Urteil
5 K 268.11
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0723.5K268.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der der Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. nachgeheirateten Witwe ist eine betriebliche Zusatzversorgung im vollen Umfang zu berücksichtigen.(Rn.26)
2. Die Angemessenheit des Anrechnungsumfangs nach § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ist unter Zuhilfenahme von Pauschalisierungen zu bestimmen, die eine vollständige Einzelfallbetrachtung entbehrlich machen.(Rn.36)
3. Selbst wenn man eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich halten sollte, so ist der Umstand, dass die Witwe nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht (ein höheres) Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der der Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. nachgeheirateten Witwe ist eine betriebliche Zusatzversorgung im vollen Umfang zu berücksichtigen.(Rn.26) 2. Die Angemessenheit des Anrechnungsumfangs nach § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ist unter Zuhilfenahme von Pauschalisierungen zu bestimmen, die eine vollständige Einzelfallbetrachtung entbehrlich machen.(Rn.36) 3. Selbst wenn man eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich halten sollte, so ist der Umstand, dass die Witwe nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht (ein höheres) Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat und die ablehnende Entscheidung des Landesverwaltungsamts Berlin vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2011 daher rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zwar hat die Klägerin dem Grunde nach den begehrten Unterhaltsbeitragsanspruch (dazu I.), infolge mehrerer Kürzungen ergibt sich aus diesem Anspruch aber kein auszahlbarer Betrag (dazu II.). I. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Unterhaltsbeitrag ist § 22 Abs. 1 S. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), das zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles (Dezember 2010) nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) als Landesrecht fort galt. Danach ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind vorliegend erfüllt. So hat die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Das Witwengeld ist nämlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erreicht hatte. So liegt es hier: Die Ehe der Klägerin mit dem versorgungsberechtigten Beamten wurde erst im Jahr 2003 und damit nach dessen Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2000 geschlossen. Darüber hinaus war ihr am 19. Dezember 1937 geborener Ehemann zur Zeit der Eheschließung am 15. August 2003 65 Jahre und sieben Monate alt. Da er vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, erreichte er die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 51 Abs. 2 S. 1 BBG; ebenso § 25 Abs. 1 S. 2 des vormals geltenden Beamtenrechtsrahmengesetzes) und somit einige Monate vor der Eheschließung mit der Klägerin. Auch die weitere negative Tatbestandsvoraussetzung, dass keine besonderen Umstände des Falles die volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ist erfüllt. Solche besonderen Umstände (dazu beispielsweise Brinktrine/Rauscher, in: Kugele, BeamtVG, 2011, § 22 Rn. 5 ff.) wurden weder von dem Beklagten vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin lediglich knapp achtzehn Jahre und damit nicht mehr als zwanzig Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann (Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 BeamtVG), ferner erfolgte die Eheschließung vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung (zur sonstigen Vermutungswirkung für eine Versorgungsehe BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 2 B 14/08 –, juris) und währte die Ehe bis zum Tod des Ehemannes der Klägerin über sieben Jahre (Rechtsgedanken der § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 2 S. 2 BeamtVG). Danach war – wie vom Beklagten insoweit anerkannt – grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dabei gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend und zutreffend von einem erdienten Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Höhe von 2.993,95 Euro aus. Die Höhe des nach § 20 Abs. 1 S. 1 BeamtVG zu berechnenden Witwengeldes beträgt somit 1.646,67 Euro (55% von 2.993,95 Euro = 1.646,67 Euro). Der nach § 22 Abs. 1 S. 1 BeamtVG zu gewährende Unterhaltsbeitrag ist maximal in Höhe des Witwengeldes zu gewähren und beträgt daher höchstens eben jene 1.646,67 Euro. II. Infolge