sich um zwei verschiedene Quoten handelt. Wenn die Nichtbestehensquote insgesamt bei etwa 7 Prozent liegt, die der Schülerinnen und Schüler, die keine Gymnasialempfehlung haben, hingegen bei 27 Prozent, so zeigt sich daran immerhin ein deutlich höheres Risiko der Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung, im Probejahr zu scheitern. Das legitime Interesse des Gesetzgebers für die Neuregelung entfällt nicht dadurch, dass mit ihr auch noch andere politische Ziele verfolgt werden mögen. Es kommt daher nicht auf die Vermutung der Beschwerde an, das „Hauptinteresse“ für die Gesetzesänderung liege darin, dass „starke Gymnasien“ entstehen sollten. Was den Vertrauensschutz betrifft, so wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, mit einer Fortgeltung der bisherigen Regelung sei nicht mehr ohne weiteres zu rechnen gewesen, nachdem sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium geeinigt hätten und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen worden sei. Auch wenn nicht zu erwarten sein mag, dass „herkömmliche Familien“ den Koalitionsvertrag lesen, so war jedenfalls ab dem Einbringen des Gesetzentwurfs und seiner Überweisung in den Ausschuss damit zu rechnen, dass es zügig zu der beabsichtigten Neuregelung kommen werde. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage in besonderem Maße schutzwürdig wäre, insbesondere dass und wie sie es betätigt hätten. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Neuregelung erst mit dem Übergang der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 6 in Kraft getreten ist, das zur Hälfte in die Förderprognose eingehende Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 5 also schon erteilt war. Ihr Vorbringen, die Schüler hätten „realistisch in Erwägung ziehen können, sich rechtlich gegen die Noten aus 5/2 zu wenden“, bleibt spekulativ. Die Beschwerde gibt weder eine rechtliche Begründung, dass und warum Einzelnoten im Zeugnis der 5. Klasse im Hinblick auf die Voraussetzungen des beabsichtigten Übergangs auf das Gymnasium justitiabel sein sollten, noch legt sie bezogen auf die Antragstellerin zu 1 dar, dass und ggf. welche der ihr am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Noten aus ihrer Sicht rechtswidrig waren. Soweit die Beschwerde meint, es sei „paradox“, wenn eine Überforderung der Schüler vermieden werden solle und zugleich knapp 2.000 Schülern zugemutet worden sei, sich binnen drei Wochen auf einen Eignungstest vorzubereiten, der den Prüfungsstoff aus sechs Schuljahren der Fächer Deutsch und Mathematik umfasse, berücksichtigt sie nicht die erheblich längere Dauer einer Überforderung im Probejahr auf dem Gymnasium und die mit einem anschließenden unfreiwilligen Schulwechsel auf eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule verbundenen Härten, die mit der Neuregelung verhindert werden sollen. Der Hinweis trägt damit weder die Auffassung der Beschwerde, es sei dem Gesetzgeber (allein) um die Schaffung „starker Gymnasien“ gegangen, noch ihre Annahme, gegenüber diesem politischen Interesse überwiege das Vertrauen der Antragsteller in die Fortgeltung der bisherigen Regelung. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Regelungen zum Probeunterricht in § 29 Abs. 3 Grundschulverordnung (GsVO) seien nicht hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf § 29a Abs. 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-VO) gestützt, wonach die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen feststellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1), was der Fall ist, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden (Satz 2). Es hat aus dieser Regelung zu Recht geschlossen, dass damit Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert und die Bestehensgrenze beanstandungsfrei festgelegt worden sind. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, die Sek I-VO sei nicht anwendbar, weil die Schüler sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Eignungsprüfung noch nicht in der Sekundarstufe I befunden hätten, die mit der Jahrgangsstufe 7 beginne. Zudem habe der Verordnungsgeber bereits in § 29 Abs. 3 GsVO von seiner Befugnis nach § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift, die die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I zu regeln, insbesondere die Einzelheiten und das Verfahren der Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts für die Aufnahme am Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3, gibt weder vor, in welche Verordnung diese Regelungen aufzunehmen sind, noch enthält sie eine Beschränkung in dem von der Beschwerde vertretenen Sinne, dass eine Regelung nur in einer Verordnung getroffen werden dürfe. Im Übrigen ist es sachgerecht, das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Sekundarstufe I am Gymnasium in der Sek I-VO zu regeln, die auch für das Übergangsverfahren generell ausführliche Regelungen in § 5 Sek I-VO enthält. Zudem ist § 29 Abs. 3 GsVO klar zu entnehmen, dass es um die Bildung der Durchschnittnote der Förderprognose und den Grenzwert für die Anmeldung am Gymnasium für diejenigen Schülerinnen und Schüler geht, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, aber gerade nicht um das Verfahren der Eignungsfeststellung. Soweit in § 56 Abs. 3 Satz 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG von einer Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts die Rede ist, folgt daraus nicht, dass dieser Probeunterricht, wie die Beschwerde meint, von Dialog zwischen Lehrenden und Lernenden und eigenständiger und selbständiger Unterrichtsgestaltung gekennzeichnet sein müsste. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Begriff der Eignungsfeststellung, dass es nicht um die Vermittlung von Wissen, sondern um die Feststellung von Kompetenzen geht, durch die die Eignung für den Besuch des Gymnasiums als Voraussetzung für die zukünftige erfolgreiche Teilnahme am dortigen Unterricht nachgewiesen werden soll. Die Bezeichnung als „Probeunterricht“ knüpft hieran an, ändert aber nichts an dem Prüfungscharakter der gesetzlich vorgesehenen Eignungsfeststellung. Daher kommt es entgegen der Beschwerde nicht auf § 7 Abs. 2 SchulG an. Die Einwände der Beschwerde gegen die Durchführung des Probeunterrichts bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Dessen Charakter als Aufnahmeprüfung für die Schulart „Gymnasium“ führt nicht dazu, dass alle verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 - OVG 3 S 97/24 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46.20 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), zu berücksichtigen sind. Es geht hier nicht um den Zugang zu einem Beruf als Abschluss einer schulischen, universitären oder praktischen Ausbildung, sondern um den Zugang nach der Jahrgangsstufe 6 zu einer der beiden weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (Gymnasium, Integrierte Sekundarschule, vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Für die Eignungsfeststellung ist in § 29a Abs. 2 Sek I-VO festgelegt, dass sie an von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden Gymnasien auf der Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt wird, das schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen umfasst, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind. Nach § 29a Abs. 4 Sek I-VO stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1), was der Fall ist, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden (Satz 2). Abgesehen von den Festlegungen zum Ort der Durchführung des Probeunterrichts - an zu benennenden Gymnasien - und zur Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde für die Feststellung hat der Verordnungsgeber keine Vorgaben dazu getroffen, welche Personen mit der Durchführung des einheitlichen Verfahrens und der Auswertung der Lösungen zu den gestellten Aufgaben zu betrauen sind. Einer näheren Regelung durch den Verordnungsgeber, etwa in Form einer eigenen Prüfungsordnung, bedurfte es nicht. Anders als bei der