Urteil
5 K 258.10 V
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0627.5K258.10V.0A
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Leitsätze
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, zu deren Entscheidung gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin berufen ist, ist unbegründet, da die Ablehnung des begehrten Visums zum Kindernachzug durch die Beklagte nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums noch auf erneute Entscheidung der Botschaft über ihren Antrag, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Visums nicht erfüllt sind. Da die Adoptiveltern der Klägerin sich seit dem Jahr 2002 und damit bereits vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die 1993 geborene Klägerin vor diesem Datum geboren wurde, gilt für den Kindernachzug § 20 des Ausländergesetzes (AuslG), es sei denn das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt eine günstigere Rechtsstellung (§ 104 Abs. 3 AufenthG). Über diese speziellen Nachzugsvoraussetzungen müssen aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gesichert sein, insbesondere ist nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 1. Nach § 20 Abs. 2 AuslG wird dem ledigen Kind eines Ausländers ein Aufenthaltstitel erteilt, wenn auch der andere Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (so auch § 32 Abs. 3 AufenthG). Zwar hatte die 1993 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2012 bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Entscheidend für die Frage der einschlägigen Anspruchsgrundlage ist aber ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, BVerwGE 131, 370, Rn. 16). Da die Klägerin den Visumsantrag am 29. April 2008, mithin im Alter von 14 Jahren und acht Monaten, gestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG (§ 32 Abs. 3 AufenthG) erfüllt. Jedoch fehlt es an der Erfüllung der allgemeinen Nachzugsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nach ständiger Rechtsprechung sind in den Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzung des Einhaltens der Altersgrenze nicht mehr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein muss, die übrigen Nachzugsvoraussetzungen doppelt zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, BVerwGE 131, 370, Rn. 17). So muss insbesondere der Lebensunterhalt nicht nur im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auch in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Klägerin die Altersgrenze überschreitet, d.h. am Tag ihres 16. Geburtstages am 30. August 2009. Beides ist nicht der Fall. a. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin zum Zeitpunkt ihres 16. Geburtstags durch das Einkommen ihrer Adoptiveltern gesichert war. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (grundlegend dazu BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, BVerwGE 131, 370, Rn. 19; und vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, BVerwGE 138, 135, Rn. 33 ff.) (1) Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dabei ist von einem Bedarf der Klägerin und ihrer Adoptiveltern in Höhe von mindestens 1.792 Euro auszugehen. Dieser Mindestbedarf ergibt sich aus dem im August 2009 maßgeblichen Sätzen der Sozialhilfe in Höhe von 646 Euro für beide Adoptiveltern der Klägerin (jeweils 90 % des Regelsatzes) und in Höhe von 287 Euro für die Klägerin selbst (80 % des Regelsatzes). Hinzukommen gem. § 22 SGB II die Unterkunftskosten, die sich vorliegend auf 427 Euro (Miete in Höhe von 325 Euro, Nebenkosten in Höhe von 102 Euro) belaufen. Da gem. § 2 Abs. 3 AufenthG nur von einer Unterhaltssicherung auszugehen ist, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, sind die Kosten für die private Krankenversicherung beider Adoptiveltern bei der Berechnung ihres Bedarfs hinzuzurechnen. Zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin bezahlte ihr Adoptivvater für seine private Krankenversicherung bei der Provinzial Krankenversicherung einen Beitrag von mindestens 223,45 Euro (Überweisungsbeleg vom September 2007). Ihre Adoptivmutter war bei der VGH für einen Betrag von mindestens 208,60 Euro im Monat krankenversichert (Bescheinigung vom Oktober 2006), eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trat sie erst im April 2010 und somit nach dem hier maßgeblichen Stichtag an. Hinzukommen die Kosten für die private Versicherung der Klägerin in unbekannter Höhe. Auch der Umfang der finanziellen Unterstützung, den die Adoptiveltern der Klägerin ihrem zum Studium nach China zurückgekehrten Sohn gewähren, blieb unklar. (2) Unter Hinzurechnung des Kindergeldes in damaliger Höhe von 164 Euro ergibt sich ein Einkommen in Höhe von 1.614 Euro, das zur Deckung des Mindestbedarfs in Höhe von 1.792 Euro nicht ausreicht. Das zur Verfügung stehende Einkommen ist nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln. Dabei sind von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge abzuziehen. Hierzu gehört zwar nicht der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II, wohl aber die Pauschale von 100 €, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II