mehrerer Kürzungen ergibt sich aus diesem maximalen Unterhaltsbeitrag aber kein auszahlbarer Betrag. Die zunächst im Hinblick auf die Witwenrente zur Anwendung kommende Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG hat der Beklagte für die ersten drei Monate nach dem Versorgungsfall zutreffend angewendet und ist insoweit von einem Ruhensbetrag in Höhe von 70,64 Euro ausgegangen. Für die Zeit ab April 2011 besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass der maximale Unterhaltsbeitrag auch zusammen mit der ab diesen Zeitpunkt verringerten Witwenrente der Klägerin (nunmehr nur noch 0,17 Euro) die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht übersteigt, so dass kein Ruhensbetrag mehr in Abzug zu bringen ist. Der Versorgungsanspruch ist jedoch auch weiterhin gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 25 Abs. 5 des Versorgungsausgleichgesetzes entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts um einen Betrag in Höhe von 707,25 Euro (42,95 % x 55 % von 2.993,95 = 707,25 Euro) zu kürzen. Somit verbleibt ein maximaler Versorgungsanspruch in Höhe von 939,42 Euro (1.646,67 Euro - 707,25 Euro = 939,42 Euro). Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind ferner gem. § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ist auch nicht durch eine abschließende Regelung in § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG kommt vielmehr zusätzlich zur Anwendung (Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Stand: März 2012, § 22 BeamtVG, Rn. 41 m.w.N.). Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin führt dazu, dass kein auszahlbarer Unterhaltsbeitrag verbleibt. a. Erwerbsersatzeinkommen sind im Rahmen des § 22 BeamtVG alle Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das die Witwe durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41/98 –, NVwZ-RR 2000, 308 [309]; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Januar 2012, Erl. 5 b zu § 22 Nr. 1.1. m.w.N.). Zum Erwerbsersatzeinkommen zählt damit zum einen die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung (918,70 Euro). Zum anderen zählt zum Erwerbsersatzeinkommen aber auch die zur weiteren Auffüllung des Einkommens eines Rentners gezahlte Zusatzversorgung auf betrieblicher Grundlage, da diese ebenfalls der Bestreitung des Lebensunterhalts dient (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, NVwZ-RR 2000, 308; so auch das von der Klägerin zitierte Urteil des VG Lüneburg vom 23. Juni 2004 – 1 A 159/04 –, juris, Rn. 22; sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2012, § 22 BeamtVG, Rn. 12f; siehe ferner Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 25. Juli 1995, GMBl. 1995, S. 580, Nr. 3), d.h. im Fall der Klägerin ihre Rente aus der betrieblichen Zusatzversorgung (443,30 Euro). Entgegen ihrer Ansicht ist dabei auch bei der betrieblichen Altersversorgung nicht zwischen dem Anteil des Arbeitgebers und dem von ihr gezahlten Anteil zu differenzieren, sodass ein Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von 1362 Euro (918,70 Euro + 443,30 Euro = 1362 Euro) zu berücksichtigen ist. Vielmehr ergibt die Auslegung der Begriffe „Erwerbseinkommen“ und „Erwerbsersatzeinkommen“ in § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG die volle Anrechenbarkeit. Unter dem Begriff des „Erwerbseinkommens” sind nach allgemeinem Sprachgebrauch die durch eine Erwerbstätigkeit – sei es als Selbstständiger oder sei es als unselbstständiger Beschäftigter – erzielten Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verstehen. Das „Erwerbsersatzeinkommen“ umfasst dementsprechend sämtliche Einkünfte, die an Stelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (s.o.). Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt in eindeutiger Weise auf die wirtschaftliche Ersatzfunktion der finanziellen Leistungen ab, die an die Stelle des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens treten. Diese Funktion erfüllt nicht nur die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin, sondern auch ihre betriebliche Zusatzversorgung. Beide dienen an Stelle des Gehalts, das die Klägerin während ihrer Erwerbstätigkeit bezogen hat, der Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Diese betriebliche Zusatzversorgung auf privatrechtlicher Grundlage soll die Grundversorgung durch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Höhe einer dem früheren Arbeitseinkommen stärker angenäherten Gesamtversorgung aufstocken, um der Klägerin einen entsprechenden Lebensunterhalt zu sichern. Die sich auf den