OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 307.09

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0624.5K307.09.0A
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Witwe steht nach § 19 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVersG kein Witwengeld zu, wenn diese ihren Ehemann erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und, nachdem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte, geheiratet hat.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Witwe steht nach § 19 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVersG kein Witwengeld zu, wenn diese ihren Ehemann erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und, nachdem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte, geheiratet hat.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung). Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Witwengeldes (I.), und der Unterhaltsbeitrag wird ihr bereits in gesetzmäßiger Höhe gewährt (II.). I. Der Klägerin steht gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Witwengeld nicht zu, weil sie ihren Ehemann erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und, nachdem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte, geheiratet hat. 1. Ein Verstoß gegen das auf verschiedenen europarechtlichen Richtlinien beruhende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die dortigen Regelungen zum Schutz vor Altersdiskriminierung liegt nicht vor. Im Land Berlin erhalten die Hinterbliebenen von Beamten weiterhin auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Versorgungsleistungen. Das ergibt sich aus § 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes, weil das Land Berlin noch nicht von seiner nunmehr bestehenden Befugnis, das bundesrechtliche Beamtenversorgungsrecht durch Landesrecht zu ersetzen, Gebrauch gemacht hat. Durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder wird aus den fortgeltenden Bundesregelungen über die Beamtenversorgung kein Landesrecht (vgl. ausführlich VG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 – VG 5 A 44.08 –, Juris). Damit stehen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz als zwei Bundesgesetze nebeneinander. Dabei geht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dem Beamtenversorgungsgesetz nicht als das spätere Gesetz vor. Das Beamtenversorgungsgesetz hat vielmehr als das speziellere Gesetz Vorrang vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Der Bundesgesetzgeber hat nicht deutlich gemacht, dass er mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das Dogma von der Gesetzmäßigkeit der Versorgung (vgl. § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) aufgeben und inhaltliche Änderungen des Versorgungsrechts über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einführen wollte. Das wird umso deutlicher, als der Gesetzgeber mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dort wo er dies für notwendig erachtete (z.B. im Bundesbeamtengesetz), die Anpassung an die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegenden europarechtlichen Richtlinien gleichzeitig mit Schaffung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchgeführt hat (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.08.2006 [BGBl. I 1897 ff.]). 2. Auch aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgt ein Anspruch der Klägerin auf ein Witwengeld nicht. Die Richtlinie ist nicht selbstvollziehend. Aus einer nicht rechtzeitig oder nur unvollständig umgesetzten europarechtlichen Richtlinie kann ein Einzelner nur dann unmittelbare Ansprüche herleiten, wenn die Richtlinie – hier bezogen auf die Hinterbliebenenversorgung – einen Einzelnen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau begünstigt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Schon nach den Erwägungen der Richtlinie (Nr. 25) wird deutlich, dass rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung eine Ungleichbehandlung ohne weiteres rechtfertigen können und die diesbezüglichen Regelungen aufgrund der Vielzahl der Bereiche der Beschäftigung und der beschäftigungspolitischen Leitlinien besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedsstaaten unterschiedlich sein können , erfordern. Konkreten klagbaren Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenversorgung verschließt sich die Richtlinie damit schon vom Grundsatz her. Auch den Art. 2 und 6 der Richtlinie lassen sich ausreichend genaue Ansprüche bezogen auf die Hinterbliebenenversorgung nicht entnehmen. Unabhängig davon liegt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f.) allenfalls eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 b der Richtlinie vor, die gerechtfertigt ist. Ob die Regelung überhaupt eine mittelbare Diskriminierung ist, mag dahinstehen. Jedenfalls lässt es Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich zu, dass betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Alters- oder Invalidenrenten festsetzen. Aus dieser Art von Renten leitet sich auch das Witwengeld ab und ist deshalb von diesem Rechtfertigungstatbestand erst recht erfasst (vgl. BVerwG a.a.O.). Eine Unterscheidung zwischen betrieblicher und öffentlich-rechtlicher Beschäftigung ist dem Europarecht ebenso fremd wie die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Angestellten in öffentlichen oder privaten Arbeitsverhältnissen und Beamten. II. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Als nicht witwengeldberechtigter Witwe steht der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes allein ein Unterhaltsbeitrag zu. Die Berechnung des Witwengeldes einschließlich der Ruhensberechnung und die Berechnung der Höhe des anzurechnenden Einkommens entsprechen vom Grundsatz den gesetzlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Berechnungsfehler hat die Klägerin nicht behauptet, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Renten der Klägerin sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterhaltsbeitrag der Klägerin als Erwerbersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Erwerbsersatzeinkommen sind im Rahmen des § 22 des Beamtenversorgungsgesetzes alle Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das die Witwe durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der steuerrechtliche Begriff des Erwerbsersatzeinkommens gilt nicht (BVerwG, Urteil v. 21.10.1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 f.; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 2360/99 – nicht zur Entscheidung angenommen). Die Anrechnung der Rente der Klägerin ist gesetzlich vorgeschrieben und aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Der nachgeheirateten Witwen von Ruhestandsbeamten eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld erhielte. Die über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe bringt den Nachrang des Unterhaltsbeitrages deutlich zum Ausdruck. Der Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung, er unterliegt, schon weil erst spät – zu Zeiten der Geltung des Grundgesetzes – eingeführt, nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Der Dienstherr darf deshalb seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen. Der Unterhaltsbeitrag hat lediglich Auffüllungsfunktion. Die Regelung ist mit Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes vereinbar (BVerwG a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss v. 3.03.2000 – 2 B 6.00 – Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; vgl. auch aktuell BVerwGE 134, 99 ff. zu einer vergleichbaren Problematik). Ein Freibetrag bei der Einkommensanrechnung wäre grundsätzlich nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages und eines Freibetrages bei der Einkommensanrechnung ohne eine Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts erfolgt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die individuellen Lebensverhältnisse des Beamten und seiner Ehefrau (Dauer der Ehe, Pflege des Ehepartners, Vorversterben der ersten und zweiten Ehefrau des Beamten) bei der Bestimmung eines angemessenen Freibetrages zu berücksichtigen wären. Der Freibetrag wird ohne Rechtsfehler pauschalierend amtsabhängig festgesetzt. Die Rente der Klägerin bleibt dabei in Höhe von 30 v.H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei. Das berücksichtigt ausreichend, dass die Rente eine Versorgungsleistung aus eigenem Recht der Klägerin ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1999 – 2 C 41.98 – ZBR 2000, 165 f.). III. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die am … 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des Beamten auf Lebenszeit .... Sie wendet sich dagegen, dass sie statt eines Witwengeldes von dem Beklagten nur einen Unterhaltsbeitrag erhält, bei dem ihr eigenes Einkommen erheblich stärker berücksichtigt wird als bei der Berechnung des Witwengeldes. Der am … 1920 geborene ... war zuletzt Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12). Er wurde mit Ablauf des 31. Januar 1985 in den Ruhestand versetzt. Herr C... war Witwer, als er die Klägerin in dritter Ehe am 3. Mai 1994 heiratete. Er verstarb am 6. November 2008. Die Klägerin beantragte beim Landesverwaltungsamt Berlin eine Hinterbliebenenversorgung. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält sie eine eigene Rente sowie eine große Witwenrente. Mit Bescheid vom 17. März 2009 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes fest. Ihre mit 1.296,73 € angegebenen eigenen Einkünfte wurden in Höhe von 1.060,67 € auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. Dabei beließ der Beklagte ihr einen Freibetrag in Höhe von 30 % der Mindestwitwenversorgung. Als monatlicher Zahlbetrag ergaben sich zur Zeit der Bescheiderteilung danach brutto 196,70 €. Als Witwengeld hätten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung nur eines Ruhensbetrages brutto 1.257,37 € zugestanden. Gegen den Bescheid vom 17. März 2009 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Ausschluss der über 65 Jahre alten Beamten bzw. ihrer Ehepartner vom Witwengeld sei eine willkürliche Benachteiligung. Der Ausschluss vom Witwengeld sei angesichts der gestiegenen Lebenserwartung nicht mehr gerechtfertigt. Ihre Ehe habe 14 ½ Jahre bestanden. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und stelle sich als unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar. Zudem wende der Beklagte die Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsbeitrag zu undifferenziert an, wenn er in allen Fällen den anrechnungsfreien Betrag mit 30 % der Mindestwitwenversorgung festsetze. Die Anrechnung im „angemessenen Umfang“ sei ein unbestimmter Rechtbegriff. Der Dienstherr hätte bei der Entscheidung über die Einkommensanrechnung die Dauer der Ehe der Klägerin sowie die Pflege und Betreuung des Ehemannes durch die Klägerin berücksichtigen müssen. Da die beiden vorangegangenen Ehefrauen ihres Ehemannes verstorben seien, entstünden durch ihre Eheschließung keine zusätzlichen Versorgungskosten. Es sei mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes und dem Fürsorgegrundsatz nicht vereinbar, wenn sie nur ein Fünftel der amtsabhängigen Mindestversorgung erhalte. Mit Bescheid vom 11. November 2009 wies das Landesverwaltungsamt Berlin den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2009 Klage erhoben. Sie stellt die Frage der Altersdiskriminierung in den Vordergrund ihrer Argumentation. Sie sieht Verstöße gegen das Grundgesetz, gegen Europarecht und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Durch die demographischen Veränderungen sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Eine verfassungskonforme Auslegung könne bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens ansetzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Witwengeld zu bewilligen, hilfsweise der Klägerin Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Personalakte (drei Bände) und die Versorgungsakte (drei Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.