an die Stelle der Beträge nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis 5 tritt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, BVerwGE 138, 135, Rn. 33). Bei dieser Berechnung ergibt sich für den Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.614 Euro. Zu diesem Zeitpunkt (August 2009) war der Adoptivvater der Klägerin zu einem Geschäftsführergehalt in Höhe von 1.550 Euro bei dem eigenen Unternehmen, der „L… GmbH“, beschäftigt (§ 4 Abs. 1 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrags vom 7. März 2001, siehe auch Verdienstabrechnungen für Juli-September 2002, Mai 2007, Juli 2007-Januar 2008, Mai-Juli 2008, Oktober 2009-Mai 2010, Mai-Juli 2011, Oktober 2011-April 2012, sowie Lohnsteuerkarten 2007 und 2009, ferner Buchungsnachweise des Unternehmens aus dem Jahr 2007). Eine Lohnerhöhung fand erst zum Mai 2012 statt (siehe den neuen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2012, sowie Verdienstbescheinigung Mai 2012), also nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt. Auf dieses Einkommen fielen laut den vorgelegten Verdienstbescheinigungen im fraglichen Zeitraum (anders als in vorherigen Zeiträumen) weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben an. Mangels anderer Nachweise ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 2 S. 1 SGB II von diesem Einkommen ein Abschlag in Höhe von 100 Euro vorzunehmen. Zwar ist aus den in ihrer eigenen Ausländerakte befindlichen Verdienstbescheinigungen ersichtlich, dass die Adoptivmutter der Klägerin zumindest in den Monaten Juli bis August 2002 ebenfalls einen Bruttolohn in Höhe von 1.550 Euro bezog. Nach dem Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrags vom 7. März 2001 verzichtete die Adoptivmutter der Klägerin jedoch auf ein Einkommen aus der „L… GmbH“ (§ 4 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrags), dementsprechend wurden auch für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Verdienstbescheinigungen der Adoptivmutter eingereicht. Eine (erneute) Lohnzahlung wurde erst im April 2010 (siehe Arbeitsvertrag vom 20. April 2010, sowie Verdienstabrechnungen April-Juli 2010, Oktober 2011-Mai 2012) und somit nach dem 16. Geburtstag der Klägerin vorgenommen. (3) Darüber hinaus waren keine Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Adoptiveltern der Klägerin zwar bereits Eigentümer eines Grundstücks, das sie laut Mietvertrag zu einer Miete in Höhe von 1.200 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an die „L… GmbH“ vermieteten. Für diesen Geldfluss zwischen dem eigenen Unternehmen und den Adoptiveltern der Klägerin liegen auch Überweisungsbelege aus den Jahren 2007, 2008 und 2010 vor (allerdings Überweisungen ohne die vereinbarte Umsatzsteuer), und wurden auch entsprechende Bestätigungen einer Steuerberaterin vom 30. Januar 2008, 5. August 2008, 2. Dezember 2009 und 26. März 2010 (Auszahlung von 1.200 Euro bzw. Auszahlung von monatlich 2 x 600 Euro inkl. Umsatzsteuer) sowie entsprechende Buchungsnachweise der „L… GmbH“ für die Monate Januar – August 2007 (monatliche Zahlung von 1.200 Euro) eingereicht. Es ist aber dennoch fraglich, ob die Miete tatsächlich und in dem vereinbarten Umfang gezahlt wurde. So weist der Steuerbescheid 2006 zwar „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ auf, dabei handelt es sich aber um „Einkünfte aus Beteiligungen“, mithin keine Mieteinnahmen. Auch in der Einkommensteuererklärung 2007 haben die Adoptiveltern der Klägerin keine Mieteinnahmen angegeben. Den eingereichten Bestätigungen der Steuerberaterin kommt demgegenüber weniger Gewicht zu, zumal die Bestätigung der Steuerberaterin von einem Mietzins in Höhe von 1.200 Euro inklusive Umsatzsteuer ausgehen, was zwar dem monatlichen Überweisungsbetrag, nicht aber der vertraglichen Pflicht entspricht. Weiter verwundert, dass ohne Erläuterung im August 2008 und Juni 2010 zwei verschiedene Versionen des Mietvertrages vom 27. Mai 2004 eingereicht wurden, die sich nicht nur hinsichtlich Layout und Interpunktion leicht unterscheiden, sondern auch unterschiedliche Umsatzsteuersätze sowie Nebenkosten vorsehen. Unabhängig von diesen Unstimmigkeiten können die Mietzahlungen aber auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Adoptiveltern der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt laut der Mitteilung des Finanzamtes Bremen-West vom 28. April 2010 aus der Vermietung des Grundstücks Verluste erwirtschafteten. Diese Verluste sind unter anderem auf die fortbestehende Darlehenslast wegen des Erwerbs des Grundstücks in Höhe von 550 Euro im Monat zurückzuführen. Nachweise über anderweitige Mieteinnahmen im August 2009 (beispielsweise Mietvertrag, Überweisungsnachweis, Steuerbescheinigung), eventuell aus Immobilien in China, liegen nicht vor. (4) Auch Gewinnentnahmen waren nicht zu berücksichtigen. So bestätigt die Steuerberaterin zwar unter dem 5. August 2008 eine monatliche Gewinnentnahme im Jahr 2007 in Höhe 907 Euro, unter dem 9. Dezember 2009 eine monatliche Gewinnentnahme im Jahr 2008 in Höhe 1450 Euro und unter dem 13. April 2010 eine