Wortlaut stützende Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Der nachgeheirateten Witwen von Ruhestandsbeamten eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwen mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielten. Die über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der sog. nachgeheirateten Witwe bringt ebenso wie der Name „Unterhaltsbeitrag“ den Nachrang des Unterhaltsbeitrages deutlich zum Ausdruck. Der Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern soll lediglich einen Beitrag zur Versorgung der sog. nachgeheirateten Witwe leisten. Dem Unterhaltsbeitrag kommt somit lediglich Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten zu (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, NVwZ-RR 2000, 308; sowie VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 25 m.w.N.; zur Vorgängernorm beispielsweise BVerwG, Urteil vom 26. September 1963 – II C 34.62 –, Buchholz 234 § 1 G 131 Nr. 48). Dieser Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages widerspräche es, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage anrechnungsfrei zu lassen. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, wo gem. § 18a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 9 des IV. Sozialgesetzbuches (SGB IV) bei der betrieblichen Altersversorgung – mit Ausnahme der auf die sog. Riester-Rente entfallenden Anteile (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV) – eine volle Anrechnung erfolgt (vgl. Fattler, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: März 2012, § 18a Rn. 50). Abschließend kann auf den Rechtsgedanken des § 55 Abs. 4 BeamtVG zurückgegriffen werden, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten zwar grundsätzlich eine Ausnahme von der generellen Berücksichtigung der Rente bei der Zahlung der Versorgungsbezüge gemacht wird, wenn ein Teil der Rente auf einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung beruht (S. 1), dies aber nicht gilt, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt hat (S. 2). Da vorliegend der Arbeitgeber 2/3 der Beiträge der betrieblichen Zusatzversorgung geleistet hat, würde auch bei Anwendung dieses Rechtsgedankens die volle betriebliche Zusatzversorgung der Klägerin anrechenbar sein. b. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin in Höhe von 1362 Euro durch den Beklagten erfolgt in dem nach § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG „angemessenen Umfang“. So hat der Beklagte den Umstand, dass es sich bei der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung und der betrieblichen Zusatzversorgung um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Klägerin handelt, angemessen berücksichtigt, in dem er einen Betrag in Höhe von 30% der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41/98 –, NVwZ-RR 2000, 308 [309]; siehe auch Verwaltungsvorschriften zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz, Nr. 22.1.11.2; Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 25. Juli 1995, a.a.O., Nr. 7 und 9). Die amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung beträgt gem. § 20 i.V.m. § 14 BeamtVG zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles 798,19 Euro, so dass nach dieser ständigen und höchstrichterlich bestätigten Verwaltungspraxis ein Freibetrag in Höhe von 239,46 Euro (30% von 798,19 Euro = 239,46 Euro) anrechnungsfrei zu lassen war. Somit verbleibt ein anrechenbarer Betrag in Höhe von 1.122,54 Euro (1362 Euro - 239,46 Euro = 1.122,54 Euro). Darüber hinaus waren vorliegend keine weiteren individuellen Umstände zu berücksichtigen, um von einer Anrechnung im „angemessenen Umfang“ auszugehen. Bei dem Begriff der Anrechnung im „angemessenen Umfang“ i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 BeamtVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Schmalhofer, a.a.O., Erl. 5 zu § 22 Nr. 3 m.w.N.). (1) Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer ist die Angemessenheit des Anrechnungsumfangs dabei unter Zuhilfenahme von Pauschalisierungen zu bestimmen, die eine vollständige Einzelfallbetrachtung entbehrlich machen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519; Brinktrine/Rauscher, a.a.O., § 22 Rn. 11; Schmalhofer, a.a.O., Erl. 5 b zu § 22 Nr. 4). Auszugehen ist dabei von dem oben geschilderten Zweck des Unterhaltsbeitrags für nachgeheiratete Witwen, dem lediglich Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten zukommt. Diese Einschränkung gegenüber dem Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar (zusammenfassend und jeweils