Urteil
5 K 123.11
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0525.5K123.11.0A
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Leitsätze
1. Werden Beamte auf Widerruf in den letzten Wochen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt nach abgelegter Zweiter Staatsprüfung zu mehr als zehn Wochenstunden Unterrichtstätigkeit herangezogen, handelt es sich nicht um Mehrarbeit.(Rn.18)
2. § 9 Lehrerausbildungsordnung, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Seminar- und Kursverpflichtungen und Unterrichtsverpflichtungen für Lehramtsanwärter regelte, kann für den Zeitraum nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung nicht zur Bestimmung der Arbeitszeit der Beamten auf Widerruf herangezogen werden.(Rn.16)
(Rn.17)
(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Beamte auf Widerruf in den letzten Wochen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt nach abgelegter Zweiter Staatsprüfung zu mehr als zehn Wochenstunden Unterrichtstätigkeit herangezogen, handelt es sich nicht um Mehrarbeit.(Rn.18) 2. § 9 Lehrerausbildungsordnung, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Seminar- und Kursverpflichtungen und Unterrichtsverpflichtungen für Lehramtsanwärter regelte, kann für den Zeitraum nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung nicht zur Bestimmung der Arbeitszeit der Beamten auf Widerruf herangezogen werden.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Sie hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für 100 Unterrichtsstunden. Denkbare Anspruchsgrundlage wäre § 53 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. § 9 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO), § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3, 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (BMVergV). Werden Beamtinnen oder Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBG an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung nach den besoldungsrechtlichen Regelungen erhalten. Für einen Anspruch der Klägerin fehlt es bereits an der Leistung von Mehrarbeit als über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Entgegen ihrer Auffassung kann § 9 der damals geltenden Lehrerausbildungsordnung nicht zur Bestimmung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Diese Vorschrift regelte den Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehramtsanwärter. § 9 Abs. 1 bestimmte, dass die regelmäßigen Ausbildungspflichten 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar - im hier maßgeblichen zweijährigen Vorbereitungsdienst - (Nr. 1), 180 Stunden für die Teilnahme an Veranstaltungen der Fachseminare - ebenfalls im zweijährigen Vorbereitungsdienst - (Nr. 2), zwölf Stunden Ausbildungsunterricht (Nr. 3) und bestimmte Ergänzungskurse (Nr. 4) umfassen. Nach dem damals geltenden § 9 Abs. 2 Satz 4 Lehrerausbildungsordnung sollte selbstständiger Unterricht in einem Umfang von mindestens vier und höchstens zehn Wochenstunden erteilt werden. Die Lehrerausbildungsordnung dient, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt, dazu, die Ausbildung der Lehrer zu regeln. § 9 bestimmt deren Inhalte. Seine Festlegungen dienen ersichtlich dazu, sicherzustellen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Durch Regelung der Seminar- und Kursverpflichtungen einerseits und Unterrichtsverpflichtungen andererseits wird das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis festgelegt. Die Bestimmungen zum Umfang des selbstständigen Unterrichts auf der einen Seite und Unterrichts unter Anleitung und Hospitationen auf der anderen Seite sollen sicherstellen, dass einerseits eigenständige Erfahrungen gesammelt werden können, andererseits aber auch genügend Anleitung geleistet wird. Die der Ausbildung dienende Phase ist mit der Zweiten Staatsprüfung jedoch beendet. Hiernach finden keine Seminarveranstaltungen mehr statt. Der Lehramtsanwärter hat mit Bestehen der Prüfung das Ausbildungsziel erreicht. Zweck der Lehrerausbildungsordnung ist es nicht, für den verbleibenden Zeitraum des Vorbereitungsdienstes nach Erreichen des Ausbildungsziels nunmehr die Arbeitszeit der Lehramtsanwärter zu regeln. Für die Bestimmung ihrer Arbeitszeit ist vielmehr auf die allgemeinen Regeln über die Arbeitszeit der Landesbeamten zurückzugreifen. Aus dem Status der Klägerin als Beamtin auf Widerruf ergibt sich ihre allgemeine Dienstpflicht auch nach Ableistung der Prüfung. Unerheblich ist, ob ihr dieser Status im