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Beschluss

5 L 86.12

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1211.5L86.12.0A
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Leitsätze
Eine dienstliche Beurteilung, die einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren erfasst, in welchem der Betreffende tatsächlich Dienst im Statusamt eines Amtsrats geleistet hat, stellt eine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung dar. Dies gilt auch mit Blick auf den Zeitraum, der zwischen dieser Beurteilung und dem Zeitpunkt ihrer fiktiven Fortschreibung unmittelbar vor Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens liegt. Die sechs, nunmehr sieben Jahre zurückliegende Tätigkeit erlaubt noch eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung.(Rn.20)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Berlin Nr. 40 vom 16. September 2011 zur Kennzahl 22/2011 ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsrätin/eines Oberamtsrats/BesGr A 13 S mit dem Aufgabengebiet Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrums Amt für Bürgerdienste beim Bezirksamt Spandau mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung verstrichen sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dienstliche Beurteilung, die einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren erfasst, in welchem der Betreffende tatsächlich Dienst im Statusamt eines Amtsrats geleistet hat, stellt eine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung dar. Dies gilt auch mit Blick auf den Zeitraum, der zwischen dieser Beurteilung und dem Zeitpunkt ihrer fiktiven Fortschreibung unmittelbar vor Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens liegt. Die sechs, nunmehr sieben Jahre zurückliegende Tätigkeit erlaubt noch eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung.(Rn.20) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Berlin Nr. 40 vom 16. September 2011 zur Kennzahl 22/2011 ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsrätin/eines Oberamtsrats/BesGr A 13 S mit dem Aufgabengebiet Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrums Amt für Bürgerdienste beim Bezirksamt Spandau mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung verstrichen sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der am 21. Dezember 1953 geborene Antragsteller und die 1972 geborene Beigeladene stehen als Amtsrat bzw. Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Landes Berlin. Der Antragsteller ist seit März 1985 Beamter auf Lebenszeit. Mit kurzer Unterbrechung war er beim Landeseinwohneramt (im Folgenden: LEA) eingesetzt, seit Mai 1992 als Hauptsacharbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle, bis er zum 16. Dezember 1992 als Mitglied des Personalrats des LEA vom Dienst freigestellt wurde. Seine Leistungen vor seiner Freistellung bewertete das LEA zuletzt für den Zeitraum 11. Mai bis 15. Dezember 1992 mit dienstlicher Beurteilung vom 8. April 1993 mit „gut bis sehr gut“. Mit Ablauf des 15. Juli 2003 endete die Freistellung des Antragstellers für die Tätigkeit im Personalrat. Er war fortan als Gruppenleiter im Bereich Zentraler Service des LEA, aus welchem zum 1. Januar 2005 das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) entstand, tätig, bis er ab dem 1. November 2005 erneut als Mitglied des Personalrats des LABO freigestellt wurde. Eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 16. Juli 2003 bis 31. Oktober 2005 wurde nicht erstellt. Bis heute ist der Antragsteller wegen seiner Personalratstätigkeit freigestellt. Die Beigeladene ist seit März 1999 Beamtin auf Lebenszeit und seit April 2000 beim Amt für Bürgerdienste des Bezirksamtes Spandau tätig, welches sie seit Anfang Oktober 2011 kommissarisch leitet. Sie wurde zuletzt für den Zeitraum 14. August 2008 bis 1./5. September 2011 dienstlich beurteilt und erhielt, wie schon mit der vorangehenden Beurteilung, die Gesamtbewertung „A“ („Die Beamtin zeigt Leistungen, die die Anforderungen in herausragender Weise übertreffen“). Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich auf eine Stelle als Oberamtsrat/Oberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13 S) beim Bezirksamt Spandau von Berlin mit dem Aufgabengebiet „Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrums Amt für Bürgerdienste“. Die Stelle war im Amtsblatt von Berlin Nr. 40 vom 16. September 2011 sowie im Internetportal bzw. Intranet des Landes Berlin ausgeschrieben. In den Veröffentlichungen im Intra- und Internet hieß es u.a.: „Zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens wird eine aktuelle dienstliche Beurteilung benötigt. Sofern die letzte Beurteilung älter als zwölf Monate ist, bitte ich dafür Sorge zu tragen, dass eine aktuelle dienstliche Beurteilung in der Personalakte vorliegt.“ In seinem Bewerbungsschreiben vom 4. Oktober 2011 führte der Antragsteller aus, dass er eine aktuelle Beurteilung nicht vorweisen könne, da er als freigestelltes Personalratsmitglied nicht beurteilt werden könne. Für den Zeitraum 16. Juli 2003 bis 31. Oktober 2005, als er als Gruppenleiter im Bereich Zentraler Service des LEA bzw. LABO tätig gewesen sei, sei eine dienstliche Beurteilung nicht gefertigt worden. Die in Frage kommenden Beurteiler seien nicht mehr im Dienst. Am 22. Dezember 2011 führte das Bezirksamt Spandau mit drei Bewerbern ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren mit Methoden eines Assessment-Centers durch. Hierzu war auch der Antragsteller geladen worden, der aber nicht erschien. Er hatte zuvor beim Bezirksamt unter Hinweis darauf, dass er wegen der auswärtigen Feier seines Geburtstags am Vortag Probleme mit einer rechtzeitigen Rückkehr habe, wiederholt erfolglos um Verlegung des Termins gebeten. Das Bezirksamt Spandau entschied, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Im Auswahlvermerk wird ausgeführt, dass keine verwertbaren Erkenntnisse über das Leistungsvermögen des Antragstellers vorlägen. Seine Personalakte enthalte seit vielen Jahren keine Dienstleistungsberichte mehr, einer persönlichen Vorstellung hätten seine terminlichen Vorstellungen entgegen gestanden. Es lasse sich weder eine Aussage über die in der Vergangenheit liegenden Leistungen des Antragstellers treffen, noch hätten sich Erkenntnisse über aktuell vorhandene Kompetenzen gewinnen lassen. Der Antragsteller müsse deshalb zwangsläufig aus der Würdigung der erkennbaren Leistung und Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausgeklammert werden. Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 teilte das Bezirksamt dem Antragsteller mit, dass man sich für einen anderen Bewerber bzw. eine andere Bewerberin entschieden habe. Hiergegen richtet sich seine Klage VG 5 K 87.12, über die die Kammer noch nicht entschieden hat. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller kann ein allgemeines Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Allein der Umstand, dass er dem Auswahlverfahren am 22. Dezember 2011 ferngeblieben ist, lässt nicht darauf schließen, er sei tatsächlich an einer Beförderung nicht interessiert oder wolle sich einem ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahren entziehen. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht erkennbar. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – BVerwG 2 C 14/02 –, juris Rn. 16). Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a.a.O., Rn. 16). Das gemäß Art 33 Abs. 2 GG bei der Beförderung zu beachtende Gebot der Bestenauslese fordert, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O., Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a.a.O., Rn. 22 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren, § 6 Abs. 4 des Berliner Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes – VGG) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlage nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über den Bewerber nur abrunden können. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Hieran gemessen ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil ihr eine Beurteilung des Antragstellers nicht zugrunde lag und ein aktueller Leistungsvergleich zwischen ihm und der Beigeladenen auf der Basis zeitnaher dienstlicher Beurteilungen nicht stattgefunden hat. Tatsächlich lag eine aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht vor. Eine solche hätte aber erstellt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem 1. November 2005 (wieder) als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt ist. Zwar entzieht sich die Tätigkeit freigestellter Mitglieder des Personalrats jeder dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 – BVerwG 1 WB 160/90 –, juris Rn. 12, Urteil vom 21. September 2006 – BVerwG 2 C 13/05 – juris Rn. 17). Gemäß § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), der (gemäß Art. 125 a GG weiterhin) bundeseinheitlich und unmittelbar in den Ländern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, a.a.O. Rn. 13), und § 43 Abs. 1 Satz 4 Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin (LPersVG) darf dem freigestellten Personalratsmitglied aus seiner Personalratstätigkeit aber kein Nachteil bei seiner beruflichen Entwicklung entstehen. Im Falle der Bewerbung für ein Beförderungsamt erscheint es daher sachgerecht, vergangene Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des freigestellten Beamten fortzuschreiben und die fiktive Nachzeichnung dem Qualifikationsvergleich bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt zugrundezulegen (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 21. September 2006, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 2 C 11.09 –, juris Rn. 9). Eine solche fiktive Fortschreibung einer vergangenen dienstlichen Beurteilung kommt auch im Falle des Antragstellers als Grundlage für einen Leistungsvergleich mit der Beigeladenen in Betracht. Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, für eine fiktive Fortschreibung einer vergangenen Beurteilung fehle es an einer belastbaren Tatsachengrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 10 ff.; Urteil vom 21. September 2006, a.a.O. Rn. 19), weil zwischen der letzten Beurteilung des Antragstellers und dem Zeitpunkt, für den die fiktive Fortschreibung zur Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu erstellen ist, ein zu großer Zeitraum – tatsächlich von etwa 19 Jahren – liege und der Antragsteller vor dieser Beurteilung nur ein halbes Jahr in seinem seinerzeitigen Statusamt „Regierungsamtmann“ im Dienst gewesen sei. Der Antragsgegner verkennt, dass eine fiktive Fortschreibung nicht an die letzte tatsächlich erstellte Beurteilung vom 8. April 1993 für den Zeitraum vom 11. Mai bis 15. Dezember 1992 anknüpfen muss. Vielmehr kommt als Anknüpfungspunkt für eine fiktive Fortschreibung eine – noch zu erstellende – dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 16. Juli 2003 bis 31. Oktober 2005 in Betracht, als der Antragsteller kein freigestelltes Personalratsmitglied war, sondern Dienst als Gruppenleiter im Bereich Zentraler Service des LEA/LABO geleistet hat. Eine dienstliche Beurteilung, die einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren erfasst, in welchem der Antragsteller tatsächlich Dienst im Statusamt eines Amtsrats geleistet hat, stellt eine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung dar. Dies gilt auch mit Blick auf den Zeitraum, der zwischen dieser Beurteilung und dem Zeitpunkt ihrer fiktiven Fortschreibung unmittelbar vor Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens liegt. Die sechs, nunmehr sieben Jahre zurückliegende Tätigkeit erlaubt noch eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung des Antragstellers. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die nachträgliche Erstellung einer Beurteilung für diesen Zeitraum nicht mehr möglich ist und ihrerseits nicht auf belastbare Tatsachen gestützt werden kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Bewerbungsschreiben vom 4. Oktober 2011, die für den Zeitraum in Frage kommenden Beurteiler seien nicht mehr im Dienst. Gemäß Ziffer 4.1. Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes (Beurteilungsvorschriften- AV BVVD –) vom 25. Mai 2010 und der insoweit gleichlautenden AV BVVD vom 21. Dezember 2003 ist Erstbeurteiler in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der den Beamten aus regelmäßiger, enger Zusammenarbeit kennt und beurteilen kann. Sofern der Antragsteller zum Ausdruck bringen will, diese Vorgesetzten seien zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten, so trifft es zwar zu, dass im Ruhestand befindliche Beamte nicht (mehr) befugt sind, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 – BVerwG 2 B 64/04 –, juris Rn. 9). In diesem Fall kann die dienstliche Beurteilung aber auch durch eine andere Person erfolgen, wie sich schon aus der Wendung „in der Regel“ in Ziffer 4.1. Abs. 1 der AV BVVD ergibt. Dass dem nunmehr zuständigen Beurteiler schon sechs bzw. sieben Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums keine verwertbaren Erkenntnisquellen für die Erstellung einer Beurteilung mehr zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich. Sofern der Beurteiler nicht über eigene Wahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder sonstigem Kontakt zu ihm verfügt, kommt die Einsichtnahme in Akten oder Vorgänge, aus denen die Arbeitsweise des Antragstellers und die Güte seiner Arbeit erkennbar wird, als Erkenntnisquelle in Betracht, daneben mündliche oder schriftliche Stellungnahmen Dritter (vgl. zu den Erkenntnisquellen für eine dienstliche Beurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2010, Rn. 282 m.w.N.). Schließlich können Vorgesetzte des Antragstellers aus dieser Zeit, sollten sie zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten sein, wie sachverständige Zeugen Auskunft über dessen Leistungen in der Vergangenheit geben und eine persönliche Leistungseinschätzung vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004, a.a.O., Rn. 9). Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass für eine fiktive Fortschreibung der – noch zu erstellenden – dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum, als der Antragsteller als Gruppenleiter im Bereich Zentraler Service beim LABO tätig war, eine ausreichend große Vergleichsgruppe von Beamten gebildet werden kann, anhand deren Entwicklung die fiktive Nachzeichnung vorzunehmen ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 6 B 2496/03 –, juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 6 B 1155/07 –, juris Rn. 6 ff.). Das Bezirksamt wendet insoweit ein, dass nur drei weitere Bewerber in das (engere) Auswahlverfahren aufgenommen worden seien. Es verkennt aber schon, dass die Heranziehung der Mitbewerber als „vergleichbare Kollegen“ nicht in Betracht kommt. Insoweit ist auf vergleichbare Kollegen im LABO, gegebenenfalls auch bei anderen Dienststellen abzustellen, wobei dem Dienstherr bei der Bildung der Vergleichsgruppe aber ein weiter Ermessenspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991, a.a.O., Rn. 13). Das Bezirksamt kann auch nicht geltend machen, es sei allein Sache des Antragstellers gewesen, eine Beurteilung beizubringen, so dass es ihn zu Recht aus dem Qualifikationsvergleich ausgeklammert habe. Zwar trifft es zu, dass das Bezirksamt selbst nicht in der Lage ist, eine dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zu erstellen und nachzuzeichnen. Die Verantwortung hierfür liegt vielmehr beim LABO als Dienstbehörde (vgl. § 4 LBG) des Antragstellers. Auch hat der Antragsteller die Möglichkeit, beim LABO die Erstellung einer nachgezeichneten Beurteilung auf der Grundlage einer Beurteilung seines tatsächlich geleisteten Dienstes im Zeitraum 16. Juli 2003 bis 31. Oktober 2005 zu veranlassen. Dies ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG –). Danach sind Eignung und Leistung der Beamten beim Vorliegen (anderer) dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse zu beurteilen. Die Bewerbung um ein Beförderungsamt stellt ein solches Erfordernis dar. Ziffer 3.3. der AV BVVD stellt darüber hinaus ausdrücklich klar, dass eine solch anlassbezogene Beurteilung auf Antrag des zu Beurteilenden zu erfolgen hat. Ob sich der Antragsteller, obwohl dessen Dienstherr das Land Berlin und nicht das LABO ist, wegen der fehlenden Zuständigkeit des Bezirksamtes für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und weil ihm die Möglichkeit eröffnet ist, auf die Anfertigung einer Beurteilung durch das LABO hinzuwirken, wie ein externer Bewerber, d.h. wie ein solcher, der einem anderen Dienstherrn angehört, behandeln lassen muss, und ihn deshalb die Mitwirkungspflicht trifft, die stellenausschreibende Behörde in die Lage zu versetzen, den erforderlichen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen, indem er bei seiner Dienststelle eine dienstliche Beurteilung und deren Fortschreibung erwirkt (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 20. April 1993 – 1 TG 709/93 –, juris Rn. 4, VG München, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – M 5 E 05.2959 –, juris Rn. 22), kann auf sich beruhen. Selbst wenn man eine solche Mitwirkungspflicht des Antragstellers bejaht, rechtfertigte diese nicht das Vorgehen des Bezirksamtes, ohne Vorlage einer Beurteilung die Bewerbung abzulehnen. Die Beschaffung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der die Stelle ausschreibenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a.a.O., Rn. 28). Selbst wenn den