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Urteil

5 K 285.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0315.5K285.11.0A
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Leitsätze
1. Richtiger Beklagter bei einem geltend gemachten Verstoß gegen das Gleichstellungsgesetz ist der Dienststellenleiter als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird.(Rn.12) 2. Erlaubt die Zuständigkeitsregelung die Führung von Bewerbungsgesprächen bei einer anderen Stelle als der, die die Begründung des Arbeitsverhältnisses vornimmt, ist die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle zu beteiligen, an der die Gespräche geführt werden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtiger Beklagter bei einem geltend gemachten Verstoß gegen das Gleichstellungsgesetz ist der Dienststellenleiter als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird.(Rn.12) 2. Erlaubt die Zuständigkeitsregelung die Führung von Bewerbungsgesprächen bei einer anderen Stelle als der, die die Begründung des Arbeitsverhältnisses vornimmt, ist die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle zu beteiligen, an der die Gespräche geführt werden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). Die Klage ist - soweit darüber nach der Erledigung der Hauptsache im Übrigen noch zu entscheiden ist - als Feststellungsklage zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), denn die Klägerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Unterlassen der Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit Berlin Nord. Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Das obligatorische Einspruchsverfahren wurde durchgeführt, die Klagefrist von einem Monat nach Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs (vgl. § 22 Abs. 1 BGleiG) gewahrt. Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage ist der Dienststellenleiter der Agentur für Arbeit Berlin Nord als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 14). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, indem er sie nicht zu den am 24. Mai 2011 im Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf geführten Vorstellungsgesprächen eingeladen hat. Die Klägerin hat kein Recht, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, die nicht vom Leiter ihrer Dienststelle geführt werden (1.). Sie wird auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass diese Bewerbungsgespräche vom Geschäftsführer des Jobcenters und nicht vom Leiter der Agentur für Arbeit geführt wurden (2.). Die Frage, ob der Leiter der Agentur für Arbeit die Entscheidung über die Einstellung der Bewerber in unzulässiger Weise auf den Geschäftsführer des Jobcenters übertragen und dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (3.). 1. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Gleichstellungbeauftragte ein Recht zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen hat (ebenso v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Oktober 2011, § 19 Rn. 59). Allein streitig ist, welche Gleichstellungsbeauftragte an den vom Geschäftsführer des Jobcenters geführten Bewerbungsgesprächen zu beteiligen ist - die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit oder (wie geschehen) die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen diesen beiden in Betracht kommenden Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach dem Bundesgleichstellungsgesetz und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. S. 850 - SGB 2). Nach § 44 j SGB 2 wird in der gemeinsamen Einrichtung (vgl. § 44 b SGB 2 - hier: dem Jobcenter) eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt (Satz 1); das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend (Satz 2); der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind (Satz 3). Deren Entscheidungsbefugnis ergibt sich - soweit hier von Belang - aus § 44 d Abs. 4 SGB 2. Danach übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnis zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 44 d Abs. 6 SGB 2). Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz ist ab einer bestimmten Mindestgröße „in jeder Dienststelle“ eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (§ 16 Abs. 1). Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an und wird unmittelbar „der Dienststellenleitung“ zugeordnet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2). Sie wirkt bei allen relevanten personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen „ihrer Dienststelle“ mit (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei Verstößen „der Dienststelle“ gegen Vorschriften dieses Gesetzes hat die Gleichstellungsbeauftragte gegenüber „der Dienststellenleitung“ ein Einspruchsrecht (§ 21 Abs. 1 Satz 1). Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen (§ 17 Abs. 2 Satz 1). Demnach stehen sich - wie im Personalvertretungsrecht (vgl. §§ 7, 12, 69 Bundespersonalvertretungsgesetz) - nach dem Bundesgleichstellungsgesetz jeweils der Leiter der Dienststelle und die dort bestellte Gleichstellungsbeauftragte gegenüber. Die Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten an Maßnahmen einer anderen Dienststelle ist dem Bundesgleichstellungsgesetz hingegen fremd. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Befugnis zur Begründung der mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse zwar nicht beim Geschäftsführer des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf liegt, sondern bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord als deren insoweit - weil vorliegend mit ihr ein Arbeitsvertrag geschlossen werden soll - zuständigem Träger. Ob mit der „Begründung“ nur der formale Akt des Abschlusses von Arbeitsverträgen gemeint ist - wie der Beklagte unter Berufung auf den „Negativkatalog“ der Bundesagentur für Arbeit geltend macht - oder auch die vorgelagerte Auswahlentscheidung einschließlich der Bewerbungsgespräche - wie die Klägerin meint - kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Bewerbungsgespräche, an denen die Klägerin teilzunehmen begehrt, nicht vom Leiter der Agentur für Arbeit, sondern vom Geschäftsführer des Jobcenters geführt werden. Selbst wenn die Agentur für Arbeit die Führung der Bewerbungsgespräche unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen des SGB 2 auf den Geschäftsführer des Jobcenters übertragen hätte, folgt daraus kein Mitwirkungsrecht der Klägerin an diesen (unterstellt: rechtswidrigen) Bewerbungsgesprächen in einer anderen Dienststelle. Allenfalls könnte die Klägerin rügen, dass sie durch die Verlagerung der Bewerbungsgespräche auf den Geschäftsführer des Jobcenters in ihren Rechten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verletzt wird. Auch dieser mögliche Einwand greift jedoch nicht durch (dazu sogleich unter 2.). 2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die (auf den organisatorischen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit beruhende) Entscheidung des Beklagten, die Bewerbungsgespräche mit Bewerbern, die bei der Agentur für Arbeit eingestellt und sodann dem Jobcenter zugewiesen werden sollen, vom Geschäftsführer des Jobcenters führen zu lassen, ihre Rechte verletzt. Es unterliegt schon erheblichen Zweifeln, ob die Klägerin insoweit das obligatorische Einspruchsverfahren durchgeführt hat und diese (mögliche) Rechtsverletzung noch von ihrem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag umfasst ist. Das kann jedoch dahinstehen. Auch wenn, wie ausgeführt, die Befugnis zur Begründung der Arbeitsverhältnisse nach dem SGB 2 beim Beklagten liegt, bedeutet dies nicht, dass er auch verpflichtet wäre, die Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern zu führen. Vielmehr lässt es sich ohne weiteres mit der Zuständigkeitsverteilung in § 44 d SGB 2 vereinbaren, diese Aufgabe dem Geschäftsführer des Jobcenters zu übertragen, etwa um ihm auf diese Weise die sachgerechte Ausübung seines Anhörungs- und Vorschlagsrechts bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen (§ 44 d Abs. 6 SGB 2), zu ermöglichen. In der Führung der Bewerbungsgespräche liegt dann eine selbstständige mitwirkungspflichtige Angelegenheit auf der Ebene der diese Maßnahme durchführenden Dienststelle; es ist in diesem Fall also nicht die Klägerin, sondern - wie geschehen - die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters zu beteiligen (vgl. v. Roetteken, a.a.O., Rn. 63 ff.; zu einer ähnlichen Problematik im Personalvertretungsrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juni 1995 - 5 A 12266/94 -, juris Rn. 37). Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Beklagte die Führung der Bewerbungsgespräche mit dem Ziel in das Jobcenter „ausgelagert“ hätte, die Teilnahme der Klägerin zu verhindern, kann dahinstehen. Denn solches ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Frage, ob der Leiter der Agentur für Arbeit (auch) die Entscheidung über die Einstellung der Bewerber in unzulässiger Weise auf den Geschäftsführer des Jobcenters übertragen und dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Einen hierauf gerichteten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Insoweit fehlte es auch an der Durchführung des obligatorischen Einspruchsverfahrens. Selbst wenn man den Einspruch der Klägerin in dem von ihr zuletzt postulierten weiten Sinne verstehen wollte, ging es ihr in der Sache immer um die Durchsetzung ihres vermeintlichen Rechtes zur Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen, nicht um die mögliche Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Auch soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; insoweit hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil der Beklagte die aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Klägerin beachtet hat, wie diese auch nicht mehr in Abrede stellt; bei der Erledigungserklärung der Klägerin handelt es sich bei dieser Sachlage um eine verdeckte Klagerücknahme. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit vom 21. September 2011 bis zur Klageerweiterung am 12. Dezember 2011 auf 5.000 Euro, für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache am 28. Februar 2012 auf 10.000 Euro und für die Zeit danach erneut auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte der Agenturen für Arbeit in Berlin. Sie beanstandet, ihr sei nicht die Möglichkeit der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen gewährt worden. Es geht dabei um die Besetzung von Stellen für Arbeitsvermittler, die von der Agentur für Arbeit Berlin Nord eingestellt und gleichzeitig an das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf zugewiesen werden sollten. Am 24. Mai 2011 führte der Geschäftsführer des Jobcenters mit den Bewerbern Bewerbungsgespräche und beteiligte hieran die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters, nicht aber die Klägerin. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 6. Juli 2011 zurückwies. Mit Schreiben vom 30. August 2011 stellte die Klägerin das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs fest. Mit ihrer am 21. September 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe an den Bewerbungsgesprächen beteiligt werden müssen, weil das Arbeitsverhältnis mit der Agentur für Arbeit zu Stande komme und die Entscheidung über die Einstellung von dieser und nicht vom Jobcenter getroffen werde. Unerheblich sei, dass die Bewerbungsgespräche nicht bei der Agentur für Arbeit, sondern in deren Auftrag vom Jobcenter durchgeführt würden. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und geltend gemacht, der Beklagte habe weitere ihrer Rechte verletzt, indem er sich über die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs hinweggesetzt und die ausgewählten Bewerber vor der Zurückweisung des Einspruchs eingestellt habe. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung im Übrigen beantragt die Klägerin sinngemäß noch, festzustellen, dass der Beklagte Rechte der Klägerin verletzt hat, indem er sie zu den Bewerbungsgesprächen vom 24. Mai 2011, die im Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf durchgeführt und bei denen Mitarbeiter/innen zur Einstellung bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord ausgewählt wurden, nicht eingeladen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, für die Führung der Bewerbungsgespräche sei, ebenso wie für die Auswahlentscheidung und die Stellenbesetzung, der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig. Im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit liege nur der Abschluss des Arbeitsvertrages, welcher sich als formaler Akt an die Auswahlentscheidung des Geschäftsführers des Jobcenters anschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.