monatliche Gewinnentnahme in Höhe von 500 Euro. Über solche Gewinnentnahmen fehlen jedoch jegliche Nachweise. Die Bestätigungen der Steuerberaterin reichen dafür nach Ansicht des Gerichts nicht aus, da ein Steuerberater seinen Beruf zwar – ebenso wie der Wirtschaftsprüfer – unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben hat, zu seinen Berufspflichten aber – anders als beim Wirtschaftsprüfer – gerade nicht das unparteiische Verhalten gehört (§ 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes, § 43 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung). Aus den für das Jahr 2007 eingereichten Kontoauszügen ergibt sich dieser Betrag jedenfalls gerade nicht. Auch entsprechende Steuerbescheide der Adoptiveltern liegen nicht vor. Zudem verwundern die angeblichen Gewinne seit 2007 angesichts der unmittelbar zuvor noch angespannten finanziellen Lage der „L… GmbH“. So bestand laut der Betriebswirtschaftlichen Kurzübersicht zum Dezember 2006 im Jahr 2006 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.410,39 Euro und waren Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von 708,86 Euro zu zahlen. Somit kann jedenfalls nicht von einer dauerhaften Möglichkeit der Gewinnentnahmen ausgegangen werden. (5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beteuerung der Adoptiveltern in der mündlichen Verhandlung, über genügend Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Adoptivtochter zu verfügen. Ohne entsprechende Nachweise handelt es dabei um eine bloße Behauptung. (6) Damalige Umstände, die es im August 2009 geboten hätten, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von der Regelvoraussetzung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn von der Regel abweichende Umstände vorliegen. Der Sachverhalt muss so atypisch gelagert sein, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren und als ungerecht, insbesondere unverhältnismäßig anzusehen ist, dies ist bei der fehlenden Unterhaltssicherung beispielsweise der Fall, wenn nur ein geringer Anteil des Unterhalts auf kurze Zeit nicht gedeckt ist und der Ausfall von dem Ausländer und den ihm Unterhaltsverpflichteten nicht zu vertreten ist (Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 5 Rn. 9; 11). Davon kann ihm Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Angesichts der aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich des Einkommens ihrer Adoptiveltern ist von einem insgesamt fehlenden Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts auszugeben und nicht lediglich von einem Fehlbetrag in geringer Höhe. Ihre Adoptiveltern haben auch keine Umstände vorgebracht, warum es ihnen unmöglich ist, ein höheres Einkommen zu erzielen bzw. ihr möglicherweise höheres Einkommen nachzuweisen. Warum keine Steuerbescheide für einen über drei Jahre zurück liegenden Zeitraum eingereicht werden können, bleibt unverständlich. Auch unter Berücksichtigung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –) ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin lebte zum damaligen Zeitpunkt seit etwa sieben Jahren bei ihren Großeltern und wurde von diesen – trotz ihres zunehmenden Alters – zunächst gut versorgt. Laut den – im Adoptionsverfahren im Mai 2008 – einreichten Erklärungen ihres leiblichen Vaters und ihrer Adoptivmutter hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sowohl eine enge Beziehung zu den späteren Adoptiveltern als auch ihren zu Großeltern. Die Adoption durch ihre Tante und deren Ehemann wurde – neben dem Tod der Mutter und dem gesundheitsbedingten Unvermögen ihres Vaters zur Übernahme der Betreuung – mit der guten finanziellen Situation der Adoptiveltern begründet, nicht aber mit einer besonderen Notlage der Klägerin. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Aspekt einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin erlangte erst nach dem Tod ihres Großvaters (Ende des Jahres 2011) Bedeutung, war also im August 2009 nicht zu berücksichtigen. b. Neben dem fehlenden Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zum Zeitpunkt ihres 16. Geburtstages ist auch nicht nachgewiesen, dass derzeit ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihrer Adoptiveltern gesichert ist. Zum heutigen Zeitpunkt hat sich zwar laut den eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnnachweisen das Einkommen der Adoptiveltern, das sie aus ihrer Tätigkeit für die „L… GmbH“ erzielen, deutlich erhöht, so dass allein unter Zugrundelegung dieser Angaben – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erhöhten SGB II-Sätze – von einer Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen wäre. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese Beträge tatsächlich und auch in der angegeben Höhe ausgezahlt werden. So fehlen in den Lohnnachweisen die Angaben zu den Kontoverbindungen der Eheleute, so dass eine automatische Überweisung des Lohns ausscheidet. Aktuelle Überweisungsbelege fehlen ebenso wie aktuelle Einkommensteuerbescheide oder Einkommensteuererklärungen der Adoptiveltern. Der jüngste Einkommensteuerbescheid datiert aus dem Jahr 2006, aus den Folgejahren 2007 und 2009 wurden zumindest noch Lohnsteuerkarten eingereicht. Warum es der Klägerin (trotz mehrfacher Aufforderung und Erinnerung) nicht möglich war, für das Jahr 2010 den Einkommensteuerbescheid oder zumindest die Einkommensteuererklärung ihrer Adoptiveltern einzureichen, verschließt sich der erkennenden Einzelrichterin. Die letzten eingereichten Überweisungsbelege schließlich datieren aus dem Jahr 2007, aktuelle Überweisungsbelege fehlen. Auch für den heutigen Zeitpunkt gilt zudem, dass die finanzielle Lage des Unternehmens der Adoptiveltern der Klägerin angespannt ist. So besteht nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2011 vom 30. Mai 2012 ein Bilanzverlust in Höhe von 23.736,15 Euro. Der Bescheid über die Körperschaftssteuer für das Jahr 2010 weist einen Verlustbetrag im Jahr 2010 in Höhe von 6,271 Euro aus und führt einen Verlustvortrag in Höhe von 16.137 Euro fort. Somit kann jedenfalls nicht von einer dauerhaften Sicherung der Einnahmen aus dem Unternehmen ausgegangen werden. Das Schreiben der Handelskammer Bremen, in dem diese ihr Interesse an der „L… GmbH“ bekundet, datiert vom 9. März 2001 und vermag daher wenig über die heutige finanzielle Situation des Unternehmens der Adoptiveltern der Klägerin auszusagen. Darüber hinaus waren auch für die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zum jetzigen Zeitpunkt keine Mieteinnahmen zu berücksichtigen: So vermieten die Adoptiveltern der Klägerin zwar weiterhin das bereits zuvor vermietete Geschäftshaus. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zahlt die „L… GmbH“ dafür aber nur noch die anfallenden Nebenkosten. Die weitere Vermietung erfolgt laut dem Mietvertrag vom 17. November 2011 nicht durch die Adoptiveltern der Klägerin selbst, sondern durch die „L… GmbH“, sodass die Mieteinnahmen in deren Bilanz zu verbuchen sind, und nicht als (unmittelbare) Einnahmen der Eheleute Berücksichtigung finden können. Zudem erfolgt die Vermietung an eine Sportsbar, so dass wegen der insoweit bestehenden unklaren Rechtslage (zur zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 VG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 5 V 895/11 –; sowie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 – 8 C 12/10 –; beide juris und m.w.N.) die Dauerhaftigkeit der Einnahmen fraglich ist. Die Vermietung des gekauften Wohnhaues und eines weiteren Geschäftsgebäudes ist lediglich beabsichtigt und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Berücksichtigung finden. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung tragen die Adoptiveltern der Klägerin zudem derzeit weiterhin eine Darlehenslast in Höhe von 550 Euro im Monat. Nachweise (beispielsweise Mietvertrag, Überweisungsnachweis, Steuerbescheinigung) über die angeblich mit Immobilien in China erzielten Mieteinnahmen liegen nicht vor. Mangels entsprechender Nachweise waren auch möglicherweise erfolgende aktuelle Gewinnentnahmen weiterhin nicht zu berücksichtigen. Auch für den heutigen Zeitpunkt sind keine atypischen Umstände ersichtlich, warum ausnahmsweise von dem Erfordernis des Nachweises der Unterhaltssicherung abzusehen ist. Weiterhin gilt, dass der Nachweis der Unterhaltssicherung insgesamt fehlt und nicht lediglich ein Fehlbetrag zu überbrücken ist und auch hier unverständlich ist, warum es den Adoptiveltern der Klägerin trotz zahlreicher Aufforderungen durch Beklagte, Beigeladene und das Gericht nicht gelungen ist, ihre Einkommensverhältnisse transparent darzulegen. Auch insoweit gebietet der Schutz der Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK nichts anderes. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die volljährige Klägerin nunmehr in besonderer Weise der Hilfe und Betreuung bedarf, kann diese Hilfe durch ihre Adoptiveltern auch in anderer Weise bewirkt werden – wie es zur Zeit auch geschieht. Zum einen haben die Adoptiveltern der Klägerin eine Hilfskraft engagiert, die für die Klägerin kocht, wenn diese aus der Schule kommt. Zudem anderen waren sie selbst für einen längeren Zeitraum in China und haben die Klägerin auf diese Weise unterstützt. Dass diese Art der Hilfe in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die – erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten – Angaben zu den persönlichen Umständen der Klägerin überhaupt zutreffend sind. 2. Auch die Voraussetzungen der nach dem 16. Geburtstag der Klägerin in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach wird dem minderjährigen Kind eines Ausländers ein Aufenthaltstitel erteilt, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder sonst gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (ähnlich, allerdings lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnend § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Dass dies bei der Klägerin der Fall ist, wird weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. Der von der Klägerin im Sommer 2009 besuchte Anfängersprachkurs führt nicht dazu, dass sie die deutsche Sprache im Sinne der ersten Alternative des § 32 Abs. 2 AufenthG beherrscht. Insbesondere vor diesem Hintergrund der fehlenden Sprachkenntnisse kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die bislang ihr ganzes Leben in China verbracht hat, sich problemlos in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird. Allein aus einer gelungenen Integration ihres Adoptivbruders ergibt sich dies jedenfalls nicht. 