Bewerber eine Mitwirkungspflicht im dargestellten Sinne trifft, entbindet diese deshalb die stellenausschreibende Behörde nicht davon, den Bewerber auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen und auf ihn einzuwirken, dass er die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung veranlasst (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 1991 – 4 S 1402/91 –, juris Rn. 8). Das Bezirksamt hat vorliegend den Antragsteller nicht hinreichend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und nicht im gebotenen Maße auf ihn eingewirkt, dass er die Erstellung einer fiktiv fortgeschriebenen Beurteilung beim LABO veranlasst. Zwar hatte der Antragsgegner schon in der im Intranet des Landes Berlin und im Internet veröffentlichten Stellenausschreibung darauf hingewiesen, dass eine aktuelle dienstliche Beurteilung benötigt werde, und dazu aufgefordert, für den Fall, dass die letzte Beurteilung älter als zwölf Monate ist, dafür Sorge zu tragen, dass eine aktuelle dienstliche Beurteilung in der Personalakte vorliegt. Hierauf war der Antragsteller in seinem Bewerbungsschreiben vom 4. Oktober 2011 aber eingegangen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er als freigestelltes Personalratsmitglied nicht beurteilt werden dürfe und infolgedessen keine aktuelle Beurteilung vorweisen könne sowie, dass für den Zeitraum, als er als Gruppenleiter im Bereich Zentraler Service des LEA/LABO tätig war, keine Beurteilung erstellt worden war. Dies hätte das Bezirksamt nicht auf sich beruhen lassen dürfen. Es hätte den Antragsteller seinerseits darauf hinweisen müssen, dass die Vorlage einer aktuellen Beurteilung grundsätzlich erforderlich ist, in seinem Fall die Möglichkeit einer fiktiven Nachzeichnung seiner Laufbahnentwicklung besteht und ihn auffordern müssen, die Erstellung einer solchen Nachzeichnung beim LABO zu veranlassen. Bemühungen dieser Art sind weder aus der Akte erkennbar noch sonst vorgetragen. Dafür, dass ein solcher Hinweis des Bezirksamts von vornherein umsonst gewesen wäre, der Antragsteller auf eine solche Aufforderung hin tatenlos geblieben wäre und eine Mitwirkung verweigert hätte, gibt sein Bewerbungsschreiben nichts her. Schließlich erscheint eine Auswahl des Antragstellers auf Grundlage einer fiktiv fortgeschriebenen dienstlichen Beurteilung auch möglich. Sie könnte nur dann ausgeschlossen sein, wenn diese dienstliche Beurteilung nicht besser ausfallen kann als die der Beigeladenen, und damit in dem vorzunehmenden Vergleich bestenfalls ermittelt werden könnte, dass er und die Beigeladene gleich qualifiziert sind. Nur dann käme es, wie oben dargestellt, auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens am 22. Dezember 2011 an, und könnte zu Lasten des Antragstellers wiegen, dass er aus privaten Gründen diesem Verfahren ferngeblieben ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des Antragstellers nicht besser ausfallen kann als die der Beigeladenen. Zwar ist die Beigeladene in ihrer letzten, für den Zeitraum vom 14. August 2008 bis zum 1./5. September 2011 erstellten Beurteilung, wie schon in der Beurteilung davor, im Gesamturteil mit der Bestnote „A“ bewertet worden. Jedoch wurden etwa die Fachkompetenzen 3.1.1. („Gute Kenntnisse über Aufbau- und Ablauforganisation der Berliner Verwaltung“), 3.1.2. („Allgemeine Rechtskenntnisse: Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts“) sowie 3.1.3 („Besondere Rechtskenntnisse: gute Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts, gute Kenntnisse auf dem Gebiet des Haushaltsrechts, sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalrechts, gute Kenntnisse der Betriebswirtschaft, gute Kenntnisse der Kosten- und Leistungsrechnung, gute Kenntnisse der Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Wahlen“), auf die es auch nach dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil maßgeblich ankommt, (lediglich) mit „B“ („Die Beamtin zeigt Leistungen, die die Anforderungen übertreffen“) bewertet. Vor diesem Hintergrund kann nicht unterstellt werden, der Antragsteller könne nicht besser als die Beigeladene beurteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und, 155 Abs. 1 S. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt mit der ungehinderten Heranziehung des Auffangstreitwertes die abschließende Wirkung des vorläufigen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit.