Urteil
5 K 51.11
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0713.5K51.11.0A
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Leitsätze
1. Ob ein Präparat ein Medizinprodukt i. S. d. MPG ist, ist für den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff irrelevant.(Rn.17)
2. Medizinprodukte sind im Bereich der Beihilfe nicht von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen. Diese ist, anders als im SGB V, nicht auf apothekenpflichtige Arzneimittel begrenzt.(Rn.20)
3. Ein Ausschluss von Medizinprodukten von der Versorgung lässt sich dem Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V - einer Wiedereinbeziehungsregelung für dort zunächst von der Versorgung ausgeschlossene Medizinprodukte - nicht entnehmen.(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe 112,57 Euro zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Präparat ein Medizinprodukt i. S. d. MPG ist, ist für den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff irrelevant.(Rn.17) 2. Medizinprodukte sind im Bereich der Beihilfe nicht von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen. Diese ist, anders als im SGB V, nicht auf apothekenpflichtige Arzneimittel begrenzt.(Rn.20) 3. Ein Ausschluss von Medizinprodukten von der Versorgung lässt sich dem Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V - einer Wiedereinbeziehungsregelung für dort zunächst von der Versorgung ausgeschlossene Medizinprodukte - nicht entnehmen.(Rn.19) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe 112,57 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Die Versagung der begehrten Beihilfe zu den für das Präparat HYA Ject-Fertigspritzen entstandenen Aufwendungen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Anspruchsgrundlage für die im April 2010 entstandenen Aufwendungen ist § 76 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 11 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1982 – 6 C 95/79 -, juris Rn. 30) geltenden Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 22 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung - LBhVO) in der maßgeblichen Fassung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436). Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 LBG erhalten Beihilfeberechtigte eine Beihilfe zu den notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Beihilfefähig sind gemäß § 22 Satz 1 LBhVO Aufwendungen für die von einem Arzt oder einer Ärztin aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandsmittel. Die Aufwendungen des Klägers für die HYA Ject-Fertigspritzen sind beihilfefähig. Das Präparat wurde von einem Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnet. Es handelt sich auch um ein Arzneimittel. Dies hat der Beklagte unter Verweis auf das Arzneimittelgesetz, nach dessen § 2 Abs. 3 Nr. 7 Medizinprodukte keine Arzneimittel sind, zu Unrecht verneint. Der Begriff des Arzneimittels ist in den Beihilfevorschriften nicht definiert. Der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes – AMG – kann zwar als Ausgangspunkt für die Bestimmung des in der Landesbeihilfeverordnung verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen. Dessen Begriffsbestimmung ist angesichts des ganz andersartigen Zwecks des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit den Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), allerdings nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5.95 -, juris Rn. 16). Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Einzelrichterin sich anschließt, Mittel, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Die beihilferechtlichen Vorschriften stellen nicht lediglich auf die formelle Einordnung des fraglichen Mittels, sondern auf den materiellen Zweckcharakter ab sowie darauf, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 2004 - 5 LB 15.03 -, juris, Rdnr. 22; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2008 - VG 26 A 28.08 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.). Der Begriff des Arzneimittels kann insoweit beihilferechtlich weiter zu fassen sein als der des Arzneimittelgesetzes, insbesondere auch Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfassen, die unter den Arzneimittelbegriff im obigen Sinne fallen, aber nach der Legaldefinition des § 2 AMG nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind. Das Präparat HYA Ject fällt unter den Begriff des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinne. Injiziert in das Knie, entfaltet seine Wirkungen im menschlichen Körper. Die therapeutische Wirkung des - von einem Arzt verordneten - Mittels wird von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen; auch sonst sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob es sich bei dem Präparat um ein Medizinprodukt handelt, weil es hierauf nach dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff nicht ankommt. Das Präparat wäre als Medizinprodukt auch nicht über den Verweis in § 22 Satz 2 LBhVO auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Einen ausdrücklichen Ausschluss solcher Stoffe und Zubereitungen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, von der Beihilfefähigkeit enthält die Landesbeihilfeverordnung nicht. Eine solch grundlegende Entscheidung kann auch nicht dem bloßen Verweis des § 22 Satz 2 LBhVO auf die