m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 B 6.00 –, juris, Rn. 4; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 11). Da es sich bei dem Unterhaltsbeitrag auch nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, unterliegt er zudem nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [216]; Beschluss vom 3. März 2000 – 2 B 6.00 –, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519; Schmalhofer, a.a.O., Erl. 5 zu § 22 Nr. 3; zur Vorgängernorm siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1960 – VI C 178.58 –, BVerwGE 10, 352 [354]). So stand der sog. nachgeheirateten Witwe in den Zeiten vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland kein Witwengeld zu, die Dienstbehörde konnte lediglich im Ermessenswege einen Unterhaltsbeitrag bewilligen (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Einstellung des Personal-Abbaus und Änderung der Personal-Abbau-Verordnung vom 4. August 1925, RGBl. I; § 101 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937, RGBl. I S. 39). Die Regelung wurde zunächst so in § 101 Abs. 2 der „Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes“ vom 30. Juni 1950 übernommen (BGBl. S. 279) und bestand im Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) fort: § 123 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBG a.F. (kein Witwengeld für nachgeheiratete Witwen) und § 125 Abs. 1 BBG a.F. (Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwen im Ermessen). Die Ermessensentscheidung wurde erst mit Art. I Nr. 8 des Dritten Gesetzes zu Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (3. Beamtenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I S. 1007) durch den heutigen Rechtsanspruch ersetzt, in diesem Zusammenhang wurde die gesetzliche Anrechnungsvorschrift eingefügt, zuvor war jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Anrechnung eigenen Einkommens möglich (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 – II C 144.62 –, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14; sowie Richtlinien zur Anwendung des Bundesbeamtengesetzes aus dem Jahr 1966, GMBl. 1966, 578). Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Zwecks des Unterhaltsbeitrags und dem Umstand, dass seine Gewährung durch den Gesetzgeber ohne eine entsprechende Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts erfolgte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass individuelle Lebensverhältnisse des Beamten und seiner Ehefrau bei der Bestimmung eines angemessenen Freibetrages zu berücksichtigen wären (siehe bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519). (2) Selbst wenn man aber entgegen diesen Ausführungen eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich halten sollte, so ist der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sie nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht (ein höheres) Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt sei und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des berücksichtigungspflichtigen Einzelfalls ist der Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte wenig hilfreich. Die Ersetzung der früheren Ermessensentscheidung über einen Unterhaltsbeitrag durch den heutigen Rechtsanspruch und die damit verbundene Einführung einer gesetzlichen Anrechnungsvorschrift durch Art. I Nr. 8 des 3. Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 31. August 1965 erfolgte erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren, die Begründung verhält sich nur zu dem Zweck der Umstellung auf einen Rechtsanspruch, der in der Schaffung von Rechtssicherheit für den Beamten liegt (BT-Drs. IV/3632, S. 2), nicht aber zur Anrechnungsmöglichkeit. Bei der Schaffung des Beamtenversorgungsgesetzes sollte nach dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 1974 die nachgeheiratete Witwe einen Anspruch auf Witwengeld nach § 19 BeamtVG erhalten, da die frühere Unterscheidung nicht mehr zeitgemäß sei (BT-Drs. 7/2505, S. 11f., 49). Erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde im Jahr 1976 die darin liegende Verbesserung der Versorgung der nachgeheirateten Witwe auf Wunsch der Bundesländer wegen der damit verbundenen Kosten wieder aufgehoben (BT-Drs. 7/5165, S. 8). Ausführungen zur Angemessenheit des Anrechnungsumfangs finden sich darin ebenso wenig wie im Gesetzgebungsverfahren für eine spätere Neufassung des § 22 Abs. 1 BeamtVG im Jahr 1989 (BT-Drs. 11/5136, S. 24). Auch aus den aufgrund § 107 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung. So heißt es dort zwar, dass „beim Vorliegen besonderer sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergebender Gründe zugunsten der Witwe hiervon [Anrechnungsregeln] abgewichen werden“ kann (Nr. 22.1.9.4), eine Konkretisierung dieser Gründe unterbleibt aber. Die vorherigen Richtlinien zur Anwendung des Bundesbeamtengesetzes aus dem Jahr 1966 (GMBl. 1966, 578) sahen ebenfalls ohne weitere Erläuterung vor, dass „beim Vorliegen besonderer Gründe zugunsten der Witwe hiervon [Anrechnungsregeln] abgewichen werden“ kann. Soweit in Rechtsprechung und Literatur unter Berufung auf diese Verwaltungsvorschriften individuelle Billigkeitserwägungen bei „besonderen Umständen“ für erforderlich gehalten werden, erfolgt dies ohne Erläuterung, wann solche besonderen Umstände vorliegen (BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1994 – 3 B 93.1403 –, juris, Rn. 20; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2004 – 1 A 159/04 –, juris, Rn. 22; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 38; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 12a). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit des Anrechnungsumfangs muss daher die oben dargestellte Funktion des Unterhaltsbeitrags sein, der nicht in der alimentationsrechtlichen (umfassenden) Versorgung, sondern in einem Beitrag des Dienstherrn zur Auffüllung des Einkommens der sog. nachgeheirateten Witwe liegt, um Härten zu vermeiden. Werden aber diese Härten bereits durch andere Rechtsinstitute vermieden, ist eine Berücksichtigung bei der Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht erforderlich. Eine unzumutbare Belastung für die Klägerin ist dadurch nicht ersichtlich. Sie hat zwar den Kläger, soweit nicht anderweitig die Pflege gesichert war, betreut und versorgt. Soweit diese persönliche Leistung der Klägerin überhaupt materiell – und nur das ist vorliegend von Bedeutung – bewertet werden kann, trägt dem bereits die gesetzliche Erbfolge gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB und die Möglichkeit der testamentarischen Erbeinsetzung Rechnung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris, Rn. 34; siehe auch VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1998 – 13 VG 5019/96 –, juris, Rn. 43 i.V.m. Rn. 39). Zudem werden die von der Klägerin geltend gemachten Pflegezeiten unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen gem. § 166 Abs. 2 des VI. Sozialgesetzbuches rentenrechtlich berücksichtigt. Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung des Umstandes der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und ihre gesundheitliche Reaktion auf Erkrankung und Pflegebedürftigkeit bei der Bestimmung des angemessenen Anrechnungsumfangs liefe zudem Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags zuwider. Wenn der Unterhaltsbeitrag im Ansatz schon nicht dazu bestimmt ist, der Witwe den vollen Lebensunterhalt zu gewährleisten, so ist er noch weniger dazu bestimmt, allgemein einen Ausgleich für widrige Lebensumstände zu gewähren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1979 – IV 372/78 –, juris, Rn. 20). (3) Schließlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich – wie von ihr vorgetragen – wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemannes oder dessen Pflege durch sie erwerbsunfähig geworden ist. Zwar leidet die Klägerin laut dem – durch die Deutsche Rentenversicherung in Auftrag gegebenen – Gutachten der Dr. med. Schade vom 7. Mai 2010 an einer „schwergradig depressiven Symptomatik“. Diese psychische Erkrankung der Klägerin, die schließlich angesichts dieses Gutachtens zu ihrer Verrentung und zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führte, hat aber eine lange Vorgeschichte psychischer Erkrankungen, die die Frage aufwirft, ob ihre jetzige Erkrankung durch die schwere Erkrankung ihres Ehemannes bzw. dessen Pflege verursacht oder lediglich durch diese Umstände ausgelöst wurde, es sich dabei aber nur um eine Mitursache für ihren jetzigen Zustand handelt, der auch durch andere Umstände jederzeit hätte ausgelöst werden können. Bei einer bloßen Mitursache wäre die Kausalität der schweren Erkrankung des Ehemannes der Klägerin bzw. dessen Pflege für die derzeitige Erkrankung der Klägerin und ihrer darauf basierenden Erwerbsunfähigkeit in Frage gestellt (zum möglicherweise übertragbaren Kausalitätsbegriff im Dienstunfallrecht BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – BVerwG 2 C 22/01 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – BVerwG 2 C 77.86 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Zwar