3. Ferner sind auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt. Danach kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (so auch § 32 Abs. 4 AufenthG). Das Vorliegen einer Härte setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (dazu und zum folgenden zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 – OVG 11 N 100.11 –, juris, Rn. 5). Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände, die dass das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, sich in unvorhersehbarer Weise wesentlich geändert haben. Dabei sind wiederum nur Umstände bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu berücksichtigen, spätere Veränderungen finden nur im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG Beachtung (dazu unter 4.). Nach diesen strengen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Annahme einer zur Vermeidung einer besonderen Härte zwingend in Deutschland herzustellenden familiären Gemeinschaft nicht erfüllt. Den Umstand, dass die Großeltern der Klägerin älter und damit eventuell auch selbst pflegebedürftig werden würden, war bereits zum Zeitpunkt der Ausreise der späteren Adoptiveltern der Klägerin und auch zum Zeitpunkt der Adoption ersichtlich. Dennoch ließen sie die Klägerin in der Obhut ihrer Großeltern (zurück). Dies auch in dem Wissen um eine eventuelle besondere Fürsorgebedürftigkeit der Klägerin infolge des frühen Todes ihrer Mutter. Der Tod des Großvaters erfolgte Ende des Jahres 2011 und somit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin im August 2011. Sein Tod und die damit im Zusammenhang stehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Großmutter der Klägerin spielt damit nur für die Frage, ob die Voraussetzungen Anspruchs auf Nachzug volljähriger Familienangehöriger erfüllt sind, eine Rolle (dazu sogleich). Ist damit aber keine besondere Härte zu bejahen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Erforderlich ist vielmehr, dass sowohl zum Zeitpunkt des 18. Geburtstages der Klägerin (August 2011) als auch zum jetzigen Zeitpunkt (Juni 2012) ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Nach den obigen Ausführungen ist jedenfalls für den jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist, so dass die Regelurteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist. 4. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die danach erforderliche außergewöhnliche Härte liegt nur vor, wenn die Folgen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen Fällen so ungewöhnlich sind, dass die Versagung nicht vertretbar erscheint. Da nicht nur eine „besondere“ Härte (wie in § 32 Abs. 4 AufenthG) verlangt wird, ist ein erhebliches Abweichen vom Regeltatbestand notwendig, das wegen individueller Besonderheiten nach Art und Schwere ungewöhnliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 V 7.10 –, NVwZ 2011, 1199, Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. März 2007 – 2 B 2.07 –, Rn. 23 ff.; und vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, Rn. 20; beide zitiert nach juris und m.w.N.). Nur wenn die Zusammenführung zur Vermeidung der außergewöhnlichen Härte gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Daraus folgt, dass jedenfalls so lange keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG anzunehmen ist, wie die benötigte Lebenshilfe auch anderweitig erbracht werden kann. Nach diesen Maßstäben sind die engen Voraussetzungen für die Annahme einer zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zwingend in Deutschland herzustellenden familiären Beistands- und Betreuungsgemeinschaft nicht erfüllt. Zum einen war der Umstand, dass die Großeltern der Klägerin älter werden und eventuell auch sterben, vorhersehbar. Zum anderen wir die nach dem Tod der Großeltern möglicherweise erforderliche Lebenshilfe für die Klägerin derzeitig anderweitig erbracht, so beispielsweise durch eine von ihren Adoptiveltern engagierte Hilfskraft, die für die sie kocht. Zudem waren sie selbst für einen längeren Zeitraum in China und haben die Klägerin auf diese Weise unterstützt. Dass diese Art der Hilfe in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die – erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten – Angaben zu den persönlichen Umständen der Klägerin zutreffend sind. Im Übrigen wäre auch zur Bejahung eines Nachzugsanspruchs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte die Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt derzeit gesichert ist, so dass die Regelurteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Würde man allerdings entgegen den obigen Ausführungen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte bejahen, käme zugleich in Betracht, ausnahmsweise von dem Erfordernis, dass die Unterhaltssicherung nachgewiesen