in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Befugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses, bestimmte Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einzubeziehen, entnommen werden (im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11 -, juris Rn. 32, a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2011 – 12 K 4536/10 – juris Rn. 22). Im SGB V dient diese Regelung ausschließlich der Wiedereinbeziehung bestimmter Medizinprodukte in die Versorgung vor dem Hintergrund, dass diese grundsätzlich vom Leistungsumfang ausgenommen sind. Medizinprodukte können dem Arzneimittelbegriff des SGB V zwar grundsätzlich unterfallen, denn auch der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Arzneimittelbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V deckt sich nicht mit dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2012, § 31, Rn. 6/24). Sie sind aber deshalb vom Leistungsumfang ausgenommen, weil Versicherte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben. Apothekenpflichtig sind nur Arzneimittel i. S. d. Arzneimittelgesetzes (vgl. § 43 AMG); für Medizinprodukte ist – auch im MPG – keine Apothekenpflicht geregelt. Im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht kommt der von der Landesbeihilfeverordnung in Bezug genommenen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V demnach die Funktion zu, die zuvor von der Versorgung ausgeschlossenen Medizinprodukte teilweise wieder in die Versorgung einzubeziehen. Eine solche Wiedereinbeziehungsregelung kann im Beihilferecht, das Medizinprodukte nicht bereits über die Beschränkung der Versorgung auf apothekenpflichtige Mittel ausschließt, nicht in eine grundlegende Ausschlussregelung für Medizinprodukte umgedeutet werden. Ob der Wiedereinbeziehungsregelung im Beihilferecht dann überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibt – was der Fall wäre, wenn es Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen gäbe, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, aber nicht dem Arzneimittelbegriff unterfallen - (bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11 -, juris Rn. 32) oder ob der Verweis ins Leere geht, ist hier nicht zu entscheiden. Selbst wenn für die Regelung kein Anwendungsbereich verbliebe, könnte man ihr nicht allein, um ihr einen Anwendungsbereich zu verschaffen, eine Bedeutung beimessen, die sich dem Wortlaut nicht entnehmen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die in Rede stehende Rechtsfrage der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nach der Landesbeihilfeverordnung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 112,57 Euro festgesetzt. Der Kläger, Kriminaloberkommissar, steht als Beamter in den Diensten des Beklagten und begehrt die Gewährung von Beihilfe für „HYA Ject“-Fertigspritzen mit dem Wirkstoff Natriumhyaluronat (Hyaluronsäure). Am 7. Mai 2010 stellte der Kläger, der zu 50 % beihilfeberechtigt ist, einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe u. a. zu den Aufwendungen von 225,13 Euro für HYA Ject-Fertigspritzen, die ihm im April 2010 für die Behandlung eines Knorpelschadens im linken Knie verordnet wurden. Mit Bescheid vom 22. Juni 2010 lehnte das Landesverwaltungsamt Berlin die Gewährung von Beihilfe hierfür mit der Begründung ab, dass das Präparat als Nichtarzneimittel generell von der Beihilfe ausgeschlossen sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass Hersteller von Hyaluronprodukten das Arzneimittelgesetz umgingen, indem sie ihre Präparate als Medizinprodukte deklarierten, während das teure Präparat „Hyalart“ der Firma Bayer im Handel als Arzneimittel vertrieben würde. Das im Präparat HYA Ject enthaltene Hyaluron wirke eindeutig pharmakologisch. Sein Gedanke sei gewesen, Kosten für die Beihilfe zu senken. Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11. März 2010 sei für die Beihilfefähigkeit im Übrigen nicht auf die arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparates und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen bzw. zu lindern. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011, dem Kläger zugestellt am 24.Januar 2011, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und berief sich darauf, dass das Präparat HYA Ject kein Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, sondern ein Medizinprodukt und als solches nicht beihilfefähig und auch nicht ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen sei. Mit der am 22. Februar 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Januar 2011 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe 112,57 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, die Einordnung, ob ein Präparat ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt sei, obliege nicht der Beihilfestelle. Medizinprodukte unterschieden sich von Arzneimitteln dadurch, dass ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung überwiegend auf physikalischen oder physiochemischen Wege erreicht werde. Hyaluronsäure-Zubereitungen würden sowohl als Arzneimittel als auch als Medizinprodukte angeboten. Die Eingruppierung hinge willkürlich davon ab, welches Wirkprinzip (pharmakologisch/physikalisch) der Hersteller in den Vordergrund stelle. Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beihilfevorgang des Beklagten hat vorgelegen.