ergibt sich aus allen der Kammer vorliegenden ärztlichen Attesten und Gutachten die derzeitige psychische Erkrankung der Klägerin, immer ist aber angemerkt, dass es sich um eine akute Verschlechterung einer grundlegenden Erkrankung handelt. So übernimmt Dr. med. Schade in dem oben genannten Gutachten vom 7. Mai 2010 (Gutachten Schade) im „psychischen Befund“ die Feststellung der „langjährigen phobischen Symptomatik“ (Gutachten Schade, S. 13) und diagnostizierte „rezidivierende depressive Episoden“, die „aktuell schwergradig“ seien (Gutachten Schade, S. 14). Auch in der zusammenfassende Epikrise schildert Dr. med. Schade die psychischen Vorerkrankungen, die zeitweise Besserung in der aktuellen Partnerschaft und die Verschlechterung „im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung des Ehemannes und einem Erleben von Ohnmacht und Hilflosigkeit“ (Gutachten Schade, S. 14 f.). Ähnlich hatte die behandelnde Hausärztin Dr. S… unter dem 18. Dezember 2009 attestiert, dass „bei vorbestehender ängstlich-depressiver Persönlichkeitsstörung“ der Klägerin „jetzt bei schwerer Krebserkrankung des Mannes ein psychischer Einbruch“ erfolgte. In der Krankheitsvorgeschichte führt sie „seit Jugend bestehende Phobien und Zwänge“ und eine „langjährige psychotherapeutische Behandlung“ auf und ergänzt, dass es „jetzt aufgrund der privaten Situation“ zu einer „akuten Verschlechterung der psychischen Verfassung“ gekommen sei. In einem weiteren Attest vom 11. Oktober 2010 erwähnt Dr. S… ebenfalls die „depressive Grunderkrankung“ und bestätigt im aktuellsten Attest vom 27. Februar 2012 die „anhaltende schwere psychische Störung“, die seit dem 20. Lebensjahr bestehe und sich durch den Tod des Ehemannes verschlechtert habe. Nach diesen Attesten leidet somit die Klägerin seit ihrer Jugend an psychischen Problemen und hat seit Anfang der 1980er Jahre diverse Therapien absolviert. Die psychischen Beschwerden verstärkten sich im Jahr 2000. So diagnostiziert Dr. K… bereits unter dem 12. März 2000 eine „neurotische Entwicklung mit phobischen Anteilen“ und „rezidivierende depressive Verstimmungszustände“ und empfiehlt wegen der dadurch bedingten „erheblichen Einschränkung in der Alltagsbewältigung“ die Anerkennung als Schwerbehinderte. Entsprechend erkannte das Versorgungsamt im Jahr 2000 einen Grad der Behinderung von 50 an. Danach kam es nach Angaben der Klägerin in der stabilen Beziehung zu ihrem verstorbenen Ehemann zu einer vorübergehenden Verbesserung. Nach dessen Krebsdiagnose im Jahr 2007 befand sie sich jedoch seit dem Jahr 2008 zusätzlich in psychotherapeutischer Behandlung. Noch bevor sich dessen Zustand im August 2009 nach einer Fraktur des Schambeins infolge einer Metastase weiter verschlimmerte und ein erhöhter Pflegeaufwand anfiel, der die Festsetzung der Pflegestufe I rechtfertigte, war die Klägerin bereits seit März 2009 arbeitsunfähig. c. Damit hat der Beklagte zu Recht einen anrechenbaren Betrag in Höhe von 1.122,54 Euro zugrunde gelegt und kommt daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass keine Versorgungsbezüge zu zahlen sind, da der Betrag des Witwengelds (939,42 Euro) unter dem Betrag des anrechenbaren Einkommens der Klägerin (1.122,54 Euro) liegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren schließlich ihre Versorgungsbezüge nicht bis zum Betrag des Witwengeldes aufzustocken. Zu vergleichen sind nämlich die Gesamteinkünfte der Witwe ohne eigenes Einkommen mit dem der nachgeheirateten Witwe mit eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BVerwG, Urteile vom 15. März 1988 – 2 C 16/87 –, NVwZ 1989, 374 [375]; und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, NVwZ-RR 2000, 308 m.w.N.; sowie z.B. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1994 – 3 B 93.1403 –, juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – 5 K 307/09 –, BeckRS 201, 50519; ferner Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 15 und 26 m.w.N.). Während erstere vorliegend über Einkünfte in Höhe von 939,42 Euro verfügen würde, verfügt die Klägerin über ein Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von 1.362 Euro, das somit deutlich über dem Witwengeld liegt. Zur Wahrung des Lebensstandards der Klägerin ist daher keine Erhöhung erforderlich. Eine anderweitige Berücksichtigung einer höheren finanziellen Bedürftigkeit der Witwe ist dem Versorgungsrecht fremd (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [216]; und vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, juris, Rn. 14; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 