sein muss, abzusehen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung. 5. Danach waren auch die Verfahrensanträge des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen. a. Es bedurfte keiner Vertagung der mündlichen Verhandlung gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden sowie eine Verhandlung vertagt werden. Dabei bestimmt § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, dass die mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund ist, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Weiter regelt § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO, dass das Einvernehmen der Parteien allein keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung darstellt. Auch wenn Einigkeit besteht, dass § 227 Abs. 1 ZPO über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 22. EL 2011, § 173 Rn. 174), war danach keine Terminsverschiebung geboten. Entgegen dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin war diese weder erforderlich, um der Beigeladenen Gelegenheit zu geben, die demnächst nachzureichenden Unterlagen des Steuerberaters zu prüfen, noch um den Adoptiveltern Gelegenheit zu geben, die Steuererklärung für das Jahr 2011 einzureichen. Zwar hat die Ausländerbehörde der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 unter Bezugnahme auf die kurz zuvor übersandten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Unterhaltssicherung mitgeteilt, dass sie sich aufgrund erheblicher personeller Engpässe nicht in der Lage sieht, zu den vorgelegten Einkommensunterlagen bis zum Termin der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, und vorsorglich um Schriftsatznachlass gebeten. Mit weiteren Schreiben vom selben Tag hat sie einen Ermittlungsbogen zur Ausfüllung durch den Steuerberater übersandt, auf dessen Grundlage allenfalls eine Überprüfung erfolgen könne. Daraufhin hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am Vortag der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass der Steuerberater der Adoptiveltern der Klägerin den übersandten Ermittlungsbogen bis Ende der Woche ausfüllen könne, und schriftlich einen Vertagungsantrag gestellt, den er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat. Dem erneuten Vertagungsantrag war dennoch nicht stattzugeben. So handelt es sich bei dem Begriff der „Sicherung des Lebensunterhalts“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Berechnung der Unterhaltssicherung durch die Beigeladene ist damit zwar eine (wertvolle) Hilfe für das Gericht, bindet dieses aber nicht. Wie bereits in den Gründen der Ablehnung des vorherigen schriftlichen Vertagungsantrags am 26. Juni 2012 ausgeführt, kommt es für das Gericht auf die von der Beigeladenen geforderten Bescheinigung des Steuerberaters nicht entscheidend an. Vielmehr bedarf es belastbarer Unterlagen, wie beispielsweise Steuerbescheiden (oder zumindest Steuererklärungen) sowohl hinsichtlich des Einkommens der Adoptiveltern der Klägerin als auch hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der „L… GmbH“. In Betracht käme auch die Einreichung von Unterlagen eines Wirtschaftsprüfers (zu den unterschiedlichen Berufspflichten von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern siehe bereits oben). Es bestand ausreichend Gelegenheit zur Einreichung dieser Unterlagen. So wurden die Klägerin und auch ihre Adoptiveltern mehrfach schriftlich aufgefordert, nicht nur die persönlichen, sondern auch die auf das Unternehmen der Adoptiveltern bezogene Steuerbescheide einzureichen. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen übersandte bereits im Juli 2008 und erneut im März 2010 eine Liste einzureichender Unterlagen, in der unter anderem der letzte Steuerbescheid bzw. die letzten vier Steuerbescheide angefordert wurde. Auch der Remonstrationsbescheid vom 11. August 2010 erhielt entsprechende deutliche Hinweise durch die Botschaft der Beklagten. Zudem wurde die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mehrfach entsprechend aufgefordert, so zum Beispiel durch die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011. Nachdem schließlich mit der – im April 2011 übersandten – Ladung zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2011 weitere Unterlagen zur Sicherung des Lebensunterhalts angefordert worden waren, erbat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erst einen Tag vor dem Termin dessen Aufhebung, um weitere Unterlagen einreichen zu können. Nach der erbetenen Terminsaufhebung wurden im September 2011 die angekündigten Unterlagen eingereicht. Nach einem erneuten Hinweis der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. September 2011 auf die Unvollständigkeit der Unterlagen sowie dem Wechsel des Verfahrensbevollmächtigen wurde im November 2011 die Einreichung weiterer Unterlagen angekündigt. Dies geschah allerdings erst nach den Erinnerungen des Gerichts vom 6. Februar und 5. März 2012 und der Betreibensaufforderung vom 20. März 2012. In diesen Erinnerungen bat die Einzelrichterin möglichst um Einreichung von Steuerbescheiden oder zumindest Steuererklärungen. Daraufhin wurden am 30. Mai 2012 weitere Unterlagen gefaxt. Zusammen mit der am 31. Mai erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden weitere Unterlagen angefordert. Diese konkrete Liste von einzureichenden Unterlagen war mit dem Hinweis verbunden, dass nach Ablauf der bis zum 19. Juni 2012 gesetzten Frist vorgebrachte Unterlagen zurückgewiesen werden können. Daraufhin wurden am 19. Juni 2012 weitere Unterlagen eingereicht. Schließlich diente auch die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2012 dazu, Fragen des Gerichts und der Vertreterin der Beklagten zu den finanziellen Verhältnissen der Adoptiveltern zu beantworten. Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten, die sich aus den eingereichten Unterlagen ergaben, hatte sich die erkennende Einzelrichterin – trotz des allseitigen Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Schriftsätze der Beigeladenen und Beklagten vom 6. und 27. Oktober 2010 sowie Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 3. August 2011) – unter Ausübung des durch § 101 Abs. 2 VwGO eröffneten Ermessens gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren entschieden, um den Adoptiveltern die Gelegenheit zur Klarstellung ihrer finanziellen Verhältnisse zugeben. Dass die Adoptiveltern der Klägerin es nicht vermochten, diese Chance zu nutzen, gebietet es nicht, weitere Gelegenheit zur Einreichung von Unterlagen zu bieten. Dies gilt auch für die in einigen Wochen zu erwartende Steuererklärung für das Jahr 2011. Hinzukommt, dass durch einen eventuellen Nachweis der aktuellen Unterhaltssicherung immer noch nicht nachgewiesen ist, dass der Lebensunterhalt im August 2009 gesichert war oder dass der Nachzug der Klägerin zur Vermeidung einer besonderen bzw. außergewöhnlichen Härte geboten ist, so dass es bereits aus diesem Grund nicht auf deren Einreichung ankommt. b. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung ergehen konnte, ohne dass der Klägerin gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 S. 1 ZPO eine Schriftsatzfrist zu gewähren war. § 283 S. 1 ZPO findet zwar auch im Verwaltungsprozess Anwendung (Meissner, a.a.O., § 173 Rn. 211). Danach ist aber ein Schriftsatznachlass nur dann zu gewähren, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht auf ein Vorbringen des Gegners erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Wenn aber der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin um Schriftnachlass von mindestens zwei Wochen zur Begründung des Härtefalls bittet, geht es ihm gerade nicht um eine Erklärung zum gegnerischen Vorbringen, sondern um die Ergänzung seines eigenen Vorbringens, so dass bereits die grundlegende Voraussetzung des § 283 S. 1 ZPO nicht erfüllt ist. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Schriftsatznachlass bedarf keines gesonderten Beschlusses, sondern kann implizit im Urteil erfolgen (Foerste, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 283 Rn. 9). Aber auch bei einem Verständnis des zweiten Verfahrensantrags als weiterem Vertagungsantrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bleibt diesem Antrag der Erfolg versagt. Es ist nicht ersichtlich, warum zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Klägerin, aus denen sich die besondere bzw. außergewöhnliche Härte ergeben soll, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Mangels anderer Erklärungen kommt nur die mangelnde Vorbereitung der Klägerin, ihrer Adoptiveltern und ihres Verfahrensbevollmächtigten in Betracht, die nicht und damit auch nicht genügend entschuldigt wurde, so dass eine Vertagung nicht in Betracht kommt (§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO). 7. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Gem. § 162 Abs. 3 VwGO hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die inzwischen volljährige Klägerin begehrt den Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Adoptiveltern, der ihr wegen des fehlenden Nachweises der Sicherung ihres Lebensunterhalts versagt wurde. Die am 30. August 1993 geborene Klägerin ist chinesischer Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter erkrankte bereits kurz nach ihrer Geburt schwer, so dass sie bei der Schwester der Mutter und deren Ehemann aufwuchs. Als diese im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten, um in Bremen ein Unternehmen zu gründen, zog die Klägerin zu ihren Großeltern, die sich in der Folgezeit um sie kümmerten. Die Tante der Klägerin und ihr Ehemann gründeten in der Zwischenzeit die „L… GmbH“, die vorrangig den Export deutscher Waren nach China betreiben sollte. Beide sind bei diesem Unternehmen angestellt, die Tante der Klägerin zunächst unter Verzicht auf Entlohnung ihrer Tätigkeit, ihr Ehemann anfangs mit einem Geschäftsführergehalt in Höhe von 1.550 Euro. Die Aufenthaltstitel der Eheleute wurden stets verlängert. Lediglich im Jahr 2007 kam es zu einer Verzögerung, weil die Ausländerbehörde Zweifel an dem wirtschaftlichen Erfolg der Geschäftsidee hatte, letztlich wurden aber im Januar 2008 nach vorheriger Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen erneut