Hinblick auf den eingeschränkten Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 4 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz) u. U. in rechtswidriger Weise über die Ableistung der Zweiten Staatsprüfung hinaus verliehen worden ist (vgl. allerdings zum Zweck der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben bis zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 3, Rn. 6). Hieraus würde nicht etwa folgen, dass die Klägerin, die tatsächlich den Status einer Beamtin auf Widerruf innehatte, nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre. Zudem bestünde selbst bei fehlender Verpflichtung keine Grundlage dafür, eine dennoch erbrachte Dienstleistung ganz oder teilweise als Mehrarbeit anzusehen und zu vergüten. Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten ist in der Arbeitszeitverordnung (AZVO) geregelt und beträgt gemäß § 1 Abs. 1 AZVO im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. Für Lehrer enthält § 3 Abs. 3 Satz 1 AZVO eine Sonderregelung und verweist für deren wöchentlichen Pflichtstunden im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf eine Anlage zur AZVO. Dort sind für Sonderschulen 27 Pflichtstunden festgelegt. Nach bestandener Prüfung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein entsprechendes Pensum im Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auch bewältigt werden kann. Der von der Klägerin erteilte Unterricht überschritt die in der AZVO geregelte Pflichtstundenzahl nicht. Der Unterricht kann auch nicht unter Rückgriff auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sie sich beruft, als Mehrarbeit gewertet werden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Heranziehung nur einiger der Beamten auf Widerruf zur Ableistung von mehr als zehn Wochenstunden gleichheitswidrig sei. Sie könnte aber unter Berufung hierauf nicht verlangen, nur zur Ableistung von zehn Unterrichtsstunden herangezogen zu werden. Wäre der Beklagte verpflichtet, alle Lehramtsanwärter über den in § 9 Lehrerausbildungsverordnung für die Ausbildung geregelten Umfang hinaus zum Unterrichten heranzuziehen, würde die Klägerin, wollte sie nicht oder nur gegen Mehrarbeitsvergütung herangezogen werden, eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, auf die kein Anspruch besteht. Stünde die Heranziehung im Ermessen, wäre im Abstellen auf den dringenden Bedarf, wie von dem Beklagten praktiziert, ein sachlicher Grund zu sehen. Da den über zehn Wochenstunden hinaus geleisteten Stunden schon der Charakter der Mehrarbeit fehlt, kann offen bleiben, ob überhaupt die erforderliche Anordnung von Mehrarbeit durch die zuständige Schulleitung (§ 69 Abs. 6 Nr. 1 SchulG, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AZVO) vorliegt. Hieran würde es schon fehlen, wenn eine schriftliche Anordnung zu fordern wäre, denn eine solche ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen (für Schrifterfordernis: VG Berlin, Urteil vom 18. April 2006 -VG 28 A 291.03- bestätigt von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – OVG 4 N 67.06 -). Es könnte dann allenfalls eine Auslegung der später erfolgten schriftlichen Bestätigung einer Anordnung „weiterer zehn Stunden“ als Genehmigung in Betracht zu ziehen sein. An der erforderlichen Anordnung und ggf. Genehmigung würde es außerdem auch fehlen, wenn stattdessen nur eine (unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin rechtswidrige) Anordnung von Zuvielarbeit erfolgt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 -, juris Rn. 11; Plog/Wiedow, BBG alt, Loseblattsammlung Stand April 2012, § 72, Rn. 20 a). Schließlich kann auch offen bleiben, ob der Anspruch schon daran scheitert, dass die Klägerin als Lehramtsanwärterin noch keiner Besoldungsgruppe aufsteigender Gehälter angehörte oder ob die Vorschrift ihrem Zweck nach dahingehend auszulegen ist, dass sie nur die höheren Besoldungsgruppen, bei denen Mehrarbeit mit der Besoldung als abgegolten gilt, von der Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ausschließen wollte. Ferner kann dahinstehen, ob die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Stellte man darauf ab, dass die Klägerin zum 3. Februar 2011 aus dem Beamtenverhältnis ausschied und dementsprechend keine Dienstleistung zu erbringen hatte, von der sie hätte befreit werden können, wäre dies u. U. als rechtlicher, nicht als dienstlicher Grund zu werten (vgl. für Ruhestandsbeamte OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 4 B 7.06 -, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. August 2004 – 10 A 10906/04 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 3 ZB 03.3190 -, juris Rn. 5). Stellte man auf die letzten zehn Wochen des Vorbereitungsdienstes ab, wär dort ersichtlich aus dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung nicht möglich gewesen, da ein dringender Bedarf am Einsatz der Klägerin gesehen wurde, weshalb sie sich auch nicht veranlasst sehen hätte sehen können, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Dienstbefreiung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob sich der Umfang des von den Lehramtsanwärtern nach Ableistung des Staatsexamens zu leistende „Rest“-Vorbereitungsdienst nach der Lehrerausbildungsordnung oder nach allgemeinen Regeln richtet, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bleibt trotz Ersetzung der Lehrerausbildungsordnung durch die Lehrerausbildungs- und Prüfungsordnung, die ebenfalls Vorgaben zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung enthält, auch für künftige Fälle relevant. Die Klägerin begehrt eine Mehrarbeitsvergütung für 100 Unterrichtsstunden. Sie stand seit 4. Februar 2009 als Anwärterin für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) im Dienste des Beklagten. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung hielt sie im zehnwöchigen Zeitraum von Ende November 2010 bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes am 3. Februar 2011 auf Anordnung der Schulleitung wöchentlich 20 Unterrichtsstunden ab. Da sie der Auffassung war, nur zur Abhaltung von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden verpflichtet gewesen zu sein, beantragte sie, 100 Unterrichtsstunden (zehn Wochenstunden in zehn Wochen) als Mehrarbeit zu vergüten. Dies lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 1. März 2011 mit der Begründung ab, dass nach bestandener Zweiter Staatsprüfung die Unterrichtsverpflichtung der Lehramtsanwärter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in den Fällen erhöht werden könne, in denen Unterrichtsausfall droht und keine Ersatzlehrkraft zur Verfügung gestellt werden kann. Sie berief sich hierzu auf die Unterlage „Personalkostenbudgetierung – Arbeitsmaterialien für Schulleiterinnen und Schulleiter“. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie argumentierte, dass nicht das erwähnte Arbeitsmaterial, sondern § 53 Landesbeamtengesetz Rechtsgrundlage für den Umgang mit Mehrarbeit von Beamten sei. Ein Freizeitausgleich für ihre Mehrarbeit sei nicht möglich gewesen, da das Beamtenverhältnis geendet habe. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 mit der Begründung zurück, dass es sich bei den zusätzlich erteilten Stunden nicht um Mehrarbeit handele. Nach einer Grundsatzentscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14. April 2006 könne nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Unterrichtsverpflichtung der Lehramtsanwärter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in den Fällen erhöht werden, in denen Unterrichtsausfall droht und keine Ersatzlehrkraft zur Verfügung gestellt werden kann. In einer weiteren Stellungnahme vom zuständigen Fachreferat vom 4. März 2011 sei ausgeführt, dass nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung anstelle der entfallenen Ausbildungsverpflichtungen im Allgemeinen Seminar und in den Fachseminaren für die verbleibende Zeit im Vorbereitungsdienst angeordnet werden könne, dass Unterricht durch Lehramtsanwärter/-innen zu erteilen ist. Auswirkungen auf die Anwärterbezüge gebe es dabei nicht. Der zeitliche Umfang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst entspreche einer Tätigkeit mit einer vollen Stelle. Die Lehramtsanwärter würden nicht über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Mit der am 29. April erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Unterrichtsverpflichtung nicht entgegen den Regelungen der Lehrerausbildungsordnung erhöht werden könne. Auch verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur einige der Lehramtsanwärter je nach Bedarf zur Ableistung von mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Woche herangezogen würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. März 2011 zu verpflichten, ihr Mehrarbeitsvergütung für 100 Unterrichtsstunden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2012 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Personalakte, Widerspruchsvorgang) haben vorgelegen.