26 m.w.N.; Schmalhofer, a.a.O., Erl. 5 zu § 22 Nr. 3 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob individuelle und welche individuellen Umstände bei der Angemessenheit der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenversorgung der nachgeheirateten Witwe zu berücksichtigen sind, und mangels höchstrichterlicher Klärung dieser Frage war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 9.600 Euro (24 x 400 Euro = 9.600 Euro) festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags. Die 1956 geborene Klägerin heiratete im August 2003 ihren 1937 geborenen Ehemann, der als Beamter des Landes Berlin wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Ablauf des Monats Juli 2000 in den Ruhestand versetzt worden war. Ihr Ehemann war zuvor bereits einmal verheiratet gewesen, mit dem damaligen Scheidungsurteil wurden zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge Rentenanwartschaften seiner geschiedenen Ehefrau begründet. Dementsprechend setzte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom November 2002 fest, dass die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin um 43,52% zu kürzen seien, und änderte später die Festsetzung geringfügig auf 42,95%. Bei dem Ehemann der Klägerin wurde im Jahr 2007 fortgeschrittener Prostatakrebs festgestellt, im August 2009 kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustandes, so dass er die Pflegestufe I erhielt. Die Klägerin pflegte und begleitete ihren Ehemann in dieser letzten Lebensphase und erkrankte nach eigenen Angaben infolge der stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes und des zunehmenden Pflegeaufwands selbst. Seit März 2009 war sie schließlich wegen mehrerer psychischer Erkrankungen nicht mehr arbeitsfähig und erhält seit Juni 2010 (rückwirkend zum März 2010) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 918,70 Euro. Zudem erhält sie einen monatlichen Betrag von 443,30 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung, die zugehörigen Versicherungsbeiträge trug ihr Arbeitgeber zu 2/3, sie selbst zu 1/3. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Dezember 2010. Mit Bescheid vom 31. März 2011 setzte das Landesverwaltungsamt in Berlin die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und kam nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches für die geschiedene Ehefrau ihres Ehemannes und einer Hinterbliebenenrente sowie nach teilweiser Anrechnung der eigenen Versorgungsleistung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass kein auszahlbarer Betrag verbleibt. Auch der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 durch das Landesverwaltungsamt zurückgewiesen. Mit ihrer am 22. August 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach Klärung einiger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entstandener Missverständnisse wendet sich die Klägerin vorrangig dagegen, dass ihre individuellen Lebensumstände bei der angemessenen Anrechnung ihrer eigenen Renteneinkünfte auf die Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt wurden. Es dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sie nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht (ein höheres) Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt sei und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung in den Ruhestand versetzt worden sei. Zur Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards fehlten ihr monatlich 300-400 Euro. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren und den Beklagten zu verurteilen, an sie aus dem jeweils fälligen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Selbst wenn ab April 2011 die Hinterbliebenenrente nicht mehr zu berücksichtigen sei, ändere dies nichts am Ergebnis, dass es bei keinem auszahlbaren Betrag verbleibe. Die Anrechnung der eigenen Erwerbsminderungsrente und der betrieblichen Zusatzversorgung erfolge im angemessenen Umfang. Der Umstand, dass es sich dabei um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht handele, sei ausreichend mit dem angesetzten Freibetrag berücksichtigt. So groß auch das Verständnis für die persönlichen Lebensumstände der Klägerin sei, käme doch eine darüber hinausgehende Berücksichtigung persönlicher Umstände nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, die Personalakten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und die Versorgungakten (zwei Bände) sowie die Rentenakte der Klägerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen und Teil der Entscheidungsfindung waren.