die Aufenthaltserlaubnisse verlängert, diesmal als unbefristet geltende Niederlassungserlaubnisse. Im Jahr 2004 starb die Mutter der Klägerin. Da auch ihr Vater erkrankt war, lebte sie weiter bei ihren Großeltern. Schließlich wurde sie im März 2008 von ihrer Tante und deren Ehemann adoptiert. Daraufhin stellte sie am 29. April 2008 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking (China) einen Antrag auf Kindernachzug zu ihren Adoptiveltern. Die zunächst bestehenden Zweifel der Botschaft und der Ausländerbehörde in Bremen an der Wirksamkeit der Adoption wurden durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 27. Oktober 2009 beseitigt, in dem die Wirksamkeit der chinesischen Adoptionsentscheidung für den deutschen Rechtskreis festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking (China) das begehrte Visum ab. Auch die Remonstration der Klägerin blieb erfolglos. Ihren ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 11. August 2010 begründete die Botschaft damit, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihrer Adoptiveltern gesichert sei. Die Angaben zu dem Einkommen der Adoptiveltern und den Einnahmen ihres Unternehmens seien widersprüchlich. Die Vermietung des Grundstücks erbringe Verluste und keinen Gewinn, der bei den Einnahmen berücksichtigt werden könne. Zur Klärung der tatsächlichen finanziellen Situation würden die Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 benötigt. Zudem seien die speziellen Voraussetzungen für den Kindernachzug nicht erfüllt. Da das Amtsgericht Bremen seine Entscheidung über die Wirksamkeit der Adoption erst nach dem 16. Geburtstag der Klägerin getroffen habe, sei die grundlegende Voraussetzung des Familiennachzugs erst zu diesen Zeitpunkt erfüllt gewesen, so dass die strengeren Voraussetzungen des Kindernachzugs für Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, zu erfüllen seien. Dies sei aber nicht der Fall, da die Klägerin trotz ihres im Sommer 2009 absolvierten Grundkurses in der deutschen Sprache weder eine besonders gute Integrationsperspektive habe noch in ihrem Fall eine besondere Härte darin liege, wenn sie in China verbleiben würde. Dass die Großeltern der Klägerin alt würden, sei absehbar gewesen und könne daher keinen besonderen Härtefall begründen. Im Übrigen habe die zuständige Ausländerbehörde aus den genannten Gründen ihre erforderliche Zustimmung versagt. Mit ihrer am 10. September 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei und verweist zum Nachweise zunächst nur auf die bereits eingereichten Unterlagen, die dabei beanstandeten Widersprüche ließen sich erklären. Weitere Unterlagen wurden erstmals im September 2011 eingereicht, danach erhält die Adoptivmutter der Klägerin seit April 2010 für ihre Tätigkeit im eigenen Unternehmen einen Lohn in Höhe von 600 Euro und erzielt ihr Adoptivvater weiterhin ein Geschäftsführereinkommen in Höhe von 1.550 Euro. Nach weiteren im Mai und Juni 2012 eingereichten Unterlagen wurde das Einkommen des Adoptivvaters der Klägerin im Mai 2012 auf 2.500 Euro erhöht. Zudem seien die Mieteinnahmen der Adoptiveltern zu berücksichtigen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Adoptiveltern der Klägerin zudem vorgetragen, dass ihre Adoptivtochter infolge des frühen Todes ihrer Mutter kontaktscheu sei und daher einer besonderen Fürsorge bedürfe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat zum Ende der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2012 zum einen beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Beigeladenen Gelegenheit zu geben, die noch einzureichenden Unterlagen des Steuerberaters zu prüfen. Zudem werde in den nächsten sechs bis acht Wochen eine Steuererklärung eingereicht. Zum anderen hat er einen Schriftnachlass von mindestens zwei Wochen zur Begründung des Härtefalls begehrt. Auch die heutige Verhandlung habe ergeben, dass es der Klägerin schlecht gehe und sie an den Eltern klammere. In der Sache beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking (China) vom 11. August 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Kindernachzug zu ihren Adoptiveltern zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visum zum Kindernachzug zu ihren Adoptiveltern unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält zwar nicht mehr daran fest, dass die chinesische Adoptionsentscheidung erst nach dem 16. Geburtstag der Klägerin wirksam geworden sei. Infolge der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen gelte die Adoptionsentscheidung vielmehr als von Anfang an wirksam. Jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhalts zu keinen Zeitpunkt nachgewiesen, so dass ein Nachzug nicht in Betracht komme. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, geht aber ebenfalls davon aus, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend belegt sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Januar 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die Ausländer der Adoptiveltern der Klägerin, sowie die Streitakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012, hingewiesen.