Durchführung der Abiturprüfung, die in einem eigenen Abschnitt der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) geregelt ist, geht es - wie ausgeführt - nicht um einen den Berufszugang eröffnenden Schulabschluss, sondern um den Zugang zu allgemein bildenden weiterführenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die zum Abitur führen. Dieser Unterschied lässt sich nicht mit dem Argument der Beschwerde aus der Welt schaffen, auch die Fachhochschulreife eröffne den Zugang zum Studium (wenn auch nur in bestimmten Studiengängen). Abitur wie Fachhochschulreife ist gemeinsam, dass sie einen Schulabschluss darstellen, der den Zugang zu einem Beruf ermöglicht. Das unterscheidet beide Abschlussprüfungen von der hier fraglichen Eignungsfeststellung für die gewünschte Schulart, die nur einen von mehreren Wegen zum Erwerb des Abiturs bildet. Angesichts dessen durfte sich der Verordnungsgeber auf die Festlegung der wesentlichen Vorgaben beschränken und die weitere Ausgestaltung der Schulaufsichtsbehörde überlassen. Bei einer von der Beschwerde angegebenen Zahl von knapp 2.000 Schülerinnen und Schülern, die am Probeunterricht teilgenommen haben, liegt auf der Hand, dass die Auswertung nicht allein durch die Schulaufsichtsbehörden erfolgen kann. Dementsprechend sieht auch der von dem Antragsgegner im Parallelverfahren OVG 3 S 21/25 vorgelegte Leitfaden nur vor, dass der Probeunterricht durch Lehrkräfte durchgeführt wird, die hinsichtlich der Durchführung und Bewertung besonders geschult werden, und dass diese aufgefordert sind, im Anschluss an den Probeunterricht die erbrachten Leistungen zu bewerten. Anders als die Beschwerde meint, folgt das von ihr angenommene Erfordernis einer individuellen Benennung der Fachkraft, die die jeweilige Korrektur bzw. Bewertung vorgenommen hat, nicht aus dem Prüfungscharakter des Probeunterrichts. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner konkrete und detaillierte Vorgaben für die Bewertung mit im Einzelnen genau festgelegter Punktevergabe gemacht hat. Der Leitfaden betont hierzu, dass die jeweiligen Erwartungshorizonte verbindliche Vorgaben zur Punkteverteilung machen und ein Ermessensspielraum nicht vorgesehen, sondern eine gleichförmige und standardisierte Korrektur zu gewährleisten sei. Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass es sich nicht um ein reines Antwort-Wahl-Verfahren handelt, und Bewertungsvorgaben anführt, deren Ausfüllung mit eigenen Bewertungen der korrigierenden Person verbunden ist, ändert dies nichts daran, dass angesichts der einheitlichen Aufgabenstellung und standardisierten Bewertungsvorgaben den Auswertenden ein so geringer Bewertungsspielraum verbleibt, dass - anders als bei individuell gestalteten Einzel- oder Gruppenprüfungen zum Erwerb eines Schulabschlusses - kein Bedarf für die individuelle Benennung der Prüfer erkennbar ist. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, es verstoße nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wenn im Erwartungshorizont für die Aufgabe 1a im Fach Deutsch vorgesehen ist, die bis zu 2 Punkte für die vier Fragestellungen nicht als jeweils 0,5 Punkte zu vergeben, sondern in der Weise gestaffelt, dass für vier richtige Antworten die vollen Punkte zu vergeben seien, für drei oder zwei richtige Antworten ein Punkt und kein Punkt für nur eine richtige Antwort. Die Beschwerde hat selbst grundsätzlich „nichts dagegen einzuwenden, wenn die Punkte gestaffelt vergeben werden“. Soweit sie Bedenken hat, dass „es bei nur einem richtigen Kreuz gar keine Punkte gibt“, obwohl es sich um eine richtige Antwort handele, setzt sie sich nicht mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Einziehen von Schwellenwerten bei der konkreten Aufgabenstellung und dem geringen Anforderungsniveau angemessen erscheine, um Mindestanforderungen abzudecken und Zufallslösungen einzuschränken. Die weitere Annahme der Beschwerde, es sei ein Gebot der Fairness, dass man diese Form der Punktevergabe „vor den Prüflingen nicht verbirgt“, überzeugt ebenfalls nicht. Der Aufgabenstellung ist zu entnehmen, dass zu vier Aussagen jeweils anzukreuzen war, ob die Aussage stimmt oder nicht, und dass insgesamt zwei Punkte zu erzielen waren. Warum es einer genaueren Aufschlüsselung und Angabe der Bewertungsmaßstäbe bedurfte hätte, erschließt sich nicht. Anders als die Beschwerde meint, musste auch nicht „jeder vernünftige Betrachter davon ausgehen, dass es für jedes richtige Kreuzchen einen halben Punkt gibt“. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn - wie hier - grundsätzlich nur ganze Punkte vergeben werden. Ist die Zahl der zu vergebenden Punkte niedriger als die der Teilaufgaben, liegt auf der Hand, dass neben einer mathematischen Aufteilung auch eine andere Art der Staffelung in Betracht kommt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1 bei dieser Aufgabe vier richtige Antworten gegeben und die volle Punktzahl erzielt habe. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die von der Beschwerde beanstandete weitere Aussage des Verwaltungsgerichts, es verstehe sich von selbst, dass der Prüfungsstoff für die Fächer Deutsch und Mathematik und die überfachlichen Kompetenzen „sich daran orientiert, was bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe regelmäßig Lehrinhalt war“ (BA Seite 8), ist allerdings missverständlich, weil sie den Eindruck erwecken kann, dass dieser Lerninhalt in vollem Umfang - einschließlich des für das gesamte zweite Schulhalbjahr der 6. Jahrgangsstufe vorgesehenen, der zum Zeitpunkt des Probeunterrichts im Februar 2025 allenfalls in geringen Teilen Gegenstand des Unterrichts gewesen sein konnte - Gegenstand der Prüfung war. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. April 2025 bezieht sich die Eignungsfeststellung auf Kompetenzen im Schreiben, Lesen und Rechnen sowie überfachliche Kompetenzen, die für den Übergang auf ein Gymnasium zum Zeitpunkt des Wechsels von der Primarstufe in die Sekundarstufe I notwendig seien. Grundlage aller fachlichen Anforderungen seien die nach dem Rahmenlehrplan für die Fächer Deutsch und Mathematik ausgewiesenen Kompetenzen sowie das Elementarwissen zum Wissenserwerb im Allgemeinen, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 erworben sein sollten. Aus diesem Grund seien die Aufgaben nicht auf dem Niveau E konzipiert worden, das für den Übergang an ein Gymnasium erreicht sein sollte, sondern auf den entsprechend niedrigeren Niveaustufen C und (teilweise) D. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Insbesondere legt sie nicht dar, dass eine der gestellten Aufgaben Lerninhalte abfragt, die zum Zeitpunkt des Probeunterrichts noch nicht zu vermitteln waren oder zumindest in dem von der Antragstellerin zu 1 besuchten Unterricht noch nicht vermittelt wurden. Auch wenn der Nachweis, dass ein Thema im Unterricht nicht unterrichtet worden ist, schwierig sein mag, ist es jedenfalls Sache der Antragsteller, konkret zu benennen, was im Unterricht noch nicht vermittelt worden, aber dennoch Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Erst auf dieser Grundlage kann eine etwaige Mitwirkungspflicht des Antragsgegners einsetzen. Mangels entsprechender Darlegungen der Beschwerde kommt es auch nicht entscheidend auf Unterrichtsausfall während der Corona-Pandemie, der nach Angaben der Beschwerdeführer „mindestens einen Monat“ angedauert habe, oder Medienberichte zum Unterrichtsfall aus sonstigen Gründen an. Da Gegenstand des Probeunterrichts - wie ausgeführt - nicht „Lehrstoff aus allen sechs Grundschuljahren“ war, sondern es vielmehr um Nachweis von Kompetenzen ging, die nach Einschätzung des Antragsgegners benötigt werden, um am (täglichen) Unterricht in der 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium erfolgreich teilnehmen zu können, ist nicht erkennbar, dass und warum die Betroffenen eine längere Vorbereitungszeit benötigt hätten als die drei bis fünf Wochen, von denen die Beschwerde selbst ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).